TE Bvwg Beschluss 2018/12/14 I401 2138782-2

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Veröffentlicht am 14.12.2018
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Entscheidungsdatum

14.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I401 2138782-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien alias Marokko, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 30.07.2018, Zl. 1055896103/180610024, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 29.03.2015 stellte der Beschwerdeführer, der als Herkunftsland Algerien angab, seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2016 sowie in der Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2017, I407 2138782/9E, als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland einerseits aufgrund von Armut und Arbeitslosigkeit verlassen habe und andererseits, weil er von religiösen Extremisten verfolgt und bedroht worden sei, weil er getrunken, keinen Ramadan gehalten und die Moschee nicht regelmäßig besucht habe. Es seien Leute zu ihm gekommen, manche seien freundlicher gewesen, andere strenger und aufdringlicher. Es hätte sich dabei um Männer mit Vollbärten, weißen Kappen und weiten Gewändern gehandelt. Genau genommen sei er gar nicht von diesen Personen bedroht worden, sondern hätten ihm diese Personen unter anderem vom Alkohol abgeraten. Diese Männer würden von Haus zu Haus gehen und mit den Leuten reden, zuletzt wären sie Anfang 2015 bei ihm gewesen. Diese Vorgehensweise dieser Männer würde alle in seiner Heimat betreffen, eine persönliche Bedrohung seiner Person habe jedoch nicht stattgefunden.

2. Am 29.06.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er, befragt zu seinen Fluchtgründen, angab, er stelle noch einmal einen Asylantrag, weil er seit drei Jahren eine Freundin habe. Er wolle sie nicht zurücklassen, er wolle hier arbeiten und eine Zukunft aufbauen. Außerdem habe er Nierensteine und wolle hier behandelt werden. Der Arzt habe gesagt, dass er eine Operation brauche. Er sei jedoch nicht versichert. Er habe sehr große Schmerzen und könne nicht einmal Wasser trinken. Bei seiner ersten Einvernahme habe er außerdem nicht die Wahrheit gesagt. Er sei kein Algerier, sondern Marokkaner aus Casablanca.

3. Am 20.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe widerholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Fluchtgründe. Ergänzend gab er an, dass er Schulden in Höhe von ca. € 4.500,-- habe. Er habe dieses Geld aufgenommen, um nach Europa reisen zu können, und habe damit die Schlepper bezahlt. Er habe das Geld von einem Nachbarn bekommen, der ein Kollege seines Bruders sei. Sein Bruder habe das Geld gehabt und sie seien damit nach Tanger gefahren. Dort habe er einen Schlepper gefunden und sein Bruder habe von ihm erwartet, dass er das Geld zurückgebe. Er habe aber keine Möglichkeit dazu gehabt, deshalb habe er Angst, dass er erwischt werde, wenn er zurückkomme. Des Weiteren sei sein Bruder mit einem Messer bedroht und geschlagen worden.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde zudem ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich - anders als von der belangten Behörde ausgeführt - der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert habe und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen sei. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass im neu erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers kein neuer Sachverhalt vorliege. E habe angegeben, dass sein Bruder von den Gläubigern verfolgt werden würde, weil der Beschwerdeführer seinerzeit eine Schuld auf sich genommen habe, um fliehen zu können. Für den Beschwerdeführer handle es sich hierbei um ein erneutes (gemeint wohl: neues) Vorbringen, da er erst vor kurzer Zeit von den tätlichen Angriffen auf seinen Bruder bzw. über dessen Verfolgung erfahren habe. Die Nachbarn, die diese finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt hätten, hätten sich als bedrohliche Gruppierung entpuppt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Nierensteine mit Gallensteine verwechselt; dies sei ein leichtes Versehen, welches jedem Menschen passieren könne. Ihm deswegen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, erscheine viel zu verheerend. Außerdem habe die belangte Behörde in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinerlei Ausführungen gemacht, inwiefern sich die Lage im Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung geändert habe und habe damit nicht ausreichend begründet, inwiefern auch diesbezüglich eine entschiedene Sache vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Die §§ 28 Abs. 1 bis 3 und 31 VwGVG lauten wie folgt:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

...

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.

Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung)".

1.3. Die Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall daraus, dass die Behörde in Hinblick auf einen für das Verfahren auf internationalen Schutz zentralen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

So ist es der belangten Behörde anzulasten, dass sie im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat, sondern vielmehr - entgegen den Feststellungen (im Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2016 und) in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2017, wonach der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien ist, - von einer marokkanischen Staatsangehörigkeit ausgegangen ist. Dabei stützte sich die belangte Behörde lediglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebracht habe, im vorangegangenen Verfahren gelogen zu haben und nicht algerischer Staatsangehöriger, sondern marokkanischer Staatsangehöriger zu sein.

Im bekämpften Bescheid finden sich keine Feststellungen hinsichtlich des Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, welche eine objektive Beurteilung, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger wäre, zuließe.

Insofern hat die Behörde in einem für das Verfahren auf internationalen Schutz wesentlichen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und erweist sich das Verfahren in diesem Punkt als mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Die Eruierung des tatsächlichen Herkunftsstaats eines Asylwerbers stellt für das Verfahren auf internationalen Schutz eine zentrale Frage dar, auf welche das gesamte weitere Verfahren im Sinne der Prüfung einer auf diesen Staat bezogenen Rückkehrgefährdung aufbaut.

Die belangte Behörde hat unter Nichtbeachtung des Grundsatzes der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen.

1.4. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Notwenigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes Feststellungen der belangten Behörde zu ergänzen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich macht (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.04.2017, Ra 2016/19/0290). Auch unter Effizienzgesichtspunkten gebietet sich daher eine Heranziehung des § 28 Abs. 3 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Angesichts der oben angeführten Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Sachentscheidung ist daher nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären. Dabei kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20 mwN).

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Behebung der Entscheidung, Bindungswirkung,
Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Folgeantrag, Kassation,
mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Verfahrensmangel, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2138782.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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