TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/30 W132 2183491-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2018
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Entscheidungsdatum

30.11.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W132 2183491-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , Ordnungsbegriff (OB) XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 22.08.2017 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung (StVO) gestellt, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gilt, sofern die antragstellende Partei nicht bereits im Besitz eines solchen ist.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX 2. Zur Überprüfung des Vorbringens wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.10.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.

3. Mit dem Bescheid vom XXXX, hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960 abgewiesen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX, hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Dem Bescheid wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX in Kopie beigelegt.

5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Funktionseinschränkungen, welche die Mobilität beeinträchtigen, unberücksichtigt geblieben seien. Der Beschwerdeführer könne den rechten Fuß nicht ohne Schmerzen hoch genug heben, um Stiegen zu steigen, auch fehle die erforderliche Kraft um hoch steigen zu können. Dass selbe gelte auch für Randsteine, Autobus und Straßenbahn. Er habe zwei Druckabszesse und trage daher orthopädische Schuhe, welche zusätzlich das Gehen erschweren würden. Beim Gehen leide er bereits nach einer Wegstrecke von 60 bis 70 m an Nervenschmerzen und er müsse eine Pause einlegen. Es sei überraschend und nicht nachvollziehbar, dass im Gutachten angeführt werde, dass er 300 m ohne Schmerzen und Kraftanstrengung zurücklegen könne. Er müsse im Bereich des Oberschenkels, der Kniekehle und der Wade eine Nervensalbe verwenden und Pferdebalsam am Rücken, dennoch würden sich die Schmerzen im rechten Fuß verstärken. Auch die wiederholten physikalischen Behandlungen hätten keine Besserung des Zustandes ergeben. Er habe immer wieder Ausfälle der Tragkraft des rechten Fußes. Zur Sicherheit und um seinen Fuß zu entlasten, verwende er nun einen Stock. Er erhalte Injektionen und nehme schmerzstillende Medikamente.

5.1. Da die Beschwerde den angefochtenen Bescheid mit dem Datum XXXX (Anmerkung: Datum des Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses), jedoch dem OB:

XXXX (Anmerkung: OB des Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960) bezeichnet ist, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zu konkretisieren, welchen Bescheid er anfechte.

5.2. Der Beschwerdeführer hat mit dem Schreiben vom 11.04.2018 mitgeteilt, gegen das Sachverständigengutachten XXXX (Anmerkung:

Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses) Einspruch zu erheben. Im dieser Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten werde zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angegeben, dass die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge hätten. Dem werde entgegnet, dass beim Beschwerdeführer bei Belastung seines rechten Fußes Nervenschmerzen auftreten würden, was dem vorgelegten Magnetresonanzbefund der Lendenwirbelsäule entnommen werden könne. Diese Schmerzen hätten zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht lange stehen könne, er müsse sich anlehnen oder anhalten, um den Fuß zu entlasten. Er könne maximal 100 Schritte gehen, was einer Distanz von ca. 60 bis 70 Meter entspreche. Danach müsse er 1 bis 2 Minuten rasten und den Fuß entlasten, damit die Schmerzen wieder abklingen. Daher entspräche die Beurteilung des Sachverständigen, der Beschwerdeführer könne eine kurze Wegstrecke von mehr als 300 Meter zu Fuß, ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen, nicht den Tatsachen. Durch die Nervenschmerzen könne der Beschwerdeführer seinen rechten Fuß nicht so stark belasten und nicht so hoch heben, um eine normale Stufe zu steigen. Er könne daher nur mit dem linken Fuß von Stufe zu Stufe steigen, was nicht nur für die Stufen daheim, sondern auch für Randsteine, Stufen bei Straßenbahnen, Autobussen und U-Bahn, gelte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Guter Allgemeinzustand. Guter Ernährungszustand. Kopf: Zähne saniert. Lesebrille. Sensorium frei. Zustand nach Tonsillektomie.

Nervenaustrittspunkte unauffällig. Hals: keine Einflussstauung. Schilddrüse schluckverschieblich. Lymphknoten o.B.

Thorax: symmetrisch, Gynäkomastie, Herz: arrhythmisch, normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,

Blutdruck: 135/85. Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, sonorer Klopfschall. Sauerstoffsättigung der Raumluft: pO2: 98 %, Puls: 72/min, keine Ruhedyspnoe.

Wirbelsäule: Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule auf 40/0/40°, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm. Seichte rechtskonvexe Skoliose mit deutlicher Kyphose der oberen Brustwirbelsäule. Fingerbodenabstand 20cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm. Hartspann der Brust- und Lendenwirbelsäule.

Abdomen: Weich, über Thoraxniveau. Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar. Blande Narbe nach Appendektomie und med. Unterbauchlaparotomie. Nierenlager beidseits frei.

Obere Extremitäten: Frei beweglich bis auf Elevationsstörung beider Arme (0/0/120° werden demonstriert). Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich.

Untere Extremitäten: Frei beweglich, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur. Umfang des rechten

Unterschenkels: 39 cm (links: 38,5 cm). Keine Ödeme, trophischen Hautstörungen. Am rechten med. Knöchel 4x2 cm oberflächliches Ulcus in Abheilung. Am rechten Unterschenkel wird ein Kompressionsverband getragen. Reflex kaum auslösbar. Babinski negativ. Zehen- und Fersengang mühevoll möglich.

Status Psychicus: Zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Koronare Herzkrankheit, Zustand nach 2-maligem Stenting 01/2017, Bluthochdruck, Vorhofflimmern unter oraler Antikoagulation Unterer Rahmensatz, da keine Dekompensationszeichen dokumentiert.

05.05.02

30 vH

02

Periphere arterielle Verschlusskrankheit im Bereich des rechten Beines, chronisch venöse Insuffizienz, Zustand nach Venenschäumung bei Ulcus venosum Mittlerer Rahmensatz, da Ulcus in Abheilung ohne funktionelle Beeinträchtigung.

05.03.02

30 vH

03

Posttraumatische und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach knöchern geheiltem Wirbelkörperbruch LWK 2 und LWK 3, Osteoporose, Spondylolisthese, Vertebrostenose Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen motorischen Defizite fassbar.

02.01.02

30 vH

04

Polyneuropathiesyndrom mit Befall der Beine Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ausschließlich sensorische Störungen und ständiges Therapieerfordernis.

04.06.01

20 vH

05

Zustand nach operiertem Prostatakarzinom 2011 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar nach Ablauf der 5-Jahres Heilungsbewährung kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar ist, jedoch Inkontinenzbeschwerden bestehen.

13.01.02

20 vH

06

Geringgradige Funktionsstörung beider Schultergelenke Fixposition

02.06.02

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

 

 

Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch die Leiden unter Nr. 2 bis 4 gemeinsam um eine Stufe erhöht, da wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht.

Ein Zustand nach provoziertem Nierensteinabgang ohne signifikante Klinik und ohne einschlägiges Therapieerfordernis bedingt bei derzeit steinfreiem Befund keinen Grad der Behinderung.

Eine Dermatochalasis bedingt keinen Grad der Behinderung.

Ein Zustand nach erfolgreicher Operation eines grauen Stars ohne dokumentierte Einschränkung der Sehleistung bedingt keinen Grad der Behinderung.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren wesentliche Inhalte nachvollziehbar wie folgt zusammen:

-

Ambulanter Patientenbrief des Krankenhaus Hietzing vom 13.02.2017 in zweifacher Ausfertigung/Anamnese: arterielle Hypertonie, St. p. Nephrolithiasis links mit ESWL und URS, Katarakt rechts, Vorhofflimmern - orale Antikoagulation, Status: Leistenpulse beidseits positiv, periphere Pulse rechts kaum tastbar, DI rechts 1,0, Dekurs: CT-Angiographie Beckenbeinarterien vom 08.02.2017:

Pseudoaneurysma in der rechten Leiste, Trifurkation vollständig, die Unterschenkelgefäße bis auf eine geringe Verplaqueung der distalen Arterie interossea unauffällig, links: die Trifurkation vollständig wobei die Arteria tibialis anterior hypoplastisch imponiert, zarte Kollaterale der Arteriae interossär in das Anteriorstromgebiet knapp oberhalb der Sprunggelenkskapsel.

-

Patientenbrief des Krankenhaus Hietzing vom 01.02.2017/Aufnahmegrund: geplante Koronarangiographie bei AP-Beschwerden und positive Myocardszintigraphie, Diagnose bei der Entlassung: koronare Herzkrankheit, Koronarangiographie am 23.01.2017, PCI am 30.01.2017, arterielle Hypertonie, Dermatochalasis beidseits, Polyneuropathie bei Lendenwirbelsäule-Discopathie, St. p. Elektrocardioversion bei Vorhofflimmern am 08.07.2016, St. p. Ulcus cruris venosum, St. p. Nephrolithiasis links mit ESWL und URS, St. p. Prostatektomie, St.

                 p.       Kataraktoperation beidseits, St. p. Appendektomie.

-

Ärztlicher Befundbericht vom 27.04.2017/Anamnese: Stent 01/2017

Herz, Diagnose: Carpaltunnelsyndrom links, Polyneuropathie?,

Differenzialdiagnose: Vertebrostenose/PAVK, Procedere: axonale Polyneuropathie vorbekannt.

-

Nervenleitgeschwindigkeitsmessung 04/2014, Vertebrostenose L4/5 Punctum maximum, orthopäd. Betreuung sinnvoll, physikalische Therapie.

-

Magnetresonanzbefund der Lendenwirbelsäule vom 20.05.2017:

absolute Vertebrostenose im Segment L4/5, der Duralsack weniger komprimiert, Anterolisthese L4/5 ca. 8 mm, Stenosierung der Neuroforamina L4/5, angehoben und deformiert die austretende Nervenwurzel L4, Fortgeschrittene hypertrophe Spondylarthrose L4/5 und L5/S1, degenerative Discopathie multisegmentale, partielle Verplattung TH 11/12 und TH 12/L1 sowie L5/S1, Baastrup-Phänomen multisegmental, Fortgeschrittene deformierende Spondylose, skoliotische Fehlhaltung nach rechts gerichtet thorakolumbal mit Gegenkrümmung der Lendenwirbelsäule.

Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen. Zur bildgebenden Diagnostik (Magnetresonanzbefund der Lendenwirbelsäule vom 20.05.2017) ist anzumerken, dass bei radiologischen Befunden die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant ist. Der Sachverständige hat einen umfassenden klinischen Befund des Funktionsumfanges der unteren Extremitäten erhoben, welchem keine höhergradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten zu entnehmen ist, es finden sich keine signifikanten motorischen Ausfälle. Dr. XXXX beschreibt die wahrgenommene Mobilität anschaulich als leicht hinkendes Gangbild ohne Erforderlichkeit einer Gehhilfe.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten Dris. XXXX, nämlich dem erhobenen klinischen Befund, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht überzeugend entgegengetreten.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt, woraus auch die Anhebung des Grades der Behinderung des führenden Leidens um 1 Stufe resultiert.

Hinsichtlich der Beurteilung der arteriellen Verschlusskrankheit ist eine höhere als die erfolgte Beurteilung mit einem Grad der Behinderung von 30 vH nicht gerechtfertigt, da bei Zustand nach Venenschäumung der Ulcus in Abheilung ist und im Rahmen der klinischen Untersuchung keine signifikanten motorischen Ausfälle erhoben werden konnten. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Schmerzen aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden.

Zur Beurteilung des Polyneuropathiesyndroms führt Dr. XXXX im Einklang mit dem erhobenen klinischen Untersuchungsbefund überzeugend aus, dass eine höhere als die erfolgte Einschätzung nach Richtsatzposition 04.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH nicht möglich ist, da zwar ständiges Therapieerfordernis besteht, aber ausschließlich sensorische Störungen vorliegen. So sind die unteren Extremitäten frei beweglich und lässt der vorliegenden Muskelumfang (re. 39 cm und li. 38,5 cm) auch nicht auf Mindernutzung einer Extremität schließen.

Zu den übrigen Leiden wurden keine Einwendungen vorgebracht.

Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht Gegenstand des angefochtenen Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde keine neuen Beweismittel beigelegt und ist dem vom Sachverständigen erhobenen klinischen Befund nicht substantiiert entgegengetreten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des§ 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, 17.02.2017, Ra 2017/11/0008)

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers welche auf die Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln" in den Behindertenpass abzielen, wird daher festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - ist.

Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.

Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten geprüft. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Der Beschwerdeführer hat vom Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell oder Gegenstand des Verfahrens sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W132.2183491.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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