TE Bvwg Beschluss 2018/12/14 I415 2174022-3

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Veröffentlicht am 14.12.2018
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Entscheidungsdatum

14.12.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs1
AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §6
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I415 2174022-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, auf Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes, den Beschluss gefasst:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vom 12.12.2018 wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 04.07.2015 stellte der Fremde nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 07.09.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2018, Zl. I419 2174022/2E, als unbegründet abgewiesen.

Am 04.04.2018 stellte die nigerianische Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Fremden aus. Einem bereits für den 18.04.2018 festgelegten Abschiebetermin entzog sich dieser durch Untertauchen.

Am 06.06.2018 stellte der Fremde einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 24.09.2018 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß "§ 12a Absatz 2 AsylG" auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2018, Zl. I409 214022-2/4E, wurde festgehalten, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig erfolgte.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 stellte die im Spruch genannte Fremde einen "Antrag auf Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes". Nach der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der Schilderung, dass dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 23.11.2018 mitgeteilt und durch entsprechende Belege nachgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer durch seine freizügigkeitsberechtigte österreichische Gattin kraft unmittelbar anwendbarem Unionsrecht (RL 2004/38/EG) in Österreich aufenthaltsberechtigt ist und daher schon aus diesem Grund faktischer Abschiebeschutz bestehe wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge im Asylverfahren den faktischen Abschiebeschutz zuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zum Antrag auf Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes:

Zur Rechtslage:

§ 12a Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

----------

1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

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1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Die Regelung des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 ordnet an, in welchen Fällen einem Fremden ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Ein Antrag auf Zuerkennung eines faktischen Abschiebeschutzes ist nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung nicht vorgesehen.

Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob ein Antrag überhaupt zulässigerweise gestellt werden kann, da evident ist, dass über einen solchen Antrag - d.h. auch über dessen Zulässigkeit - jedenfalls zunächst das BFA zu entscheiden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich zu verkündenden Bescheid BFA "lediglich" zu prüfen, ob die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 (§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 normiert: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden) sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig ist.

Daher war der vorliegende Antrag auf Zuerkennung eines faktischen Abschiebeschutzes wegen Unzuständigkeit mit Beschluss zurückzuweisen.

Eine Weiterleitung des Anbringens nach § 6 AVG konnte unterbleiben, weil der Antragsteller seinen Antrag (u.a.) auch an das funktionell zuständige BFA richtete.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, faktischer Abschiebeschutz, Folgeantrag,
Unzuständigkeit BVwG, Weiterleitung, Zurückweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I415.2174022.3.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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