Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2172140-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.9.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46, 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 4.5.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und nach Zulassung des Verfahrens am 13.2.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei Ahmadiyya Moslem und werde wegen seiner Religion bedroht und verfolgt. Er habe auch Angst vor dem Umbringen bzw. um sein Leben.
Mit Bescheid vom 15.9.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, es fehle dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konventionsgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Ahmadiyya an der Konkretheit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und habe er zum einen eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität und zum anderen ein öffentliches Ausleben seines Glaubens (§ 3 AsylG), darüber hinaus das Bestehen einer realen Gefahr bei einer Rückkehr (§ 8 AsylG), nicht glaubhaft machen können. Ferner liege eine besondere Integrationsverfestigung nicht vor und wurde zudem ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde (§ 57 AsylG), weshalb gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.
Am 27.9.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde.
Mit Schreiben vom 28.9.2017 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Im Akt befindet sich eine E - Mail Nachricht vom 11.6.2018 inklusive Schreiben vom 5.6.2018, worin der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf die Korrektur des Namens XXXX auf XXXX, geb. am XXXX, stellte.
Im Akt befindet sich ein Ausdruck zum Verfahren L516 2169212-1 zu XXXX, geb. am XXXX, einem Freund des Beschwerdeführers.
Im Akt befindet sich eine E - Mail Nachricht des BFA vom 8.5.2018 mit der Übersetzung des Pakistanischen Personalausweises des Beschwerdeführers vom 13.11.2017 (XXXX, geb. am XXXX).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger, trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Volksgruppe der Rajput und gehört seit seiner Geburt der Religionsgruppe der Ahmadiyya an (AS 85). Der Beschwerdeführer kommt aus der Stadt Rabwah (AS 89), wo ein Teil seiner Kernfamilie (Mutter, zwei Brüder, eine Schwester) nach wie vor in einem Mietshaus wohnt; sein Vater ist verstorben, dieser wurde 2001 ermordet (AS 86). Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt mit seiner Familie (insbesondere mit seiner Mutter; AS 86). Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet (AS 86). Der Beschwerdeführer spricht Urdu auf muttersprachlichem Niveau und außerdem Punjabi (AS 84). Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre eine Privatschule, danach hat er Pizzakoch gelernt und als solcher gearbeitet (AS 85 und 87).
Der Beschwerdeführer ist illegal und mit Hilfe von Schleppern aus Pakistan (von seiner Heimatadresse Rabwah) ausgereist und befindet sich seit Mai 2016 in Österreich (AS 29). Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 31 und AS 84). Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und lebt von der Grundversorgung (Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem; AS 87). Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Kurse, keine Schule und ist kein Mitglied in einem Verein (AS 87). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und keine familiären oder privaten Bindungen (AS 86).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Zu den Länderberichten:
Auch traf die belangte Behörde in ihrem Verfahren umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsland Pakistan, insbesondere zur Lage der religiösen Gruppe der Ahmadis, getroffen hat (siehe dazu Seite 22, 30, 37, 49, 50, 51, 52, 54ff), die dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. dazu AS 101).
Laut den seitens der belangten Behörde und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (AS 112-179) sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert, doch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert. Die verschiedenen Provinzen leiden an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt. So verüben Taliban und andere militante Gruppen regelmäßig Anschläge insbesondere in Belutschistan, in Khyber-Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi. Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Seit Juni 2014 war eine groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord-Wasiristan und den benachbarten Regionen der sogenannten Stammesgebiete gegen den Terrorismus im Gange. Die Regierung genehmigte einen Nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus und auch der Schwerpunkt der Armee liegt vermehrt auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen. Die regionale Verteilung der Gewalt fällt sehr unterschiedlich aus. So gab es im Jahr 2016 im Vergleich zu 2015 einen Rückgang in der Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um 32 Prozent und ging die Zahl der Todesopfer um 46 Prozent zurück. Laut einem lokalen Experten, der im Zuge einer Fact Finding Mission der Staatendokumentation im Juli 2015 in Pakistan befragt werden konnte, ist die Provinz Punjab, besonders deren nördlicher Teil, das sicherste Gebiet Pakistans. Laut der pakistanischen Verfassung besteht in Pakistan Religionsfreiheit und sieht die Verfassung ausdrücklich den Schutz von Nicht-Muslimen vor. Vertreter von Minderheiten berichten aber, dass die Regionung inkonsequent bei der Sicherung der Rechte von Minderheiten war und es weiterhin Diskriminierungen gibt. Die Gruppe der Achmadis verfügt über 600.000 bis 2 bis 5 Millionen Mitglieder, eine genaue Schätzung ist nicht möglich, da sich Ahmadis als Nicht-Muslime registrieren lassen müssen, was diese aber ablehnen. Ein Zentrum der Achmadis befindet sich in Chenab Nagar. Achmadis machen sich strafbar, wenn sie sich Muslime nennen. Der offizielle Verkauf von religiöser Literatur ist verboten, jedoch sind Achmadis nicht eingeschränkt, Glaubensstätten einzurichten. Achmadis sehen sich v.a. mit falschen Anschludigen konfrontiert, wobei zB First Information Reports durch nichtstaatliche Aktuere eingereicht werden, die in einer Untersuchungshaft münden können. Achmadis sind auch mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert und Ziele von nichtstaatlichen Akteuren.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (vgl. AS 29, 31, 84, 85, 86, 87, 89). Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer am 8.5.2018 eine Übersetzung seines Pakistanischen Personalausweises vom 18.11.2017 vorlegte (vgl. auch den Antrag vom 5.6.2018 auf Korrektur des Namens). Die Feststellungen zur Unbescholtenheit und zum Bezug des Leistungsbezugs aus der Grundversorgung ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszügen aus den amtlichen Datenbanken. Dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu Österreichern und keine verwandtschaftlichen oder familiären Beziehungen in Österreich hat, keinen Kurs oder keine Schule besucht und nicht Mitglied in einem Verein ist, ergbit sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (siehe dazu AS 86 und 87) und wurden vom Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Unterlagen vorgelegt.
2.2 Zu den Fluchtgründen:
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe mit dem Vorbringen zu seinen Fluchtgründen keine asylrelvante Verfolgung mit erheblicher Intensität in Pakistan glaubhaft machen können und zwar aus den folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist der religiösen Minderheit der Ahmadiyya zugehörig (vgl. AS 27, 85 und 95), wodurch einer der Konventionsgründe der GFK vorliegt. Die Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit allein kann die Flüchtlingseigenschaft aber nicht begründen bzw. ist ein Konventionsgrund nur dann beachtlich, wenn eine Verfolgungshandlung vorliegt oder zu befürchten ist und dieser eine gewisse Intensität inhärent ist. Zutreffend ist die belangte Behörde nun davon ausgegangen, dass es dem Vorbringen an der Glaubhaftigkeit bzw. an der Intensität mangle. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben bzw. der Glaube und dessen Ausübung, so darf der einzelne sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen. Der Kern der Religionsausübung gehört zu den menschenrechtlichen Mindeststandards. Dass beim Beschwerdeführer eine solche Beeinträchtigung des Menschenrechts vorliege, die Verfolgungscharakter annehme und damit asylrelevant werde, kann - wie die belangte Behörde richtig angenommen hat - nicht festgestellt werden.
Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete, Verfolgungshandlungen, glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat die Ereignisse vor der Flucht weder in konkreter Weise geschildert noch auf geeignete Weise belegt. Die unsubstantiierten Aussagen, u. a. auf die Frage in der Einvernahme, was die Familie über die Situation in seinem Heimatland berichte:
"Die Lage in Pakistan ist schlecht. [...] Die Leute, die meinen Vater umgebracht haben, drohen uns." (vgl. AS 86) oder "dass die ganze Familie telefonisch von XXXX, der seinen Vater getötet habe, bedroht worden sei" (vgl. AS 87ff) oder vorgehalten, warum ihn diese Person vierzehn Jahre nach dem Tod seines Vaters (2001) bedrohen würde, antwortete: "Als mein Vater ermordet wurde, waren wir klein und jetzt sind wir erwachsen." (vgl. AS 88) oder "die Ahmadiyya würden in Pakisten unterdrückt werden" (vgl. AS 87) oder "zwei bis dreimal im Jahr würden Demonstrationen vor dem Elternhaus stattfinden, die gegen die Ahmadiyya Muslime gerichtet seien" (vgl. AS 87), reicht für die Annahme, dass eine "maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung" vorliege, nicht aus.
Als die Beschwerde vorgibt, aus dem Bescheid des BFA ginge eine nachvollziehbare Erklärung (welche weitere Angaben vom Beschwerdeführer gefordert werden und was an den Angaben auszusetzen sei), um dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zugestehen zu können, nicht hervor, ist darauf zu verweisen, dass zwar eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden besteht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Die Pflicht der Behörde geht aber nicht so weit, dass sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müsste.
Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlungen gegen Verwandte (hier: der Vater sei im Jahr 2001 eben aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Ahmadiyya ermordet worden; vgl. AS 88 und 91) können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn aufgrund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass eben gegen ein Familienmitglied gesetzte (die Ermordung des Vaters) auch zu die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder - hier den Beschwerdeführer - führen werden (vgl. VwGH 7.9.2000, 2000/01/0153). In Anbetracht der Tatsache aber, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister) nach wie vor ungefährdet an seiner Heimatadresse lebt und der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, dass seine Geschwister kleine Kinder hätten und Pakistan deswegen nicht verlassen könnten, weil eine illegale Ausreise zu anstrengend sei (vgl. AS 88f), ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers weder plausibel noch nachvollziehbar darstellt, insbesondere als es sich bei der begründeten Furcht vor Verfolgung um eine solche handeln muss, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, einer seiner Brüder (ein LKW-Fahrer) habe seine Arbeit aus Angst aufgegeben, ein anderer Bruder (ein Kellner) übe trotz Bedrohung den Beruf weiter aus, weil dieser nur 500 m Wegstrecke zu seinem Arbeitsplatz habe (vgl. AS 88), ergibt sich die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben - aber weder eine systematische Vertreibung noch eine gezielte massiv diskriminierende Benachteiligung.
Auch wenn der Beschwerdeführer ein Schreiben der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich vom 22.6.2016 vorlegte - mit der Bestätigung, dass der Beschwerdeführer seit Geburt Ahmadiyya Moslem sei - kann alleine daraus eine besondere Gefährdung nicht abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass er ohne Gefährdung insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht habe und bis zum Schluss den Beruf als Pizzabäcker ausüben habe können und nachgefragt, ob er persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) seines Heimatlandes gehabt habe, zu Protokoll gab:
"Ich persönlich hatte keine Probleme." (vgl. AS 87). Der Beschwerdeführer sei auch nie persönlich, nur telefonisch bzw. sei die ganze Familie bedroht worden (vgl. AS 89). Zudem wohnte der Beschwerdeführer auch in einem von Ahmadis bewachten Viertel (vgl. AS 88) in Rabwah (ein Zentrum der pakistanischen Ahmadiyya Muslim Communitiy befindet sich laut Länderberichten in Rabwah), wo ein Großteil dieser Glaubensgemeinschaft lebt. Die belangte Behörde ist also auch mit ihrer Argumentation im Recht, als wiederum davon auszugehen ist, dass die Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen kann.
Der Beschwerdeführer ließ in keinem Stadium des Verfahrens anklingen, dass es ihm zur Wahrung seiner religiösen Identiät wichtig gewesen sei, sich öffentlich als Ahmadi zu manifestieren und seinen Glauben nicht lediglich im Verborgenen zu leben - der Beschwerdeführer gab auf die Fragen zur Ahmadiyya Gemeinde lediglich allgemein u. a. zu Protokoll, dass viele Angehörige in der Ahmadiyya Gemeinde leben, wie viele wisse er nicht genau, dass es auch eine Moschee in Rabwah gebe, wo wenige Personen gewesen seien bzw. es gebe sehr viele Moscheen für Angehörige der Ahmadiyya Gemeinde (vgl. AS 89f). Soweit die Beschwerde sich daher auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5.9.2012, C-71/11, beruft, ist auszuführen, dass im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Rahmen einer Überprüfung des gegenständlichen Falls nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in sein Herkunftsland Pakistan religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen und geht der Einwand des Beschwerdeführers somit ins Leere, insbesondere als es sich bei den Fluchtgründen der Asylwerber in Deutschland um konkrete und individuelle gehandelt hat. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Verfolgung aus religiösen Gründen befürchte, weil er der Ahmadiyya Religionsgemeinschaft angehöre, ohne - wie oben ausgeführt - konkrete, gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungshandlungen, glaubhaft zu machen bzw. dass er in Pakistan seinen Glauben nicht entsprechend seiner persönlichen Überzeugung frei praktizieren habe können bzw. habe der Beschwerdeführer selbst jegliche gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen mit ausreichender Intensität bisher verneint (vgl. dazu AS 87). Auch aus dem Nachweis über seine Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Achmadis lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Tätigkeiten für die Achmadi-Gemeinde oder insbesondere eine herausragende Funktion innerhalb dieser Gemeinde wurden nicht vorgebracht und sich auch nicht ersichtlich. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied der Achmadi-Gemeinde sein sollte, so würde dies nichts an der nichtbestehenden Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers ändern. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes könnte nämlich auch in einer einfachen Teilnahme an diversen Veranstaltungen von Vereinen keine Aktivität erkannt werden, die auf eine exponierte oder erkennbar führende Position des Beschwerdeführers schließen lassen könnte. Dass der Beschwerdeführer ins Blickfeld des pakistanischen Staates oder von nichtstaatlichen Aktueren geraten wäre, wurde nicht vorgebracht.
