TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/11 W144 2210820-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W144 2210820-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , verehel. XXXX geb., StA. von Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2018, Zl. GF: XXXX VZ: XXXX , zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Tadschikistan und hat ihr Heimatland im Oktober des Jahres 2017 verlassen. Sie begab sich mittels eines litauischen Visums auf dem Landweg in die BRD, wo sie vom November 2017 bis zum 17.07.2018 aufhältig war. In der Folge reiste die BF ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 18.07.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zur Person der BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung für Deutschland vom 06.11.2017 wegen Asylantragstellung vor.

Ein Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage iVm mit einem Ausdruck der Datei "CVIS" des BMI, ergab, dass der BF am 25.10.2017 in XXXX ein litauisches Visum der Kategorie C (Schengen) zur einmaligen Einreise, gültig vom 29.10.2017 bis 14.11.2017, Nr. XXXX , erteilt wurde.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf der folgenden Erstbefragung durch Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18.07.2018 gab die BF im Wesentlichen an, dass sich ihre Eltern, zwei Brüder und eine Schwester in Deutschland befinden. Ihr Ehegatte, befinde sich im Bundesgebiet und sei dieser anerkannter Konventionsflüchtling. In Deutschland habe sie die Bescheinigung einer Duldung erhalten, die jedoch am 13.7.2018 abgelaufen sei. Ihre gesamte Familie inklusive ihrer Person hätte abgeschoben werden sollen. Nunmehr wolle sie nicht nach Deutschland zurückkehren, da ihr Ehegatte in Österreich sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete in der Folge am 24.10.2018 zunächst ein Wiederaufnahmeersuchen an die BRD, welche jedoch mit Schreiben vom 31.07.2018 mitteilte, dass Deutschland zur Prüfung ihres Asylantrages nicht zuständig sei, da Deutschland seinerseits bereits vormals im Dezember 2017 ein Konsultationsverfahren mit Litauen geführt habe und Litauen mit Schreiben vom 09.02.2018 der Rückübernahme der BF zugestimmt habe.

Das Bundesamt richtete sodann am 01.08.2018 unter Hinweis auf dieses Ermittlungsergebnis und das litauische Visum ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Litauen. Litauen stimmte mit Schreiben vom 10.08.2018 diesem Ersuchen ausdrücklich zu.

In der Folge wurde die BF am 12.10.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen zu Protokoll gab, dass sie an keinen Krankheiten leide und in keiner ärztlichen Behandlung stehe. Sie habe in XXXX ihren Ehegatten, einen in Österreich anerkannten Konventionsflüchtling, traditionell geheiratet, seit Juli 2018 lebe sie mit ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Ihr Mann bezahle die Miete und komme für ihren Lebensunterhalt auf; wenn sie etwas brauche, kaufe es ihr Ehegatte. In der Folge wurde der BF laut Protokoll - offensichtlich irrtümlich - vorgehalten, dass "Lettland" (statt Litauen) zur Prüfung ihres Asylverfahrens zuständig sei, wobei sich jedoch aus dem Akteninhalt ergibt, dass die BF mit einem litauischen Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch richtig Litauen als zuständiger Mitgliedstaat gemäß der Dublin III-VO bezeichnet und die Außerlandesbringung und Abschiebung der BF nach Litauen verfügt. Die BF wendete, nach Vorhalt, dass Österreich nicht zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei, lediglich ein, dass aufgrund der von ihr geschlossenen Ehe ihre Interessen am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwögen, sodass Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 16.11.2018 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Litauen zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Zu Litauen werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom November 2018)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MD 25.1.2014; vgl. MD 13.3.2015, RoL 28.4.2015, FAFO 2017, USDOS 20.4.2018; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

-

FAFO - Fafo Research Foundation (2017): Anne Brunovskis (author):

Asylum, integration and irregular migration in Lithuania. Policy and practice at the edge of the European Union, https://www.fafo.no/index.php/zoo-publikasjoner/fafo-rapporter/item/asylum-integration-and-irregular-migration-in-lithuania, Zugriff 2.11.2018

-

MD - Migracijos Departamentas (25.1.2014): Examining an application, http://www.migracija.lt/index.php?21088311, Zugriff 29.10.2018

-

MD - Migracijos Departamentas (13.3.2015): Granting of Asylum, http://www.migracija.lt/index.php?1976995706, Zugriff 29.10.2018

-

RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the legal status of aliens,

https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/d7890bc0fa2e11e4877aa4fe9d0c24b0?jfwid=181l7li0hc, Zugriff 29.10.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lithuania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430320.html, Zugriff 29.10.2018

3. Dublin-Rückkehrer

Nach Art. 72 (3) des litauischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden, muss Litauen einen Asylantrag inhaltlich prüfen, wenn es für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Artikel 76 (2), ist Asylwerbern, die im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Litauen zurückgeschickt werden, weil Litauen für deren Verfahren zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen (RoL 28.4.2015).

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Litauen abhängig. Wenn ein Dublin-Rückkehrer in Litauen noch keinen Antrag gestellt hat, kann er dies nach seiner Rückkehr tun (EASO 24.10.2017).

Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren, wird dieses suspendiert und neun Monate später eingestellt. Wurde das Verfahren eines Rückkehrers in der Zwischenzeit eingestellt, kann ein neuer Antrag gestellt werden (EASO 24.10.2017).

Wurde das Verfahren eines Rückkehrers bereits rechtskräftig abgeschlossen, kann ein neuer Antrag gestellt werden (EASO 24.10.2017).

Ist das Verfahren eines Dublin-Rückkehrers suspendiert, kann dieses fortgesetzt werden (EASO 24.10.2017).

Wenn das Verfahren eines Dublin-Rückkehrers noch läuft, etwa weil er vom Ausgang seines Verfahrens noch nicht in Kenntnis gesetzt wurde oder weil noch ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, kann das Verfahren fortgesetzt werden (EASO 24.10.2017).

Dublin-Rückkehrer haben in Litauen ohne Unterschied dieselben Ansprüche betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung wie andere Asylwerber auch (EASO 24.10.2017).

Quellen:

-

EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.

Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail

-

RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the legal status of aliens,

https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/d7890bc0fa2e11e4877aa4fe9d0c24b0?jfwid=181l7li0hc, Zugriff 29.10.2018

4. Non-Refoulement

Die litauischen Behörden erlauben Asylwerbern, die aus sicheren Herkunfts- oder Drittstaaten kommen, nicht den Zutritt zum Territorium. Stattdessen werden sie ohne inhaltliche Überprüfung des Vorbringens in selbige zurückgeschickt (USDOS 20.4.2018).

Solche Fälle gibt es pro Jahr nur wenige. Diese Regelung gilt nicht für unbegleitete Minderjährige und auch nicht bei EU-Mitgliedsstaaten, denn dann gelten die Dublin-Bestimmungen (FAFO 2017).

Quellen:

-

FAFO - Fafo Research Foundation (2017): Anne Brunovskis (author):

Asylum, integration and irregular migration in Lithuania. Policy and practice at the edge of the European Union, https://www.fafo.no/index.php/zoo-publikasjoner/fafo-rapporter/item/asylum-integration-and-irregular-migration-in-lithuania, Zugriff 2.11.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lithuania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430320.html, Zugriff 29.10.2018

5. Versorgung

In Litauen gibt es zwei Zentren zur Unterbringung von Fremden. Asylwerber werden bis zum Ende ihres Verfahrens im Fremdenregistrierungszentrum (FRC) in Pabrade untergebracht. Das umfasst auch eine eventuelle Beschwerdephase. Die Asylbehörde kann auch eine private Unterbringung genehmigen. Während eines Aufenthalts in einer Unterkunft, die von den Behörden der Republik Litauen zur Verfügung gestellt wird, hat ein Asylbewerber das Recht alle Aufnahmeeinrichtungen zu nutzen. Er hat das Recht auf Information über seine Rechte und Pflichten und auf staatlich garantierte Prozesskostenhilfe, kostenlose Dienste eines Dolmetschers, kostenlose medizinische Grundversorgung und soziale Leistungen in den Zentren (MIPAS 24.11.2017). Abgesehen vom offenen Bereich für Antragsteller besitzt Pabrade auch einen geschlossenen Bereich für illegale Migranten. Die Unterbringungsbedingungen in Pabrade haben sich in den letzten Jahren sehr verbessert und werden als sehr gut beschrieben, jedoch gibt es auch Stimmen, die es für langfristige Unterbringung als ungeeignet empfinden und weitere Verbesserungen fordern (FAFO 2017)

Die Kapazitäten der beiden Zentren betragen 98 Plätze im geschlossen Bereich von Pabrade und 88 Plätze im offenen Bereich, sowie 20 Plätze in Rukla. Alle Antragsteller in Litauen erhalten ein Taggeld in Höhe von EUR 10,- im Monat. Nahrung und Hygieneartikel werden vom Zentrum zur Verfügung gestellt (EASO 2.2016; vgl FAFO 2017).

Asylwerber haben während ihr Verfahren anhängig ist keinen Zugang zum Arbeitsmarkt (FAFO 2017).

Quellen:

-

FAFO - Fafo Research Foundation (2017): Anne Brunovskis (author):

Asylum, integration and irregular migration in Lithuania. Policy and practice at the edge of the European Union, https://www.fafo.no/index.php/zoo-publikasjoner/fafo-rapporter/item/asylum-integration-and-irregular-migration-in-lithuania, Zugriff 2.11.2018

-

MIPAS - Platform for Migration Information and Cooperation (24.11.2017): Receipt of Asylum Seekers and Asylum System, http://mipas.lt/en/2017/11/24/receipt-of-asylum-seekers-and-asylum-system/, Zugriff 31.10.2018

a. Unbegleitete Minderjährige (UM) / Vulnerable

Für Vulnerable gelten besondere Aufnahmebedingungen gemäß ihrer Bedürfnisse (MIPAS 24.11.2017).

Der zweite Stock des offenen Bereichs des Fremdenregistrierungszentrums (FRC) Pabrade, wo Asylwerber bis zum Ende ihres Verfahrens untergebracht werden, ist für Familien reserviert (MIPAS 24.11.2017; vgl. FAFO 2017). Fehlende Spielmöglichkeiten für Kinder im Außenbereich werden kritisiert. Die NGO Vilnius Caritas füllt diese Lücke mit dem Caritas Day Center in Pabrade, wo verschiedene Aktivitäten angeboten werden, ist aber von EU-Finanzierung abhängig. Alle im Land aufhältigen Kinder unterliegen der Schulpflicht. Im Zentrum Pabrade untergebrachte Kinder besuchen die lokale Schule (FAFO 2017).

Im Unterbringungszentrum für Flüchtlinge in Rukla (RCR) werden unbegleitete Minderjährige (UM) und Schutzberechtigte im Integrationsprozess untergebracht (RPPC o.D.; vgl. MIPAS 24.11.2017). UM können bis zum 18. Geburtstag in einem eigenen Bereich des Zentrums untergebracht werden (RPPC o.D.a) und erhalten neben Unterbringung auch medizinische, soziale und rechtliche Versorgung, Sprachtraining und Zugang zu Kindergartenbetreuung bzw. Schulbildung in Schulen im Bezirk Jonava. Unbegleitete Minderjährige, egal welchen rechtlichen Status sie haben, erhalten einen temporären Vormund der ihr bestes Interesse zu beachten hat. Das Zentrum arbeitet mit dem Children's Rights Protection Service Jonava und den Schulen in Jonava und Rukla zusammen (RPPC o.D.; vgl. RPPC o.D.c). Es gibt in Rukla auch die Möglichkeit zu psychologischer Versorgung (RPPC o.D.b).

Quellen:

-

FAFO - Fafo Research Foundation (2017): Anne Brunovskis (author):

Asylum, integration and irregular migration in Lithuania. Policy and practice at the edge of the European Union, https://www.fafo.no/index.php/zoo-publikasjoner/fafo-rapporter/item/asylum-integration-and-irregular-migration-in-lithuania, Zugriff 2.11.2018

-

MIPAS - Platform for Migration Information and Cooperation (24.11.2017): Receipt of Asylum Seekers and Asylum System, http://mipas.lt/en/2017/11/24/receipt-of-asylum-seekers-and-asylum-system/, Zugriff 31.10.2018

-

RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.):

Arriving foreigners, http://www.rppc.lt/3733/, Zugriff 31.10.2018

-

RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.a):

General information about centre, http://www.rppc.lt/3221/activity.html, Zugriff 31.10.2018

-

RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.b):

State support for integration for FGA in Center. Psychological assistance,

http://www.rppc.lt/9906/services/state-support-for-integration-for-fga-in-center.html, Zugriff 31.10.2018

-

RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.c):

Activity with unaccompanied minors, http://www.rppc.lt/9919/services/activity-with-unaccompanied-minors.html, Zugriff 31.10.2018

b. Medizinische Versorgung

Asylwerber erhalten im Rahmen der allgemeinen Krankenversorgung notwendige medizinische Versorgung (zum Unterschied von lediglich Notfallversorgung einerseits und vollem Zugang zu medizinischer Versorgung andererseits). Vulnerable Antragsteller haben Zugang zu psychologischer Unterstützung (EASO 2.2016).

Während eines Aufenthalts in einer Unterkunft, die von den Behörden der Republik Litauen zur Verfügung gestellt wird, hat ein Asylbewerber das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung im Zentrum (MIPAS 24.11.2017).

Im Unterbringungszentrum für Flüchtlinge in Rukla (RCR) erhalten Schutzberechtigte und unbegleitete Minderjährige medizinische Versorgung (RPPC o.D.).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Quellen:

-

EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix

Report: Reception conditions, per E-Mail

-

MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):

Auskunft MedCOI, per E-Mail

-

MIPAS - Platform for Migration Information and Cooperation (24.11.2017): Receipt of Asylum Seekers and Asylum System, http://mipas.lt/en/2017/11/24/receipt-of-asylum-seekers-and-asylum-system/, Zugriff 31.10.2018

-

RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.):

Arriving foreigners, http://www.rppc.lt/3733/, Zugriff 31.10.2018

6. Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte eine solche für zwei Jahre (FAFO 2017). Für Schutzberechtigte beginnt im Unterbringungszentrum für Flüchtlinge in Rukla (RCR) die erste Integrationsphase. Diese umfasst medizinische Versorgung, Bildung, soziale und andere Leistungen sowie finanzielle Unterstützung. Mehrere Ministerien und NGOs sind in die Integration Schutzberechtigter involviert (MIPAS 24.11.2017). Während der Integrationsphase erhalten Schutzberechtigte EUR 71,40 im Monat als Handgeld. Die Unterbringungsbedingungen in Rukla liegen über jenen in Pabrade, es gibt dort auch sowohl innen wie auch im Außenbereich ein umfangreiches Freizeitangebot für Erwachsene und Kinder (FAFO 2017).

Das RCR Rukla ist zuständig für die Unterbringung und soziale Integration von Schutzberechtigten sowie für die temporäre Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen während ihres Verfahrens (RPPC o.D.a: vgl. UNHCR 9.2014).

Integrationsunterstützung in Rukla wird normalerweise für drei Monate gewährt, kann aber unter Umständen auf sechs Monate verlängert werden, besonders bei Vulnerabilität (FAFO 2017). In Rukla erhalten die Schutzberechtigten neben Unterbringung auch medizinische und soziale Versorgung, sowie intensives Sprach- und Jobtraining. Die Mitarbeiter des Zentrums helfen bei der Arbeitssuche und der Integration (RPPC o.D.; vgl. UNHCR 9.2014). Nach dem Verlassen des Zentrums Rukla ist für Schutzberechtigte Integrationsunterstützung in einer Gemeinde für 12 Monate möglich (RPPC o.D.d; vgl. UNHCR 9.2014). Die Integration in den Gemeinden wird vom Litauischen Roten Kreuz betreut. Die teilnehmenden Schutzberechtigten erhalten für die ersten sechs Monate EUR 204,-- und für die folgenden sechs Monate EUR 102,-- an Integrationsunterstützung, was als zu niedrig kritisiert wird. Die meisten Schutzberechtigten verlassen jedoch Litauen bald nachdem sie ein Reisedokument erhalten haben. Es gibt Berichte über Schwierigkeiten bei der Suche nach Wohnung und Arbeit (FAFO 2017).

Quellen:

-

FAFO - Fafo Research Foundation (2017): Anne Brunovskis (author):

Asylum, integration and irregular migration in Lithuania. Policy and practice at the edge of the European Union, https://www.fafo.no/index.php/zoo-publikasjoner/fafo-rapporter/item/asylum-integration-and-irregular-migration-in-lithuania, Zugriff 2.11.2018

-

MIPAS - Platform for Migration Information and Cooperation (24.11.2017): Receipt of Asylum Seekers and Asylum System, http://mipas.lt/en/2017/11/24/receipt-of-asylum-seekers-and-asylum-system/, Zugriff 31.10.2018

-

RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.):

Arriving foreigners, http://www.rppc.lt/3733/, Zugriff 31.10.2018

-

RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.a):

General information about centre, http://www.rppc.lt/3221/activity.html, Zugriff 31.10.2018

-

RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.d):

State support for integration for FGA in municipalities. http://www.rppc.lt/9925/services/state-support-for-integration-for-fga-in-municipalities.html, Zugriff 31.10.2018

-

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (9.2014):

Integration of refugees in Lithuania, Participation and Empowerment, http://www.refworld.org/pdfid/58a486e34.pdf, Zugriff 3.5.2017

D) Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

[ ... ]

? betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:

Die in den Feststellungen zu Litauen angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA-Einrichtungsgesetz betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA- Einrichtungsgesetz bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Litauen nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Anzuführen ist, dass wenn die Annahme gerechtfertigt wäre, dass alle Asylverfahren oder auch Unterbringung, Versorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Litauen die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten, so würden die gemeinschaftsrechtlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Litauen einzuleiten, da Litauen so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestehen aus Sicht der erkennenden Behörde aber keine Anhaltspunkte.

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Litauen- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Litauen ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Litauen ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Litauen in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Litauen gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Litauen Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Litauen ausreichende Versorgung (auch medizinische) gewährleistet ist.

Zusammengefasst ist zur Lage in Litauen anzumerken, dass Sie jedenfalls ein rechtskonformes Asylverfahren in diesem Land führen können, bei gleichzeitig bestehender und ausreichender Versorgung und Unterbringung, einschließlich der medizinischen Versorgung. Die Zulässigkeit einer Abschiebung von Litauen in Ihr Heimatland oder in ein anderes Land kann sich zudem nur nach einer ausreichenden Refoulementprüfung ergeben. Eine allfällige Haft oder Schubhaft kann sich nur im Einklang mit der bestehenden Rechtslage ergeben. Es stünde Ihnen zudem im Falle einer Haft, Schubhaft oder sonstigen Zwangsmaßnahme auch der Rechtsweg in Litauen offen, einschließlich jener zu den Europäischen Gerichtshöfen.

Das Bundesamt stützt sich hinsichtlich der vorstehenden Ausführungen insbesondere auf die in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides genannten Quellen und Informationen, welche unter Beachtung der oben angeführten Qualitätsstandards von der Staatendokumentation des Bundesamtes erstellt wurden. Sie selbst haben kein Vorbringen zu Litauen erstattet, welches sich qualitativ auf zumindest gleichwertigem Niveau bewegen würde -insbesondere auch hinsichtlich der zugrundeliegenden Quellen-, wie die im gegenständlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen zu Litauen.

Im Falle von tatsächlichen oder befürchteten Verfolgungshandlungen durch Dritte besteht zudem Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit in Litauen. Dies ergibt sich bereits aus §5 Abs 3 AsylG. ["Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."]

In Ihrem Fall ist daher insgesamt davon auszugehen, dass sämtliche Ihrer Rechte in Litauen in ausreichendem Umfang gewahrt sind.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Litauen ersichtlich.

Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:

Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für Litauen folgende Richtlinien beachtlich:

-

Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG bzw. neu 2011/93/EU) im Hinblick auf die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen.

-

Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG des Rates bzw. neu 2013/32/EU) hinsichtlich der Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

-

Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG bzw. neu 2013/33/EU ) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.

Gegen Litauen hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Litauen die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Litauen im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.

