TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/2 99/04/0042

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Veröffentlicht am 02.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §74;
UIG 1993 §2;
UIG 1993 §5 Abs1;
UIG 1993 §5 Abs6;
UIG 1993 §8 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der P GesmbH in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 26. Jänner 1999, Zl. Senat-AB-98-019, betreffend Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 26. Jänner 1999 das Begehren der Beschwerdeführerin mitzuteilen, ob ein näher beschriebener Unternehmer auf im Einzelnen bezeichneten Liegenschaften den Schotterabbau gewerbsmäßig betreibe und ob er demgemäß hiefür eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erwirkt habe, zurückgewiesen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine Bekanntgabe von Umweltdaten, d.h. die Bekanntgabe des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides bzw. der darin konkret enthaltenen Umweltdaten nicht begehrt. Sie habe ihr Informationsbegehren vielmehr auf die Frage beschränkt, ob der genannte Unternehmer eine bestimmte Tätigkeit gewerbsmäßig ausübe und ob er dafür auch eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erwirkt habe. Die Anfrage der Beschwerdeführerin betreffe somit den status quo im Rechtsbereich, nicht jedoch Umweltdaten i.S.d. § 2 Umweltinformationsgesetz.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten gemäß § 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG)", im "Recht auf gesetzeskonforme Anwendung des § 2 UIG" und im "Recht auf Erteilung der begehrten Mitteilung gemäß § 5 UIG" verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, Bescheide könnten - in Abhängigkeit von ihrem Inhalt - Umweltdaten i.S.d. § 2 UIG enthalten bzw. solche darstellen. Zwar unterlägen nicht alle Betriebsanlagen einer Genehmigungspflicht. Wenn eine solche aber bestehe, so würden in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden regelmäßig Auflagen vorgeschrieben, die den Zustand der Luft oder die Lärmbelastung beträfen (§ 2 Z. 1 UIG), Gefahren für den Menschen oder die Umwelt hintanhalten sollten (§ 2 Z. 2 UIG) und Maßnahmen zur Erhaltung der Luftqualität etc. (§ 2 Z. 4 UIG) beinhalteten. Daraus folge, dass Betriebsanlagengenehmigungsbescheide Umweltdaten i.S.d. § 2 UIG darstellten. Da der Begriff der Umweltdaten möglichst weitreichend zu interpretieren sei, stelle bereits die Frage nach der Existenz eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides ein Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten dar. Zwar könne von der Art der Fragestellung die gesetzlich verankerte Mitteilungspflicht der Behörde nicht abhängen. In eventu werde jedoch darauf hingewiesen, dass das Begehren der Beschwerdeführerin nicht bloß auf die Mitteilung der Existenz einer Betriebsanlagengenehmigung, sondern auch auf die Bekanntgabe "der Rahmenbedingungen (Zeitpunkt der Bescheiderlassung etc.)" gerichtet gewesen sei.

Gemäß § 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, sind Umweltdaten auf Datenträgern festgehaltene Informationen über

1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie seine Veränderungen oder die Lärmbelastung;

2. Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Immissionen, Einbringung oder Freisetzung von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen oder Energie einschließlich ionisierender Strahlen in die Umwelt oder durch Lärm;

3. umweltbeeinträchtigende Eigenschaften, Mengen und Auswirkungen von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen, freigesetzter Energie einschließlich ionisierender Strahlen oder Lärm;

4. bestehende oder geplante Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume, zur Verringerung der Lärmbelastung sowie Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und zum Ausgleich eingetretener Schäden, insbesondere auch in Form von Verwaltungsakten und Programmen.

Gemäß § 4 Abs. 1 UIG wird jedermann ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.

Dem freien Zugang unterliegen gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls Daten über

1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens und der Tier- und Pflanzenwelt, der natürlichen Lebensräume oder die Lärmbelastung;

2. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

3. Emissionen von Stoffen oder Abfällen aus einer Anlage in die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4. Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten.

Andere als die im § 4 Abs. 2 UIG genannten Umweltdaten sind gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. mitzuteilen, sofern ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 UIG kann das Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder auf jede andere technisch vergleichbare Weise gestellt werden. Ist das Begehren auf die Mitteilung tagesaktueller Messwerte gerichtet, kann es auch mündlich oder telefonisch gestellt werden.

Dem Begehren ist gemäß § 5 Abs. 6 UIG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen zu entsprechen. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der/die Informationssuchende jedenfalls zu verständigen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen.

Werden die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist gemäß § 8 Abs. 1 UIG auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Nach dieser Rechtslage wird der Gegenstand des Verfahrens im Sinne des § 8 UIG zunächst durch das Begehren des Informationssuchenden gemäß § 5 leg. cit. festgelegt; dem Informationssuchenden obliegt es, Art und Umfang der verlangten Information zu bestimmen. Die Beurteilung, welche Information mit einem Begehren verlangt wird, bemisst sich danach, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss.

Die Beschwerdeführerin hat - unbestrittenermaßen - die Mitteilung begehrt, ob ein bestimmter Unternehmer den Schotterabbau auf näher beschriebenen Liegenschaften gewerbsmäßig betreibt und ob er demgemäß dafür eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erwirkt hat. Dieses Begehren ist so zu verstehen, dass gefragt wird, ob eine bestimmte Tätigkeit die in der GewO 1994 normierten Kriterien der Gewerbsmäßigkeit erfüllt und ob von der Gewerbebehörde für diese Tätigkeit eine Genehmigung im Sinne der §§ 74 f GewO 1994 erteilt worden sei. Hingegen besteht im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin auf Grund dieses Informationsbegehrens keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe damit (auch) Informationen über den Inhalt eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, den Zeitpunkt seiner Erlassung etc. verlangt.

Bei den nachgefragten Angaben, ob eine Tätigkeit als gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1994 zu qualifizieren sei und ob für die Einrichtung, die der Entfaltung dieser Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, eine Betriebsanlagengenehmigung nach den §§ 74 f GewO 1994 erteilt worden sei, handelt es sich allerdings um keine Informationen, die als Umweltdaten im Sinne des § 2 UIG qualifiziert werden könnten. Denn der Umstand, dass eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird, besagt für sich nichts über die Umweltrelevanz dieser Tätigkeit im Sinne des § 2 UIG. In gleicher Weise entbehrt die Information, es liege eine Betriebsanlagengenehmigung im Sinne der §§ 74 f GewO 1994 vor bzw. nicht vor, für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in § 2 UIG für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird. Ob einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid im konkreten Fall Informationen zu entnehmen sind, die als Umweltdaten i.S.d. § 2 UIG anzusehen sind, hängt vielmehr - wie auch die Beschwerdeführerin einräumt - vom Inhalt dieses Bescheides ab. Nach diesen Informationen, etwa nach konkreten Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers oder zum Schutz vor Lärmbelästigungen etc. hat die Beschwerdeführerin - wie dargelegt - aber nicht gefragt.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 2. Juni 1999

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040042.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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