Entscheidungsdatum
17.12.2018Norm
BBG §42Spruch
W217 2208606-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die "Beschwerde" von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.07.2018, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: Antragsteller) beantragte am 26.03.2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
2. Im vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX , FA für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Antragstellers am 05.06.2018, ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. festgestellt und die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für zumutbar erklärt.
3. Mit Bescheid vom 13.07.2018 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
Mit Schreiben vom 16.07.2018, OB: XXXX , übermittelte das Sozialministeriumservice dem Antragsteller den Behindertenausweis im Scheckkartenformat.
Mit Schreiben vom 23.07.2018 teilte der Antragsteller mit, dass er keine Wegstrecke von 300-400m zurücklegen könne. Er sei über ärztliche Verordnung wieder in Therapie. Er habe die Bergaufstrecke zu seiner Therapie nicht geschafft.
Hierauf wandte der bereits befasste FA für Orthopädie in seiner Stellungnahme vom 30.07.2018 ein, dass nur durch eine neuerliche Untersuchung beurteilt werden könnte, wie und ob sich der klinische Zustand des Antragstellers in der Zwischenzeit geändert habe.
Mit Schreiben vom 10.08.2018 erwiderte der Antragsteller, er werde entweder mit dem PKW oder mit dem Taxi zu jedem Therapietermin und ins AKH gefahren. Aus Angst vor einer Amputation werde er jetzt und in Zukunft kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen.
In einem weiteren Schreiben vom 19.10.2018 teilte der Antragsteller Folgendes mit:
"(...) Vielen Dank für Ihre Einladung zu einer neuerlichen ärztlichen Untersuchung am 05.11.2018.
Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, kann ich zwar gewisse Wegstrecken trotz der Schmerzen per pedes zurücklegen, kann auch theoretisch eine Strassenbahn (alte Waggons) besteigen, werde dies aber aus Selbstschutz nicht tun. Ich habe einfach Angst.
Ich sehe daher keine Notwendigkeit zu einer neuerlichen ärztlichen Untersuchung und bitte Sie, den Termin in der Babenbergerstrasse zu streichen. (...)"
4. Mit Schreiben vom 30.10.2018 wurde der Verwaltungsakt samt "Beschwerdevorlage" dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Unter einem teilte das Sozialministeriumservice mit, dass eine Beschwerdevorentscheidung zeitgerecht nicht mehr möglich sei.
5. Das Bundesverwaltungsgericht forderte in der Folge den Antragsteller zu einer ärztlichen Untersuchung am 06.12.2018 auf.
Am 12.11.2018 langte folgendes Schreiben des Antragstellers vom 09.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein:
"Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin im Besitz Ihrer Ladung vom 05.11.2018 und beantworte diese wie folgt:
Ich führe kein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Ganz im Gegenteil:
Wie ich dem Sozialministerium am 19.10.2018 (Kopie beigeschlossen) mitgeteilt habe, akzeptiere ich die Situation wie schon am 30.07.2018 von Dr. XXXX konstatiert. Ob ich ein öffentliches Verkehrsmittel benütze oder nicht bleibt meine Entscheidung. Ich entschuldige mich, falls ich durch emotionale Darstellung ein falsches Bild bei der Behörde entstehen ließ.
Ich bitte Sie daher, das Beschwerdeverfahren gemäß § 41 Abs. 2 BBG einzustellen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1. Feststellungen:
Der Antragsteller hat keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.07.2018 eingebacht. Er hat lediglich seinen Unmut darüber geäußert.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem Wortlaut des Schreibens des Antragstellers vom 09.11.2018.
Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut "Ich führe kein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ganz im Gegenteil: Wie ich dem Sozialministerium am 19.10.2018 (Kopie beigeschlossen) mitgeteilt habe, akzeptiere ich die Situation wie schon am 30.07.2018 von Dr. XXXX konstatiert. (..) Ich bitte Sie daher, das Beschwerdeverfahren gemäß § 41 Abs. 2 BBG einzustellen", ergibt sich, dass der Antragsteller keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.07.2018 einbringen wollte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 AVG, welche gemäß § 17 VwGVG auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG anzuwenden sind, haben folgenden Wortlaut:
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde gemäß § 37 und § 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (vgl. VwGH 15.11.2007, Zl. 2006/12/0193).
Das Schreiben vom 09.11.2018 weist jedoch keinen undeutlichen Inhalt auf, vielmehr ist diesem eindeutig der objektive Erklärungswert und der subjektive Wille des Antragstellers im gegenständlichen Fall zu entnehmen, keine Beschwerde erheben zu wollen (vgl. VwGH 27.10.1999, Zl. 98/09/0318).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Fall einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes jederzeit einen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stellen kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W217.2208606.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019