TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 W266 2128559-1

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W266 2128559-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,

Landesstelle NÖ, vom 11.3.2016, Passnr.: XXXX , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht öffentlicher

Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung nicht 30% sondern 40% beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 24.9.2013 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in Höhe von zuletzt 50%.

Am 1.12.2015 beantragte der Beschwerdeführer - unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln - die Verlängerung seines befristeten Behindertenpasses.

Am 23.12.2015 und am 27.1.2016 erneuerte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter diesen Antrag und beantragte zusätzlich die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ (in der Folge: belangte Behörde), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei und nach diesem Gutachten ein Grad der Behinderung von 30% vorliege. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung würden als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung in Höhe von 30% festgestellt habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, da gemäß § 40 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz der Grad der Behinderung mindestens 50% zu betragen habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen, fristgerechten Beschwerde führt der Beschwerdeführer - unter Vorlage von Befunden - im Wesentlichen aus, dass seitens der belangten Behörde seine, in den vorgelegten befunden belegte, Neurodermitis nicht berücksichtigt worden wäre. Zu der unter Nummer zwei angeführten Diagnose, "motorisches Defizit an der linken Hand nach Bruch des vierten Halswirbelkörpers" führt der Beschwerdeführer aus, dass bei ihm nach wie vor eine erhebliche Feinmotorikstörung der linken Hand vorliege, welche sich in einer Tonussteigerung links, insbesondere im Bereich der Fingerflexoren zeige, welche sich im Alltag dahingehend auswirke, dass er Probleme beim Greifen und Manipulieren sowie Halten von Gegenständen habe. So sei die linke Hand für den Beschwerdeführer beim Essen, Schreiben oder auch beim Halten von Gegenständen kaum einsetzbar. Durchgeführte Ergotherapien hätten keine Besserungstendenz gezeigt. Ebenfalls unberücksichtigt gelassen habe die belangte Behörde, dass beim Beschwerdeführer bei längerem Gehen die spastische Tonussteigerung der linken unteren Extremität zunehme und es zu Verkrampfungen der Zehen komme, welche die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers relevant einschränken würden. Es sei sohin keine wesentliche Besserung eingetreten, die eine Herabsetzung des Grades der Behinderung rechtfertigen würde. Darüber hinaus läge zwischen der unter Nummer eins und der unter der Nummer zwei geführten Diagnose eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vor beziehungsweise stelle das unter der Nummer zwei geführte Leiden eine wesentliche zusätzliche Behinderung dar, welche die Erhöhung des führenden Grades der Behinderung rechtfertige.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden in der Folge ein Neurologisches und ein allgemeinmedizinisches Gutachten basierend auf Untersuchungen am 7.12.2017 und am 15.5.2018 eingeholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nach Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in die vorgelegten Befunde sowie Einholung eines neurologischen Gutachtens sowie eines aktuellen Auszuges aus dem zentralen Melderegister steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, am XXXX geboren und wohnhaft in XXXX , XXXX .

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wird folgendes festgestellt:

Status:

Größe: 1,86 Gewicht: 62

Rechtshänder

Stuhl/ Miktion: unauffällig

Psvch.:

bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit,

Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar,

Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik

Neurologisch:

Hirnnerven:

Geruch: anamnestisch unauffällig

Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung

Visus: Lesebrille

Pupillen mittelweit, rund isocor

Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner

Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit

Sensibilität: unauffällig

Hörvermögen anamnestisch unauffällig,

Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig

OE:

Rechtshänder

Kraft seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig

Tonus: minimale Tonuserhöhung links

Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt

Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich

Feinmotorik: links beeinträchtigt, die Finger werden immer wieder in gebeugter

Stellung gehalten und passiv mit der anderen Hand geöffnet

MER (BSR, RPR, TSR): lebhaft seitengleich

Pyramidenbahnzeichen: negativ

Hypo/Dysdiadochokinese links

AW: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation

FNV: zielsicher bds.

Sensibilität: Bei wiederholter Prüfung wird eine Gefühlsminderung wechselnd an der Hand links angegeben. Nur an den Fingerspitzen Finger 1-3 links durchgehend Gefühlsminderung angegeben.

UE:

Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus:

unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich gesteigert ASR: seitengleich lebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ

Laseque: negativ

Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds.

Sensibilität: seitlicher Oberschenkel rechts (DD: N. cutaneus femoris lateralis - DD: Z,n. Beckenkammspanentnahme)

Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig

Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine

Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig

Sprache und Sprechen: unauffällig

Gesamteindruck- Gangbild

Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung.

Führerschein vorhanden, kommt mit dem eigenen Auto alleine zur Untersuchung. BF hält die linken Finger in wechselnd ausgeprägter Beugestellung mit Einschlagen des Daumens zwischen Finger 3 und 4. BF biegt die linken Finger mit der rechten Hand in gestreckte Stellung. Anzumerken ist, dass die Finger durch die Untersucherin sehr leicht, praktisch ohne Widerstand, in Strecksteilung gebracht werden können und diese bei der neurologischen Untersuchung auch beibehalten wird. Die passive Beweglichkeit ist gut möglich ohne fühlbare Muskelanspannung.

Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin entsprechen der folgenden Leidensposition

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Feinmotorische Störung der linken Hand und Reste einer minimal ausgeprägten Tetraspastik nach Bruch des 4. Halswirbelkörpers 12 06 2012 und Beschreibung einer Strukturalteration des HWS Rückenmarkes (Abi. 28), ischämisch/hypoxische Veränderungen im Gehirn- Stammganglien beidseits (MRT 21 06 2012) Oberer Rahmensatz, da feinmotorische Funktionsstörung der linken Hand und sehr geringe Störung des linken Beines bei Langzeitbeanspruchung vorliegend. Wahl dieser Positionsnummer, da gute Kraft, keine Lähmungen nachweisbar sind.

04 03 01

40

2

Zustand nach Bruch des 4. Halswirbels und Verblockung des 4. und 5. Halswirbels Unterer Rahmensatz, da nur endlagige funktionelle Einschränkungen bestehen.

02 01 02

30

3

Neurodermitis Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da gering- bis mäßiggradige Ausprägung bei Fehlen dadurch bedingter funktioneller Beeinträchtigungen und fehlender Erfordernis engmaschiger dermatologischer Kontrollen

01.01.02

20

und beträgt der Grad der Behinderung 40%.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitig negative Leidensbeeinträchtigung vorliegt. Die feinmotorische Beeinträchtigung der linken Hand und die sehr geringe Störung des linken Beines werden durch die endlagig beeinträchtigte funktionelle Einschränkung der HWS nicht beeinflusst. Eine Neurodermitis (Leiden 3) wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise negativ zusammen und erhöht nicht weiter.

Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Auf die feinmotorische Einschränkung der linken Hand wurde nunmehr Bezug genommen, ebenso auf die Beeinträchtigungen des linken Beines und beides entsprechend der EVO gegenüber dem Leiden 2 des Vorgutachtens abweichend beurteilt und um 2 Stufen angehoben.

Daraus resultiert eine Erhöhung des Gesamtgrades um 1 Stufe gegenüber dem Vorgutachten.

Unter der Berücksichtigung der vorliegenden Befunde, welche eine Neurodermitis dokumentieren, sowie in Zusammenschau mit der durchgeführten allgemeinmedizinischen Untersuchung kommt es im Vergleich zum Vorgutachten zur Aufnahme der Neurodermitis als Leiden

3.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen betreffend Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin am Antragsformular, sowie auf den übereinstimmenden Unterlagen im Verwaltungsakt sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Grades der Behinderung beruhen die Feststellungen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen für Neurologie und des Sachverständigen für Allgemeinmedizin, welche auf einer persönlichen Untersuchung am 7.12.2017 und am 15.5.2018 basieren. Diese sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es wird darin vollständig und in nachvollziehbarer Art und Weise auf alle, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leidenszustände unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde eingegangen, die die Neurologin wie folgt zusammenfasst:

* "Unfallchirurgischer Erstbericht 12 06 2012 Abi. 7: Schmerzen am gesamten rechten Arm... I.d. periph. d. Extremitäten keine motorischen Ausfälle....

* Unfallchirurgischer Transferierungsbericht 12 06- 20 06 2012

* Arztbrief Neurologie UK St. Pölten 20 06- 29 06 2012: Dg.: Fract. Corp. Vert. C IV et arc. vert. C IV, 12 06 2012, Corpektomie CIV, ventrale Fusion mit Beckenkammspan und Verriegelungsplatte, Commotio cerebri, Diffusionsstörung im Stammgangliengebiet bds. mit klinisch choreatischer Bewegungsstörung rechts, organisches Psychosyndrom, Nikotinabusus

* Unfallchirurgische Nachbehandlung 26 06 2012: ...Parästhesien re. Arm sind remittiert, Kraftgrad noch etwas herabgesetzt +3....

* Arztbrief RZ Meidling 31 01 - 05 04 2013: Unfallfolgen dzt:

Restsymptomatik eines sehr geringen hirnorganischen Psychosyndroms mit lediglich schwankender Aufmerksamkeit und erhöhter cerebraler Ermüdbarkeit, Reste einer gering ausgeprägten Tetrasymptomatik, ohne

Alltagsbeeinträchtigung, Feinmotoilitätsstörung der linken OE......

wird in deutlich gebesserten und arbeitsfähigem Zustand nach Hause entlassen. Auf Grund der feinmotorischen Beeinträchtigung der linken oberen Extremität bei bestehendem guten kognitiven Leistungsniveau wäre unseres Erachtens eine Qualifizierungsmaßnahme gerechtfertigt. Der Untersuchte will das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Anspruch nehmen.

* Bescheid der AZVA 24 04 2014: Dauerrente 35%

* Unfallchirurgisches Gutachten Pr. Rohrmoser an das LG Krems.

Rechtssache XXXX gegen AUVA 15 07 2014: MdE ab 01 06 2014 aus unfallchirurgischer Sicht mit 10% anzunehmen

* Gesprächsnotiz mit AUVA 03 12 2015: lt. telef. Auskunft MdE 40%

* Befund Neurologe Dr. Schultes 03 05 2016 Abl.108: subjektiv erhebliche Feinmotorikstörung linke Hand..."

Die neurologische Sachverständige führt zum Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig aus, dass die feinmotorische Einschränkung der linken Hand wie auch die Beeinträchtigung des linkten Beines nunmehr einbezogen wurde und beides der EVO entsprechend gegenüber dem Leiden 2 des Vorgutachtens um 2 Stufen angehoben wurde.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde seine Neurodermitis außer Acht gelassen habe, kann nunmehr festgehalten werden, dass diese vom Sachverständigen für Allgemeinmedizin in seinem zusammenfassenden Gutachten berücksichtigt und mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20% eingeschätzt wurde. Diese Einschätzung wurde vom Sachverständigen dahingehend begründet, dass eine gering- bis mäßiggradige Ausprägung bei Fehlen dadurch bedingter funktioneller Beeinträchtigungen und fehlender Erfordernis engmaschiger Kontrollen vorliegt.

Da sich sohin die Sachverständigen mit dem Vorbringen und den Befunden des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt haben und die Einschätzung des Grades der Behinderung schlüssig und nachvollziehbar erfolgt, werden das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte neurologische und allgemeinmedizinische Gutachten der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.4. Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

3.5. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

3.6. Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

3.7. Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

3.8. Gemäß § 1. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

3.9. Gemäß § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

3.10. Die relevanten Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten:

04.03 Spinlae Lähmungen - Querschnittsyndrom

04.03.01

Leichten Grades

20 - 40 %

Feinmotrische Störungen, Schwäche in einzelnen Muskelgruppen

 

 

02.01.02

Funktionseinschränkungen mittleren Grades

30 - 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag

 

 

01.01

Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen

und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute

und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen.

01.01.01

Leichte Formen

10 %

Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar

 

 

01.01.02

Mittelschwere, ausgedehnte Formen

20 - 40 %

20 - 30 %: Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen. Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung. Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen. 40 %: Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen

 

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Gemäß § 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Daraus folgt:

Das gegenständliche Gutachten der Sachverständigen für Allgemeinmedizin entspricht den formalen und inhaltlichen Voraussetzungen der Einschätzungsverordnung und wird, aus den in der Beweiswürdigung näher ausgeführten Gründen, der Entscheidung zugrunde gelegt.

Für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist gemäß § 40 Abs. 1 BBG neben den formalen Erfordernissen ein Grad der Behinderung in Höhe von zumindest 50% Voraussetzung.

Die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers betragen jedoch, wie festgestellt, 40% da sie, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, von den Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar den festgestellten Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurden.

Da beim Beschwerdeführer keine weiteren Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden konnten, und der Gesamtgrad der Behinderung sohin entsprechend § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung iVm Punkt 04.03.01, 02.01.02 und 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung 40% beträgt, liegen nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuausstellung eines Behindertenpasses war sohin gemäß § 40 Abs. 1 BBG abzuweisen, da der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40% und nicht, wie vorgesehen, zumindest 50% beträgt.

Es war sohin die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der festgestellte Grad der Behinderung 40% statt 30% beträgt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.

In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den vom erkennenden Gericht eingeholten und als schlüssig erachteten Gutachten medizinischer Sachverständiger, denen der Beschwerdeführer nicht erfolgreich entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen gehören ausschließlich dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

ZU B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung im Gegenstand von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W266.2128559.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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