TE Bvwg Beschluss 2018/12/17 W141 2173280-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W141 2173280-1/38E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertretend durch RA Dr. Heinz KOSESNIK- WEHRLE EM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 24.08.2017, OB XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat am 18.05.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 23.08.2017 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 von Hundert (vH) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG nicht erfüllt und der Antrag vom 18.05.2017 abzuweisen ist.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das eingeholte Gutachten als schlüssig erkannt wurde.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 13.10.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Laut Auszug aus dem Melderegister sowie laut Auskunftsverfahren beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger jeweils vom 06.12.2018 ist die Beschwerdeführerin als am XXXX verstorben vermerkt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Dem vorliegenden Melderegisterauszug vom 06.12.2018 zu Folge ist die Beschwerdeführerin seit XXXX an ihrem letzten Wohnsitz nicht mehr gemeldet und wurde als verstorben registriert. Auch im Auskunftsverfahren beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 06.12.2018 wird die Beschwerdeführerin als am XXXX verstorben geführt.

Auf Grund des Ablebens der Beschwerdeführerin war das gegenständliche Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2173280.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten