TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 W197 2210474-1

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Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W197 2210474-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zahl 488877207-181019260, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Feststellungen):

1.1. Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest. Er reiste am 19.05.2009 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde einer Betreuungstelle zugewiesen, von der er sich jedoch eigenmächtig entfernte und untertauchte.

1.2. Mit Bescheid der Behörde vom 07.01.2010 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, es wurde ihm auch kein subsidiärer Schutz erteilt, zugleich wurde die Ausweisung nach Nigeria ausgeprochen.

1.3. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.02.2010 wurde die Beschwerde des BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Seit dem 01.03.2010 bestand eine durchsetzbare Ausweisung.

1.4. Der BF reiste bescheidgemäß jedoch nicht unverzüglich aus dem Bundesgebiet aus und tauchte unter. Er wurde am 26.10.2011 einer Zufallskontrolle unterzogen. Da er sich ungestüm verhielt und Fluchtgefahr bestand, mussten ihm anlässlich seiner Verhaftung Handfesseln angelegt warden.

1.5. Mit Bescheid vom 29.10.2011 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Aus dieser preßte sich der BF jedoch durch einen Hungerstreik am 31.10.2011 frei. In der Folge tauchte er unter und entzog sich der Abschiebung.

1.6. Der BF wurde am 04.04.2014 von einem inländischen Gericht wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt verurteilt.

1.7. Der BF setzte sich in der Folge illegal in die Schweiz ab und stellte am 15.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde in der Folge am 29.05.2014 im Rahmen eines Dublinverfahrens nach Österreich zurückgeschoben. Der BF hatte das Bundesgebiet verlassen, um nicht abgeschoben zu werden.

1.8. Der BF stellte am 29.05.2014 einen Folgeantrag. Mit Bescheid der Behörde vom 07.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, weiters wurde ihm kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist. Es wurde keine Frist zur freiwilligen Rückkehr eingeräumt und die aufschiebende Wirkung gegen eine allfällige Beschwerde aberkannt. Außerdem wurde ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sind seit 04.07.2017 durchführbar.

1.9. Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei nach Auskunft des erkennenden Richters Anfang Jänner 2019 eine Entscheidung ergehen wird.

1.10. Die Behörde versuchte in der Folge mehrfach vergeblich dem BF den HRZ-Mitwirkungsbescheid vom 11.05.2018 zuzustellen, da der BF an der Adresse, an der er seit 10.01.2017 gemeldet war, wegen unbekannten Aufenthaltes nicht angetroffen werden konnte. Eine Person in der Wohnung gab an, dass sich der BF seit Februar 2018 nicht mehr hier aufhalte. In der Folge wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und die amtswegige Abmeldung veranlasst.

1.11. Der BF wurde am 24.10.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich einer Zufallskontrolle angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Zunächst versuchte der BF durch Angabe einer falschen Identität und Vorweisung eines nicht den BF betreffenden Ausweises die Beamten zu täuschen und einen legalen Aufenthalt darzutun. Aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung konnte die Verfahrensidentität des BF jedoch festgestellt werden. Der BF wurde festgenommen und der Behörde vorgeführt.

1.12. In seiner Einvernahme gab der BF an, dass er nichts davon wisse, dass er an der Meldeadresse nicht mehr aufhältig sei, er habe noch den Wohnungsschlüssel. Der BF gab weiters an, dass er mittellos und in Österreich sozial nicht integriert sei. Seine Familie lebe in Nigeria. 2014 sei er wegen Drogen strafrechtlich verurteilt worden. Er bekomme von der Caritas Geld und wolle freiwillig nicht nach Nigeria zurückkehren.

1.13. In der Folge verhängte die Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.10.2016 gem. § 76 Abs.2 Z2 FPG i.V.m.

§ 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Die Behörde begründete die Fluchtgefahr i.S. von § 76 Abs. 3 FPG Z. 1, 1a und 9 FPG und setzte sich in der Begründung mit der Verhältnismäßigkeit der Haft und der Frage des gelinderen Mittels auseinander. Der Bescheid wurde dem BF am 25.10.2018 persönlich zugestellt.

1.14. Der BF wurde am 09.11.2018 den nigerianischen Behörden vorgeführt. Er wurde als nigerianischer StA identifiziert, wobei die Ausstellung eines HRZ nach Abschluss des Asylverfahrens in Aussicht gestellt wurde.

1.15. Gegen die Verhängung der Schubhaft erhob der BF Beschwerde aus verfassungs- und verfahrensrechtlichen Gründen, wobei er insbesondere vorbrachte, dass er einen Wohnsitz habe, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit bestreite und mit Rauschgift nichts zu tun habe. Zudem sei es nicht möglich ihn abzuschieben. Durch die Haft würden seine Menschenrechte verletzt und sein integratives Leben in Österreich einer starken Belastung unterzogen. Der BF beantragte zudem Kostenersatz.

1.16. Die Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

1.17. Von der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Beschwerde abgesehen werden.

II. Feststellungen

2.1. Die im Verfahrensgang als Feststellung gefassten Punkte werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.2. Festgestellt wird, dass der BF illegal ins Bundesgebiet eingereist ist, sich hier rechtsgrundlos aufgehalten hat, nach dem SMG straffällig wurde und sich zahlreiche Male durch Untertauchen dem Verfahren und der Abschiebung entzogen hat. Er hat sich deshalb auch in die Schweiz abgesetzt und hat dort einen Asylantrag gestellt. Zudem versuchte er Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu täuschen um sich so seiner Verhaftung zu entziehen.

2.3. Der BF ist nicht bereit mit den Behörden zu kooperieren, im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten ist er gänzlich vertrauensunwürdig. Er will nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren und hat sich aus der Schubhaft bereits einmal freigepresst und damit seine Abschiebung hintertrieben.

2.4. Der BF ist im Bundesgebiet weder sozial, familiär oder wirtschaftlich verankert, er ist mittellos und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich offenbar nur durch Schwarzarbeit sicherstellen. Der BF hat im Bundesgebiet keine gesicherte Unterkunft.

2.5. Festgestellt wird, dass die Behörde zeitgerecht und zweckmäßig die notwendigen Schritte zur Außerlandesbringung eingeleitet hat. Die nigerianischen Behörden haben den BF als Staatsangehörigen erkannt und der Ausstellung eines HRZ in Aussicht gestellt. Die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die negative Asylentscheidung der Behörde wird bis Anfang Jänner 2019 ergehen.

2.6. Der BF ist haftfähig es sind keine Umstände hervorgekommen, welche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Haft aufkommen lassen.

2.7. Festgestellt wird, dass ein dringendes öffentliches Interesse besteht, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige, straffällige Fremde außer Landes zu bringen.

III. Beweiswürdigung

3.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

3.2. Aus dem Verhalten des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass er vertrauensunwürdig ist, nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren will und jede Gelegenheit nutzt, sich den Behörden und dem Verfahren zu entziehen, um nicht abgeschoben zu werden. Die Behörde hat daher zutreffend unmittelbar drohende Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf angenommen und zu Recht von der Anordnung eines gelinderen Mittels abgesehen.

3.3. Die Nichtintegration des BF im Bundesgebiet, seine Mittel- und Einkommenslosigkeit, seine Vorstrafe, seine Haftfähigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Haft ergeben sich aus den Akten insbesondere den Angaben des BF.

3.4. Die Behörde ist zeitnah mit den nigerianischen Behörden in Kontakt getreten, um die Identität des BF zu klären und ein Heimreisezertifikat zu erlangen.

IV. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

4.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

4.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

4.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die ödffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist oder 2. diese zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder die Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2. Dublin-Verordnung vorliegen. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

4.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

4.1.5. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine erhebliche und präsente Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF zeitnah und zweckmäßig geführt wird. Es ist davon auszugehen, dass der BF unmittelbar nach dem bevorstehenden rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens außer Landes gebracht werden wird.

4.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4.3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Dem BF steht demgegenüber kein Aufwandersatz zu.

4.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

4.5. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, öffentliche Interessen, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2210474.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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