TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/13 W197 2205573-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W197 2205573-4/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 14-1031777805/180463722, über die weitere Anhaltung von XXXX, geb. XXXX, marokkanischer Staatsangehöriger, vertreten von Dr. Lennart BINDER LL.M., in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Im Überprüfungserkenntnis gem. § 22a BFA-VG vom 15.11.2018 ist das BVwG ausgegangen von nachstehendem Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 20.06.2018, Zahl: 14-1031777805/180463722, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt.

Die Behörde ging dabei, gestützt auf § 76 Abs. 3 Ziffern 1, 3, 8 und 9 FPG, von erheblicher Fluchtgefahr aus und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer durch seine Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments sowie wegen fehlender Bekanntgabe einer Adresse nicht nur die Abschiebung behindert, sondern zudem versucht habe, diese zu umgehen. In Ermangelung seiner Ausreisebereitschaft und Achtung der österreichischen Gesetze hätte er trotz rechtskräftiger Ausreiseentscheidung darauf beharrt und den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt, weiters es unterlassen der Behörde eine Abgabestelle bzw. Adresse zu nennen, sei untergetaucht und für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen. Er habe seinen Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Festnahme gestellt. Es wäre ihm hiebei die beabsichtigte Abschiebung seiner Person nach Marokko ebenso vollkommen bewusst gewesen, wie die Existenz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen seine Person, weshalb er versucht hätte, durch das Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz diese zu umgehen. Es bestünden keinerlei familiäre oder private Beziehungen in Österreich, der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers sei daher gering und die von ihm genannten "Bekannten" habe er lediglich mit Vornamen zu benennen vermocht. Getrennt von seiner Ehefrau lebend, halte der Genannte keinen Kontakt zu dieser und könne nicht einmal angeben, ob er zwischenzeitlich von ihr geschieden worden sei. Der Rechtsmittelwerber gehe keiner legalen Beschäftigung nach, könne keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen und hätte sich, da er nicht in der Lage gewesen sei, die Geldstrafen wegen zahlreich verübter Verwaltungsübertretungen zu begleichen, bis zum 19.06.2018 in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX befunden. Derzeit wäre der Beschwerdeführer polizeilich nicht gemeldet und sei den Behörden durch seine strafrechtlichen Delikte und die entsprechenden polizeilichen Erhebungen bekannt geworden. Er lebe in Österreich als U-Boot ohne Dokumente und Bargeld, ohne Aussicht auf Arbeit und ohne umfangreiche Kenntnisse der deutschen Sprache in der Illegalität. Die Gesamtheit seiner Handlungsweise lasse in schlüssiger Form seine offensichtlich nachhaltige und kategorische Abneigung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Er missachte die europäischen Einreise- und Grenzbestimmungen, sodass die Behörde davon ausgehe, dass er sich auch eines ordnungsgemäßen Überstellungsverfahren entziehen werde. Der Genannte wäre von der marokkanischen Botschaft bereits identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt worden, mit der Abschiebung sei daher zu rechnen. Aufgrund der prekären finanziellen Situation in Verbindung mit der delinquenten Einstellung und dem dazu in Österreich bereits gesetzten Verhalten müsse im verstärkten Maße davon ausgegangen werden, wonach der Rechtsmittelwerber seinen Lebensunterhalt lediglich durch die Begehung von strafrechtlich relevanten Vermögensdelikten bestreiten könne. Die Verhängung der Schubhaft wäre daher auch als verhältnismäßig anzusehen und stelle sich als eine Ultima-Ratio-Maßnahme dar. Aufgrund des persönlichen Verhaltens und der Lebenssituation des Beschwerdeführers bestehe ein beträchtliches Risiko seines Untertauchens. Auch sei dessen Haftfähigkeit objektiv unstrittig gegeben.

Nachdem das Bundesamt die Beschaffung eines Heimreisezertifikates für den Genannten bereits am 19.12.2017 eingeleitet hatte, wurde dieser am 24.05.2018 von den marokkanischen Behörden als Marokkaner identifiziert.

Die vom Bundesamt für den am 16.07.2018 festgesetzte erste Abschiebung per Flug blieb infolge des Verhaltens des Genannten ebenso erfolglos, wie die beiden weiteren Abschiebeversuche am 27.07.2018 und am 02.08.2018. Dazu ist dem Bericht über den Abbruch der Abschiebung vom 16.07.2018 zu entnehmen, dass der Rechtsmittelwerber durch lautstarkes Schreien den Abbruch der Abschiebung erwirkte und auf Ersuchen des Flugkapitäns das Flugzeug wieder zu verlassen hatte. Laut Bericht über die zweite abgebrochene Abschiebung vom 27.07.2018 begann der Beschwerdeführer bereits schon beim Betreten des Flugzeuges lautstark nach dem Piloten zu schreien, versuchte, nachdem er an seinem Sitzplatz angelangt und dort angegurtet worden war, aufzustehen und wurde, um alle Risikofaktoren zu minimieren, auch an den Beinen mit einer Bandschlinge gesichert. Weil der Genannte jedoch nicht aufhörte "obszön" zu schreien, hatten die anwesenden Sicherheitsorgane auf Ersuchen der Pilotin das Flugzeug mit diesem wieder zu verlassen. Anlässlich des dritten behördlichen Versuches vom 02.08.2018, den Beschwerdeführer per Linienflug nach Marokko zu verbringen, verhielt sich selbiger, wie dem Bericht über die abgebrochene Abschiebung vom 04.08.2018 zu entnehmen ist, zum wiederholten Mal aggressiv und unkooperativ, versuchte sich bereits auf seinen Sitzplatz verbracht trotz angebrachten Fixiergurtes durch Kratzen selbst zu verletzen, begleitete dieses Verhalten mit lautem Schreien nach dem Kapitän und stellte dieses Schreien erst ein, als der Kapitän die Mitnahme des Beschwerdeführers verweigerte und die anwesenden Sicherheitsbeamten aufforderte, das Flugzeug zu verlassen.

Am 18.07.2018, 15.08.2018 und 12.09.2018 nahm das Bundesamt jeweils in Aktenvermerken niederschriftlich festgehaltene Schubhaftprüfungen vor.

In ihren schriftlichen Ausführungen vom 18.07.2018 hielt die Behörde insbesondere fest, dass bereits ein neuer Flug für den 27.07.2018 gebucht sowie die Abschiebung des Genannten nach wie vor zu effektuieren sei und sich diese als sehr wahrscheinlich und keinesfalls aussichtslos darstelle. Bei entsprechender Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden hätte für den Beschwerdeführer schon längst ein Heimreisezertifikat oder ein Reisepass ausgestellt werden können.

In weiterer Folge begründete die Behörde am 15.08.2018 die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung und das Vorliegen der Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, demzufolge betreffend den Rechtsmittelwerber bereits drei Abschiebungen durch lautes Schreien, das sich selbst Zufügen von Kratzern, durch Verspreizen und Verweigern des Einsteigens ins Flugzeug respektive des Hinsetzens auf seinen Sitzplatz, weshalb seitens der jeweiligen Piloten die Mitnahme des Beschwerdeführers im Flugzeug letztendlich verweigert worden wäre, abgebrochen hätten werden müssen. Das Verfahren zwecks Ausstellung eines weiteren Heimreisezertifikats laufe, eine Entscheidung bzw. Ausstellung stehe derzeit noch aus, aufgrund des bereits einmal ausgestellten Heimreisedokuments könne jedoch davon ausgegangen werden, wonach eine Ausstellung in absehbarer Zeit realistisch sei. In Bälde gäbe es Direktflüge nach Marokko, weshalb auch mit der Mitnahme des Fremden im Flugzeug zu rechnen wäre.

Anlässlich der dritten Schubhaftprüfung am 12.09.2018 verwies die Behörde insbesondere auf den bereits gebuchten, neuen vierten geplanten Abschiebetermin am 23.09.2018. Sie gehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus, wonach das Ziel der Schubhaft, nämlich die Finalisierung der Abschiebung, jedenfalls binnen der Schubhafthöchstdauer erreicht werden könne. Die Anhaltung in Schubhaft sei daher nach wie vor verhältnismäßig.

Mit Schriftsatz vom 13.09.2018 wurde gegen den im Spruch näher bezeichneten Mandatsbescheid vom 20.06.2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht durch mündlich verkündetes Erkenntnis vom 19.09.2018, GZ W174 2205573-1/19Z, die Beschwerde gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG ab und erklärte die Anhaltung des Genannten in Schubhaft seit 20.06.2018 für rechtmäßig. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

Mit Datum vom 04.10.2018, GZ: W174 2205573-1/21E, erfolgte - auf Verlangen des Rechtsmittelwerbers - die schriftliche Ausfertigung des am 19.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft führt das Bundesverwaltungsgericht begründend in seinem Erkenntnis aus:

"Der volljährige Beschwerdeführer wurde von den Marokkanischen Behörden als Staatsangehöriger Marokkos positiv identifiziert, ist kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Am 29.11.2017 erließ das Bundesamt mit Bescheid, Zahl: 14-1031777805/171318847 gegen den Beschwerdeführer erstmals eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, erließ ein den Beschwerdeführer betreffendes auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot, sah keine Frist für die freiwillige Ausreise vor und aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 28.02.2018, Zl. I 415 2181298-1/8E die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und dem Beschwerdeführer wurde diese gerichtliche Entscheidung mittels ordnungsgemäßer postalischer Hinterlegung am 06.03.2018 rechtswirksam zugestellt, sodass diese bereits im April 2018 rechtskräftig wurde. Mit Bescheid vom 19.05.2018, Zahl: 14-1031777805/ 171318847 entschied das Bundesamt über die vom Beschwerdeführer am 17.05.2018 gestellten Anträge auf die Gewährung von internationalen Schutz, indem die Begehren betreffend Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und auch einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurden. Dieser Bescheid wurde am 22.05.2018 dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt, wurde nicht in Beschwerde gezogen und trat ebenfalls in Rechtskraft. Damit liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme vor.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.06.2018 von Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf der Grundlage des am selben Tag vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum, XXXXgebracht, wo er noch ebenfalls am selben Kalendertag, dem 20.06.2018 auf der Grundlage des im gegenständlichen Verfahren bekämpften erlassenen Mandatsbescheides zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Marokko in Schubhaft genommen wurde. Derzeit wird die Schubhaft im Polizeianhaltezentrum, XXXX vollzogen.

