TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 W266 2188168-1

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W266 2188168-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,

Landesstelle Wien, vom 19.1.2018, OB: XXXX , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht öffentlicher

Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 16.11.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Da die Beschwerdeführerin über keinen Behindertenpass verfügte, wertete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) diesen Antrag als einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf die Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei und nach diesem Gutachten ein Grad der Behinderung von 40% vorliege. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung würden als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung in Höhe von 40% festgestellt habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, da gemäß § 40 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz der Grad der Behinderung mindestens 50% zu betragen habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen, fristgerechten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin - unter Vorlage weiterer Befunde - im Wesentlichen aus, dass ihrer Ansicht nach die ärztliche Stellungnahme ihres behandelnden Orthopäden nicht hinreichend von der Sachverständigen berücksichtigt worden wäre. Es gehe hauptsächlich um ihre massiven Bewegungseinschränkungen. Während ihr Orthopäde in seinem Arztbrief festhalte, dass sie nur mehr eine Wegstrecke von ca. 50 m ohne Hilfsmittel zurücklegen könne, stünde im Sachverständigengutachten der Beklagten Behörde, sie könne 500 m weit gehen und brauche keinen Gehbehelf. Ebenso habe ihr behandelnder Orthopäde ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für sie wegen des Zustandes nach Hüft TEP beidseits mit eingeschränkter Beweglichkeit unzumutbar wäre. Sie sehe massive Widersprüche zwischen der Aussage ihres behandelnden Arztes und jener im Gutachten der belangten Behörde.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde in der Folge ein orthopädisches Gutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt, welches mit Schreiben vom 6.8.2018 den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen nach Zustellung übermittelt wurde.

Bis dato haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Stellung genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nach Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in das Gutachten der Sachverständigen für Orthopädie, welches auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.01.2018 basiert, und in die vorgelegten Befunde, Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens sowie eines aktuellen Auszuges aus dem zentralen Melderegister steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, am XXXX geboren und wohnhaft in XXXX Wien, XXXX .

Aufgrund ihrer Beschwerde erfolgte am 19.4.2018 eine neuerliche ärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin und wurde den Parteien das darauf basierende Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie im Rahmen des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahmen binnen zweier Wochen ab Zustellung übermittelt. Jedoch haben weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde von dieser Möglichkeit gebrauch gemacht.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wird folgendes festgestellt:

Allgemeinen Zustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 162 cm

Gewicht: 94 kg

Blutdruck: 155/80

Caput/ColIum:

klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig

Aktive Beweglichkeit:

Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, geringgradige Unterschenkelödeme beidseits, kein Hinweis für postthrombotisches Syndrom, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. De Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Hüftgelenk beidseits: Narbe nach Hüfttotalendoprothese beidseits, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, kein Beugeschmerz auslösbar.

Kniegelenk beidseits: geringgradige Strukturvergröberung rechts mehr als links, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, Patella verbacken rechts mehr als links, endlagige Beugeschmerzen rechts auslösbar. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, IRIAR beidseits 5/0/130, Knie bds. 0 /0/130,

Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 Grad bei KG 5 möglich

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, ggr. Skoliose mit rechtskonvexer Krümmung der BWS und linkskonvexem Ausgleichsschwung, ggr Asymmetrie der Taillenfalten, links verstärkt, regelrechte Krümmugsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Druckschmerz paralumbal L 4 links, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 25 cm, Rotation und Seitneigen jeweils zur Hälfte eingeschränkt; Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen in Begleitung der Tochter mit angelegten

Kompressionsstrümpfen an beiden Unterschenkeln ohne Gehhilfe mit Anhalten an der Tochter. Das Gangbild barfuß im Untersuchungszimmer ist verlangsamt und leicht vorgeneigt, ohne Anhalten, konzentriert, sicher möglich, Wendemanöver sicher durchführbar mit vorübergehendem Anhalten, Trendelenburg negativ.

Anamnestisch wird sonst eine Krücke verwendet, heute keine Gehhilfe, da Anhalten an Tochter möglich.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig;

Stimmungslage ausgeglichen.

Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers entsprechen der folgenden Leidensposition

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Hüftgelenkstotalersatz beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits geringgradige Einschränkung der Beuge- und Drehfähigkeit ohne Hinweis für Lockerung.

