Entscheidungsdatum
12.12.2018Norm
BBG §40Spruch
W260 2170685-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.09.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte erstmals im Jahr 2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wurden die Funktionseinschränkungen "1. Degenerative Veränderungen des linken Hüftgelenks bei Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts" (Einzelgrad der Behinderung 30 vH), "2. Diabetes mellitus Typ II" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH), "3. Zustand nach Caropaltunneloperation beidseits" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH), "4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH), "5. Bluthochdruck" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) und "6. Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH eingeschätzt. Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin in der Folge ab.
2. Am 21.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gilt. Nach Aufforderung der belangten Behörde legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.06.2017 erstatteten Gutachten vom 30.08.2017 wurden die Leiden "1. Coxarthrose links, Hüftgelenksersatz rechts" (Einzelgrad der Behinderung 30 vH), "2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH), "3. Schultergelenksbeweglichkeitseinschränkungen geringen Grades beidseits" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH), "4. Gonarthrose links" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH), "5. Hypertonie" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) und "6. Operiertes Karpaltunnelsyndrom beidseits" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Im Vergleich zum Vorgutachten entfalle das Diabetes-Leiden, da keine aktuellen Befunde dazu vorgelegt worden seien. Leiden 4 und 6 des Vorgutachtens hätten sich verschlechtert und würden nun als Leiden 2 und 3 gelistet, jeweils um eine Stufe höher bewertet. Leiden 4 werde neu aufgenommen. Es ergebe sich keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest.
Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.
4. Mit Bescheid vom 04.09.2017 wies die belangte Behörde auch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO ab. Begründend dazu führte diese aus, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen müsse. Da diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt sei, sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises ebenfalls abzuweisen.
5. Gegen den Bescheid vom 01.09.2017, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit einiger Zeit verschlechtert. Mit einem Behindertenpass könne ihre Tochter, welche ihr bei der Pflege zur Hand gehe, näher zum Eingang von Ärzten und Krankenhaus fahren. Da die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung durch den Sachverständigen nicht alle Befunde bereit gehabt habe, lege sie diese nun der Beschwerde bei. Sie schloss der Beschwerde ein Konvolut an medizinischen Befunden an.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes und aufgrund der vorgelegten Beweismittel holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie ein. In dem auf einer persönlichen Untersuchung am 01.03.2018 basierenden Sachverständigengutachten vom 14.04.2018 stellte die Sachverständige die Leiden "1. Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links" (Einzelgrad der Behinderung 30 vH), "2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH), "3. Beginnende Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH), "4. Abnützungserscheinungen linkes Knie" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH), "5. Hypertonie" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH), "6. Operiertes Karpaltunnelsyndrom beidseits" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH), "7. Diabetes mellitus Typ II" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH), und "8. Urgeinkontinenz" " (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest. Die Leiden unter den laufenden Nummern 7 und 8 seien hinzugekommen, ansonsten ergebe sich keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis. Der Gesamtgrad der Behinderung werde durch die hinzugekommenen Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden 1 vorliege.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 164 cm, Gewicht 110 kg, RR 110/80, 69 a
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax:
symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall: VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Schulter bds.: ggr. Druckschmerz ventral, Rotationsschmerz, Rotation endlagig eingeschränkt. Handgelenke und Fingergelenke unauffällig.
Narbe nach CTS-OP beidseits, Thenar unauffällig, Opponensfunktion unauffällig, Gefühlsstörungen.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S je 0/140, R endlagig eingeschränkt,
Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengteich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Hüftgelenk rechts: Narbe nach Hüfttotalendoprothese rechts, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz.
Linke Hüfte: geringgradige Bewegungsschmerzen
Kniegelenk links: geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, stabil, kein Erguss, Meniskuszeichen negativ.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds. 0/100, IRIAR rechts 10/0/30, links 20/0/20, Knie bds 0/0/1 30, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 600 bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal: in etwa im Lot, regelrechte
Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der LWS.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbstständig gehend mit Halbschuhen mit 1 Gehstock, das Gangbild ist kleinschrittig, barfuß ohne Gehhilfe und ohne Anhalten etwas verlangsamt, insgesamt raumgewinnend. Gesamtmobilität harmonisch.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig;
Stimmungslage ausgeglichen.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB %
1
Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links 30% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beuge- und Rotationsfähigkeit beidseits ohne Hinweis für Lockerung.
02.05.08
30
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne radikuläres Defizit.
02.01.01
20
3
Beginnende Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke Fixer Richtsatzwert.
02.06.02
20
4
Abnützungserscheinungen linkes Knie Unterer Rahmensatz, da beginnende degenerative Veränderungen ohne relevantes funktionelle Defizit.
02.05.18
10
5
Hypertonie Fixer Richtsatzwert.
05.01.01
10
6
Operiertes Karpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen vorliegen.
04.05.06
10
7
Diabetes mellitus Typ II 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich.
09.02.01
20
8
Urgeinkontinenz Unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Botox-Therapie
08.01.06
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
1.3. Der Antrag auf
Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 21.03.2017 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.04.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.03.2018, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gutachterin setzt sich darin auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Betreffend die Leiden 1 bis 6 und den Gesamtgrad der Behinderung wird auch das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende und seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.08.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.06.2017, bestätigt, das zum selben Ergebnis kommt.
Im Vergleich zum dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachten sind nunmehr aufgrund der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde auch die Funktionseinschränkungen "Diabetes mellitus Typ II" und "Urgeinkontinenz" eingestuft, welche jedoch mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des führenden Leidens 1 zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen.
Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, ist darauf zu verweisen, dass die Verschlechterung des Wirbelsäulen- und des Schulterleidens seit dem Vorgutachten im Jahr 2013 berücksichtigt und nunmehr höher eingestuft sind. Außerdem wurden seit diesem Vorgutachten auch die Abnützungserscheinungen im linken Knie neu aufgenommen. Wie bereits ausgeführt, wurden nunmehr auch der Diabetes mellitus und die Urgeinkontinenz berücksichtigt. Eine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtgrades der Behinderung konnte jedoch mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens der einzelnen Funktionseinschränkungen nicht objektiviert werden.
Insoweit die Beschwerdeführerin angibt, den Behindertenpass zu benötigen, damit sie von ihrer Tochter mit dem Auto direkt zum Eingang von Krankenhaus und Ärzten gebracht werden könne, ist festzuhalten, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH kein Anspruch auf die Ausstellung eines Behindertenpasses besteht, weshalb auch die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen und in weiterer Folge die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht möglich ist. Gegen den Bescheid vom 04.09.2017, mit welchem die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen hat, hat die Beschwerdeführerin nicht Beschwerde erhoben. Die Frage ist daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass eine höhergradige Abnützung der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke bzw. eine höhergradige Einschränkung der Gehstrecke durch die festgestellten Funktionseinschränkungen und objektivierten Leiden nicht begründbar ist.
Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, sie benötige den Behindertenpass auch im Hinblick auf die damit mögliche Geltendmachung von Behandlungen und Arztkosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, ist festzuhalten, dass ab einem Grad der Behinderung von mindestens 25% ein pauschalierter Steuerfreibetrag beim Finanzamt beantragt werden kann. Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid vom 01.09.2017 auf diese Möglichkeit im Sinne des § 35 Einkommenssteuergesetz 1988 hin.
Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Sie gab im Rahmen der ihr eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit zum eingeholten Sachverständigengutachten keine Stellungnahme ab.
Die Beschwerdeführerin ist daher den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.04.2018 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
-
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
-
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
-
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
..."
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.04.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 01.03.2018, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 vH beträgt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten, nicht substantiell bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2170685.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019