Im Falle des Beschwerdeführers liegt, wie die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zutreffend ausführt wegen seines Verhaltens Fluchtgefahr vor. Dabei stützt sich die Behörde nicht allein, wie der Beschwerdeführer vorbringt, auf seine mangelnde Bereitschaft auszureisen, sondern insbesondere auch auf die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers im Zuge der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, die Nichtbekanntgabe seiner Meldeadresse bzw. das mehrmalige Nichteinhalten der melderechtlichen Vorschriften und dem geringen Grad an sozialer Verankerung im Bundesgebiet.

Entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz nennt die belangte Behörde den Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Festnahme zurecht unstet, denn die letzte behördliche Meldung des Beschwerdeführers - abgesehen von seinen Aufenthalten in Verwaltungsstrafhaft - datiert vom 06.03.2017. Danach verfügte der Beschwerdeführer in den insgesamt zumindest drei (korrigiert gegenüber Verkündung, wo es irrtümlich "sieben" Monate heißt) Monaten, in welchen er sich frei im Bundesgebiet bewegen konnte (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.09.2018, OZ 1), mangels entsprechender behördlicher Anmeldung über keinen registrierten Haupt- oder Nebenwohnsitz. Entgegen der Behauptung, wie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.09.2018 vorgebracht, war der Beschwerdeführer nicht "stets" als obdachlos gemeldet, sondern hat sich, wie er in der mündlichen Verhandlung mehrfach betonte, an verschiedenen Stellen bei Freunden aufgehalten, ohne sich behördlich anzumelden. Eine Bestätigung findet diese Tatsache etwa auch in der am 17.05.2018 anlässlich der geplanten Verhängung einer Sicherungsmaßnahme bzw. Abschiebung von der Behörde niederschriftlich festgehaltenen Einvernahme des Beschwerdeführers, in welcher dieser erst auf Nachfrage der Behörde unter anderem bestätigte, über keine behördliche Meldeadresse zu verfügen (vgl. Niederschrift 17.05.2018: "Ich schlafe jedes Mal woanders. [...] ich miete [...] Zimmer schwarz von einem Somali [...]"; und konkret angesprochen auf seine Nichtmeldung in der Notschlafstätte für Obdachlose in der KAPUZINERGASSE 43 in INNSBRUCK "Man muss jede Woche eigentlich einmal dorthin gehen und ich habe mich dort nicht gemeldet, deswegen wurde ich dort abgemeldet." Damit gibt der Beschwerdeführer aber auch zu, was er in der mündlichen Verhandlung hierzu ebenfalls befragt nicht in Abrede stellte, dass er trotz Kenntnis der in Österreich geltenden Meldevorschriften diesen zumindest seit März 2017 nicht mehr nachkommen wollte. Dass der Beschwerdeführer, wie weiters im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, sich in Österreich infolge seines Aufenthalts seit 2013 ein umfangreiches Netz an Sozialkontakten aufgebaut habe, steht im klaren Widerspruch zu seinen diesbezüglichen ungenauen und trotz mehrmaligem Nachfragen, auch in der mündlichen Verhandlung nur vage gebliebenen Angaben zu seinen ihm in Österreich zur Verfügung stehenden sozialen Kontakten. Der Beschwerdeführer war zwar schon während seiner behördlichen Einvernahme in der Lage einige Vornamen und annähernd einen zugehörigen Nachnamen seiner "österreichischer Freunde" anzugeben, konnte jedoch keine Adresse oder Wohnanschrift dieser Personen nennen. Ausdrücklich bestätigte der Beschwerdeführer gleichzeitig von seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, getrennt zu leben, aber Angaben dazu, ob er bereits geschieden sei, konnte er keine machen. Auch vor der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer hierzu befragt nur ausweichende und keinesfalls ausreichend konkrete Antworten. Er wiederholte zwar teilweise jene Namen, die er schon vor der Behörde als seine Freunde genannt hatte, erwähnte aber wieder neue Personen und deren Namen ohne zumindest jetzt diese Gelegenheit zu nutzen, nachvollziehbare Aussagen zu ihm nicht nur zufällig persönlich bekannten Personen im Bundesgebiet zu machen. Hinsichtlich seiner Ehefrau gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Gegensatz dazu an bereits geschieden zu sein, ohne einen Beleg dafür vorweisen zu können.

Nach der Rechtsprechung zählen zu den Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG, mangelnde soziale Verankerung in Österreich und insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Solche und zwar mehrere verschiedene Umstände liegen im vorliegenden Fall tatsächlich vor, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine familiäre oder maßgebliche anderweitige soziale Verankerung im Inland, er verfügte seit 07.03.2017 wiederholt für längere, insgesamt mehrere Monate andauernde Zeiträume über keine polizeiliche Meldeadresse, und versuchte unter anderem seine Abschiebung zumindest damit zu verzögern oder zu verhindern, indem er anlässlich seiner Einvernahme am 17.05.2018, in welcher er erstmals von der Behörde persönlich und ausdrücklich mit der Tatsache konfrontiert wurde, das Bundesgebiet verlassen zu müssen, nach insgesamt fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz stellte.

Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung bzw. baldigen Überstellung des Beschwerdeführers vergrößert maßgeblich sein unkooperatives und teilweise auch gegen sich selbst gerichtetes aggressives Verhalten während der dreimaligen erfolglosen Versuche seiner Außerlandesbringung per Flugabschiebung seit seiner Inschubhaftnahme am 20.06.2018. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass der Beschwerdeführer versucht sein Verhalten in seiner Stellungnahme vom 18.09.2018 damit zurechtfertigen, dass er bei den bisher geplanten drei Abschiebungen aus Sorge um seine Eltern bzw. seinen Vater eine Panikattacke erlitten habe, denn der Beschwerdeführer wirkt in der mündlichen Verhandlung äußerst gefasst und erzählt über seine Angst nach Marokko zurückkehren zu müssen ohne große Emotionen erkennen zu lassen.

Vielmehr macht dieses Verhalten deutlich, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor an Einsicht bezüglich seines mittlerweile illegalen Aufenthaltsstatus mangelt. Schon gegenüber der Behörde gab der Beschwerdeführer, trotz Vorhalts des Bestehens einer vom Bundesverwaltungsgericht bereits bestätigten und rechtskräftig gewordenen den Beschwerdeführer betreffenden Rückkehrentscheidung sowie Einreiseverbots lediglich an: "die Anwältin sagte, dass ich die B1-Prüfung machen soll und ich spiele Fußball in der 5. Liga. Sie sagt, dann werde alles gut", um wenig später damit zu hadern, dass er "mehrmals aufgegriffen/festgenommen" werde und das Ablegen dieser Prüfung wieder in Frage zu stellen:

"Wenn ich abgeschoben werde, warum soll ich die B1-Prüfung machen". Auch in der mündlichen Verhandlung antwortete der Beschwerdeführer auf Fragen zu diesem Thema vergleichbar und versuchte darzulegen, dass er legal in Österreich bleiben wolle, ohne auf die bestehenden rechtlichen Hindernisse einzugehen. Somit stellt sich seine Aussage, er wolle sich nicht vor den Behörden verstecken, sondern legal und offiziell bleiben, als nicht nachvollziehbare und nicht glaubhafte Schutzbehauptung dar.

Ebenso verhält es sich mit den Behauptungen des Beschwerdeführers, die Behörde sei nicht in der Lage für ihn ein Heimreisezertifikat "zeitnah" zu erwirken und er befände sich "bereits fast drei Monate lang in Schubhaft [...] ohne dass sich etwas in dieser Hinsicht getan hätte". Offenbar negiert der Beschwerdeführer nicht nur die drei erfolglosen Abschiebeversuche, sondern auch deren Grundlagen, dass die marokkanischen Behörden ihn bereits im Mai 2018 als marokkanischen Staatsbürger bestätigt und ihm am 13.07.2018 bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt haben.

Zu berücksichtigen ist aber auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit 23.03.2018 seines illegalen Aufenthaltsstatus bewusst sein muss (an diesem Tag übernahm der Beschwerdeführer persönlich das am 06.03.2018 durch Hinterlegung rechtwirksam zugestellte negative Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid, in dem unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde), keine Schritte gesetzt hat, um freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Der von ihm vor der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht dazu gemachte Einwand, er habe infolge seiner Aufenthalte in Verwaltungsstraf- bzw. Schubhaft keine Zeit gehabt darauf zu reagieren, vermag nicht zu überzeugen, denn der Beschwerdeführer befand sich seit März 2018 für mehrere Wochen auf freien Fuß und wurde erst am 16.05.2018 wieder in Verwaltungsstrafhaft genommen.

Schließlich behielt der Beschwerdeführer dieses uneinsichtige und die Realität verweigernde Verhalten bis zum Ende der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht bei - was im Übrigen auch von seinem Rechtsvertreter im Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wurde - trotzdem ihm die erkennende Richterin wiederholt über die aktuelle rechtliche Situation und die Notwendigkeit seiner Außerlandesbringung und Abschiebung nach Marokko belehrte.

[...]

Wegen dieses seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht das Auslangen gefunden werden. Selbst wenn in der Beschwerde mehrfach vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer bereit sei, sich nunmehr wieder anzumelden und etwaigen Ladungen der Behörde Folge zu leisten, gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig deutlich zu verstehen, dass sich diese seine Bereitschaft offenbar nur darauf bezieht, weiterhin basierend auf einem neu zu gewährenden Aufenthaltstitel legal in Österreich verbleiben zu können. In diesem Sinne kann auch nur sein wiederholtes, bisher erfolgreich gebliebenes unkooperatives und zum Teil aggressives Verhalten gewertet werden, das dazu führte, dass der Beschwerdeführer zweimal im Juli 2018 und einmal im August 2018 nicht erfolgreich per Linienflug nach Marokko abgeschoben hat werden können.

Der Beschwerdeführer ist, wie die vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen bescheinigen, haftfähig und uneingeschränkt flugtauglich.

Die Maßnahme zeigt sich zudem auch hinsichtlich der bisherigen und zu erwartenden weiteren Dauer der Anhaltung als nicht unverhältnismäßig. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer hat sich die bisher eingetretenen Verzögerungen im Verfahren zu seiner Verbringung in sein Heimatland entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz ausschließlich selbst zuzurechnen - führt die Behörde das Verfahren zur Außerlandesbringung äußerst rasch und effektiv durch, sodass von der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer auszugehen ist.

Wegen der weitgehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kommt im vorliegenden Fall die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht und wurde auch in der Beschwerde ebenso nicht angeregt, wie eine Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten. Aber auch mit einer periodischen Meldeverpflichtung, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen oder der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten kann, insbesondere wegen der vom Beschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgereicht in der mündlichen Verhandlung beibehaltenen Uneinsichtigkeit sowie unkooperativen Haltung in Bezug auf das Bestehen seines schon seit längerer Zeit illegal festgestellten Aufenthalts nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer blieb, trotzdem ihm, wie er vor der erkennenden Richterin zugestand, sich seines illegalen Aufenthalts und seiner Verpflichtung die behördlichen Meldevorschriften einzuhalten durchaus bewusst ist, dabei nicht nach Marokko ausreisen zu wollen und wiederholte nochmals seinen Wunsch, einen Aufenthaltstitel erlangen zu wollen, um weiterhin legal in Österreich leben und arbeiten zu können. Angesichts der nunmehr in wenigen Tagen nochmals geplanten Abschiebung, ist der Beschwerdeführer daher umso mehr als nicht vertrauenswürdig einzustufen und er wird umso mehr wie bisher, auch weiterhin nichts unversucht lassen, um sich seiner Abschiebung nach Marokko erfolgreich zu entziehen bzw. diese zu verschleppen.

Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat daher ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren ist.

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die Verhängung der Schubhaft, stellt sich in diesem Fall, wie von der Rechtsprechung geboten, auch als "Ultima ratio" dar, denn "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Im Sinne dieser Rechtsprechung werden keine Umstände erkennbar, die im Falle des Beschwerdeführers gegen sein Untertauchen, wenn er dazu die Möglichkeit erhielte sprechen. Der Beschwerdeführer hat schon seit längerer Zeit keine festen sozialen bzw. familiären Bindungen, ist ausreichend gesund und sein fortgesetztes, seine Verpflichtung nach Marokko zurück zu kehren letztlich ignorierendes Verhalten macht unmissverständlich klar, dass angesichts der demnächst, für den 23.09.2018 geplanten Flugabschiebung, die Anordnung eines gelinderen Mittels, sich als nicht zweckmäßig darstellt.

Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes und danach vorlagen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war als nicht erfolgsversprechend und somit nicht ausreichend zu beurteilen."

Hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches wird wie folgt ausgeführt:

"Eine Gesamtschau aller mittlerweile erhobenen und zu berücksichtigenden Umstände macht im vorliegenden Fall deutlich, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zukunftsprognose auch aktuell nicht als vertrauenswürdig darstellt und im Falle des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt, Fluchtgefahr vorliegt. Fluchtgefahr besteht daher, wie die belangte Behörde am 20.06.2018 schon durch Fettschrift gekennzeichnet zutreffend feststellte, sowohl gemäß § 76 Abs. 3 FPG im Sinne der Ziffern 1 (Umgehung oder Behinderung der Abschiebung), 3 (das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthalts-beendenden Maßnahme), 5 (im Zeitpunkt des Stellens des Asylfolgeantrages bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme), 8 (Verletzung von Meldeverpflichtungen) und 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung, keine familiäre Beziehungen, kein Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, Nichtvorhandensein ausreichender Existenzmittel und keine Existenz eines gesicherten Wohnsitzes), sondern mittlerweile auch im Sinne der Ziffer 4 (dem Fremden kommt kein faktischer Abschiebeschutz aufgrund seines Asylfolgeantrages zu).

Wegen dieses seines Vorverhaltens konnte und kann auch entgegen dem Beschwerdevorbringen mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer ist, wie von amtsärztlicher Seite am 17.09.2018 bestätigt wurde weiterhin uneingeschränkt haftfähig.

Basierend auf der nach wie vor zügigen Verfahrensführung durch die Behörde - ein Flug für die Abschiebung des Beschwerdeführers ist bereits wieder für den 23.09.2018 gebucht und mit einer zeitgerechten Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikats durch die marokkanische Botschaft ist im vorliegenden Fall jedenfalls zu rechnen - ist davon auszugehen, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in den nächsten Tagen, somit jedenfalls in angemessener Zeit vorgenommen werden wird.

Daher würde sich der Beschwerdeführer, wenn er dazu die Möglichkeit erhielte, da ihm nunmehr seine demnächst zu erwartende Abschiebung nicht nur bewusstgeworden sein muss, sondern er auch in nur wenigen Tagen zum wiederholten Male mit seiner Außerlandesbringung zu rechnen hat, dem Zugriff der Behörde durch Untertauchen entziehen.

Und daher zeigt sich die Maßnahme, entgegen dem Beschwerdevorbringen auch hinsichtlich der bisherigen und zu erwartenden weiteren Dauer der Anhaltung als nicht unverhältnismäßig. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer hat die bisher eingetretenen Verzögerungen im Verfahren zur Außerlandesbringung selbst verursacht - führt die Behörde das Verfahren zur Außerlandesbringung äußerst rasch durch und aus heutiger Sicht ist von der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer auszugehen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind."

Am 12.10.2018 legte das BFA den Verwaltungsakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.

In der Stellungnahme zur Vorlage führt es wie folgt aus: "Mit Bescheid vom 29.11.2017 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 3 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Dieser erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welche mit Erkenntnis vom 28.02.2018 als unbegründet abgewiesen wurde. Am 14.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von der marokkanischen Botschaft identifiziert und wurde die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt. Am 17.05.2018 stellte der Fremde im Zuge der Einvernahme - nach erfolgter Festnahme nach § 34 BFA-VG - einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.05.2018 wurde der Asylantrag gem. § 3 und 8 AsylG abgewiesen. Der genannte Bescheid erwuchs mit 20.06.2018 in Rechtskraft. Der Fremde befand sich bis zum 19.06.2018 in Verwaltungsstrafhaft im PAZ XXXX. Der Beschwerdeführer tauchte sodann unverzüglich unter. Daraufhin wurde am 20.06.2018 von der Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen, als der Fremde im Zuge des Schwerpunktes aufgegriffen wurde. Es wurde sodann die Schubhaft verhängt. Die bisherige Haftzeit in der Höhe von nunmehr 3 Monaten liegt rein im Verschulden des Fremden. Bereits 3 Mal wurde versucht diesen nach Marokko abzuschieben. Am 13.07.2018 wurde das erste Heimreisezertifikat für Herr XXXX ausgestellt und wurde versucht den Fremden am 16.07.2018 begleitet nach Marokko abzuschieben. Durch lautes Schreien konnte dieser eine Abschiebung vereiteln. Selbstverständlich blieb die Behörde nicht untätig und wurden weitere Abschiebungen für 27.07.2018 und 02.08.2018 gebucht. Auch diese mussten aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Fremden - Zufügen von Kratzern, Verspreizen und Verweigern des Einsteigens ins Flugzeug bzw. des Hinsetzens auf seinen Sitzplatz - abgebrochen werden. Eine neuerliche Abschiebung konnte für den 23.09.2018 gebucht werden. Auch diese konnte der Fremde wiederum vereiteln. Am 13.09.2018 wurde das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde erhoben. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19.09.2018 wurde die Beschwerde gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung seit dem 20.06.2018 für rechtmäßig erklärt. Weiters wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am 20.09.2018 wurde ein neuerliches Heimreisezertifikat von der marokkanischen Botschaft ausgestellt. Nachdem dem Fremden der neue Abschiebetermin zur Kenntnis gebracht wurde, stellte dieser im Stande der Schubhaft am 22.09.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Bescheid zur Feststellung des Nichtvorliegens des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Absatz 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wurde dem Fremden noch am 22.09.2018 zugestellt. Aufgrund des unkooperativen und renitenten Verhaltens des Fremden, wurde dieser auf die Liste der nicht zu beförderten Personen der Austrian Airlines gesetzt. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wird derzeit versucht eine Einzelrückführung mittels Charter-Maschine zu organisieren.

Gemäß § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG kann die Schubhaft gegen einen Fremden bis zu 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn dieser die Abschiebung dadurch, dass er sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

Wie im Sachverhalt bereits dargelegt wurde seitens des BFA die Abschiebung bereits 4 Mal organisiert, wobei diese in 3 Fällen vom Fremden zu vertretende Weise vereitelt wurde. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Fremden - Schreien im Flugzeug, Zufügen von Kratzern, Verspreizen und Verweigern des Einsteigens ins Flugzeug bzw. des Hinsetzens auf seinen Sitzplatz - mussten diese abgebrochen werden. Die Dauer der bisherigen Anhaltung in Schubhaft, liegt somit rein im Verschulden des Fremden. Seitens der erkennenden Behörde wurden sämtliche Schritte veranlasst und wurde bereits mehrmals versucht den Fremden nach Marokko abzuschieben. Hätte sich dieser kooperativ gezeigt, wäre eine derart lange Dauer der Anhaltung niemals notwendig gewesen. Der Fremde hat sich bisher durch Untertauchen den Verfahren entzogen und wurde in Österreich mehrfach straffällig. Der Fremde hat an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt sowie aufgrund fehlender Bekanntgabe einer Adresse nicht nur die Abschiebung behindert, sondern auch diese durch sein Verhalten bei den Flugüberstellungen mehrfach vereitelt. Insbesondere in Anbetracht des bisher gesetzten Verhaltens des Fremden in Österreich und der mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung, besteht weiterhin erhebliche Fluchtgefahr.

Aufgrund der Bestimmungen des § 22a Abs. 4 BFA-VG wird gegenständlicher Bericht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vorgelegt. Die Darlegung warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist, möge der oa. chronologischen Darstellung und den ergangenen Erkenntnissen durch das Bundesverwaltungsgericht entnommen werden. Weiters wird nochmals darauf hingewiesen, dass mit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen ist. Sohin wäre die Erlangung eines Heimreisezertifikates derzeit jedenfalls in einem Zeitfenster der möglichen Maximalfristen der Aufrechterhaltung der Schubhaft und wird seitens der ho. Behörde einer alsbaldigen Finalisierung seitens der marokkanischen Behörden entgegengesehen."

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 16.10.2018 teilte das BFA mit, dass geplant sei, den Rechtsmittelwerber in voraussichtlich rund vier Wochen erneut abzuschieben. Da das aktuelle Heimreisezertifikat ablaufe, müsse ein neues ausgestellt werden, weshalb eine frühere Flugbuchung nicht möglich sei. Der Buchungsprozess sei im Laufen.

In einer Mitteilung vom 17.10.2018 führte das BFA aus, dass mittlerweile eine Flugbuchung für den BF für 18.11.2018 vorgenommen worden ist.

Am 12.11.2018 legte die Behörde rechtzeitig die Akten vor und beantragte den Ausspruch der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft.

In ihrer Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts verwies die Behörde auf den Schubhaftbescheid und die beiden Überprüfungserkenntnisse und führte aus, dass sich die Gründe für die Schubhaft seither nicht geändert hätten. Insbesondere verwies die Behörde auf § 80 Abs. 4 FPG, wonach die Tatbestände gemäß Abs. 4 Z 4 erfüllt seien. Die lange Schubhaftdauer liege im Verhalten des Genannten begründet; so hätte dieser durch sein renitentes wie auch unkooperatives Verhalten sämtliche der insgesamt vier Abschiebeversuche mittels Flugzeug erfolgreich vereitelt und wäre nunmehr sogar von der AUSTRIAN AIRLINE auf die Liste der "Nicht-zu-befördernden Personen" gesetzt worden. Die Behörde habe es dennoch geschafft, eine neuerliche Abschiebung für den 18.11.2018 zu organisieren und kündigte in ihrer Stellungnahme an:

"Parallel wird bereits des Bundesamtes eine Einzelrückführung mittels Charter-Maschine organisiert, für den Fall, dass der Fremde auch dieses Mal eine Abschiebung vereitelt."

Vor diesem Hintergrund sei somit tatsächlich mit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.

[...]

Aufgrund seines bisherigen Verhaltens trägt der Rechtsmittelwerber die alleinige Verantwortung für die Dauer der Schubhaft. Sollte er sich nunmehr im Zuge seines fünften Abschiebeversuches kooperativ verhalten, würde die Grundlage für eine weitere Fortsetzung der Schubhaft entfallen.

Seine bisherige Handlungs- und Lebensweise lassen keine Zweifel daran aufkommen, demzufolge der Genannte in Österreich nicht einmal ansatzweise als integriert zu qualifizieren ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen würde, sich seiner Abschiebung abermals erfolgreich zu entziehen. Die Behörde ist daher zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem, erheblichem Sicherungsbedarf hinsichtlich des Beschwerdeführers ausgegangen, was die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft objektiv rechtfertigt.

Der Rechtsmittelwerber ist haftfähig, die Schubhaft ist im Hinblick auf seine Aussagen und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. Der Genannte hat eine allfällige Unverhältnismäßigkeit auch, etwa in einer weiteren Schubhaftbeschwerde, nicht vorgebracht. Ebensowenig hat er allfällige Umstände präsentiert, wonach die Dauer der Haft für ihn ein besonderes Unbill darstellen würde, solche können auch nicht festgestellt werden.

Die Behörde hat dargetan, dass sie sich im vorliegenden Fall laufend um die Erlangung eines HRZ von den Marokkanischen Vertretungsbehörden bemüht und auf Grund der bisherigen guten Erfahrungen zu erwarten ist, dass ein solches abermals ausgestellt wird. Des Weiteren ist neben eines neuerlichen - fünften - Abschiebetermins am 18.11.2018 diesmal Vorsorge in Form einer Einzelrückführung mittels Chartermaschine getroffen worden, für den realistisch anzunehmenden Fall, dass der Beschwerdeführer abermals mit seinem renitenten Verhalten erfolgreich die Umsetzung seiner Außerlandesbringung vereitelt.

1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 20.06.2018 in Schubhaft. Die Behörde legte rechtzeitig am 06.12.2018 die Akten vor und beantragte den Ausspruch der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft.

In ihrer Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts verwies die Behörde auf den Schubhaftbescheid und die drei Überprüfungserkenntnisse und führte aus, dass sich die Gründe für die Schubhaft seither nicht geändert hätten. Insbesondere verwies die Behörde auf § 80 Abs. 4 FPG, wonach die Tatbestände gemäß Abs. 4 Z 4 erfüllt seien. Die lange Schubhaftdauer liege im Verhalten des Genannten begründet; so hätte dieser durch seine renitente wie auch unkooperative Handlungsweise sämtliche der insgesamt fünf Abschiebeversuche mittels Flugzeug erfolgreich vereitelt und wäre nunmehr sogar von der AUSTRIAN AIRLINE auf die Liste der "Nicht-zu-befördernden Personen" gesetzt worden. Die Behörde habe es dennoch geschafft, eine neuerliche begleitete Abschiebung für den 18.11.2018 zu organisieren, welche jedoch abermals vom Rechtsmittelwerber durch dessen Benehmen aktiv zunichtegemacht worden sei. So hätte es dieser durch intensives Einreden auf den konkret eingeteilten Piloten des vorgesehenen Fluges in französischer Sprache geschafft, selbigen dazu zu bringen, seine Mitnahme zu verweigern.

Basierend auf den bereits zuvor gemachten Erfahrungen hinsichtlich des regelmäßig frustrierten Aufwandes in Bezug auf die wiederholt erfolglos durchgeführten Abschiebeversuche des Beschwerdeführers, habe die Behörde allerdings diesmal ein derartiges Ergebnis erwartet respektive vorhergesehen und für diesen Fall entsprechende Vorsorge getroffen:

So "wurde seitens des Bundesamtes parallel eine Einzelrückführung mittels Charter-Maschine organisiert. Nach Genehmigung der operativen Angelegenheiten konnte diese für den 16.12.2018 gebucht werden."

Vor diesem Hintergrund sei somit tatsächlich mit einer alsbaldigen Finalisierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen:

1.1. Die zitierten Feststellungen der Vorentscheidungen werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben.

1.2. Der Rechtsmittelwerber ist nach wie vor nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und in sein Herkunftsland zurückzukehren. Er hat am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung nicht nur nicht aktiv mitgewirkt, sondern diese mittlerweile bereits fünfmal vereitelt sowie sich dieser durch Untertauchen entzogen. Der Genannte ist nicht vertrauenswürdig, es besteht höchste Fluchtgefahr. Im Hinblick auf sein Verhalten ist der Beschwerdeführer daher selbst verantwortlich für die Dauer der Schubhaft.

1.3. Die Behörde hat rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Rechtsmittelwerber eingeleitet und fortgeführt.

1.4. Der Genannte ist nach wie vor haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

1.5. Festgestellt wird, dass ein dringendes öffentliches Interesse besteht, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige Fremde außer Landes zu bringen.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den zitierten Vorerkenntnissen. Auch die Beweiswürdigung des jüngsten Vorerkenntnisses wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte daher von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

2.2. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens trägt der Rechtsmittelwerber die alleinige Verantwortung für die Dauer der Schubhaft. Sollte er sich nunmehr im Zuge seines sechsten Abschiebeversuches kooperativ verhalten, würde die Grundlage für eine weitere Fortsetzung der Schubhaft entfallen.

2.3. Seine bisherige Handlungs- und Lebensweise lassen keine Zweifel daran aufkommen, demzufolge der Genannte in Österreich nicht einmal ansatzweise als integriert zu qualifizieren ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen würde, sich seiner Abschiebung abermals erfolgreich zu entziehen. Die Behörde ist daher zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem, erheblichem Sicherungsbedarf hinsichtlich des Beschwerdeführers ausgegangen, was die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft objektiv rechtfertigt.

2.4. Der Rechtsmittelwerber ist haftfähig, die Schubhaft ist im Hinblick auf seine Aussagen und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. Der Genannte hat eine allfällige Unverhältnismäßigkeit auch, etwa in einer weiteren Schubhaftbeschwerde, nicht vorgebracht. Ebensowenig hat er allfällige Umstände präsentiert, wonach die Dauer der Haft für ihn ein besonderes Unbill darstellen würde, solche können auch nicht festgestellt werden.

2.5. Die Behörde hat dargetan, dass sie sich im vorliegenden Fall laufend um die Erlangung eines HRZ von den Marokkanischen Vertretungsbehörden bemüht und auf Grund der bisherigen guten Erfahrungen zu erwarten ist, dass ein solches abermals ausgestellt wird. Des Weiteren ist neben eines neuerlichen - sechsten - Abschiebetermins am 16.12.2018 diesmal Vorsorge in Form einer Einzelrückführung mittels Chartermaschine getroffen worden.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft

3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.4. Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

----------

1.-die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck

der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.-eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht

vorliegt,

3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)

widersetzt, oder

4.-die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen

oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

Die Behörde erachtete zutreffend die Tatbestände von Z 4 als verwirklicht.

3.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass dieser seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Genannten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Rechtsmittelwerber hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

3.6. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Fluchtgefahr, Fortsetzung, öffentliche Interessen,
Schubhaft, Überprüfung, Vereitelung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2205573.4.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten