Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W233 2211103-1/3E
W233 2211105-1/3E
W233 2211104-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX ,
geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Kasachstan, 2.) XXXX ,
geboren am XXXX , Staatsangehörige von Kasachstan und 3.) XXXX ,
geboren am XXXX , Staatsangehörige von Kasachstan gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 27.11.2018, Zl.: 1208200510 - 180923685 (ad 1), Zl.: 1208200401 - 180923740 (ad 2) und Zl.: 1208200303 - 180923766 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF 2) sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF 3). Die Beschwerdeführer stellten nach ihrer gemeinsamen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.09.2018 Anträge auf internationalen Schutz.
Über die Beschwerdeführer liegen keine EURODAC-Treffermeldung auf, allerdings waren die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich jeweils im Besitz eines gültigen ihnen von Lettland ausgestellten Schengen Visums.
Im Verlauf seiner Erstbefragung am 29.09.2018 gab der BF 1 zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er und seine Familie in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas unterdrückt, geschlagen und erniedrigt würde. Die BF 2 bestätigte im Rahmen ihrer Ersteinvernahme die Angaben des BF 1. Beide erwachsenen Beschwerdeführer gaben an, dass weder sie selbst noch ihre gemeinsame Tochter, die BF 3, an Beschwerden oder Krankheiten leiden, die sie an dieser Einvernahme hindern oder ihr Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) richtete unter Hinweis auf die den Beschwerdeführern von Lettland ausgestellten Schengen Visa am 01.10.2018 ein auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Lettland. Mit Schreiben vom 02.11.2018 stimmten die lettischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 15.11.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der beiden erwachsenen Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei bestätigen beide Beschwerdeführer, dass sie im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt haben. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Lettland aufgrund des Umstandes, dass ihnen die Republik Lettland Visa ausgestellt habe, für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, gaben die beiden erwachsenen Beschwerdeführer an, dass sie nicht nach Lettland überstellt werden mögen, da dort die russische Sprache unerwünscht sei bzw. russisch sprechende Personen schlecht behandelt würden. Die BF 2 brachte ergänzend zu Protokoll, dass in den lettischen Schulen die russische Sprache verboten sei. Darüber hinaus brachte die BF 2 vor, dass sie als Zeugen Jehovas keine Bluttransplantation erhalten dürften und eine alternative medizinische Behandlung in Lettland nicht zur Verfügung stünde. In Lettland bestünden im Grunde dieselben Probleme wie in ihrem Heimatland.
Die Frage nach Familienangehörigen in Österreich oder einem in Österreich bestehenden Abhängigkeitsverhältnis verneinten die erwachsenen Beschwerdeführer.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO die Republik Lettland für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Lettland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in Lettland wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (PMLP o.D.a, vgl. PMLP o.D.b, LCHR/UNHCR o.D., OHCHR 30.1.2018, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
-
PMLP - Pillsonibas un migracijas lietu parvalde (o.D.a): Asylum granting procedure,
http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/the-procedure-of-granting-asylum.html, Zugriff 16.3.2018
-
PMLP - Pillsonibas un migracijas lietu parvalde (o.D.b): Guideline for asylum seekers in Latvia,
http://www.pmlp.gov.lv/lv/assets/documents/BRO%C5%A0%C5%AARAS/ENG%20Patveruma%20mekletaji%20makets%20WEB.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
LCHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights (o.D.): Seeking asylum in Latvia,
http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (30.1.2018): Common core document forming part of the reports of States parties; Latvia,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1425626/1930_1519822345_g1802053.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395434.html, Zugriff 16.3.2018
Dublin-Rückkehrer
Als EU-Mitgliedsstaat hält das Land die Dublin-III-VO ein (USDOS 3.3.2017).
Asylwerber, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Lettland geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren (LCFHR/UNHCR o.D.). Wenn das Asylverfahren eines Rückkehrers noch nicht eingestellt ist, kann es wiedereröffnet oder fortgesetzt werden. Wenn das Verfahren hingegen eingestellt wurde, ist eine neuerliche Asylantragsstellung erforderlich (EASO 24.10.2017).
Quellen:
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EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.
Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail
-
LCHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights (o.D.): Seeking asylum in Latvia,
http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395434.html, Zugriff 16.3.2018
Non-Refoulement
Ein Abschiebeauftrag oder eine Entscheidung zur zwangsweisen Außerlandesbringung eines negativ beschiedenen Asylwerbers kann aus humanitären Gründen aufgehoben oder verschoben werden (LCFHR/UNHCR o. D.).
Es gibt keine glaubhaften Beschwerden, dass die lettischen Behörden Asylwerber in Länder mit schlecht entwickelten Asylsystemen zurückschicken würden (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
-
LCHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights (o.D.): Seeking asylum in Latvia,
http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395434.html, Zugriff 16.3.2018
Versorgung - Unterbringung
Nach Asylantragstellung werden Asylwerber in der Regel im Aufnahmezentrum Mucenieki in der Nähe von Riga untergebracht, welches über ca. 400 Plätze verfügt. Dort erhalten sie alle grundlegenden Unterstützungsleistungen (LCFHR/UNHCR o.D; vgl. PMLP o. D.c). Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Mucenieki betrug im Jahr 2016 92 Tage (EMN 4.8.2017). Das Unterbringungszentrum wurde im Jahr 2017 um ein Gebäude erweitert, welches mit Aufenthaltsräumen, Gemeinschaftsküchen und Seminarräumen ausgestattet ist. Daneben wurde ein multifunktionales Zentrum für Asylwerber und Dorfbewohner in Mucenieki eröffnet (PMLP o.D.c).
Jeder bedürftige Asylwerber erhält ein Taggeld von EUR 3 pro Tag (PMLP o.D.c). Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren ohne eigenes Verschulden bis dahin nicht erledigt ist (EMN/OCMA 4.2017).
Zusätzlich gibt es eine geschlossene Einrichtung der Grenzpolizei für inhaftierte Fremde bzw. abzuschiebende Personen in Daugavpils. Dieses Zentrum wurde im Mai 2011 errichtet und ersetzte das alte Zentrum Olaine. Es hat eine Kapazität von 70 Plätzen. Es gibt seitens der Insassen keine Vorbringen über schlechte Behandlung. Die materiellen Bedingungen werden als ausgezeichnet beschrieben. Auch die medizinische Behandlung vor Ort wird als adäquat angesehen (CoE 27.8.2013).
Bei der Unterbringung von Asylwerbern wird auf deren psychosoziale, medizinische und sonstige Bedürfnisse Rücksicht genommen (LCFHR/UNHCR o.D).
Es gibt eine Reihe von Unterstützungsdiensten aus dem NGO-Bereich, etwa Safe House (Patverums Droša maja) zur Unterstützung von Opfern von Menschenhandel, Immigranten, Asylwerbern und Schutzberechtigten; Ressource Center for Women "Marta" zur Unterstützung von Frauen mit psychologischer, sozialer und Rechtsberatung; Latvian Human Aid Centre; Lettisches Rotes Kreuz, Caritas und Johanniterbund zur Unterstützung mit Beratung, Information, Kleidung und Unterkunft. Weiters bietet der Baltische Regionalfond diverse Workshops an und IOM bietet Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr (LCFHR/UNHCR
o. D; vgl. PDM o.D.a, EMN/OMCA 4.2017).
Quellen:
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CoE - Council of Europe (27.8.2013): Report to the Latvian Government on the visit to Latvia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 5 to 15 September 2011
-
EMN - European Migration Network (4.8.2017): EMN Ad-Hoc Query on Average cost and average length of reception for asylum seekers, http://www.emn.fi/files/1671/2017.1229_-_average_cost_and_average_length_of_reception_for_asylum_seekers.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
EMN/OCMA - European Migration Network/Office of Citizenship and Migration Affairs Republic of Latvia (4.2017): Policy report on mingration and asylum in Latvia - 2016, http://www.emn.lv/wp-content/uploads/APR_2016_part2_LATVIA_EN.pdf, Zugriff 16.3.2018
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PDM - Patverums Droša maja (o.D.a): Support, http://www.beglis.lv/en/support-1, Zugriff 16.3.2018
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PMLP - Pillsonibas un migracijas lietu parvalde (o.D.c): Asylum seeker centre,
http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/asylum-seeker-centre.html, Zugriff 16.3.2018.
Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Lettland den Beschwerdeführern Visa ausgestellt und ihrer Übernahme ausdrücklich zugestimmt habe und ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht zu erkennen sei. Die Beschwerdeführer haben keine Verfolgungs- oder Bedrohungssituation in Lettland angeführt; somit könne kein "real-risk" erkannt werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass in Lettland die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden, die Beschwerdeführer dort eine entsprechende Unterkunft, Versorgung und medizinische Behandlung haben werden. Die Beschwerdeführer haben jedenfalls nicht glaubhaft vorbringen können, in Lettland Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass die russisch sprechenden Beschwerdeführer in Lettland schlecht behandelt und in ihren Rechten eingeschränkt würden. Gegen russisch sprachige Personen herrschten in der Öffentlichkeit Hassgefühle und könnten die Beschwerdeführer als Zeugen Jehovas ihre Religion in Lettland nicht so regelmäßig wie in Österreich ausüben. Auch sei der Zugang zu medizinischer Leistung mangelhaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich am 29.09.2018 im Besitz für den Zeitraum 25.09.2018 bis 15.10.2018 gültiger lettischer Schengen Visa waren.
Am 01.10.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der den Beschwerdeführern von Lettland ausgestellten Schengen Visa ein Aufnahmeersuchen an die Republik Lettland, welche mit Schriftsatz vom 02.11.2018 der Überstellung der Beschwerdeführer ausdrücklich zustimmte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer (etwa wegen ihres Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Lettland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat (Lettland) herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.
Die Beschwerdeführer leidet aktuell an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist die BF 2, der ihren Angaben zufolge die Galle entfernt worden ist, im Falle ihrer Überstellung nach Lettland nicht mit einem realen Risiko konfrontiert, dass sie in Lettland wegen des Fehlens einer angemessener Behandlung, des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung oder der fehlenden Verfügbarkeit von entsprechenden Medikamenten einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führt. In Lettland ist ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet; diese ist auch in der Praxis zugänglich. Somit leiden die Beschwerdeführer aktuell an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen.
Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet keine Familienmitglieder oder Verwandte, mit denen sie besonders eng verbunden wären oder zu denen ein besonders Abhängigkeitsverhältnis besteht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die Republik Lettland den Beschwerdeführern Visa erteilt hat, ergibt sich aus einer in ihren Verwaltungsakten einliegenden Anfrage an das Visainformationssystem und dem positiven Antwortschreiben der lettischen Behörden.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Lettland wurde nicht substantiiert vorgebracht. Im Besonderen haben die Beschwerdeführer weder in ihrer Einvernahme vor dem BFA konkrete Gründe angegeben, warum ihnen im Falle ihrer Rückkehr nach Lettland ein solches Bedrohungsrisiko treffen sollte noch sind solche konkreten Gründe in ihrer Beschwerde angeführt, die im Wesentlichen auf im Internet verfügbare auf russischen Domain-Namen gespeicherte Quellen verweist. Diese Quellen sind jedenfalls nicht geeignet ein solches Risiko aufzuzeigen. Vielmehr geht aus dem vom BFA ins Verfahren eingebrachten und den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen über Lettland hervor, dass in Lettland ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit vorhanden ist, dass sogenannte Dublin-Rückkehrer ein reguläres Asylverfahren erhalten und Asylwerber Ansprach auf medizinische Nothilfe, medizinische Grundversorgung, ambulante und stationäre psychiatrische Hilfe bei schweren psychischen Störungen haben. Darüber hinaus bietet Lettland allen Personen Zugang zu kostenloser telefonsicher ärztlicher Beratung auf Lettisch, Englisch und Russisch.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Lettland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das lettische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung und das Prinzip des Non-Refoulements in Lettland den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidungen zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich basieren auf deren eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) [...]
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
[...]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. [...]
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 - Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12 - Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Artikel 16 - Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des
Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 - Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
§ 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"
Zu A)
1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Lettlands ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,
Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin
III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin
auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines
Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die
fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung
festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Lettlands zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, weil Lettland den Beschwerdeführern Schengen Visa ausgestellt hat. Das Zuständigkeitskriterium des Artikel 12 Dublin III-VO geht vor der Erwägung aus, dass jener Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum ausgestellt hat, die Verantwortung dafür trägt, dass der Empfänger des Aufenthaltstitels/Visums den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - unter Umständen entgegen den Angaben im Verfahren zur Erlangung des Aufenthaltstitels bzw. im Visumantrag - für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nützt (siehe Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin III-Verordnung, Stand 1.2.2014, § 12, K 2). Zudem hat Lettland dem von der österreichischen Dublin-Behörde gestelltem Aufnahmeersuchen der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Lettlands in der Zwischenzeit untergangen sein könnten, bestehen nicht.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 1 (Selbsteintrittsrecht) Dublin III-VO ergibt sich zum einen mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. zum anderen mangels Vorliegens eines exzeptionellen Sachverhalts, welchem nur durch den Selbsteintritt Österreichs im Sinne eines EMRK-konformes Ergebnis gerecht werden könnte keine Zuständigkeit Österreich zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
1.2.1. Mögliche Verletzung von Artikel 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) bzw. Artikel 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 16. Februar 2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. und andere gegen Slowenien, ECLI:EU:C:2017:127, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH Ra 2016/01/0153-16, vom 20. Juni 2017, RZ 28).
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Lettland gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
In diesem Zusammenhang hat der VwGH ausgeführt, dass die Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP, 35f) zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005, insbesondere auch die Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (v.a. auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2002/20/0582), zum einen zeigen, dass die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sich auch auf die neue Rechtslage übertragen lässt. In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig macht. Dem folgend wurde in ständiger hg. Rechtssprechung erkannt, dass die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen müssen und sich aus dieser Bestimmung - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis ergebe, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein (vgl. etwa Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0673, mwN). Diese Grundsätze haben auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH vom 23.01.2007, 2006/01/0949).
Darüber hinaus führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw