Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
AsylG 2005 §7Spruch
W224 1406423-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018, Zl. 780574803 - 180710584, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz: BFA) vom 20.04.2009 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) vom 02.02.2011 stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2. Am 24.07.2018 erlangte das BFA Kenntnis davon, dass sich der Beschwerdeführer am 17.06.2013 einen neuen syrischen Reisepass ausstellen habe lassen.
3. Daraufhin wurde vom BFA ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer am 21.09.2018 beim BFA niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er im Wesentlichen an, sich seit 2008 in Österreich aufzuhalten und 2011 den Asylstatus bekommen zu haben. Seither sei er einmal in Deutschland, zweimal in der Türkei sowie in Ungarn, Tschechien und Polen gewesen. 2013 habe er in der Türkei geheiratet. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer sich am 17.06.2013 einen neuen syrischen Reisepass ausstellen habe lassen, führte er aus, dass er schon früher einen syrischen Reisepass gehabt habe. Den neuen Reisepass habe er sich im syrischen Konsulat in Wien ausstellen lassen. Die Mitarbeiter der syrischen Botschaft seien Kunden seiner Shishabar in Wien gewesen. Jenen habe er gesagt, dass sein syrischer Reisepass abgelaufen sei, woraufhin ihm - gegen Bezahlung einer Gebühr - ein neuer ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht persönlich bei der syrischen Botschaft gewesen, sondern die Mitarbeiter der syrischen Botschaft hätten ihm den Reisepass besorgt. Nachgefragt gab er an, er habe sich den Reisepass ausstellen lassen, um in der Türkei zu heiraten.
4. Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2018, Zl. 780574803 - 180710584, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 20.04.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 17.06.2013 bei der syrischen Botschaft in Wien einen neuen syrischen Reisepass ausstellen habe lassen und sich damit freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt habe. Nach Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) falle eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zuträfen, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, unterstelle. Die Ausstellung eines Reisepasses müsse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als eine Form angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewähre. Der Beschwerdeführer habe keine Umstände vorgebracht, die die Freiwilligkeit seines Verhaltens in Frage stellen würden. Er habe den Reisepass in vollem Bewusstsein benutzt, um in die Türkei zu reisen und dort seine Frau zu heiraten. Durch die Ausstellung des syrischen Reisepasses sei der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ohne Zweifel erfüllt. Im Falle des Beschwerdeführers lägen - mit dem Hintergrund der derzeitigen Sicherheitslage in Syrien - jedoch die Kriterien für eine ausweglose Lage in seinem Herkunftsstaat und somit objektiv die Voraussetzung für die Gewährung des subsidiären Schutzes vor.
5. Mit Schriftsatz vom 07.11.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den neuen syrischen Reisepass ausstellen lassen, um Probleme mit gewissen Angestellten der syrischen Botschaft zu vermeiden. Er habe den Reisepass nie verwendet und beabsichtige auch nicht, ihn zu verwenden. Der Beschwerdeführer reise stets nur mit seinem Konventionsreisepass. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Auch die inhaltliche Beurteilung sei rechtswidrig, da sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe, sondern den Reisepass nur beantragt habe, um keine Probleme mit den Kunden seines Lokals zu bekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Am 17.06.2013 ließ sich der Beschwerdeführer freiwillig einen neuen syrischen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien ausstellen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers und das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich insbesondere aus dem vorliegenden Verfahrensakt sowie den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylaberkennungsverfahren. Die ursprüngliche Asylgewährung ist aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich.
Die Ausstellung des Reisepasses ergibt sich aus der vorliegenden Kopie des neuen syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers mit Ausstellungsdatum 17.06.2013. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA selbst an, dass er sich den Reisepass über Mitarbeiter der syrischen Botschaft in Wien habe ausstellen lassen.
Dass die Ausstellung des Reisepasses freiwillig erfolgte, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des BFA ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. VwGH 22.04.1999, 97/20/0198).
Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit seiner Situation gebracht.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem BFA diesbezüglich nicht entgegenzutreten. Ergänzend wird auf folgende Passagen aus der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA hingewiesen, die die Freiwilligkeit des Antrages und der Ausstellung des syrischen Reisepasses unterstreichen:
"F: Wo haben Sie sich Ihren neuen syrischen Reisepass ausstellen lassen?
A: Im syrischen Konsulat in Wien. Ich besaß eine Shishabar in Wien und die Mitarbeiter und der Botschafter waren Kunden von mir und deswegen ist es leicht gegangen. Ich habe ihnen gesagt, dass mein Reisepass abgelaufen ist und mir wurde ein neuer ausgestellt. [...] wenn die Syrer einen gültigen Reisepass haben, können diese ohne Visum in die Türkei reisen.
[...]
F: Haben Sie sich freiwillig einen syr. Reisepass ausstellen lassen?
A: Wie gesagt, dass ich den Mitarbeitern der syr. Botschaft gesagt habe, dass ich meinen alten syr. Reisepass verloren habe bzw. mir wurde dieser in Bulgarien gestohlen. Ich war nicht persönlich bei der syrischen Botschaft sondern die Mitarbeiter der syr. Botschaft haben mir das besorgt.
F: Wurden Sie von den Mitarbeitern der syr. Botschaft gezwungen einen neuen syr. Reisepass ausstellen zu lassen?
A: Nein, ich habe nur bei den Mitarbeitern der syr. Botschaft gefragt und dann habe ich die Gebühr bezahlt und mir wurde der Reisepass zugeschickt.
[...]
F: Hatte Sie jemals Problem mit den syr. Mitarbeitern der Botschaft oder dem syr. Botschafter selbst?
A: Nein. Sie kamen freiwillig zu meiner Shishabar.
[...]
F: Heißt das Sie haben sich Ihren syr. Reisepass ausstellen lassen um in der Türkei zu heiraten?
A: Ja, weil ich als Kurde kein Visum für die Türkei bekommen habe."
Die zitierten Aussagen deuten in keiner Weise darauf hin, dass die Ausstellung des Reisepasses für den Beschwerdeführer im Juni 2013 nicht freiwillig erfolgte. Wie das BFA in seiner Beweiswürdigung bereits zutreffend darstellte, wurde der Beschwerdeführer weder gezwungen noch bedroht, um sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen.
Soweit in der Beschwerde nunmehr behauptet wird, der Beschwerdeführer habe sich den syrischen Reisepass nur ausstellen lassen, um Probleme mit Angestellten der syrischen Botschaft zu vermeiden, ist dem aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer diese Aussagen vor dem BFA nicht getätigt hat und dieses Vorbringen als neue Tatsache daher - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG unterfällt. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Abs. 1 Z 1); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Abs. 1 Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem Beschwerdeführer zugänglich gewesen (Abs. 1 Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in der stattgefundenen Einvernahme dazu Gelegenheit hatte (Abs. 1 Z 4). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfSlg. 17.340/2004). Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber (bzw. fallbezogen der von der Aberkennung betroffene Asylberechtigte) "nicht in der Lage war", die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass die letzte Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2018 stattfand. Wäre es dem Beschwerdeführer tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, sich in der o.a. Art zur Ausstellung seines syrischen Reisepasses zu äußern, wäre ihm dies in der Einvernahme am 21.09.2018 möglich gewesen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylberechtigten mit dem Wissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers wäre daher ein solches Verhalten zu erwarten gewesen. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA aber behauptet, dass er mit den Mitarbeitern der syrischen Botschaft keine Probleme gehabt habe und er von diesen nicht gezwungen worden sei, sich den neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Die steht auch in ausdrücklichem Widerspruch zum Beschwerdevorbringen.
Da das im vorgenannten Absatz geschilderte, dem Beschwerdeführer mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch diese Beschwerdeangaben lediglich das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfSlg. 17.340/2004; VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313; VwGH 17.4.2007, 2006/19/0675). Es lässt sich auch nicht sagen, dass das BFA durch oberflächliche Fragen ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hätte, weil der Beschwerdeführer in freier Erzählung die Gründe für die Ausstellung seines neuen syrischen Reisepasses schildern konnte und auch auf weiteres Nachfragen - insbesondere auch betreffend Probleme mit den Mitarbeitern der syrischen Botschaft - nicht einmal ansatzweise auf einen eventuell auf ihn ausgeübten Druck, Zwang oder andere Unannehmlichkeiten hingewiesen hat.
Selbst wenn das genannte Vorbringen nicht dem Neuerungsverbot unterläge, wäre es nicht geeignet, eine das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 glaubhaft zu machen, da es sich lediglich um ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des vom BFA festgestellten Sachverhaltes handelt. In der Beschwerde wird nur pauschal behauptet, der Beschwerdeführer habe Probleme mit den Mitarbeitern der syrischen Botschaft vermeiden wollen, jedoch wurde in keiner Weise dargelegt, worin der von den Mitarbeitern angeblich auf den Beschwerdeführern ausgeübte Druck bestanden habe bzw. weshalb der Beschwerdeführer angeblich begründete Angst vor den Mitarbeitern der Botschaft gehabt habe.
Das BFA stellte im Ermittlungsverfahren die wesentlichen Fragen und räumte dem Beschwerdeführer hinreichend Möglichkeit zur Antwort ein, traf die notwendigen Feststellungen und stellte diese auch hinreichend im angefochtenen Bescheid dar. Weder in dieser Stellungnahme zur Beantragung des syrischen Reisepasses noch auf Nachfrage des BFA äußerte der Beschwerdeführer ein Vorbringen, welches auf das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes hingewiesen hätte. Dem Beschwerdeführer schwebten in der Befragung durch das BFA augenscheinlich keine Umstände vor, die die Freiwilligkeit der Beantragung und Ausstellung des Reisepasses zu begründen geeignet wären.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung von dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 2.9.2015, Ra 2014/19/0127).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry/Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller/Schweden), ebenso, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (EGMR 18.7.2013, Appl. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in zulässiger bzw. substantiierter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Zu A)
Das BFA stützt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und führt in der Bescheidbegründung aus, dass der Beschwerdeführer sich durch die Ausstellung eines neuen syrischen Reisepasses freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaats Syrien unterstellt habe.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
-
ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1),
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einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder
-
der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).
Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.
Die Ausstellung eines Reisepasses ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen anzusehen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer keine Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, muss er doch auch für das von ihm gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung des Reisepasses) Verantwortung tragen, wenn diesem eine freie Willensbildung zugrunde liegt. Diese entfaltet dann auch Wirkungen gegen ihn (vgl. VwGH 13.11.1996, 96/01/0912; mit Hinweisen auf 20.12.1995, 95/01/0441 und 27.06.1995, 94/20/0546).
Ein anderes Ergebnis als Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (VwGH 20.12.1995, 95/01/0441).
Da sich der Beschwerdeführer mit 17.06.2013 einen neuen syrischen Reisepass ausstellen ließ, stellte er sich somit unter den Schutz seines Heimatstaates. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, wurden fallbezogen auch keine gegen die Freiwilligkeit der Beantragung und Ausstellung des Reisepasses sprechenden Umstände (in zulässiger und substantiierter Weise) vorgebracht.
Sohin kann dem BFA im Lichte der obzitierten Judikatur nicht entgegengetreten werden, wenn dieses vom Vorliegen des Asylaberkennungsgrundes iSd. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK ausgegangen ist. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind verfahrensgegenständlich nicht hervorgekommen und vermochte der Beschwerdeführer solche auch nicht substantiiert vorzubringen.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W224.1406423.3.00Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019