02.05.08

30

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und andauernder Therapiebedarf bei Abnützungserscheinungen mit geringgradiger Skoliose mit mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne Wurzelreizzeichen.

02.01.02

30

3

Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da zwar keine Einschränkung des Bewegungsumfangs, jedoch geringgradige degenerative Veränderungen mit Beschwerden beim Bewegungsablauf.

02.05.18

10

4

Bluthochdruck Wahl dieser Position, da höher dosierte Kombinationstherapie zur Blutdruckeinstellung erforderlich, keine evidenten Folgeschäden.

05.01.02

20

5

Geringgradiges Lymphödem beider unterer Extremitäten Unterer Rahmensatz, da geringgradige Schwellungsneigung beidseits bei Zustand nach Thrombose und erforderliche Antikoagulation ohne Hinweis für postthrombotisches Syndrom, keine wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit.

05.08.01

10

und beträgt der Grad der Behinderung 40%.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Leiden 3 und 5 erhöhen nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden 1 besteht.

Leiden 4 erhöht nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken mit Leiden

1.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen betreffend Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin am Antragsformular, sowie auf den übereinstimmenden Unterlagen im Verwaltungsakt sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Grades der Behinderung beruhen die Feststellungen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen für Orthopädie, welches auf einer persönlichen Untersuchung am 19.4.2018 basiert. Dieses ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es wird darin vollständig und in nachvollziehbarer Art und Weise auf alle, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leidenszustände unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde eingegangen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin führt die Sachverständige schlüssig aus, dass aus dem Befund des die Beschwerdeführerin behandelnden Orthopäden vom 2.11.2017 zwar eine Diagnoseliste und eine Gangbildbeschreibung sowie eine Therapieempfehlung zu entnehmen sind, jedoch kein orthopädischer Status enthalten ist, sodass eine Vergleichbarkeit des Status nicht möglich ist. Hinsichtlich der Diagnoseliste steht der Befund nicht im Widerspruch zur aktuellen feststellbaren Gesundheitseinschränkungen. Die rezidivierende Lumboischialgie wird in Leiden 2 im vollen Umfang berücksichtigt. Ohne Hinweis für höhergradige Funktionseinschränkungen und ohne motorisches Defizit ist eine höhere Einstufung nicht möglich. Die geringgradige Gonarthrose rechts wird im aktuellen Gutachten in der Einschätzung berücksichtigt. Der Zustand nach Hüfttotalendoprothese beidseits wird entsprechend den geringgradigen Funktionseinschränkungen in der dafür vorgesehenen Position der EVO in angemessener Höhe berücksichtigt. Ein Hinweis für eine Lockerung ist weder im Rahmen der klinischen Untersuchung feststellbar noch anhand entsprechender Befunde objektivierbar. Eine maßgebliche Insuffizienz mit Hinkmechanismus im Sinne eines positiven Trendelenburg Zeichens ist nicht nachvollziehbar. Eine maßgebliche Einschränkung des Bewegungsumfanges liegt nicht vor, es konnte lediglich eine geringgradige Einschränkung der Beuge und Drehfähigkeit festgestellt werden. Die degenerative Skoliose wird im Leiden zwei berücksichtigt; maßgeblich sind jedoch objektivierbare funktionelle Einschränkungen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie nur 50 m ohne Hilfsmittel zurücklegen könne, führt die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass in der getroffenen Einschätzung die Verwendung einfacher Gehhilfen bei längeren Gehstrecken Berücksichtigung findet, jedoch sich daraus keine höhere Einschätzung ergibt. Zum Vorbringen der Osteoporose stellt die Sachverständige fest, dass diese per se kein einschätzungswürdiges Leiden nach der EVO darstellt und maßgebliche Folgeschäden nicht dokumentiert sind. Die ebenfalls vorgebrachte Antikoagulation mit Marcoumar berücksichtigt die Sachverständige in der Einstufung des Leiden 5. Weiters führte Sachverständige aus, dass eine höhergradige Einschränkung der Mobilität anhand der durchgeführten Untersuchungen und vorgelegten Befunden nicht nachvollziehbar ist.

Die Einschätzung der festgestellten Leiden wurde von der Sachverständigen aus den nachfolgend genannten Gründen nachvollziehbar und schlüssig den folgenden Positionen und Rahmensätzen der EVO und der darin vorgenommenen Leidensbeschreibungen vorgenommen.

Leiden 1 (Hüftgelenkstotalersatz beidseits Position 02.05.08 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 - 40 %; Streckung/Beugung bis zu 0-10-90°

mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits geringgradige Einschränkung der Beuge- und Drehfähigkeit ohne Hinweis für Lockerung.

Leiden 2 (Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Position 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen) Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und andauernder Therapiebedarf bei Abnützungserscheinungen mit geringgradiger Skoliose mit mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne Wurzelreizzeichen.

Leiden 3 (Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk Position 02.05.18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig10 - 20 %; Streckung/Beugung bis 0-0-90°) Unterer Rahmensatz, da zwar keine Einschränkung des Bewegungsumfangs, jedoch geringgradige degenerative Veränderungen mit Beschwerden beim Bewegungsablauf.

Leiden 4 (Bluthochdruck Position 05.01.02) Wahl dieser Position, da höher dosierte Kombinationstherapie zur Blutdruckeinstellung erforderlich, keine evidenten Folgeschäden.

Leiden 5 (Geringgradiges Lymphödem beider unterer Extremitäten Position 05.08.01 10% Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden) Unterer Rahmensatz, da geringgradige Schwellungsneigung beidseits bei Zustand nach Thrombose und erforderliche Antikoagulation ohne Hinweis für postthrombotisches Syndrom, keine wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit.

Auch die Ausführungen der Sachverständigen zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung sind schlüssig und nachvollziehbar, da diese ausführt, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Jedoch erhöhen Leiden 3 und 5 nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden 1 besteht. Leiden 4 erhöht ebenfalls nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken mit Leiden 1.

Darüber hinaus kommt die vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige zum selben Ergebnis, wie der von der belangten Behörde bestellte Sachverständige und sind sohin die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin von zwei Sachverständigen objektviert und gleich eingeschätzt worden.

Das gegenständliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 1. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Die relevanten Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten:

Hüftgelenke

02.05.08

Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig

20 - 40 %

Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit

 

 

02.01 Wirbelsäule

02.01.02

Funktionseinschränkungen mittleren Grades

30 - 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag

 

 

Kniegelenk

02.05.18

Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig

10 - 20 %

Streckung/Beugung bis 0-0-90°

 

 

 

 

 

05.01.02

Mäßige Hypertonie

20 %

05.08 Venöses und

lymphatisches System:

Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler

Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes. Besenreiser begründen keinen GdB

05.08.01

Funktionseinschränkung leichten Grades

10 - 40 %

10 %: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden 20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 30 %: Postthrombotisches Syndrom 40 %: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekze Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit

 

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Gemäß § 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Daraus folgt:

Das gegenständliche Gutachten der Sachverständigen für Orthopädie entspricht den formalen und inhaltlichen Voraussetzungen der Einschätzungsverordnung und wird, aus den unter Punkt 2 näher ausgeführten Gründen, der Entscheidung zugrunde gelegt.

Für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist gemäß § 40 Abs. 1 BBG neben den formalen Erfordernissen ein Grad der Behinderung in Höhe von zumindest 50% Voraussetzung.

Die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin betragen jedoch, wie festgestellt, 40% da diese, wie bereits oben unter Punkt 2 ausgeführt, von der Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar den oben genannten Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurden.

Da bei der Beschwerdeführerin keine weiteren Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden konnten, und der Grad der Behinderung sohin entsprechend § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung iVm den Positionen 02.05.08, 02.01.02, 02.05.18, 05.01.02 und 05.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung 40% beträgt, liegen nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses war sohin gemäß § 40 Abs. 1 BBG abzuweisen, da der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40% und nicht, wie vorgesehen, zumindest 50% beträgt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.

In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten und als schlüssig erachteten Gutachten einer medizinischen Sachverständigen, dem die Beschwerdeführerin, wie ausgeführt, nicht entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen gehören ausschließlich dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

ZU B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung im Gegenstand von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W266.2188168.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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