TE Bvwg Beschluss 2018/12/17 W164 2167718-3

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Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W164 2167718-3/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die durch den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mündlich verkündeten Bescheid vom 13.12.2018, Zl. 1078565906-181143157-181172149, verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA.

Afghanistan beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018, Zl. 1078565906-181143157-181172149, wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 07.07.2017, Zl. 1078565906+15087275, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) auf internationalen Schutz vom 16.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 3 iVm §2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II), dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gem § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt III.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass gem. § 55 Abs 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.).

Dieser Bescheid wurde dem BF gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung gem. § 52 Abs 1 BFA-VG am 18.7.2017 (erster Tag der Abholfrist) an seinem ausgewiesenen Wohnsitz durch Hinterlegung zugestellt.

Mit 31.1.2018 brachte der BF vertreten durch Mag Ariane Olschak, p. A. Asyl in Not, Wien unter gleichzeitiger Vorlage einer Vollmacht bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

Mit Bescheid vom 04.05.2018, Zl. 1078565906/150874275, hat das BFA diesem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 VwGVG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass gem. § 33 Abs 4 VwGVG dem Antrag auf Wiederseinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig und zulässig Beschwerde und beantragte u.a. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss W164 2167718-1/4Z vom 10.12.2018 Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA vom 04.05.2018, Zl. 1078565906/150874275 gemäß § 28 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und gleichzeitig dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.1.2018 gemäß § 33 Abs 4 VwGVG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit dem nun angefochtenen mündlich verkündeten Bescheid vom 13.12.2018, Zl. 1078565906-181143157-181172149, hat die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG BGBl.INr.100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben. Zur Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, der eingangs genannte Bescheid vom 17.07.2017 sei in Rechtskraft erwachsen. Der BF sei von 17.08.2018 bis 28.11.2018 sei der BF unbekannten Aufenthalts gewesen. Am 28.11.2018 sei er im Rahmen der Dublin III-VO aus Frankreich nach Österreich überstellt worden. Im Rahmen einer am 28.11.2018 durchgeführten Erstbefragung habe er angegeben, dass sich an seinen alten Fluchtgründen nichts geändert hätte. Er habe jedoch nach wie vor Angst vor den Taliban. Im Zuge seiner Einvernahme vom 13.12.2018 habe er überdies angegeben, dass er eine Freundin habe, die er heiraten werde und dass er nun ohne Religionsbekenntnis sei. Er würde daher in seinem Heimatland Gefahr laufen, ermordet zu werden. Die Belangte Behörde führte weiter aus, der BF habe in Frankreich den Daten XXXX XXXX und das Geburtsdatum XXXX angeführt.

Die belangte Behörde beurteilte das neue Vorbringen des BF hinsichtlich seines nun abgelegten Religionsbekenntnisses als nicht glaubwürdig. Der Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein Folgeantrag werde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den BF keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 3 und 8 EMRK sei nicht gegeben. Der BF habe in seinem Heimatland noch eine Mutter und eine Schwester.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er wurde im Jahr XXXX in Afghanistan geboren, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Über den vom Beschwerdeführer mit 16.07.2017 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz wurde in erster Instanz wie folgt entschieden: Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt; dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel gewährt und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Den nach Erlassung dieses Bescheides erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.05.2018 , Zl. 1078565906/150874275 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt (Spruchpunkt II), dass diesem Antrag keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss W164 2167718-1/4Z vom 10.12.2018 Spruchpunkt II. des letztgenannten Bescheides des BFA vom 04.05.2018, gemäß § 28 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und gleichzeitig dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.1.2018 gemäß § 33 Abs 4 VwGVG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die Entscheidung hat aufgrund der Aktenlage zu erfolgen. Eine mündliche Verhandlung ist zufolge § 22 BFA-Verfahrensgesetz nicht durchzuführen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das AsylG 2005 noch das FPG 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 lauten:

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach

einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Im Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG (dies ist hier der Fall) müssen sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sein.

Die vorliegende Entscheidung stützt sich bezogen auf § 12 Abs 2 Z 1 AsylG auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung.

Im vorliegenden Fall ist jedoch keine formell rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegeben: Durch die mit eingangs genanntem Beschluss des BVwG vom 10.12.2018 - dieser wurde der belangen Behörde am 13.12.2018 elektronisch zugestellt - verfügte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung treten die mit der Versäumung der Beschwerdeeinbringung verbunden Rechtswirkungen nicht ein. Sie sind vorläufig suspendiert. Es ist mit weiteren Verfahrensschritten innezuhalten (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, 2009, RZ 132 zu der § 33 Abs 4 VwGVG gleichzuhaltenden Bestimmung des § 71 AVG unter Bezugnahme auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur). Das Vorliegen eines anderen in § 12 Abs 2 Z 1 AsylG genannten Titels wird von der belangten Behörde gar nicht behauptet.

Die mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist daher schon aus diesem Grund nicht rechtmäßig.

Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018, Zl. 1078565906-181143157-181172149, war somit aufzuheben.

Mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides kommt dem BF faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zu.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, Abschiebungsschutz, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung nicht rechtmäßig, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2167718.3.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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