Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AVG §32 Abs2 Satz1Spruch
W180 2208143-1/3E
W180 2208142-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerden von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 14.05.2018, Zahl II/4-DZ/16-10187436010 (betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016) und II/4-DZ/17-10191478010 (betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017), nach Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 03.07.2018, Zahl 18249DZ/I/1/1/Ho:
A)
Die Beschwerden werden als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX, als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2014 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.
2. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.04.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag der Beschwerdeführerin umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5377328010, wurden der Beschwerdeführerin Direktzahlungen für 2016 in der Höhe von EUR 2.978,92 gewährt. Ihr Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle (unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO). Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Mit erstem Abänderungsbescheid vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/16-8103817010, wurden der Beschwerdeführerin Direktzahlungen für 2016 in der Höhe von EUR 3.811,01 gewährt, was zu einer Nachzahlung an die Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 832,09 führte. Mit diesem Bescheid wurde Ihrem Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte stattgegeben und ihr hierfür der Betrag von EUR 832,09 zugesprochen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
5. Mit zweitem, nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.05.2018, Zahl II/4-DZ/16-10187436010, wurden der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in der Höhe von EUR 2.978,92 EUR gewährt, ihr Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte wieder abgewiesen und der hierfür bereits gewährte Betrag in der Höhe von EUR 832,09 rückgefordert. Begründend wurde dazu wie im Bescheid vom 05.01.2017 ausgeführt, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 15.06.2018 online Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie einen bereits mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2015 mittels Kursanmeldebestätigung bekanntgegebenen Facharbeiterkurs aufgrund einer verpflichtenden Weiterbildung in ihrem (Haupt)beruf nicht 2015/2016 habe abschließen können, sie habe daher die Facharbeiterausbildung um ein Jahr verschieben müssen und habe diese 2017 erfolgreich abgeschlossen. Mit der Rückforderung sei sie deshalb nicht einverstanden.
6. Die Beschwerdeführerin stellte auch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag der Beschwerdeführerin umfasste erneut auch die Zahlung für Junglandwirte.
7. Mit Bescheid vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/17-8152181010, wurden der Beschwerdeführerin Direktzahlungen für 2017 in der Höhe von EUR 3.927,76 gewährt, davon entfielen in Stattgebung ihres diesbezüglichen Antrages EUR 787,55 auf die Zahlung für Junglandwirte. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.05.2018, II/4-DZ/17-10191478010, wurden der Beschwerdeführerin Direktzahlungen nur noch in der Höhe von EUR 3.140,21 EUR gewährt, ihr Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte abgewiesen und der entsprechende Betrag in der Höhe von EUR 787,55 rückgefordert. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle (unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).
Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 15.06.2018 online Beschwerde; diese ist wortgleich mit der Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid vom 14.05.2018 für das Antragsjahr 2016.
9. Mit Schreiben vom 19.06.2018 hielt die AMA der Beschwerdeführerin vor, dass die beiden Beschwerden jeweils am 15.06.2018 online bei der AMA eingelangt, damit aber verspätet seien, da die angefochtenen Bescheide am 17.05.2018 per E-Postkasten übermittelt wurden und somit mit diesem Tag als zugestellt gelten; eine rechtzeitige Beschwerde hätte spätestens vier Wochen nach Erhalt der Bescheide in der AMA einlangen müssen, das wäre demnach der 14.06.2018 gewesen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
Am 27.06.2018 lud die Beschwerdeführerin zu Ihren beiden Beschwerden eine Bestätigung betreffend ein Dienstverhältnis als pädagogische Fachkraft und einen Bescheid der Pädagogischen Hochschule XXXX vom 06.07.2016, mit dem ihr ein akademischer Titel verliehen wurde, auf der Webseite www.eAMA.at hoch. Zu der von der Behörde vorgehaltenen Verspätung der Beschwerden erstattete sie kein Vorbringen.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2018, Zahl 18249DZ/I/1/1/Ho, wies die AMA die Beschwerden als verspätet zurück.
11. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 09.07.2018 einen Vorlageantrag bei der AMA ein und forderte mit dem Hinweis, dass die Behörde ihren Beschwerden nicht stattgegeben habe, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Auch der Vorlageantrag enthält kein Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden.
12. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2018 die beiden Beschwerden und die Verwaltungsakten vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage aus, dass mit Bescheid vom 05.01.2017 (betreffend das Antragsjahr 2016) die Zahlung für Junglandwirte nicht gewährt worden sei, da der damals vorliegende Nachweis über die noch nicht abgeschlossene Ausbildung nicht die Voraussetzungen erfüllt habe. Nach der vorgelegten Kursbestätigung hätte die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung im April 2016 abgeschlossen, somit nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Bewirtschaftungsbeginn am 01.01.2014. Die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte mit Bescheiden vom 12.01.2018 betreffend das Antragsjahr 2016 und 2017 sei aufgrund eines Beurteilungsfehlers der AMA erfolgt. Mit Bescheiden vom 14.05.2018 sei dieser Beurteilungsfehler wieder korrigiert und der Antrag auf Gewährung des Top-up abgewiesen worden. Laut dem nunmehr vorgelegten Facharbeiterbrief sei die Ausbildung erst mit 22.04.2017 abgeschlossen worden, somit nicht innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn, allerdings wäre auch ein Abschluss im April 2016, wie ursprünglich intendiert, zu spät gewesen. Weiters wies die Behörde auf den Verspätungsvorhalt der Behörde vom 19.06.2018, auf den keine Stellungnahme eingelangt sei, und auf die Berufungsvorentscheidung hin.
13. Mit Schreiben vom 13.11.2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vor, dass ihr die beiden Bescheide nach ihren eigenen Angaben in den Beschwerden am 17.05.2018 zugestellt und damit die am 15.06.2018 erhobenen Beschwerden verspätet seien. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Zustellung erfolgte am 19.11.2018. Die Beschwerdeführerin ließ die eingeräumte Frist ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beiden angefochtenen Bescheide wurden der Beschwerdeführerin am 17.05.2018 im elektronischen Kommunikationssystem der belangten Behörde per E-Postkasten übermittelt und gelten daher mit diesem Datum als zugestellt.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin langten am 15.06.2018 online bei der Behörde ein.
Letzter Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist, die mit Zustellung am Donnerstag, 17.05.2018, ausgelöst wurde, war Donnerstag, 14.06.2018. Die Beschwerden sind daher verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdeführerin gibt in den Beschwerden als Zustellungsdatum selbst "17.05.2018" an. Dieses Datum deckt sich mit den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Bescheide am 17.05.2018 per E-Postkasten im elektronischen Kommunikationssystem der Behörde übermittelt worden und ein Verständigungsmail an die bekanntgegebene elektronische Adresse der Beschwerdeführerin versendet worden sei. Angesichts dieser Übereinstimmung bestehen für das Gericht hinsichtlich des Zustellungsdatums keine Zweifel und wird dieses Datum der Gerichtsentscheidung zugrunde gelegt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Gerichtsverfahren die Verspätung vorgehalten, sie hat sich aber dazu nicht geäußert.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Zur Zurückweisung:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
§ 32 Abs. 2 Satz 1 AVG bestimmt, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Im vorliegenden Fall wurden die angefochtenen Bescheide im E-Postkasten im elektronischen Kommunikationssystem der Behörde am 17.05.2018 erstmals für die Beschwerdeführerin bereitgehalten.
Gemäß § 37 Abs. 1 ZustellG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Gemäß dem zweiten Satz der genannten Bestimmung gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. § 37 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. erhielt seine geltende Fassung durch das Deregulierungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, welches hinsichtlich der genannten Bestimmung am 13.04.2017 in Kraft trat und damit auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde begann im gegenständlichen Fall somit am Donnerstag, den 17.05.2018 zu laufen. Die Beschwerdefrist endete am Donnerstag, den 14.06.2018. Die am 15.06.2013 online bei der AMA eingebrachten Beschwerden sind daher verspätet.
Es war somit mit Zurückweisung der Beschwerden vorzugehen. Auf das inhaltliche Beschwerdevorbringen war daher nicht einzugehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) tritt der vorliegende Gerichtsbeschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Ausbildung, Bescheidabänderung, Beschwerdefrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2208143.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019