TE Bvwg Beschluss 2018/12/18 I415 2143233-1

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I415 2143233-1/28E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA. Nigeria, vertreten durch die RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max und DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 02.12.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2017 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid vom 02.12.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

Am 22.02.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

Seitens der Rechtsvertretung wurden in weiterer Folge diverse Dokumente in Vorlage gebracht, u.a. eine Heiratsurkunde zum Nachweis über die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 30.08.2017 sowie ein ÖSD Sprachzertifikat im Niveau B1.

Mit E-Mail vom 09.05.2018 gab die Bezirkshauptmannschaft XXXX bekannt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt. Dies deshalb, weil seine Ehefrau von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht habe.

Für 17.12.2018 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine weitere Beschwerdeverhandlung anberaumt.

Mit FAX der DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vom 30.11.2018 als ausgewiesener Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde die zuständige Gerichtsabteilung I415 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2016, Zl. XXXX, zurückgezogen wird und aus diesem Grund auch die mündliche Verhandlung vom 17.12.2018 abzuberaumen sei.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2018 wurden die RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max von der Beschwerdezurückziehung informiert und um Mitteilung ersucht, ob das Vollmachtsverhältnis weiterhin aufrecht sei.

Mit Schriftsatz vom 03.12.2018 wurde seitens der RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max die teilweise Zurückziehung der Beschwerde erklärt, wonach die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen werde. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. bleibe hingegen ausdrücklich aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der chronologisch "ersten" Beschwerdezurückziehung vom 30.11.2018 seitens der ersten Rechtsvertretung, der DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, endgültig rechtskräftig entschieden ist, war die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.

Die chronologisch "zweite" teilweise Beschwerdezurückziehung seitens der zweiten Rechtsvertretung, der RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, geht damit ins Leere.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, begünstigte Drittstaatsangehörige,
Beschwerdezurückziehung, Ehe, Einstellung, Verfahrenseinstellung,
Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I415.2143233.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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