TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/12 L508 2196418-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2018
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Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §120
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §55
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L508 2196418-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch den RA Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 57 und § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 1 und Abs. 9, § 46, § 53 Abs. 1 und 2 sowie § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, brachte nach illegaler Einreise bei der belangten Behörde (Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [nachfolgend: BFA]) am 24.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Fluchtgrund machte er im Wesentlichen parteipolitische Probleme geltend.

2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik Bangladesch verfügt (Spruchpunkt III.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, Zl. XXXX, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).

4. Nach erfolgter Beweisaufnahme und Einvernahme des Antragstellers hat das BFA mit Bescheid, datiert mit 24.09.2015, Zl. XXXX, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).

5. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, Zl. XXXX gemäß § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen.

6. Am 25.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte" gemäß § 46a Absatz 1 Z 3 FPG. Dazu wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe versucht bei der Botschaft ein Reisedokument zu erhalten. Dies sei ihm jedoch verwehrt worden. Seine Rückreise sei daher aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich.

7. Am 20.09.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, dass er bei der Botschaft keinen Reisepass erhalten habe, da er über keine Geburtsurkunde verfüge. Auch habe er keine Bestätigung für seine Vorsprache erhalten. Er erleide rechtliche Nachteile, da er nicht im Besitz einer Identitätskarte sei und benötige dringend eine Duldungskarte bzw. eine Identitätskarte.

8. Mit Bescheid vom 20.09.2016 wurde dem BF gemäß § 46 Absatz 2a FPG aufgetragen, mit der zuständigen ausländischen Botschaft seines Herkunftsstaates Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Diesem Auftrag habe er innerhalb von vier Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem BFA nachzuweisen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt werde. In Spruchpunkt II. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Absatz 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

9. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.11.2016 sowie vom 23.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Duldung abzuweisen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da er sich mit der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates, entgegen dem Auftrag im Bescheid vom 20.09.2016, nicht in Verbindung gesetzt habe und keine Bestätigung in Vorlage gebracht habe, dass er sich mit der ausländischen Behörde in Verbindung gesetzt habe. Dem Beschwerdeführer wurde jeweils eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

10. Eine Stellungnahme erging hierzu vom Beschwerdeführer nicht.

11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 06.07.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Er halte sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe die Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Berufung auf die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG beantragt. Derartige Voraussetzungen würden jedoch in seinem Fall nicht vorliegen: Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe es den Behörden überlassen, ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Es wäre ihm durchaus zuzumuten, sich bei der Botschaft selbstständig um ein Reisedokument zu bemühen. Er habe zwar angegeben, dass er bei der zuständigen Botschaft vorgesprochen habe, einen Nachweis dafür habe er aber nicht erbringen können. Da in seinem Fall somit die Voraussetzung der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliege, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen.

12. Einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017, Zl. L508 1428743-3/4E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

13. In der Folge erging seitens des BFA mit Schreiben vom 06.04.2017 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen werde und er hierzu innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen könne. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs samt Einvernahmeprotokollen wurde dem BF mitgeteilt, dass er bis dato keinerlei Schritte unternommen habe, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Im Rahmen der Einvernahme am 20.09.2016 habe er selbst angegeben, dass sich seine Identitätskarte in Bangladesch befinden würde. Gründe dafür, warum er dem bis dato nicht nachgekommen sei, habe er bis dato nicht angegeben. Zudem habe er angegeben, mehrmals bei der zuständigen Botschaft vorgesprochen zu haben, einen Nachweis dafür habe er aber nicht erbringen können. Daher sei beabsichtigt, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen.

14. Zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme teilte der BF, vertreten durch seine Rechtsvertretung, mit, dass die Ausstellung eines Reisepasses bei den bengalischen Behörden ohne Verschulden des BF unmöglich sei, zumal dieser auch erklärt habe, dass eine diesbzgl. Vorsprache des Antragstellers ergebnislos gewesen sei. Die Ausführung der Behörde, die Erlangung eines Heimreisezertifikates sei möglich, sofern der Antragsteller ausreichend mitwirke, sei spekulativ und eine unwiderlegbare Behauptung.

15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abermals gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 13.12.2016 und ohne Durchführung der aufgetragenen Ermittlungsschritte.

16. Einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2017, Zl. L508 1428743-5/3E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

17. Am 23.11.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, dass er bei der Botschaft gewesen sei, aber von dort nichts bekommen habe. Man habe ihm gesagt, dass er eine Geburtsurkunde und ein Ausweisdokument benötigen würde. Die Identitätskarte, welcher er zu Hause in Bangladesch habe, könne er sich nicht schicken lassen, da er keinen Kontakt zu seinen Leuten in Bangladesch habe. Hinsichtlich des Kontaktes zu seinen Familienangehörigen machte der BF widersprüchliche Angaben. Ein nicht ausgefüllter Antrag für einen Reisepass wurde vom BF in Vorlage gebracht.

18. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete erneut gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 06.07.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Er halte sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe die Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Berufung auf die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG beantragt. Derartige Voraussetzungen würden jedoch in seinem Fall nicht vorliegen: Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe es den Behörden überlassen, ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Er habe in der Einvernahme zwar angegeben, dass er bei der zuständigen Botschaft persönlich vorgesprochen habe, einen Nachweis dafür habe er jedoch nicht erbringen können. Auch die Vorlage eines nicht ausgefüllten Reisepassantragsformulars stelle keinen Nachweis dar, dass er tatsächlich bei der zuständigen Botschaft gewesen sei. Er habe es sohin der Behörde überlassen, für ihn ein Ersatzdokument zu erlangen. Dass er an der Feststellung der Identität nicht mitwirke, ergäbe sich aus der Tatsache, dass sich seinen Angaben zufolge in Bangladesch seine Identitätskarte befinden würde, er es jedoch unterlassen habe, diese bei der Ausreise mitzunehmen oder sich diese von seinen Angehörigen schicken zu lassen. Seine Angaben zum Unterlassen der Erlangung der Identitätskarte seien als Schutzbehauptung zu werten. Es wäre ihm durchaus zuzumuten, sich bei der Botschaft selbstständig um ein Reisedokument zu bemühen. Er habe zwar angegeben, dass er bei der zuständigen Botschaft vorgesprochen habe, einen Nachweis dafür habe er aber nicht erbringen können. Die Angaben, dass er für die Ausstellung eines Reisepasses eine Geburtsurkunde und einen Ausweis benötige, könnten nicht verifiziert werden und sei die Botschaft von Bangladesch durchaus gewillt Ersatzreisedokumente auszustellen, wenn der Antragsteller ausreisewillig sei und feststehe, dass er Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Es sei somit ausschließlich dem Verhalten des Antragstellers zuzurechnen, dass er unrechtmäßig in Österreich sei und würde ihm im Falle der Ausreisewilligkeit ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden. Da in seinem Fall somit die Voraussetzung der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliege, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen.

19. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF kooperativ sei und er auch an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitwirken würde. Eine Verschleierung seiner Identität liege nicht vor. Es liege daher kein Ausschluss-Tatbestand vor. Ferner sei eine geklärte Identität keine Voraussetzung für die Ausstellung einer Duldungskarte und unterliege die Behörde einem Rechtsirrtum und stelle sich konkret gegen die Judikatur. Dass kein Heimreisezertifikat existiere, sei ein Faktum, weswegen der BF ex lege als geduldet gelte.

20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.11.2017 gemäß § 46a Abs. 1 und 3 FPG und § 46 Abs. 2 und 2a FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) Des Weiteren wurde das Kostenbegehren des BF gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

21. Mit am 18.12.2017 in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 27.11.2017 wurde über den BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 52 Abs. 8 FPG eine Geldstrafe von € 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und vier Stunden, verhängt.

22. In der Folge erging seitens des BFA mit Schreiben vom 12.04.2018 an den BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot. Hierbei wurde dem BF nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges insbesondere ein umfangreicher Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben übermittelt und ihm mitgeteilt, dass er hierzu innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen könne.

23. Zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme teilte der BF mit, dass eine Begründung für die beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbots der Verständigung nicht zu entnehmen sei. Sollte das Einreiseverbot lediglich mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF begründet werden, wäre dies nicht nachvollziehbar, da er erstens keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstelle und andererseits nicht freiwillig rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig sei, da ihm mangels Reisedokuments eine Ausreise nicht möglich sei. Bezüglich der Integration werde festgestellt, dass der BF bereits im Jahr 2012 nach Österreich eingereist sei, wobei er sich trotz der Entscheidungen der Asylbehörden noch immer in seiner Heimat verfolgt fühle, er während des Aufenthalts große Anstrengungen für eine Anpassung an die österreichische Gesellschaft unternommen habe, er sich bemühe, die deutsche Sprache noch besser zu erlernen, er sich wünsche seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und unbescholten sei.

24. Mit oa. Bescheid des BFA vom 02.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 zulässig sei. Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen und ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG nicht vorliegen würden.

Des Weiteren wurde dargelegt, weshalb gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wurde. Auch sei eine Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig, da sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus den Feststellungen des BFA zur allgemeinen Lage in Bangladesch eine derartige Rückkehrgefährdung für den BF ergebe.

Schließlich wurde erläutert, weshalb eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise bestehe und weshalb gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei.

25. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

26. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gewillkürten Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.05.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

26.1. Zunächst wurde moniert, dass das BFA die Feststellungen angeblich auf Basis der Aktenlage treffe, jedoch ohne erkennbare und adäquate Recherchen bezüglich des konkreten Vorbringens des BF.

Der BF lebe bereits seit über sechs Jahren in Österreich und habe sich in der Zeit seines Aufenthalts um eine Integration bemüht. Er habe familiäre wie auch soziale Bindungen an Österreich. Er sei in der Lage, sich seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und könne er sich im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen. Er wünsche, die deutsche Sprache noch besser zu erlernen, und sei unbescholten.

Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung, unterzogen worden und stelle die Ausweisung daher einen Widerspruch zu Artikel 8 EMRK dar.

Insbesondere hätten die aktuellen Länderberichte bezüglich Bangladesch untersucht werden müssen bzw. auf das konkrete Vorbringen und zu den Befürchtungen des BF bezüglich seiner Rückkehr hin Recherchen angestellt werden müssen. Das BFA habe im angefochtenen Bescheid keine Angaben über die Situation in Bangladesch getätigt und keine Analyse der Länderberichte durchgeführt.

Der BF müsse weiter realistisch befürchten seitens der bengalischen Behörden menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein, speziell aufgrund der ausgesprochen schlechten Sicherheitslage und wegen der sich durch die lange Abwesenheit ergebene Entwurzelung aus der Heimat. Es bestehe kein soziales Auffangnetz.

Dem BF sei es gelungen ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, welches ihm bei seiner weiteren Integration behilflich sein werde. Er sei bereits jetzt selbsterhaltungsfähig und könnte im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf jeden Fall noch eine besser bezahlte Arbeitsstelle finden.

Hinsichtlich des Einreiseverbots sei festzustellen, dass die Begründung, der BF würde wegen der Verurteilung wegen eines angeblich unrechtmäßigen Aufenthalts eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, nicht verständlich sei. Der BF habe ausführlich erklärt, dass er mangels Reisedokuments nicht in der Lage sei, Österreich zu verlassen und dass ihn daher keine Schuld an der angeblichen Unrechtmäßigkeit treffe. Die Bestrafung mit einem Einreiseverbot sei außerdem eine unverständliche wie unzulässige Doppelbestrafung.

Auch sei die Dauer des Einreiseverbots nicht adäquat begründet. Jedenfalls hätte mit einem kürzeren Einreiseverbot das Auslangen gefunden werden können.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es das BFA verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden.

26.2. Abschließend wurde beantragt, einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, allenfalls das Verfahren an das BFA zurückzuverweisen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, festzustellen, dass die Abschiebung nach Bangladesch unzulässig sei, aufschiebende Wirkung zu gewähren, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, das Einreiseverbot aufzuheben und allenfalls die Dauer des Einreiseverbots herabzusenken.

26.3. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

27. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Akte des Asyl- und Duldungsverfahrens, in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der - schriftlichen - Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist islamischen Glaubens.

Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Bangladesch gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Bangladesch ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen Staatsangehörigen aus Bangladesch handelt.

Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG idgF.

Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.

Seine Mutter, mehrere Geschwister und die in Trennung vom BF lebende Ehegattin leben nach wie vor in Bangladesch.

Der BF hielt sich von Ende Juli 2012 - bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens samt ergangener Rückkehrentscheidung - bis Juli 2016 als Asylwerber in Österreich auf. Seither hält sich der Beschwerdeführer jedenfalls unrechtmäßig in Österreich auf.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 27.11.2017 wurde über den BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 52 Abs. 8 FPG eine Geldstrafe von € 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden, verhängt, da er als Fremder nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist und sich am 23.11.2017 vor 09.00 Uhr in Wien 08., Hernalser Gürtel noch unerlaubt im Bundesgebiet aufhielt, obwohl die Frist zur freiwilligen Ausreise bereits verstrichen war.

2.2.2. Der BF verließ Anfang Mai 2012 Bangladesch und reiste Ende Juli 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts einfache Deutschkenntnisse. Der BF besucht(e) zeitweise einen Deutschkurs und beabsichtigte eine Deutschprüfung Niveau A2 abzulegen. Bislang wurde aber noch keine Bestätigung über eine diesbezüglich erfolgreich abgelegte Prüfung in Vorlage gebracht.

Der Beschwerdeführer leistet(e) ehrenamtliche Hilfe im Rahmen der Flüchtlingswelle 2015, nahm 2012/2013 an einem Kulturaustauschprojekt der VHS teil und war/ ist unterstützendes Mitglied beim Wiener Roten Kreuz. Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland, wobei es sich hierbei vor allem um Personen mit bengalischer Herkunft handelt. Schließlich ist der BF Mitglied bei einem bengalisch-österreichischen Verein. Unterstützungserklärungen brachte er nicht in Vorlage.

Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer war in Österreich für mehrere Jahre - zumindest zeitweise illegal - als Zeitungsausträger beruflich tätig.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer die oben genannten Integrationsbemühungen großteils zu einem Zeitpunkt setzte, als er nicht mehr darauf vertrauen konnte, sein derart begründetes Privat- und Familienleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.

Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben bis zu seiner Ausreise Anfang Mai 2012 in Bangladesch verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen, was auch durch seine vorübergehende berufliche Tätigkeit in Österreich belegt wird. Er verließ seinen Herkunftsstaat zwar als Analphabet, besuchte in Bangladesch jedoch die Grundschule und hat dort zeitweise in der familieneigenen Landwirtschaft und einer Gemischtwarenhandlung gearbeitet. Der Beschwerdeführer spricht die Sprache Bengali. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er nimmt in Österreich weder psychotherapeutische noch medizinische Hilfe in Anspruch; er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat wurde mit Bescheid des BAA vom 13.08.2012 für unglaubwürdig erachtet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Jahr 2015 auch die Beschwerde gegen diesen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. rechtskräftig gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 abgewiesen.

Es konnten auch keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch unzulässig wäre.

2.2.3. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch war insbesondere festzustellen:

Politische Lage

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)

Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB New Delhi 12.2016) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 14.1.2016). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der "Caretaker"-Regierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB New Delhi 12.2016).

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen (AA 3.2017a). AL und BNP werden quasi-dynastisch von Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia geführt, die das politische Vermächtnis ihrer ermordeten Männer fortführen und eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei genießen. Sie beeinflussen den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter und geben den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 5.2017). Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit sonst nur die Jatiya Party (JP) und die JI erzielt (GIZ 5.2017).

Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 5.2017).

Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der 15. Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen? Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a).

Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die 10. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017).

Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen Gesetzen zu Medien, Äußerungen im Internet, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NGOs aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 3.2017a). Auch die BNP ist dadurch in der Defensive (GIZ 5.2017). Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden acht Todesurteile und mehrere lebenslange Haftstrafen ausgesprochen, sechs Hinrichtungen wurden vollstreckt. Dabei hat sich innerhalb der säkularen Zivilgesellschaft mit Blick auf das Kriegsverbrechertribunal ein grundlegender Dissens entwickelt: Während die einen auf rechtstaatliche Standards pochen und die Todesstrafe ablehnen, ist für andere, v.a. aus der urbanen Protestbewegung Shabagh, jedes Urteil unterhalb der Todesstrafe inakzeptabel (GIZ 5.2017).

Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 9.6.2017

-

NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 9.6.2017

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ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht

Sicherheitslage

Es gibt in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AA 3.2017a).

Die Opposition organisierte Proteste und Straßenblockaden, unter denen die Wirtschaft leidet. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 5.2017).

Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vgl. AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017

-

AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017

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USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 12.2016).

Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (AA 3.2017a). Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017). Straffälle gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2017). Richter des Obersten Gerichtshofs haben des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 12.2016). Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 3.2017a).

Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB New Delhi 12.2016).

Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB New Delhi 12.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017

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FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017

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ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht

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USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 3.3.2017). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 3.3.2017).

Bangladeschs Sicherheitskräfte haben eine lange Geschichte von willkürlichen Verhaftungen, erzwungenem Verschwinden Lassen und außer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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