Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W194 2203897-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.06.2018, GZ 0001795800, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 26.04.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom 24.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für seine Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebene Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" an. Er gab zudem an, dass keine weiteren Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:
* Abrechnungsbelege betreffend den Beschwerdeführer hinsichtlich der Monate Jänner und Februar 2018,
* ein Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung über die Zuerkennung einer monatlichen Subjektförderung an den Beschwerdeführer für das Jahr 2018,
* ein Kontoauszug bezüglich des Beschwerdeführers über die Auszahlung der Niederösterreichischen Subjektförderung,
* eine an den Beschwerdeführer adressierte Entgeltvorschreibung sowie
* eine Meldebestätigung.
2. Am 17.05.2018 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung.
Aktuelle Anspruchsgrundlage z.B. Rezeptgebührenbefreiung.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]"
3. Der Beschwerdeführer übermittelte dazu eine Stellungnahme, in welcher er mitteilte, dass er Bezieher eines Wohnzuschusses sei. Diesen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erhalte er aufgrund seiner sozialen Bedürftigkeit bzw. seines niedrigen monatlichen Einkommens. Ihm gebühre daher eine Gebührenbefreiung gemäß § 47 Abs. 1 Z 7 FGO.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen". Konkret wurde ergänzt, dass eine aktuelle Anspruchsgrundlage z.B. Rezeptgebührenbefreiung fehle. Die Wohnbeihilfe stelle keine Anspruchsgrundlage dar.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher er begründend ausführte, dass der Bezug des Wohnzuschusses eine Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 Z 7 FGO darstelle.
6. Mit hg. am 21.08.2018 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verwaltungsakt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2018 einen Mängelbehebungsauftrag und teilte ihm mit, dass der Auslegung, der von ihm bezogene Wohnzuschuss stelle eine Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 Z 7 FGO dar, nicht gefolgt werden könne. Vor diesem Hintergrund forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, den Bezug einer in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen.
8. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom Beschwerdeführer am 04.10.2018 persönlich übernommen.
9. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers oder weitere Unterlagen langten beim Bundesverwaltungsgericht binnen offener Frist bzw. bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:
3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
3.1.2. §§ 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG):
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
"Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[...]"
3.1.3. §§ 47 und 50 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)"
"§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
[...]"
"§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
3.2. Die FGO enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (VwGH 18.12.2017, Zl. Ro 2016/15/0042): "Die zitierten Bestimmungen der FMGebO regeln, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung [...] von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Eine Regelung dahin, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre, ist daraus jedoch nicht ersichtlich. [...] Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2010, 2006/17/0161, bereits ausgesprochen hat, ist die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ‚gemäß § 50 erforderlichen Nachweise' anzuschließen, angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte."
3.3. Der Beschwerdeführer stützt sich vor der belangten Behörde sowie in seiner Beschwerde darauf, dass der Bezug des niederösterreichischen Wohnzuschusses eine Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 Z 7 FGO darstelle.
3.4. Dieser Auslegung kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden:
Gemäß dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schreiben vom 16.04.2018 gewährt das Land Niederösterreich dem Beschwerdeführer eine monatliche Subjektförderung gemäß § 10 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005) in der Höhe eines näher genannten Betrages vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018.
Wie das Bundesverwaltungsgericht speziell zum niederösterreichischen Wohnzuschuss bereits ausgesprochen hat (BVwG 15.06.2018, W219 2197650-1/2E), erfüllt der Beschwerdeführer mit dem Bezug dieser Förderung keinen der Tatbestände des § 47 Abs. 1 FGO, insbesondere auch nicht jenen der Z 7 leg.cit.: "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit". Denn § 5 Abs. 1 NÖ WFG 2005 bringt deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht. Dass § 47 Abs. 1 FGO jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Z 1 bis 7 leg.cit. aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 FGO genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
Auch die belangte Behörde ging nicht davon aus, dass es sich hierbei um eine taugliche Anspruchsgrundlage im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO handle und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gebührenbefreiung daher ab.
3.5. Mit dem unter I.7. angeführten - wenn auch als Mängelbehebungsauftrag bezeichneten - Schreiben teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer seine Rechtsansicht zur geltend gemachten Subjektförderung mit und forderte den Beschwerdeführer zudem auf, konkret den Bezug einer in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen (beispielsweise durch Vorlage eines Bescheides, mit welchem dem Beschwerdeführer der Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zuerkannt wurde).
Der Beschwerdeführer übermittelte dazu keine weiteren Unterlagen und gab auch keine Stellungnahme ab.
3.6. Da im Beschwerdefall sohin vom Beschwerdeführer keine Anspruchsvoraussetzung gemäß § 47 Abs. 1 FGO geltend gemacht wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Das Bundesverwaltungsgericht vermochte im Beschwerdefall auch keine Rechtsfrage zu erkennen, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 14.12.2017, Zl. Ra 2015/07/0126).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der unter II.3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Mängelbehebung, mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit, NachreichungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W194.2203897.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019