[ ... ]

............................. ist festzuhalten, dass sich im

Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Litauen ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Litauen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Litauen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall zu Litauen nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Litauen ergeben."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Litauen für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Ihre Ausweisung stelle zwar einen Eingriff in ihr Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar, jedoch erweise sich bei einer Interessenabwägung dieser Eingriff als gerechtfertigt im Sinne des zweiten Absatzes leg.cit. Die BF habe ihren Ehegatten erst nach ihrer Einreise in Österreich letztlich standesamtlich am XXXX geehelicht und sei anzumerken, dass kein fortgeschrittenes bzw. besonders ausgeprägtes Familienleben mit ihrem Gatten geführt werde. Der Ehe seien keine gemeinsamen Kinder entsprungen und würden auch keine gegenseitigen qualifizierten Abhängigkeiten, wie etwa eine Pflegebedürftigkeit bestehen. Im Hinblick auf die vom Ehegatten geleistete finanzielle Unterstützung wurde ausgeführt, dass auch davon auszugehen ist, dass der BF in Litauen jedenfalls Grundversorgung zustehe und finanzielle Leistungen ihres Ehegatten zum einen nicht erforderlich seien und zum anderen vom Ehegatten auch geleistet werden könnten, wenn sich die BF im Litauen befinde. Zudem sei der Ehegatte der BF im Besitz eines Konventionsreisepasses, sodass die Möglichkeit bestehe, dass dieser der BF nach Litauen nachreise. In Verbindung mit dem weiteren Umstand, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als bloß kurz zu bezeichnen sei, stelle ihre Ausweisung letztlich keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.

Der Bescheid wurde am 19.11.2018 rechtswirksam zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die spätestens am 03.12.2018 eingelangte und damit jedenfalls fristgerecht erhobene Beschwerde der BF, in welcher sie im Wesentlichen geltend machte, dass sie mittlerweile schwanger sei und Probleme mit ihrer Familie befürchte, da diese gegen ihre Heirat mit ihrem Ehegatten gewesen sei. Zudem wurde geltend gemacht, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Beweiswürdigung vorliegen würden, weiters auch keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden sei, etwa in Bezug auf die bestehende Schwangerschaft der BF. Es sei nicht gesichert, ob die BF in Litauen adäquate Unterbringungs- und Versorgungsmöglichkeiten vorfinden würde. Weiters habe das BFA keine individuelle Zusicherung bezüglich der adäquaten Unterbringung seitens Litauens eingeholt. Auch die rechtliche Beurteilung sei unrichtig vorgenommen worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Litauen sprechen, liegen nicht vor. Die BF hat ihr Heimatland auch nur deshalb verlassen, da ihre Eltern wegen eines Streits mit Ärzten das Land verlassen haben und sie nicht alleine zurück bleiben wollte. Nach Österreich ist sie letztlich nur gekommen, um hier gemeinsam mit ihrem Ehemann zu leben.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der BF hat im Bundesgebiet familiären Anknüpfungspunkte durch ihren Ehegatten, den sie am XXXX standesamtlich geheiratet hat.

Der BF leidet an keinen Krankheiten, sie ist eigenen Aussagen zufolge schwanger.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere dem deutschen Eurodac-Treffer, den deutschen und litauischen Antwortschreiben im Rahmen der Dublin-Konsultationen, und dem Vorbringen der BF selbst.

Die Feststellung zur familiären Situation des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus ihrem Vorbringen in Verbindung mit der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX .

Die Feststellung zu ihrem gesundheitlichen Zustand ergibt sich daraus, dass sie sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem BFA angegeben hat, dass sie physisch und psychisch in der Lage ist die Einvernahme durchzuführen und sie bei keiner ihrer Einvernahmen medizinische bzw. gesundheitliche Probleme geltend gemacht hat. Insbesondere hat die BF keine akuten oder lebensbedrohenden Erkrankungen dargetan.

Die Feststellung ihrer Schwangerschaft ergibt sich aus ihren unbelegten Aussagen, denen jedoch nicht schlüssig entgegengetreten werden kann.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Litauen auch Feststellungen zur litauischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Da

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten