TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/12 W264 2201241-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2018
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Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W264 2201241-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 3.7.2018, OB:

61256093500022, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin stellte am 22.3.2018 den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) unter Verwendung des Antragsformulars idF 07/2017.

In dieser Formularversion wird darauf hingewiesen, dass damit gleichzeitig die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beantragt wird.

2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX vom 29.5.2018 wurde nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am gleichen Tage das Ergebnis der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgehalten und wird zum Inhalt des Gutachtens auf dieses verwiesen.

3. Im Rahmen des Parteigehörs übermittelte die BF der belangten Behörde das Schreiben vom 24.6.2018, worin sie auf Blutbefunde aus den Jahren 2017 und 2018 hinweist und angab, an ihren "nicht so guten" und "schlechten" Tagen zusätzlich extreme Schmerzen im Bereich der LWS, Hüften und Oberschenkel zu haben. Sie führte an, welche Unfälle sie seit ihrer Kindheit erlitten hatte und welche Verletzungen sie davon davontrug.

Für den näheren Inhalt wird auf dieses Schreiben hingewiesen.

4. Die belangte Behörde holte daraufhin die Stellungnahme der bereits befassten Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX vom 2.7.2018 ein, welches zusammenfassend aussagt wie folgt:

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5. Mit Erledigung vom 3.7.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt wurde und ihr daher der Behindertenpass unbefristet ausgestellt werde.

6. Der Behindertenpass wurde mit Erledigung vom 3.7.2018 (Betreff: "Betrifft: Behindertenpass gem. §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz) auf postalischem Wege übermittelt.

7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde daher der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

8. Gegen diesen Bescheid wurde mit Email vom 17.7.2018 gegen den Bescheid vom 3.7.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und mit folgenden Beweismitteln untermauert:

* Überweisung durch niedergelassenen Allgemeinmediziner Dr. XXXX (undatiert)

Diagnose: 70% Stenose ACI li, v.a. PAVK 2b - 3 - Gehstrecke 100 m; v. a. Totalverschluss AC-Abgangssegment re, v.a. Sublaviastenose

Zweck der Überweisung: MRT ANGIO 1. Hals/Schädelgefäße, 2. Becken/Bein

* Befund Röntgen XXXX vom 26.6.2018 über HWS-Röntgen mit Funktionsaufnahmen und Hüft-Röntgen beidseits, ap. und axial

* Dekurs der Chirurgischen Abteilung des XXXX vom 6.7.2018: klinisch beschwerdefrei, grobneurologisch unauff., im Carotisdulex ist re System verschlossen, ACIS ist auf 70% verengt. TASS 100 mg ab heute, Kontrolle in 6 Monaten mit rezentem Duplexbefund

* Medikamentenverordnung Dris. XXXX vom 26.6.2018:

Novalgin, Diclovit, Noax Uno ret. Tabl., Thrombo Ass

* Befund Röntgen XXXX vom 2.7.2018 über Sonographie der Halsarterien mit Anmerkung: "Weitere Abklärung des Aortenbogens und der Halsarterien mittels Schnittbildangiographie sowie die Vorstellung an einer Gefäßambulanz werden empfohlen".

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die näheren Ausführungen zu den Beschwerdegründen waren derart, dass die BF um "Bearbeitung, Neueinstufung und positiven Bescheid ersuchte".

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlageschreiben vom 18.7.2018 den bezughabenden Akt zur Entscheidung vor. Dieser langte am 19.7.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Im Wege der belangten Behörde übermittelte die BF dem Bundesverwaltungsgericht folgende medizinischen Beweismittel und langten diese am 5.9.2018 ein:

* MRT-Befund Angiographie und Becken-Bein des MR/CT XXXX GmbH vom 27.8.2018

* MRT-Befund Gehirn und MRA der basalen Gefäße des MR/CT XXXX GmbH vom 27.8.2018

10. Im Wege der belangten Behörde übermittelte die BF dem Bundesverwaltungsgericht folgende medizinischen Beweismittel und langten diese am 11.9.2018 ein:

* MRT-Befund Angiographie Gehirngefäße und der Carotis des MR/CT XXXX GmbH vom 6.9.2018

* Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der XXXX , Labors.at, vom 13.8.2018

11. Mit Erledigung vom 18.10.2018 wurde die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde befasste Gutachterin Dr. XXXX um Erstellung einer ergänzenden Stellungnahme beauftragt:

"Die BF begehrte mit am 26.3.2018 eingelangtem Antrag die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentl. Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Die BF wurde am 29.5.2018 von Ihnen befundet und floss der Befund in Ihr Gutachten vom 29.5.2018, auf welchem der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 3.7.2018 basiert, ein.

Die BF setzt sich mit Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.7.2018, mit welchem der Antrag abgewiesen wurde, zur Wehr und übermittelte mit der Beschwerde vom 17.7.2018 als medizinische Beweismittel Folgendes:

* Überweisung Dris. XXXX zu MRT Angio 1. Hals/Schädelgefäße, 2. Becken/Bein, undatiert, (Diagnose: 70% Stenose ACI li, va PAVK 2b-3 - Gehstrecke 100 m, va. Totalverschluss AC-Abgangssegment re/va Subclaviastenose)

* Röntgenbefund Röntgen XXXX vom 26.6.2018 über Röntgen HWS und Hüften

* Arztbrief des XXXX , Chirurg. Abt. vom 6.7.2018

* Medikamentenverordnung Dris. XXXX vom 26.6.2018

* Röntgenbefund Röntgen XXXX vom 2.7.2018 über Sonographie Halsarterien

Mit am 5.9.2018 bei der belangten Behörde eingelangter Email übermittelte die BF Folgendes:

* MRT-Befund des MR/CT-Ambulatoriums XXXX GmbH vom 27.8.2018 betreffend MRT Gehirn und MRA basale Gefäße

* MRT-Befund des MR/CT-Ambulatoriums XXXX GmbH vom 27.8.2018 betreffend MRT Angiographie Becken-Bein.

Mit am 10.9.2018 bei der belangten Behörde eingelangter Email übermittelte die BF Folgendes:

* MRT-Befund des MR/CT-Ambulatoriums XXXX GmbH vom 6.9.2018 betreffend MRT Angiographie Gehirngefäße und der Carotis

* Laborbefund der XXXX vom 13.8.2018.

Sie werden nunmehr ersucht, zu beurteilen, ob diese oben genannten vorgelegten Beweismittel eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis hinsichtlich die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen und wird die Erstellung eines Aktengutachtens darüber erbeten und wird gebeten, das Folgende zu beachten und darin zu beantworten:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des VwGH entwickelten Beurteilungskriterien zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind Funktionseinschränkungen relevant, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Nach der Judikatur des VwGH zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse: 300 m bis 400 m) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert.

a) Im vorgelegten Beweismittel "Überweisung Dris. XXXX zu MRT Angio

1. Hals/Schädelgefäße, 2. Becken/Bein, undatiert" ist zu lesen:

"Gehstrecke 100 m": Ist der BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300m bis 400m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und allenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln möglich?

b) Sind allenfalls für die Zurücklegung einer Wegstrecke benötigte Behelfe für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwerend?

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

a) Wird mit den oben genannten vorgelegten Beweismitteln belegt, dass es der BF etwa nicht möglich wäre Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen zu überwinden?

b) Sind aufgrund der bei der BF festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen in Zusammenschau mit den oben genannten vorgelegten Beweismitteln Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt zu befürchten?

Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Therapiefraktion - das heißt, keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes ist nicht ausreichend.

Zur Zumutbarkeit eventueller therapeutischer Maßnahmen möge bitte Stellung genommen werden.

c) Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die Funktionseinschränkungen sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.

d) Wird mit den oben genannten vorgelegten Beweismitteln belegt, dass erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen?

e) Wird mit den oben genannten vorgelegten Beweismitteln belegt, dass erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vorliegen?

c) Werden mit den oben genannten vorgelegten Beweismitteln etwa Schmerzen belegt, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der BF oder durch Beeinflussung ihrer cardiopulmonalen Belastbarkeit erheblich erschweren und somit auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Einfluss haben? Es ist hierbei auf die Entscheidung des VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032, hinzuweisen, wo das Höchstgericht ausgesprochen hat, dass im behördlichen Ermittlungsverfahren Art und Ausmaß von Schmerzen und der Umstand, inwieweit ein Beschwerdeführer dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert ist, zu erheben sind, um feststellen zu können, ob einem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich zumutbar ist.

d) Es möge mitgeteilt werden, ob in den oben genannten vorgelegten Beweismitteln Schmerzmittel angeführt sind und bejahendenfalls gegen welches der Leiden der BF diese Linderung verschaffen sollen.

e) Liegt bei der BF eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor?

Sollte aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständigen aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachten werden, so wird ersucht, dies entsprechend der gutachterlichen Anregung zu veranlassen. Sollte auf die Beiziehung weiterer Sachverständigen aus anderen Teilbereichen der Medizin aus gutachterlicher Sicht verzichtet werden, so möge dies bitte kurz begründet werden.

Sollte aus medizinischer Sicht eine neuerliche Untersuchung der BF befürwortet werden, so wird ersucht, die Vorladung zur Untersuchung zu veranlassen. Es möge dabei darauf Bedacht genommen werden, dass bei der Aufforderung zum Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung entsprechend § 41 Abs 3 BBG eine neuerliche Ladung zum Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung nicht auszusprechen ist, wenn der BF ohne triftigen Grund der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung nicht entspricht. Auf die Folgen eines solchen Verhaltens ist in der Ladung hinzuweisen.

NEUERUNGSBESCHRÄNKUNG:

Es wird auf die Neuerungsbeschränkung hingewiesen, wonach ab 19.7.2018 (Einlangen der Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht) keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen.

Im Falle einer allfälligen Untersuchung ist zu sagen: Im Hinblick auf die Neuerungsbeschränkung des § 46, 3. Satz BBG ist zu sagen, dass bloß die Befunde hinsichtlich jene Leiden, welche im SVGA vom 29.5.2018 berücksichtigt sind, relevant sind.

Unterlagen welche nicht mit den im SVGA vom 29.5.2018 genannten Leiden in Zusammenhang stehen und bei einer allfälligen Untersuchung nachgereicht werden, mögen als "bei der Untersuchung am XX vorgelegt" bezeichnet / gekennzeichnet und dem Akt zwar angeschlossen werden, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden."

12. Die befasste Sachverständige Dr. XXXX erstellte das Allgemeinmedizinische Aktengutachten vom 29.10.2018. Darin wird unter "vorgelegte, neue relevante Befunde" dokumentiert:

* die mit der Beschwerde vom 17.7.2018 übermittelte Überweisung Dris. XXXX zu MRT Angio 1. Hals/Schädelgefäße, 2. Becken/Bein, undatiert

* der mit der Beschwerde vom 17.7.2018 übermittelte Befund Röntgen XXXX vom 26.6.2018 über HWS-Röntgen mit Funktionsaufnahmen und Hüft-Röntgen beidseits, ap. und axial

* der mit der Beschwerde vom 17.7.2018 übermittelte Befund Dekurs der Chirurgischen Abteilung des XXXX vom 6.7.2018

* der mit der Beschwerde vom 17.7.2018 übermittelte Befund Röntgen XXXX vom 26.6.2018 über HWS-Röntgen

* der mit der Beschwerde vom 17.7.2018 übermittelte Befund Röntgen XXXX vom 2.7.2018 über Sonographie der Halsarterien

Es folgt ein Auszug aus dem Allgemeinmedizinischen Aktengutachten Dris. Bischof vom 29.10.2018:

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13. Mit Erledigung vom 5.11.2018 wurde das Gutachten Dris. Bischof vom 29.10.2018 im Rahmen des Parteigehörs sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an die belangte Behörde als Amtspartei übermittelt. Für die Abgabe einer allfälligen Stellungnahme wurde eine Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt.

