Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
L504 2210005-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
Am 16.01.2018 brachte die beschwerdeführende Partei [bP], ein aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, durch ihren Rechtsfreund beim Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein. Im Antragsformular wird eine Ausstellung gem. § 88 Abs 1 Z 3 FPG beantragt.
Zusammengefasst brachte die bP vor, dass ihr türkischer Reisepass vom XXXX Konsulat "vor einigen Wochen" in XXXX, anlässlich einer XXXX einbehalten worden wäre. Es sei ihr lediglich ein kurzzeitig befristeter XXXX ausgestellt und sie aufgefordert worden, in die Türkei zwecks Neuausstellung eines Reisepasses zu reisen. Die bP könne nicht in die Türkei reisen, da sie von der Regierung nahestehenden Personen gehört habe, dass ihr in der Türkei - nach Angaben der bP zu Unrecht - vorgeworfen werde ein Terrorist zu sein und politische und staatsfeindliche Aktivitäten gegen die Türkei zu unterstützen.
Sie benötige den Fremdenpass, da sie Inhaber der Firma XXXX mit Niederlassungen in der XXXX in XXXX sowie in XXXX sei. Gemeinsam mit einem Partner betreibe sie ein Unternehmen in XXXX, welches mit der Einfuhr XXXX beschäftigt ist. Die in ihren Geschäften verkauften XXXX würden in XXXX hergestellt. Bevor sie nach Österreich kam, sei sie in Deutschland niedergelassen gewesen. Mit ihr würden die Ehegattin und XXXX Kinder in Österreich leben.
Die bP müsse aus geschäftlichen Gründen in der EU reisen. Insbesondere müsse sie die Länder XXXX etc. ungehindert bereisen. Sie bedürfe dazu eines türk. Reisepasses bzw. österr. Fremdenpasses. Die Ausstellung des türk. XXXX beweise, dass ihr der ursprünglich noch gültige Reisepass abgenommen worden sei.
Eine Bestätigung über die Abnahme des Reisepasses könne sie vom XXXX nicht erhalten. Als Beweis wurde die Parteieneinvernahme, vorgelegte Urkunden, sowie "weitere Beweise vorbehalten" angeboten.
Mit Mail vom 09.02.2018 reichte der Rechsfreund der bP einen Artikel der Zeitschrift Profil, vom 05.02.2018, mit dem Titel "Ankaras langer Arm" nach und führte aus, dass daraus ersichtlich sei, dass der türkische Staat anscheinend die in Österreich niedergelassenen "angeblichen" Staatsfeinde bespitzle und es bestehe die realistische Gefahr, dass die bP bei einer Rückkehr in die Heimat als Staatsfeind verhaftet werde. Dies sei aus der willkürlichen Beschlagnahme des noch gültigen Reisepasses und der Ausstellung des XXXX für eine Reise in die Türkei ersichtlich. Dass es sich hier um eine willkürliche, nicht rechtsstaatliche Handlung handle, könne wohl nicht bezweifelt werden, noch dazu, wenn schon XXXX Geschäftspartner informiert worden seien, dass die bP ein Gülen-Anhänger sei und somit ein Staatsfeind.
Das Gesetz verlange ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Fremden. Dass es im Sinne des österr. Staates ist, wenn ein Geschäftsmann, bei dem nicht wenige Arbeitnehmer eine Anstellung finden konnten, aus geschäftlichen Gründen Reisen innerhalb der EU unternehmen muss, sei evident.
Mit gegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs 1 FPG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass im § 88 Abs 1 FPG fünf Tatbestände angeführt seien, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht komme. In allen Fällen sei zusätzlich ein positives Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden Voraussetzung. Österreich eröffne mit der Ausstellung nämlich dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernehme mit der Ausstellung auch eine Verpflichtung gegenüber den besuchten Gastländern. Die an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern der Republik einzunehmende Haltung erfordere daher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen restriktiven Maßstab. Die von der bP angeführten, ausschließlich privaten Umstände seien jedenfalls nicht geeignet, das geforderte positive Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung hinreichend darzulegen.
Dagegen brachte die bP durch ihren Rechtsfreund innerhalb offener Frist Beschwerde ein.
Darin wird auf bisheriges Vorbringen verwiesen. Sie verfüge über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" und sie erfülle daher den Tatbestand des § 88 Abs 1 Z 2 FPG. Sie sei aus den im Beweisverfahren nicht widerlegten Gründen nicht in der Lage in die Türkei zu reisen, um dort einen XXXX Reisepass zu beantragen. Angesichts der derzeitigen politischen Verhältnisse in der Türkei bestehe für die bP die ernsthafte Gefahr, bei einer Reise in die Türkei sofort verhaftet und wegen vermeintlicher staatsfeindlicher Aktivitäten in einem nicht rechtstaatlich geführten Verfahren ihrer Freiheit beraubt zu werden. Schon aus diesen Gründen sei ihr der Fremdenpass auszustellen.
Sie sei seit vielen Jahren in Österreich und hier und auch im Ausland erfolgreich unternehmerisch tätig. Sie falle in den Anwendungsbereich des Assoziationsrechts EWG/Türkei und komme ihr auch aus diesem Grund ein unbefristetes europarechtliches Aufenthaltsrecht zu, sodass sie auch aus diesem Grunde die Voraussetzung für die Erteilung und Ausstellung eines Fremdenpasses verfüge.
Sie gehe auch davon aus, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen sei. Sie könne durch die erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit, die für den österr. Staat auch Steuereinnahmen und Sozialabgaben einbringe und Arbeitsplätze sichere, nur weiterführen, wenn sie auch über ein Reisedokument verfüge und betrieblich veranlasste Reisen durchführen könne. Ohne Reisedokument sei dies unmöglich und sei eine unternehmerische Karriere, aber damit auch die weitere Bezahlung von Steuern und Sozialabgaben und die Sicherung von Arbeitsplätzen in Österreich ernsthaft gefährdet. Vor diesem Hintergrund liege die Erteilung eines Fremdenpasses jedenfalls im Interesse der Republik Österreich. Weiters Vorbringen im Zuge des Beschwerdeverfahrens werde vorbehalten und eine mündliche Verhandlung beantragt.
Der Beschwerde wurden keine weiteren Beweismittel beigelegt oder konkret angeboten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Siehe I. Verfahrensgang der hsg. Entscheidung.
2. Beweiswürdigung
Das Bundesamt stützte die Entscheidung auf die Angaben der bP und die von ihr vorgelegten Beweismittel. Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung des Bundesamtes. Das BVwG legt für diese Entscheidung die Angaben und Beweismittel der bP aus dem Verfahren vor dem Bundesamt sowie die Angaben aus der Beschwerde der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.
3. Rechtliche Beurteilung
Die bP stellte als mit einem "Daueraufenthalt-EU" in Österreich aufenthaltsberechtigter Fremder beim Bundesamt mit dem dafür vorgesehenen Formular, einschließlich begleitender Begründung durch ihren Rechtsfreund, einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs 1 Z 3 FPG. Soweit die Beschwerde nunmehr § 88 Abs 1 Z 2 FPG benennt, kann hier für diese Entscheidung die konkrete Ziffer dahingestellt bleiben, da für beide Tatbestände das Vorliegen eines Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses gegeben sein muss und dies hier zuerst der Prüfung unterzogen wird. Aus dem nachfolgenden Ergebnis ergibt sich, dass es keiner Prüfung der anderen Tatbestandsvoraussetzungen mehr bedarf.
Ausstellung von Fremdenpässen
(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (zB. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN).
In der Entscheidung vom 22.01.2014, 2013/21/0043, erachtete der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf einen beantragten Fremdenpass, ua. auch für Einkaufsreisen ins Ausland für den eigenen Gastronomiebetrieb, kein über die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses.
Ausgehend von den Angaben der bP über ihre (grenzüberschreitende) Geschäfts- und damit verbundener Reisetätigkeit in andere Länder der EU, womit sie das öffentliche Interesse der Republik Österreich auf Ausstellung eines Fremdenpasses begründet, sowie unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, kann hier dem Bundesamt nicht entgegen getreten werden, wenn es zum Ergebnis gelangt, dass diese Argumente im Hinblick auf die Person der bP nicht geeignet sind, hier eine Ausstellung "im Interesse der Republik" iSd § 88 Abs 1 FPG darzulegen.
Ergänzend ist dazu anzumerken, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, die Republik Österreich bzw. die beurteilende Behörde / das BVwG auch zu bedenken hat, dass dem Fremden bei einer Ausstellung eines Fremdenpasses damit Reisen in andere Länder ermöglicht werden und die Republik damit gegenüber diesen Staaten auch eine gewisse Verpflichtung übernimmt. Eine Verpflichtung bzw. Haltung, wie sie seitens Österreichs sonst nur gegenüber eigenen Staatsbürgern zu erfolgen hat und daher restriktiv zu handhaben ist.
Folgt man den Angaben der bP in ihrem Verfahren vor dem Bundesamt und in der Beschwerde, so steht sie als in Österreich niedergelassener Fremder in der Türkei in Verdacht ein "Terrorist" zu sein, es bestehe die "realistische Gefahr, dass die bP in der Türkei als Staatsfeind sofort verhaftet werde", es würde ihr fälschlich unterstellt "politische oder gar staatsfeindliche Aktivitäten gegen die Türkei" zu unternehmen und sie würde in der Türkei in einem nicht rechtsstaatlich geführten Verfahren ihrer Freiheit beraubt werden. Sie wolle sich in der Türkei daher keinem Gerichtsverfahren stellen, um ihre Unschuld zu beweisen.
Als "Beweis" bringt die bP dafür im Wesentlichen die behauptete und unbescheinigt gebliebene Einbehaltung ihres noch gültigen Reisepasses durch das XXXX, die Ausstellung des XXXX und die behauptete, ebenso unbescheinigt gebliebene Aufforderung sich zur Ausstellung eines neuen Reisepasses in die Türkei zu begeben.
Auch aus der von der bP behaupteten persönlichen Konfliktsituation mit der Türkei, vermag das BVwG, auf Grund der von Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses zu übernehmenden Verpflichtung für diesen Fremden gegenüber anderen Ländern, die die bP zu bereisen beabsichtigt, hier in der Ausstellung eines Fremdenpasses "kein Interesse der Republik Österreich" zu erkennen. Vielmehr spricht dies unter den gegebenen Umständen klar gegen ein solches Interesse der Republik Österreich.
Da damit bereits die erste Voraussetzung - "[...] sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist [...] " - für die Erteilung eines gem. § 88 Abs 1 FPG beantragten Fremdenpasses nicht gegeben war, bedurfte es keiner weiteren Prüfung der anderen kumulativ vorzuliegenden Tatbestandselemente, insbesondere ob die bP tatsächlich "nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu besorgen".
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung. Das BVwG hat die Angaben der bP aus dem Verfahren vor dem Bundesamt, die dort vorgelegten Beweismittel sowie die Angaben aus dem Beschwerdeschriftsatz der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Einer Erörterung der Rechtslage im Zuge einer Verhandlung bedurfte nicht. Es wurde auch nicht dargelegt, was bei einer Verhandlung noch an relevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.
Soweit die bP in der Beschwerde angibt, dass sie sich "weiteres Vorbringen im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich vorbehalte", ist dem die Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG entgegen zu halten, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Sich etwa ein solches Vorbringen nur den Fall einer Verhandlung vorzubehalten, entspricht nicht der leg cit. Nach Ansicht des BVwG hat die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit der Beschwerde keine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Das dem Gericht verborgen gebliebene, "vorbehaltene weitere Vorbringen im Beschwerdeverfahren" lässt nicht erkennen wann und was allenfalls noch dargelegt werden möchte. Das BVwG war nicht angehalten die anwaltlich vertretene bP hinsichtlich des § 39 Abs 2a AVG zu manuduzieren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fremdenpass, Interessen, Kumulierung, öffentliches Interesse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L504.2210005.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019