Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
BBG §42Spruch
W207 2186749-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1967, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, OB: XXXX, vom 06.09.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 14.12.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen mit 09.12.2016 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 17.03.2017 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.03.2017 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt:
"...
Anamnese:
Entfernung der Rachenmandel im Kindesalter art. Hypertonie seit 1995, Diabetes mellitus seit 2003, Entfernung der Gallenblase 2006. Morbus Crohn seit 2015, OP bei Abszedierung 2016
Derzeitige Beschwerden:
Frau F. leidet unter wechselnden Gelenksschmerzen und Schmerzen von Seiten der Wirbelsäule. Sie leidet unter häufigen Stuhlentleerungen (6-10 x tgl.), häufig flüssig, gelegentlich wäre sie inkontinent. Sie wäre häufig gebläht, leide unter Schmerzen im Bauch, die körperliche Belastbarkeit hätte abgenommen, schon zu Mittag müsse sie eine Stunde ruhen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Lisinopril 20 mg 1-0-0, Bisoprolol 5 mg 1-0-0, Januvia 100 mg 1-0-0, Thrombo Ass 100 mg 0-1-0, Pentasa 2 mg 1-0-0
Sozialanamnese:
Frau F. war im Verkauf tätig, seit 9/2016 im Krankenstand, 2 Söhne 30 und 23 Jahre alt
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief S. vom 5.10.2016: Diagnosen: M. Crohn mit Abszedierung, Zustand nach Uretherabgangsstenose rechts /Splint und Nierensteine, Zustand nach Entfernung der Gallenblase, Asthma bronchiale, art. Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Zustand nach Entfernung eines Cervixpolypen 2004.
Brief KH. /Klinik für Orthopädie vom 25.6.2015: Diagnosen:
Meiscusschaden linke Knie, Therapie: mediale Meniscusteilresektion Kniegelenk links
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
normal
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 165,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: 115/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: die Schilddrüse normal groß, gut schluckverschieblich, keine pathologischen Lymphknoten tastbar
Stamm: reine, rhythmische normofrequente Herztöne, normales Atemgeräusch über der gesamten Lunge
Abdomen: weich; adipös, blande Narbe nach Lapratomie, kein Druckschmerz, gebläht, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber, Milz nicht tastbar
OE: die Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen-, und Handgelenken unauffällig, Faustschluss beidseits komplett und kräftig möglich, die Daumen Opposition beidseits bis zum Kleinfinger möglich
UE: die Beweglichkeit in den Hüft-, Knie und Sprunggelenken unauffällig, an beiden Unterschenkel Zeichen einer chronisch venösen Insuffizienz.
WS: die Beweglichkeit in allen Abschnitten der Wirbelsäule unauffällig, Lasegue beidseits negativ, Zehen-, Fersen-,
Einbeinstand gut ausführbar, FBA: 15 cm
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffälliges Gangbild, unauffällige Gesamtmobilität
Status Psychicus:
stabile Stimmung, zur Zeit, dem Ort, der Situation und der Person orientiert, normales Konzentrationsvermögen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Morbus Crohn unterer Rahmensatz , bei täglichen hochfrequenten Durchfällen aber guter Allgemein- und Ernährungszustand
07.04.06
50
2
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus eine Stufe über unterem Rahmensatz bei Medikation aber stabiler Stoffwechsellage
09.02.01
20
3
Hypertonie fixer Rahmensatz , da unter mehreren Antihypertensiva im Zielbereich
05.01.02
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht da es zu keiner negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung kommt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Asthma bronchiale, kein Befund über die Einschränkung der Lungenfunktion vorhanden, Zustand nach Meniscusteilresektion und Entfernung der Gallenblase, keine Funktionsbeeinträchtigung
[X] Dauerzustand
Frau F. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
[X] JA
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Das Zurücklegen der dafür notwendigen Wegstrecke ist problemlos möglich, das Aus-, und Einsteigen durchführbar, das Anhalten an den dafür vorgesehenen Haltegriffen möglich, es besteht keine Sturzgefahr, der sichere Transport ist gewährleistet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
..."
Am 20.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Die Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass wurde durchgeführt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Am 12.05.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.05.2017, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vom 03.05.2017 bei.
Mit Bescheid vom 06.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ab. "Im Bescheid vom 20.03.2017" sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht erfülle. Die Ausstellung eines Behindertenausweises mit dieser Zusatzeintragung sei Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises. Der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises sei daher abzuweisen.
Mit E-Mail vom 14.07.2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 06.07.2017 fristgerecht eine Beschwerde, in der in inhaltlicher Hinsicht Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt wird:
"...
BESCHWERDE!!!!!
Ich F. möchte einen Beschwerde einreichen wegen des Antrages von 15.05.2017 für eine Ausstellung eines Parkausweises *29bstvo
Ich habe einen neuen Antrag mit einen Schreibens meines behandelten Arzt vom SMZ Ost
Dieses schreiben würde aber nicht berücksichtigt, somit möchte ich ein neues Verfahren zur Prüfung beantragen!
..."
Dieses als Beschwerde bezeichnete Schreiben wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Nach einer näher ausgeführten Aufforderung zur Stellungnahme durch die damals zuständige Gerichtabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit, dass es keinen abweisenden Bescheid bezüglich "Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gebe. Mit Bescheid vom 20.03.2017 sei über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses positiv entschieden worden, dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden. Über die Unzumutbarkeit sei nicht abgesprochen worden, da diese nicht beantragt gewesen sei. Es sei derzeit ein Antrag auf Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" anhängig. Als diesbezüglicher Antrag sei die Beschwerde vom 14.07.2017 gewertet worden, da über die Zusatzeintragung noch nicht entschieden worden sei.
Mit Erkenntnis vom 12.12.2017, W238 2165115-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 06.07.2017 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO ab.
Auf Grundlage der (auch) als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gewerteten Beschwerde vom 14.07.2017 holte die belangte Behörde in dem nunmehr diesbezüglich geführten Verfahren eine Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 17.03.2017 erstellt hatte, ein. In dieser Stellungnahme vom 05.09.2017 wird in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt:
"...
Frau F. hat bei der Untersuchung angegeben, dass sie unter einer erhöhten Stuhlfrequenz und Blähungen, sowie einem imperativen Stuhldrang leidet. Es besteht aber keine krankheitstypische ausgeprägte körperliche Schwäche oder ein reduzierter Ernährungs- oder Allgemeinzustand. Es wird anamnestisch keine andauernde Inkontinenz angegeben. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.
..."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.07.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass - ohne der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen ärztlichen Ausführungen vom 05.09.2017 einzuräumen - abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das Gutachten vom 17.03.2017 und die Stellungnahme vom 05.09.2017 wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.
Im Akt befindet sich eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht vom 25.09.2017 zugunsten des KOBV.
Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2017, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war. In dieser Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht (hier in anonymisierter Form wiedergegeben) Folgendes ausgeführt:
"...
In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.09.2017 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung nicht gegeben seien.
Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin leidet an Morbus Crohn bei täglichen hochfrequenten Durchfällen, deutlich erhöhter Stuhlfrequenz und unter einem starken imperativen Stuhldrang sowie Inkontinenz.
Bereits bei der Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung wurde im Gutachten von der Sachverständigen Dr. K. die Erkrankung Morbus Crohn und die täglichen hochfrequenten Durchfälle eingestuft, jedoch würden laut Meinung der Sachverständigen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht gegeben sein. Dies ist für die Beschwerdeführerin in keinster Weise nachvollziehbar, da sie infolge der oben angeführten Erkrankung sich nicht in der Lage sieht öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Aufgrund der täglichen hochfrequenten Durchfälle und dem starken imperativen Stuhlgang müsste die Beschwerdeführerin jederzeit und unverzüglich die Möglichkeit haben eine Toilette aufzusuchen. Dies ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, wie U-Bahn oder Straßenbahn nicht möglich.
Die wohl unstrittig vorliegende Erkrankung Morbus Crohn ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems gleichzusetzen und liegen somit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vor.
Beweis:
> beiliegende Befunde
> Durchführung einer mündlichen Verhandlung
> einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der
* Inneren Medizin
Aus genannten Gründen wird daher der
ANTRAG
gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattzugeben.
..."
Der Beschwerde wurden teils neue, teils bereits vorgelegte Befunde beigelegt.
Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG keinen Gebrauch. Sie legte am 21.02.2018 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ...
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. ...
2. ...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
Fähigkeiten, Funktionen oder
-
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency),
schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
Kleinwuchs,
gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar."
..."
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Inhaberin eines Behindertenpasses; der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgestellt. Dem gegenständlichen Verfahren liegt nun ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Grunde.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen:
Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren vorauszugehen. Zum einen ist darin der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt festzustellen, und zum anderen hat es den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese Gelegenheit wird den Parteien u.a. durch Gewährung eines Parteiengehörs zum festgestellten Sachverhalt gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingeräumt. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 17.03.2017 bzw. insbesondere auch die Stellungnahme vom 05.09.2017 vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht und ihr damit nicht die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme und damit zu den gutachterlichen Stellungnahmen Stellung zu nehmen.
Zu diesem Verfahrensmangel kommt aber erschwerend insbesondere hinzu, dass - worauf in der Beschwerde ausdrücklich hingewiesen wird - das bereits im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie leide an Morbus Crohn bei täglichen hochfrequenten Durchfällen und einem starken imperativen Stuhldrang sowie Inkontinenz, dies gestützt auf medizinische Befunde, die das tatsächliche Vorliegen einer solchen Funktionseinschränkung nahelegen, von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt wurde, dies offenkundig auf Grundlage der unzutreffenden Rechtsansicht der belangten Behörde, täglich hochfrequenten Durchfällen und starkem imperativen Stuhlgang sowie Inkontinenz komme bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass keine rechtliche Relevanz zu. Diese - in dieser Form jedoch unzutreffende - Rechtsansicht kommt auch im oben wiedergegebenen, zum Inhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides erhobenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.03.2017 bzw. in der Stellungnahme vom 05.09.2017 zum Ausdruck.
Die Beschwerde - eine Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde war der Beschwerdeführerin nicht möglich, da ihr kein Parteiengehör bezüglich der eingeholten medizinischen Unterlagen eingeräumt worden war - zielt auf das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen des Vorliegens von täglichen hochfrequenten Durchfällen und starkem imperativen Stuhlgang sowie Inkontinenz ab.
In diesem Zusammenhang ist nun zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof - unter Zugrundelegung des Vorbingens der Revisionswerberin, sie leide an einer Durchfallerkrankung "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) und seien die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar, und abgehend vom in diesem Fall vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten - ausführte, dass es geradezu offenkundig sei und keiner weiteren Erörterung bedürfe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei diesem Krankheitsbild unzumutbar ist. Daran würden - angesichts der schweren Ausprägung der Erkrankung - die im Handel erhältlichen, vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Inkontinenzprodukte (saugfähige Einmalhosen) nichts ändern.
Der Verfassungsgerichtshof wiederum tätigte in seinem - ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bei Vorliegen von Begleiterscheinungen der Erkrankung Morbus Crohn abgewiesen worden war, behebenden - Erkenntnis vom 23.09.2016, E439/2016, folgende hier auszugsweise wiedergegebene Ausführungen:
".....
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" schon wiederholt Krankheitsbilder zu beurteilen, die wiederkehrende Phasen der Inkontinenz beinhaltet haben: Im Erkenntnis vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021, wurde der Umstand, dass (im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose Morbus Crohn) die "mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig" aufgetreten sind, als Argument für die Annahme der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewertet, insbesondere auf Grund der "Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit" der behaupteten Zustände, wie sie sich damals aus den ärztliche Gutachten ergaben. In seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142, wurde dieselbe Schlussfolgerung aus den Feststellungen der Behörde gezogen, wonach die damalige Beschwerdeführerin an einer Belastungsinkontinenz litt und täglich sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste, wobei mit der Inkontinenz auch eine Geruchsbelästigung verbunden war. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem mittlerweile ergangenen Erkenntnis vom 21. April 2016, Ra 2016/11/0018, bestätigt.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Beschwerdefall vergleichbar schwere Begleiterscheinungen der Erkrankung Morbus Crohn zu beurteilen:
2.2.1. Danach leidet der Beschwerdeführer "an chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz". Die tägliche Anzahl der Fälle nicht beherrschbaren Stuhldrangs, mit denen der Beschwerdeführer rechnen muss, übersteigt somit jene aus den Sachverhalten der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 2013 und vom 23. Februar 2011. Die Zeitpunkte des Eintretens des Stuhldrangs sind nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorhersehbar und können vom Beschwerdeführer in der Regel auf Grund der Dranginkontinenz auch nicht beeinflusst werden.
2.2.2. Die Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dennoch zumutbar ist, vermag das Bundesverwaltungsgericht nur darauf zu gründen, dass die handelsüblichen Hilfsmittel (wie Einlagen, saugfähige Einmalhosen) geeignet sind, der durch das Krankheitsbild des Beschwerdeführers bedingten Verunreinigung und Geruchsbelästigung "für den Zeitraum bis zur nächsten Möglichkeit, ein öffentliches Verkehrsmittel zu verlassen" vorzubeugen.
2.3. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auf dem Boden dieser Feststellungen die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer mit Einlagen die Verschmutzung bewältigen und die Geruchsbelästigung durch Verlassen des Verkehrsmittels "bei der nächsten Möglichkeit" vermeiden kann, dann verkennt es gröblich den Zumutbarkeitsbegriff der Bestimmung des §1 Abs2 Z3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, der - vor dem Hintergrund des offensichtlichen Zwecks der Norm - der Sache nach darauf abstellt, ob die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels (wenngleich unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse) aus bestimmten, beispielsweise aufgezählten Gründen nicht gewährleistet ist. In einem solchen Fall kann auch von einer Zumutbarkeit der Benützung nicht mehr die Rede sein.
2.3.1. Daher ist es für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen zu der rechtlichen Schlussfolgerung gelangen konnte, dass dem Beschwerdeführer, obwohl er im Falle des (jeweils unvorhersehbaren und auch nicht beeinflussbaren) Auftretens eines solchen Dranges die Fahrt nicht fortsetzen kann, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sein soll, obwohl sich der Zweck der Norm nicht etwa in der Vermeidung einer nach außen zu Tage tretenden Verschmutzung oder einer möglichen Geruchsbelästigung von Umstehenden erschöpft.
...."
Daraus erhellt, dass sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof - trotz der gegenteiligen Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013 - dem Argument, bei Inkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zumessen. Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich weiters, dass - entgegen der von der belangten Behörde offenbar vertretenen Rechtsansicht - jedenfalls Stuhlinkontinenz bzw. häufigem imperativem Stuhldrang bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtliche Relevanz zukommen kann.
Die Behörde hat ein Gutachten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. In Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, die den Verfahrensgegenstand des gegenständlichen Verfahrens bildet, werden das Sachverständigengutachten vom 17.03.2017 bzw. die Stellungnahme vom 05.09.2017 - offenkundig ausgehend von einer verfehlten Rechtsansicht - den Anforderungen an die Vollständigkeit und die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens aber jedenfalls nicht gerecht.
Die beigezogene medizinische Sachverständige und die belangte Behörde haben sich mit den Auswirkungen der Funktionseinschränkung Morbus Crohn auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend auseinandergesetzt. In ihrem Gutachten vom 17.03.2017 - in dem das führende Leiden 1 als "Morbus Crohn" festgestellt und nach der Positionsnummer 07.04.06 der Anlage der Einschätzungsverordnung (der diesbezüglich herangezogene Tatbestand beinhaltet im Übrigen auch das Tatbestandselement täglicher, auch nächtlicher Durchfälle) mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. bewertet wurde, was letztlich auch rechtskräftig zur Ausstellung eines Behindertenpasses geführt hat (der diesbezügliche Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten) - stellte die Gutachterin betreffend das Leiden 1 "Morbus Crohn" zur Begründung des herangezogenen Rahmensatzes dieser Positionsnummer auch ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin an "täglichen hochfrequenten Durchfällen" leidet. Es liege allerdings ein guter Allgemein- und Ernährungszustand vor. In der Begründung dieses Gutachtens, weshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für zumutbar erachtet wird, wird auf die Frage der Durchfälle hingegen überhaupt nicht mehr eingegangen. Auch in der medizinischen Stellungnahme vom 05.09.2017 wird lediglich ausgeführt, dass keine krankheitstypische ausgeprägte körperliche Schwäche oder ein reduzierter Ernährungs- oder Allgemeinzustand bestehe, es werde anamnestisch keine andauernde Inkontinenz angegeben.
Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung fehlt aber eine nachvollziehbare gutachterliche bzw. behördliche Auseinandersetzung mit den Fragen insbesondere der Häufigkeit, aber auch der Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände, wobei auch dem festgestellten Ernährungszustand der Beschwerdeführerin Relevanz zukommen kann; diese entscheidungserheblichen Sachverhaltselemente wurden - bei bereits festgestellten "täglichen hochfrequenten Durchfällen" - nicht bzw. nur im Ansatz ermittelt und stehen nicht fest.
Das bisher von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten bzw. die eingeholte Stellungnahme werden diesbezüglich den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen nicht gerecht und sind diese ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen.
Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die b