Hinsichtlich elektronische Einbringung von Schriftsätzen wurde darin auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen, da gemäß § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV die Einbringung per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung im Sinne dieser Verordnung ist.

Es wurde auch darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

14. Die Zustellung an die belangte Behörde erfolgte laut Protokoll des BRZ-Zustellservice am 6.11.2018 um 14:15:17 Uhr.

15. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin ist durch unbedenklichen Rückschein RSb durch eigenhändige Übernahme am Samstag 10.11.2018, sodass die Frist am Samstag 9.12.2018 endete, ausgewiesen.

16. Am 3.12.2018 langte eine mit 1.12.2018 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin per Email ein, welcher sie folgende medizinische Beweismittel anschloss:

* Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der XXXX , Labors.at, vom 13.8.2018

* Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der XXXX , Labors.at, vom 20.4.2018

17. Die mit Email vom 3.12.2018 übermittelte Stellungnahme vom 1.12.2018 samt Beilagen (oben unter 16. näher bezeichnet) langten am 4.12.2018 per RECO (RO XXXX ) auf postalischem Wege ein.

In der im Rahmen des Parteigehörs abgegebenen Stellungnahme wurde von der BF aus subjektiver Sicht und unter Hinweis auf die übermittelten Laborbefunde dazu ausgeführt, weshalb aus ihrer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Der Hausarzt wäre aus ihrer Sicht in diese Bewertungen einzubeziehen, da er den Krankheits- und Beschwerdeverlauf in Echtzeit miterlebe, so die BF. Der Hausarzt habe ihr mittlerweile Sirdalud 4mg Tabletten verordnet, um wenigstens halbwegs die Nachtruhe zu gewährleisten, denn "wegen der starken Krämpfe" habe sie bisher "nur äußerst eingeschränkt Schlaf" finden können. Er habe auch eine Untersuchung der Nervenleitfähigkeit angeregt, sie habe aber noch keinen Untersuchungstermin hierfür.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde dahingehend zu prüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte unter Verwendung des vorgesehenen Formulars idF 03/2017 bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach

§ 29b StVO 1960. In dieser Formularversion wird der Hinweis gegeben:

"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind gilt dieser Antrag auch als Antrag auf [...] Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass".

1.2. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

1.3. In Ermangelung von Beeinträchtigungen, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken bzw in Ermangelung von Funktionsbeeinträchtigungen, welche nicht eine Wegstrecke von 300 m bis 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung von zweckmäßigen Behelfen, zurücklegen lassen oder die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert, ist die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorzunehmen.

1.4. Das im Rahmen des Parteigehörs beim Bundesverwaltungsgericht am 3.12.2018 und am 4.12.2018 eingelangte Beweismittel "Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der Gruppenpraxis für Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Labors.at, vom 13.8.2018" wurde dem Bundesverwaltungsgericht bereits im Wege der belangten Behörde vorgelegt und wurde daher dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 11.9.2018 bekannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter 1.1. und 1.2. getroffenen Feststellungen gründen auf dem unzweifelhaften, unbestritten Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.

2.2. Die unter 1.4. getroffene Feststellung war zu treffen, da die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht dieses oben näher bezeichnete Beweismittel mit ihrer an die belangte Behörde gerichteten Email vom 7.9.2018 übermittelte.

2.3. Die unter 1.3. getroffene Feststellung basiert auf den beiden im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigenbeweisen "Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 29.5.2018" und deren "Stellungnahme vom 2.7.2018" sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 29.10.2018.

Hinsichtlich die bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und die Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen des oben wiedergegebenen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom 29.5.2018, die Stellungnahme Dris. XXXX vom 2.7.2018 sowie das Allgemeinmedizinische Aktengutachten Dris. XXXX vom 29.10.2018, welches auf die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts eingeht, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2.4. Die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dris. Bischof am 29.5.2018 erhoben und wurden dabei als die von der BF als derzeitige Beschwerden angegebenen Leiden "Permanente Knieschmerzen, Kreuzschmerzen, Schmerzen auch rechter Fuß, zweitweise Genickschmerzen und Schwindel" dokumentiert. Ebenso wurden in diesem Sachverständigengutachten die als von der medizinischen Sachverständigen als relevant angesehenen vorgelegten medizinischen Beweismittel dokumentiert. Es sind dies die folgenden:

* Befund Röntgen XXXX vom 8.3.2017 über LWS, Hüftgelenk beidseits, Knie beidseits und rechter Vorfuß sowie Sonographie des Abdomens und der Schilddrüse

* Befund Dris. Saad, Facharzt für Orthopädie und orthopäd. Chirurgie vom 6.4.2017

Die BF wurde von der Sachverständigen untersucht und beurteilte die Sachverständige, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorliegen, anhand der persönlichen Untersuchung der BF am 29.5.2018 in Zusammenschau mit den von der BF vorgelegten Befunden und gelangte die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 29.5.2018 wie auch in ihrer Stellungnahme vom 2.7.2018 zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin an Beeinträchtigungen, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken, mangelt und es ebenso an solchen Funktionsbeeinträchtigungen mangelt, welche sie nicht eine Wegstrecke von 300 m bis 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung von zweckmäßigen Behelfen, zurücklegen lassen oder die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin in hohem Maße erschweren würden.

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteigehörs vorgebrachten "permanente starke Schmerzen" in den unteren Extremitäten anbelangend ist zu sagen, dass "permanente Knieschmerzen, Schmerzen auch rechter Fuß" sowie Kreuzschmerzen und Genickschmerzen bereits am Tag der Untersuchung am 29.5.2018 gegenüber der Sachverständigen Dr. XXXX geäußert wurden und von dieser aus sachverständiger Sicht hinsichtlich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt wurden, indem die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 29.5.2018 zu der Frage "welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?" ausführt, dass Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, nur indirekt erfasst werden können und sich anhand des beobachteten Die Sachverständige führte in ihrem Gutachten nach persönlicher Untersuchung am 29.5.2018 aus, dass anhand des beobachteten Gangbildes - etwas kleinschrittig, aber flüssig und sicher - in Zusammenschau mit dem Untersuchungsergebnis - kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich bzw unzumutbar machen, ergibt.

Auch im dem bekämpften Bescheid vorangegangenen Ermittlungsverfahren gab die BF im Rahmen des Parteigehörs mit Stellungnahme vom 24.6.2018 an, an ihren ""nicht so guten" und "schlechten" Tagen "extreme Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, Hüften und Oberschenkel" zu haben. In der darauffolgenden Stellungnahme Dris. Bischof vom 2.7.2018 wird zu Schmerzen der BF ausgeführt, nämlich dass im damaligen Zeitpunkt keine bzw bedarfsweise Schmerzmedikamente eingenommen wurden und daher davon auszugehen sei, dass die Beschwerden nicht permanent in hohem Ausmaße bestehen und daher die Mobilität nicht dauernd eingeschränkt ist.

Auch im gerichtlichen Ermittlungsverfahren wurden die Schmerzen anbelangend Fragen an die medizinische Sachverständige Dr. XXXX herangetragen (Fragen c) und d) des Auftragsschreibens vom 18.10.2018). Dazu wurde im Allgemeinmedizinischen Aktengutachten Dris. XXXX vom 29.10.2018 ausgeführt, dass mit den - oben unter I.8. näher bezeichneten und oben unter I.12. erwähnten - von der BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln Schmerzen der BF, welche ihr das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit erheblich erschweren, nicht belegt werden. Die medizinische Sachverständige Dr. XXXX gab im Allgemeinmedizinischen Aktengutachten vom 29.10.2018 an, dass die BF bei der Untersuchung im Mai 2018 als Schmerzmittel Diclovit angegeben hatte, im Befund (Anm: gemeint wohl Medikamentenverordnung Dris. XXXX ) vom 26.6.2018 drei Schmerzmittel - nämlich Novalgin, Diclovit und Noax - angeführt sind und diese in der Regel eine deutliche Linderung der Schmerzen im Bewegungs- und Stützapparat verschaffen. Die im Rahmen des Parteigehörs mit Schreiben vom 1.12.2018 (eingelangt am 3.12. und am 4.12.2018) angeführten permanenten starken Schmerzen in den unteren Extremitäten anbelangend ist auszuführen, dass das in der Beilage dieses Schreibens übermittelte Beweismittel "Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der XXXX , Labors.at, vom 13.8.2018" bereits mit der im Wege der belangten Behörde übermittelten Email vom 7.9.2018 in das Verfahren eingebracht und seitens des Bundesverwaltungsgerichts der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX mit Auftragsschreiben vom 18.10.2018 zur Kenntnis gebracht wurde und diese darüber somit in Kenntnis gesetzt war, als sie das Allgemeinmedizinische Aktengutachten vom 29.10.2018 erstellte. Die BF wurde in der Erledigung vom 5.11.2018 betreffend Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

Zu dem im Rahmen des Parteigehörs mit Schreiben vom 1.12.2018 (eingelangt am 3.12. und am 4.12.2018) in der Beilage dieses Schreibens übermittelten Beweismittel "Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der XXXX , Labors.at, vom 20.4.2018" ist auszuführen, dass dieser Befund vier Monate älter ist als jener, welcher vom 13.8.2018 stammt und welcher seitens des Bundesverwaltungsgerichts der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX mit Auftragsschreiben vom 18.10.2018 zur Kenntnis gebracht wurde und diese darüber somit in Kenntnis gesetzt war, als sie das Allgemeinmedizinische Aktengutachten vom 29.10.2018 erstellte.

Zu dem im Parteigehörs mit Schreiben vom 1.12.2018 (eingelangt am 3.12. und am 4.12.2018) ad untere Extremitäten Vorgebrachten (neben "permanente starke Schmerzen in den Beinen, Knöcheln und Füßen" werden "Krämpfe und Zuckungen auch im Ruhezustand trotz ausreichender Magnesiumgabe; Bamstigkeit in Vorfuß und teilweise Zehen, Bremseln in den Fußsohlen") werden die Knie betreffend "Schwierigkeiten beim Treppen abwärts Gehen hinsichtlich Knie beugen, hauptsächlich in der Kniekehle, starke Schwierigkeiten beim Abwinkeln der Knie, 90 Grad nicht möglich") angegeben und ist dazu auszuführen, dass die befasste Sachverständige Dr. XXXX in ihrem Gutachten vom 29.5.2018 die bei der Untersuchung angegebenen derzeitigen Beschwerden unter anderem "permanente Knieschmerzen" und "Schmerzen auch rechter Fuß" festhielt und als Leiden 1 "Abnützungserscheinungen in beiden Kniegelenken mit Funktionseinschränkung mittleren Grades" attestierte (40 vH Grad der Behinderung), jedoch ausführte, dass die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich beider Kniegelenke zwar zu einer gewissen Beeinträchtigung führt, aber das objektivierbare Ausmaß des Defizits nicht derartig ist, dass damit eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel einhergeht. Die Sachverständige führte in ihrem Gutachten nach persönlicher Untersuchung am 29.5.2018 aus, dass anhand des beobachteten Gangbildes - etwas kleinschrittig, aber flüssig und sicher - in Zusammenschau mit dem Untersuchungsergebnis eine ausreichende Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten gegeben ist. Auch in der Stellungnahme vom 2.7.2018 führt die Sachverständige aus, dass ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen ist. In dem gerichtlich eingeholten Allgemeinmedizinischen Aktengutachten Dris. XXXX vom 29.10.2018 hält die Sachverständige nach Einsichtnahme in die mit der Beschwerdeschrift beigebrachten medizinischen Unterlagen fest, dass den vorgelegten Befunden eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten nicht zu entnehmen ist.

Zu den im Parteigehör mit Schreiben vom 1.12.2018 (eingelangt am 3.12. und am 4.12.2018) vorgebrachten "starken Schwierigkeiten beim Aufstehen von einer Sitzgelegenheit" unter Ausführung, dass die BF stehenbleiben, sich gut festhalten müssen bis sie die Beine wieder tragen würden, ist auf das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 29.5.2018 hinzuweisen: als von der BF als derzeitige Beschwerden werden unter anderem "Schwindel" festgehalten und zum Haltungs- und Bewegungsapparat unter anderem als Leiden 2 "degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen" mit einem Grad von 30vH eingeschätzt, wobei der untere Rahmensatz zur Anwendung gelangte, da kein neurologisches Defizit attestiert wurde. Zu der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel führt die Sachverständige Dr. XXXX aus, dass keine die Mobilität erheblich einschränkenden Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen und weiters, dass bei der BF Kraft und Koordination zufriedenstelld sind und kein Hindernis darstellen.

Auch im dem bekämpften Bescheid vorangegangenen Ermittlungsverfahren gab die BF im Rahmen des Parteigehörs mit Stellungnahme vom 24.6.2018 an, an ihren ""nicht so guten" und "schlechten" Tagen "extreme Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, Hüften und Oberschenkel" zu haben. Auch in dem daraufhin vom Gericht eingeholten Allgemeinmedizinischen Aktengutachten vom 29.10.2018 führte die befasste Sachverständige nichts von dem nach Untersuchung am 29.5.2018 erstellten Sachverständigengutachten Abweichendes aus, sondern hielt fest, dass die nachgereichten Befunde keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Auswirkung der bei der BF vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen bedingen.

Zu dem Vorbringen den Hausarzt einzubeziehen, ist anzumerken, dass die BF auch aus der Feder des Hausarztes stammende Beweismittel beibrachte und diese von der belangten Behörde im vorangegangenen Ermittlungsverfahren sowie vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren als Beweismittel herangezogen wurden.

Insgesamt ist unter Zugrundelegung der Sachverständigenbeweise vom 29.5.2018, vom 2.7.2018 und vom 29.10.2018 auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen zu überwinden, eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nicht vorliegt und weder an den oberen, noch an den unteren Extremitäten Einschränkungen vorliegen, welche sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Unter Hinweis auf die Sachverständigenbeweise vom 29.5.2018, vom 2.7.2018 und vom 29.10.2018 ist festzuhalten, dass bei der BF keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt. Unter Zugrundelegung der Sachverständigenbeweise vom 29.5.2018, vom 2.7.2018 und vom 29.10.2018 ist zu sagen, dass die der BF verordneten Schmerzmittel in der Regel eine deutliche Linderung der Schmerzen im Bewegungs- und Stützapparat verschaffen und mit den von der BF vorgelegten Beweismitteln nicht Schmerzen belegt sind, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh- und Steh- und Steigfähigkeit oder der cardiopulmonalen Belastbarkeit erheblich erschweren.

Basierend auf den Sachverständigenbeweisen vom 29.5.2018, vom 2.7.2018 und vom 29.10.2018 ist auszuführen, dass der BF aufgrund der ausreichenden Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300m bis 400m aus eigener Kraft und Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, wenn erforderlich im Nachstellschritt, selbständig zu bewältigen.

Unter Hinweis auf die eingeholten Sachverständigenbeweise vom 29.5.2018, vom 2.7.2018 und vom 29.10.2018 ist auszuführen, dass weder durch die Untersuchung am 29.5.2018, noch durch die vorgelegten Beweismittel Gegenteiliges hervorgekommen ist, laut welchem Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche oder bei notwendig werdender Fortbewegung in einem Verkehrsmittel während der Fahrt von den vorhandenen Funktionseinschränkungen hervorgerufen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es einem Antragsteller frei, im Falle dessen, dass er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Die Beschwerdeführerin brachte im Rechtsmittelverfahren ein solches Gegengutachten nicht bei und auch die vorgelegten Befunde (Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der XXXX , Labors.at, vom 13.8.2018 und Endbefund (Chemische Befunde und Autoantikörper) der XXXX , Labors.at, vom 20.4.2018) waren nicht geeignet, Gegenteiliges zu beweisen: zum Einen, da der Endbefund vom 13.8.2018 der befassten Sachverständigen bereits vor der Erstellung des Allgemeinmedizinischen Aktengutachtens vom 29.10.2018 - welchem die BF mit dem Endbefund vom 13.8.2018 entgegenzutreten versuchte - bekannt wurde und zum Anderen, da der Endbefund vom 13.8.2018 jüngeren Alters und aktueller ist als der ebenso im Parteigehör vorgelegten Befund vom 20.4.2018. Die vorgelegten Beweismittel waren insgesamt nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen.

Die BF ist - wie oben dargetan - weder mit ihren schriftlichen Ausführungen, noch mit ihren mit der Beschwerde und ihren am 17.7.2018 und am 3.12. / 4.12.2018 vorgelegten Beweismitteln dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 29.5.2018 und auch den darauffolgenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 2.7.2018 und 29.10.2018 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte werden die Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 29.5.2018, vom 2.7.2018 und vom 29.10.2018 - diese stammen aus der Feder einer Ärztin für Allgemeinmedizin - vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des

§ 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.

Der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde - in welchem die von der Beschwerdeführerin im vorangegangen Verfahren vorgelegten Beweismittel einliegen, der Beschwerdeschriftsatz, die von der BF übermittelten Beweismittel (oben unter I.8., I.9., I.10. und I.16. näher bezeichnet) und die Sachverständigenbeweise aus der Feder der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 29.5.2018, 2.7.2018 und 29.10.2018 ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76).

Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, 13 Os 17/87, aus:

"Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn

(VwGH vom 17.2.2004, 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. Bischof schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Sachverständigengutachten Dris. Bischof auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Diese sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde jeweils auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 45 Abs 4 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).

Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz ist gemäß dessen § 1 Abs 2 die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses - dessen nähere Ausgestaltung im § 42 BBG normiert ist - sowie Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.

§ 47 BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach

§ 40 ff auszustellenden Behindertenpass und die damit verbundenen Berechtigungen festzusetzen.

Entsprechend der Verordnungsermächtigung der §§ 42 und 47 BBG sowie aufgrund des

§ 29b Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wurde die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erlassen (BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016). Diese normiert im § 1 Abs 4 Z 3, dass auf Antrag des Menschen mit Behinderung ua jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, in den Behindertenpass einzutragen ist.

Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Abs 4 Z 3 der zuvor genannten Verordnung normiert:

Demnach ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und hinzukommend

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten,

Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs 4 Z 1 lit. b

oder § 1 Abs 4 Z 1 lit. d vorliegen.

Die zuvor genannte Verordnung normiert im § 1 Abs 5 als Grundlage für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen für die in § 1 Abs 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind zumutbare therapeutische Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016 wird ua ausgeführt, dass mit der vorliegenden Verordnung präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden und dabei die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze Berücksichtigung finden.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Ermittlungsverfahren betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch werden Behörde und Verwaltungsgericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. zB VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Auch darauf, ob die Schmerzen bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel hinderlich sind, ist Rücksicht zu nehmen (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).

Laut der zuvor genannten Verordnung BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016 bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die im Abs 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice und können - soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint - Experten aus anderen Fachgebieten beigezogen werden (§ 1 Abs 5).

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen, wobei eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin hierfür nicht ausreichend ist.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat der Gesetzgeber in der 25. StVO-Novelle zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine mindestens sechs Monate andauernde Funktionsbeeinträchtigung handeln muss. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits in der Einschätzungsverordnung,

BGBl II 261/2010, je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind - ungeachtet der Ursache - eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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