Wie noch auszuführen sein wird, besteht in Pakistan trotz fehlender gesellschaftlicher Akzeptanz der Ahmadiyya-Religion und für sie nachteiliger Gesetze keine Gruppenverfolgung und genügt daher die bloße Zugehörigkeit zu dieser Religion noch nicht, um internationalen Schutz auszulösen.
Am Ende der Einvernahme nach der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, noch einen Vorfall zum Tod seines Vaters schildern zu wollen. Auf Vorhalt des BFA, warum er dies erst nach Rückübersetzung ausgesagt habe, verweigerte der Beschwerdeführer die Antwort (vgl. AS 91). Diesbezüglich sei der belangten Behörde nicht zu widersprechen, als sie annahm, der Beschwerdeführer habe damit an der Wahrheitsfindung nicht mitgewirkt. Denn zur Erfüllung des "Glaubhaft - Seins" kommt der Aussage des Beschwerdeführers selbst wesentliche Bedeutung zu, womit die Pflicht des Antragstellers verbunden ist, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insofern trifft den Beschwerdeführer eine erhöhte Mitwirkungspflicht und genügt es eben nicht, gar nicht zu antworten.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegezutreten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und daher eine "maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung" nicht vorliegt.
2.3 Zu den Länderberichten:
Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln. Die Berichte weisen nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch eine ausreichende Aktualität auf. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der Sicherheitslage sowie der allgemeinen Lage in Pakistan ergeben würde. Die belangte Behörde setzte sich mit der allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan auseinander und v.a. mit der Situation der religiösen Gruppe der Ahmadis. Dass die Länderberichte veraltet oder unvollständig wären, wurde auch nicht behauptet. Vorbringen, wonach die Länderberichte falsch seien oder falsche Informationen verwenden würden, wurden nicht erstattet. Darüber hinaus ist die Beschwerde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, als diese u. a. monierte, auch die weitläufig zitierten Länderberichte zu Pakistan seien in die eigentliche Beweiswürdigung in keiner Weise eingeflossen, ohne aber anzugeben, worauf sich jene Einwendung nun konkret bezieht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.
Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).
Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd § 3 AsylG glaubhaft machen konnte und zwar weder durch den pakistanischen Staat noch seitens privater Dritter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private können seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen oder einer staatsähnlichen de facto Macht ausgehen oder der betreffende Staat muss nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten, wobei hinsichtlich der praktischen Schutzgewährung nicht von einem umfassenden Schutz gegen jede Gefahr ausgegangen werden darf (vgl. bereits das Erk. des VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0435).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung in Pakistan überhaupt nicht glaubhaft machen, und zwar weder durch private Dritte noch durch den pakistanischen Staat, weshalb eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich nicht in Frage kommt.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von der generellen Bedrohung von Ahmadis in Übereinstimmung mit der Berichtslage (mit den Länderberichten) spricht, wird auf Folgendes verwiesen:
Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. das Erk. des VwGH vom 8.9.2016, Zl. Ra 2016/20/0036, mwN).
Dass den Angehörigen der Personengruppe der Ahmadiyya Muslime eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung" droht, ist aus den Länderberichten nicht ableitbar und so ist auch eine solche gegen eine Personengruppe gerichtete Verfolgung, wo jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, auch individuell gegen seine Peron gerichtete Verfolgung zu befürchten hat, nicht gegeben. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auf die von der belangten Behörde zitierten Länderberichte. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass die Lage der Minderheiten in Pakistan - u. a. auch der Ahmadis - die vom pakistanischen Staat als Nicht - Muslime qualifiziert werden, weiterhin schwierig ist und diesen oft kein ausreichender Schutz vor Übergriffen gewährleistet wird. Allerdings gibt es Verbesserungen in der Professionalität der Polizei und Beispiele, wo lokale Behörden Minderheitenangehörige vor Diskriminierung und kommunaler Gewalt schützen. Prinzipiell hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen nicht daran, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden. Es gibt auch keine offizielle Einschränkung zur Errichtung von Glaubensstätten der Ahmadis, jedoch dürfen ihre Gebetstätten nicht als Moschee bezeichnet werden. Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt. Die Diskriminierungen gehen allerdings nicht in die Richtung einer tatsächlichen Abgrenzung. Es gibt unterschiedliche Organisationen in Pakistan, die für Toleranz und Zusammenarbeit zwischen den Religionen arbeiten. Durch die Zusammenarbeit zwischen den religiösen Führern unterschiedlicher Religionen finden Minderheitenangelegenheiten Gehör. Im Hinblick auf Zugehörigkeit zur religiösen Gruppe der Ahmadis ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer aus dem Zentrum der Gemeinde in Rabwah (jetzt: Chenab Nagar) kommt. Es ist eine vollständige Ausübung des Glaubens der Ahmadis gesetztlich zwar eingeschränkt, dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass jemand, nur, weil er Ahmadi ist, sofort Verfolgung zu befürchten hat. Dagegen spricht bereits, dass im Alltag die Kommunikation relativ unproblematisch ist zwischen den Religionen und man häufig untereinander heiratet, sich versteht, friedlich lebt. Darüber hinaus unternimmt der pakistanische Staat große Anstrengungen seine Minderheiten zu schützen und sind die Sicherheitsbehörden auch schutzfähig und schutzwillig - so gibt es Verbesserungen in der Professionalität der Polizei und Beispiele, wo lokale Behörden Minderheitenangehörige vor Diskriminierung und kommunaler Gewalt schützen. Der Aussage des Beschwerdeführers, dass die heimatlichen Behörden ihm gegenüber nicht schutzwillig bzw. schutzfähig seien (vgl. AS 226), ist entgegenzuhalten, dass kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor Terroranschlägen bieten kann, was die Anschläge in Deutschland, Frankreich, England oder Russland zeigen. Es kann seitens des erkennenden Gerichts nicht festgestellt werden, dass in Pakistan Ahmadi nur aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Anhänger der Ahmadiyya handelt, der Verfolgung ausgesetzt sind. Eine generelle, staatlich nicht sanktionierte Verfolgung von Ahmadi ist nicht feststellbar, was sich bereits aus dem o. a. Umstand ergibt, dass es Verbesserungen in der Professionalität der Polizei und Beispiele gibt, wo lokale Behörden Minderheitenangehörige vor Diskriminierung und kommunaler Gewalt schützen.
3.2 Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:
§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet.
Dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. So unternimmt die pakistanische Regierung große Anstrengungen, die Sicherheitslage zu verbessern, was auch gelingt, wie die stetig zurückgehenden Anschlagszahlen und Terrorismusopfer zeigen. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten.
Aus den vorgelegten Länderberichten, die einerseits die Korruptionsanfälligkeit der Justiz und der Polizei aber auch Menschenrechtsverletzungen durch Polizeiangehörige thematisieren, kann nicht geschlossen werden, dass in Pakistan eine systematische, staatlich geduldete Verletzung von Menschenrechten vorherrscht. Somit kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, nicht festgestellt werden kann, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers noch immer dort lebt und nicht erkennbar ist, warum der Beschwerdeführer nicht in seine Heimatregion zurückkehren könnte.
Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in einem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen jungen Mann, der auch in Pakistan bereits gearbeitet hat. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für seine Existenzsicherung aufkommen kann.
Wie bereits oben angeführt, verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter, zwei Brüder und eine Schwester) in Pakistan, er hat er nach eigenen Angaben als Pizzakoch gearbeitet und verfügt über Schulbildung. Der Beschwerdeführer kann für die erste Zeit der Rückkehr nach Pakistan auch Unterstützung bei verschiedenen pakistanischen Wohlfahrtseinrichtungen wie zB der NGO WELDO oder beim Tameer-e-Pakistan ansuchen, um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. die in die Gesellschaft zu erleichtern. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf familiären Zusammenhalt Wert gelegt wird und daher davon auszugehen ist, dass er durch seine Familie unterstützt wird. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Eine lebensgefährliche Krankheit kann nicht festgestellt werden, darüber hinaus ist anzumerken, dass die meisten Medikamente in Pakistan verfügbar sind und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat, dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde.
Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.
3.3 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
...
Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder