Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2195545-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8161741010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2017 als aktive Betriebsinhaberin gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 gilt.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 22.03.2017 stellte XXXX (BF) einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das für das Antragsjahr 2017 für näher spezifizierte Flächen.
In diesem Zusammenhang gab die BF an, sie sei weder Betreiberin einer Einrichtung gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 noch gesellschaftsrechtlich mit einem Unternehmen gemäß diesen Rechtsgrundlagen verbunden.
Mit Korrektur vom 22.03.2017 gab die BF bekannt, dass sie doch Betreiberin einer Einrichtung gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013, nämlich eines Campingplatzes, sei und legte die Jahresbilanz 2015 bei.
2. Mit Schreiben vom 26.09.2017 gewährte die Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) der BF zur Überprüfung ihrer Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber Parteiengehör und führte dabei im Wesentlichen aus, gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 würden Betriebsinhabern, die dauerhafte Sport- und Freizeitflächen, Wasserwerke oder Flughäfen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, keine Zahlungen gewährt. Diese Betriebsinhaber würden jedoch als aktiv gelten, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise belegten, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:
a) die Direktzahlungen belaufen sich auf mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen,
b) die beihilfefähige Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt mind. 19 ha,
c) die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit,
d) im Vorjahr wurden Direktzahlungen in Höhe von max. EUR 1.250,00 bezogen.
Die BF habe im Mehrfachantrag-Flächen 2017 angegeben, dass sie neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit auch eine der in Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 angeführten Tätigkeiten ausübe. Die AMA gehe daher davon aus, dass die Anforderungen betreffend einen aktiven Betriebsinhaber nicht erfüllt seien, es sei denn, es treffe mindestens eines der Kriterien gemäß Buchstaben a) bis d) zu.
Im Fall von Buchstabe a) sei der Nachweis über außerlandwirtschaftliche Einnahmen für das jüngste Steuerjahr, für das solche Nachweise vorliegen, zu erbringen, wobei die Art des Nachweises von der Rechtsform des betreffenden Betriebes abhänge.
Einzelunternehmer/innen hätten den Einkommensteuerbescheid und die Beilage zur Steuererklärung (= Formular E 1a; bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch das Formular E 1b) vorzulegen.
Das Kriterium gemäß Buchstabe b) werde von der AMA anhand der Angaben im Mehrfachantrag Flächen geprüft.
Im Fall des Kriteriums gemäß Buchstabe c) sei es erforderlich, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit als Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszweck im Firmenbuch eingetragen sei oder gleichwertige Nachweise vorlägen (z.B. landwirtschaftliche Tätigkeit ist Hauptzweck gemäß Gesellschaftsvertrag oder Satzung).
Das Kriterium gemäß Buchstabe d) werde von der AMA von Amts wegen geprüft.
3. Mit E-Mail vom 02.10.2017 wurden weitere Nachweise an die Behörde übermittelt.
4. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 12.01.2018 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 wurde der Antrag der BF abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, Direktzahlungen könnten nur aktiven Betriebsinhabern gewährt werden. Im Folgenden wurden die allgemeinen Kriterien für das Vorliegen eines aktiven Landwirts angeführt.
Der Beurteilung wurde eine ermittelte beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 15,3903 ha zugrunde gelegt.
5. Mit online gestellter Beschwerde vom 12.02.2018 führte die BF im Wesentlichen aus, sie bewirtschafte den landwirtschaftlichen Betrieb und investiere mehr als 50 % der Gesamtarbeitsstunden in die Landwirtschaft. Damit werde jedenfalls eine aktive Bewirtschaftung nachgewiesen. Sie erfülle auch das 5 % Kriterium, wie sich aus den Unterlagen ergebe.
6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die für die Anerkennung eines aktiven Landwirts erforderliche Mindestfläche von 19,00 ha sei von der BF nicht erreicht worden und der Höchstbetrag an Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.250,00 sei im Jahr 2016 überschritten worden. Die BF erfülle auch nicht das 5 % Kriterium.
Der Begriff "Einkünfte" werde in Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 definiert mit "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern". Damit sei klargestellt, dass unter "Einkünften" im steuerlichen Sinn nicht die Einkünfte (Gewinn), sondern die Einnahmen (Umsatz) einschließlich Umsatzsteuer zu verstehen seien. Dementsprechend sei das Kriterium gemäß Art. 9 Abs. 2 UAbs. 3 lit. a) VO (EU) 1307/2013 nur erfüllt, wenn sich die Direktzahlungen auf mindestens 5 % der Gesamteinnahmen aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit im letzten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen, beliefen. Diese 5 %-Grenze sei im vorliegenden Beschwerdefall nicht erreicht worden.
7. Mit Nachreichung vom 04.06.2018 übermittelte die AMA ein E-Mail des Steuerberaters der BF vom 19.03.2018. Damit wird die Aussetzung der Einhebung gemäß BAO für den Betrag von EUR 5.785,95 beantragt. Das Wort "Gesamteinkünfte", wie es in der VO 1307/2013 verwendet werde, könne unter Hinweis auf das Einkommensteuergesetz niemals auf die Einnahmen, sondern immer nur auf den Gewinn bezogen sein. Die Voraussetzungen für einen aktiven Betriebsinhaber lägen also vor.
8. Auf Nachfrage gab die AMA weiters im Schreiben vom 25.06.2018 an, dass die Bestimmung Art. 9 Abs. 2 lit. c VO 1307/2013 national aus ihrer Sicht nicht umgesetzt wurde. Die Beurteilung, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit Hauptgeschäfts- bzw. Hauptunternehmenszweck ist, erfolgt anhand eines Vergleichs der Einnahmen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit und der Einnahmen aus der Tätigkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 VO 1307/2013 im jüngsten Steuerjahr.
9. Am 11.12.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der im Wesentlichen die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF betreibt neben der Landwirtschaft auch einen Campingplatz.
Die BF hatte im Jahr 2016 außerlandwirtschaftliche Einnahmen von EUR 125.707,18 und Direktzahlungen in der Höhe von EUR 4.358,16. Die Direktzahlungen betragen damit nicht mindestens 5 % der genannten Einnahmen, sondern lediglich 3,47 %.
Der Einkommenssteuerbescheid liegt nur für das Jahr 2015 vor und weist einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von EUR 24.292,82 aus. Aus dem Formular E 1a gehen Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 109.892,91 hervor, denen Ausgaben in Höhe von EUR 58.070,70 gegenüberstehen, womit sich ein Gewinn in der Höhe von EUR 51.822,21 ergibt.
Im Antragsjahr 2017 betrug die beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche der BF 15,3903 ha.
Die Hauptgeschäftstätigkeit der BF liegt im landwirtschaftlichen Betrieb und nicht dem Campingplatz.
Das Merkblatt der AMA "Direktzahlungen 2017 - Allgemeine Informationen" enthält unter Pkt. 2 folgende Ausführungen:
"Betriebsinhaber gelten jedoch, unabhängig von ihrer Tätigkeit, als aktiv, wenn:
a) die Direktzahlungen im Vorjahr max. EUR 1.250 betragen, oder
b) die beihilfefähige Fläche (inkl. anteiliger Almfutterfläche) im aktuellen Antragsjahr mindestens 19 ha beträgt, oder
c) die Direktzahlungen sich auf mindestens 5% der Gesamteinkünfte aus nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten belaufen oder
d) die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen."
"Betreiber eines Flughafens, Wasserwerkes oder einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche (insbesondere Golfplatz, Campingplatz, Reithalle mit befestigter Zuschauertribüne, Skiliftanlage) bzw. Erbringer einer Eisenbahnverkehrs- oder Immobiliendienstleistung müssen das Feld ? JA ankreuzen.
Eine Prämiengewährung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn bestimmte Unterlagen, insbesondere die Gesamteinkünfte betreffend, dem Mehrfachantrag unter dem Link "Hochladen von Dokumenten" beigefügt werden."
Pkt. 6.7 des angeführten Merkblatts lautet auszugsweise:
"Als Rechtsgrundlagen gelten unter anderem die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die dazu erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte, das Marktordnungsgesetz sowie die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Direktzahlungs-Verordnung 2015, Horizontale GAP-Verordnung).
Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen."
Pkt. I. der Verpflichtungserklärung zum Mehrfachantrag-Flächen 2017 lautet:
"Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Ich bestätige, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie der dazu erlassenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 zur Kenntnis genommen zu haben und verpflichte mich zu deren Einhaltung."
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erscheinen unstrittig. Der vorliegende Fall kreist - wie unten näher auszuführen sein wird - im Wesentlichen um eine Auslegungsfrage.
Das angeführte Merkblatt der AMA kann unter https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#1638 abgerufen werden.
Dass die landwirtschaftliche Tätigkeit die "Haupttätigkeit" der BF ist ergibt sich insbesondere aus den in der Beschwerdeverhandlung beigebrachten Unterlagen. Danach werden für den Campingplatz keine Dienstnehmer beschäftigt und wird dieser nur in den Monaten April bis Oktober von hauptsächlich Dauercampern benutzt. Es gibt keine Rezeption und die Camper sind selber für die Pflege, wie Rasenmähen, zuständig. Die BF bzw. ihre Familie dreht das Wasser im Frühjahr auf und kümmert sich um die Sanitäranlagen. Demgegenüber umfasst der landwirtschaftliche Betrieb über 15 ha landwirtschaftliche Nutzfläche - zum geringen Teil Acker und zum überwiegenden Teil Mähwiese - und 20 Stück Vieh für den Zweck der Milchwirtschaft. Dabei fallen Tätigkeiten wie Stallarbeit, Futterbringung, Heuernte, etc. an. Aus einer Zeitaufstellung der BF ergibt sich nachvollziehbar, dass für den landwirtschaftlichen Betrieb ca. 90 % Zeit und für den Campingplatz ca. 10 % Zeit aufgewendet wird.
Diese Unterlagen wurden von der belangten Behörde zwar als nicht überprüfbar, aber dennoch plausibel bewertet.
Für das Gericht erweist sich als schlüssig, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit für die BF das "Hauptgeschäft" darstellt, da für den Campingplatz weitaus weniger Arbeitszeit aufgewendet wird als für den landwirtschaftlichen Betrieb. Dabei schadet es nicht, wenn sich der Campingplatz als lukrativer erweist als die Landwirtschaft. Die vorgelegten Nachweise sind entgegen der Ansicht der AMA auch grundsätzlich überprüfbar, etwa durch einen Lokalaugenschein oder Zeugenbefragungen. Gegenständlich erwiesen sich die Nachweise aber als plausibel und nachvollziehbar und insbesondere glaubwürdig, weshalb weitere Überprüfungen als nicht mehr erforderlich angesehen wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 9
Aktiver Betriebsinhaber
(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.
(2) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können später beschließen, solche Ergänzungen auch wieder zurücknehmen.
Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,
b) ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,
c) ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.
(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,
a) deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder
b) deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen nationalen oder regionalen Merkmalen, festgelegt und darf 5 000 EUR nicht überschreiten.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 11
Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten
1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 13 der vorliegenden Verordnung gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Einkünfte eines Betriebsinhabers, die aus der auf seinem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung stammen, einschließlich Fördermittel der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Ausnahme ergänzender nationaler Direktzahlungen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Einkünfte des Betriebs, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stammen, gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern die Verarbeitungserzeugnisse Eigentum des Betriebsinhabers bleiben und aus der Verarbeitung ein anderes landwirtschaftliches Erzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hervorgeht.
Sonstige Einkünfte gelten als Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 sind "Einkünfte" Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern.
[...]."
"Artikel 13
Kriterien für den Nachweis, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und dass die Haupttätigkeit oder der Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht
1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Anteil der Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten niedriger als ein Drittel anzusetzen, sofern durch diesen niedrigeren Wert sichergestellt ist, dass keine natürliche oder juristische Person, die lediglich marginale landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, als aktiver Betriebsinhaber gilt.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, durch die ein Unternehmen nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht unwesentlich sind.
2. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nachstehenden Methoden beschließen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen:
a) Der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf weniger als 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das solche Nachweise vorliegen;
b) der Gesamtbetrag der Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung liegt im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, unterhalb eines von den Mitgliedstaaten zu beschließenden Schwellenwerts und beträgt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtbetrags der Einkünfte im jüngsten Steuerjahr, für das derartige Nachweise vorliegen.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als unwesentlich anzusehen sind.
3. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliegt. Im Fall einer natürlichen Person sind gleichwertige Nachweise beizubringen.
Sind derartige Register nicht vorhanden, verwenden die Mitgliedstaaten gleichwertige Nachweise.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck einer natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung gelten kann."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 14
Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identität des Begünstigten;
b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
e) gegebenenfalls geeignete Angaben zur eindeutigen Identifizierung nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Förderung im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wird;
f) gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung und/oder Maßnahme erforderlichen Belege;
g) eine Erklärung des Begünstigten, dass er von den für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen Kenntnis genommen hat;
h) gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten, dass er unter die Liste nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fällt.
[...]."
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:
"Direktzahlungen
§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:
1. Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1250 € an Direktzahlungen erhalten haben.
2. [...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 387/2016:
"Nachweis des aktiven Betriebsinhabers
§ 4. Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen."
Abs. 2 des § 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 57/2018 wie folgt:
"(2) Ab dem Antragsjahr 2016 gilt die landwirtschaftliche Tätigkeit von in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Personen, deren von ihnen bewirtschaftete Betriebe ein beihilfefähiges Flächenausmaß von mindestens 19 ha umfassen, als nicht unwesentlich."
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde im Gefolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2013 die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Gegenständlich stellte sich die Frage, ob die BF eine aktive Betriebsinhaberin ist, womit sie eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Direktzahlungen erfüllen würde. Hier ist zunächst auf die Entscheidung des BVwG vom 07.06.2018, W118 2194530-1 zu verweisen, der auch für den vorliegenden Fall gefolgt wird.
Der Unionsgesetzgeber legte in Art. 9 VO (EU) 1307/2013 Mindestkriterien fest, die ein Antragsteller erfüllen muss, um in den Genuss von Direktzahlungen zu gelangen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 werden insbesondere natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben, keine Direktzahlungen gewährt. Davon kann allerdings in einer Reihe von Fallkonstellationen wieder abgewichen werden. Art. 9 VO (EU) 1307/2013 wird insbesondere durch Art. 11 und 13 VO (EU) 639/2014 näher ausgeführt.
Die seitens der Europäischen Union eröffneten Umsetzungs-Optionen wurden in Österreich dahingehend konkretisiert, dass in vier Fällen auch den o.a. grundsätzlich von der Prämiengewährung ausgeschlossenen Antragstellern Prämien gewährt werden:
a) die Direktzahlungen belaufen sich auf mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen,
b) die beihilfefähige Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt mind. 19 ha,
c) die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit,
d) im Vorjahr wurden Direktzahlungen in Höhe von max. EUR 1.250,00 bezogen.
Im vorliegenden Fall ist zunächst Variante a) einschlägig. Die BF, bei der es sich um den Betreiber einer dauerhaften Freizeitfläche handelt, beruft sich darauf, dass die von ihr bezogenen Direktzahlungen mindestens 5 % ihrer "Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb" iSd EStG ausgemacht hätten. Die AMA beruft sich darauf, dass bei der Ermittlung der 5 %-Grenze jedoch die gesamten "Einnahmen" iSd EStG zu berücksichtigen seien und verweist auf Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014, der die zu berücksichtigenden "Einkünfte" definiert als "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern".
An dieser Stelle zeigt sich, dass die Wahl des Begriffs "Einkünfte" in den Bezug habenden EU-Verordnungen insofern unglücklich ist, als dieser Begriff im nationalen Recht bereits besetzt ist. "Einkünfte" iSd EStG sind nämlich die Einnahmen nach Abzug der Ausgaben. Bei Heranziehung der "Einkünfte" iSd EStG würde die BF unstreitig die Ausnahme-Regelung erfüllen. Bei Heranziehung der "Einnahmen" iSd EStG würde der BF die Ausnahmeregelung nicht annähernd erfüllen.
Somit ist zu fragen, welche Positionen tatsächlich zu berücksichtigen sind. Entgegen dem Vorbringen der BF ist in Zusammenhang mit der Bestimmung der Einkünfte iSd Art. 9 VO (EU) 1307/2013 ein Verweis auf nationale Bestimmungen nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff als Begriff des Unionsrechts einheitlich und autonom auszulegen, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung seiner gewöhnlichen Bedeutung, des Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist (vgl. EuGH 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham, Rz. 31 f.). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 klargestellt wird, dass unter den "Einkünften" iSd Art. 9 VO (EU) 1307/2013 die "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern" gemeint sind. Hält man sich die angeführte Kritik des Europäischen Rechnungshofes vor Augen, erschiene es auch wenig sachgerecht, dass es darauf ankommen sollte, ob ein Flughaben-Betreiber Gewinne erzielt. Entscheidend ist, welchen Anteil seiner Geschäftstätigkeit die Landwirtschaft ausmacht. Somit ist der AMA zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass die "Einkünfte" iSd europarechtlichen Vorgaben den "Einnahmen" iSd EStG entsprechen; so schon BVwG 15.02.2018, W113 2163573-1.
Wenn die BF vorbringt, es handle sich - was den Zeitaufwand betrifft - bei der landwirtschaftlichen Tätigkeit um die "Haupttätigkeit", ist auf die VO (EU) 639/2014 zu verweisen. Nach deren Art. 13 Abs. 3 gilt für die Zwecke von Art. 9 Abs. 2 UAbs. 3 lit. c der VO (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Art. 9 Abs. 3 lit. b derselben Verordnung die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliegt. Im Fall einer natürlichen Person sind gleichwertige Nachweise beizubringen.
Es ist der Behörde zuzustimmen, dass es sich dabei grundsätzlich um überprüfbare Nachweise handeln muss und ist die Vorgehensweise der AMA, einen Vergleich der Einkünfte aus den verschiedenen Tätigkeiten anzustellen, daher auch nicht zu beanstanden. Da eine weitere Umsetzung bzw. Definition der genannten Bestimmung im nationalen Recht aber fehlt, ist es nicht ausgeschlossen, dass andere als die von der Behörde herangezogenen Nachweise für die Beurteilung, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit die Haupttätigkeit darstellt, herangezogen werden.
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, stellt die landwirtschaftliche Tätigkeit für die BF zweifelsfrei die Haupttätigkeit dar. Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c der VO (EU) 1307/2013 gilt eine Person aber als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise belegt, dass ihre Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen.
Da es sich bei der BF demnach um eine aktive Betriebsinhaberin handelt, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtwidrig und war der Beschwerde stattzugeben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich handelt es sich in solchen Fällen um Einzelfallbeurteilungen, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Auslegung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2195545.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019