TE Bvwg Beschluss 2018/12/20 W128 2122058-1

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

BDG 1979 §15 Abs1
BDG 1979 §236d
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W128 2122058-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 29.12.2015, Zl. 251 545/37-I/1/b/15, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der am XXXX1954 geborene Beschwerdeführer stand als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) gestützter Erklärung bewirkte er seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2016 (siehe OZ. 3).

2. Mit Schreiben vom 02.09.2013 beantragte der Beschwerdeführer erstmals einen Feststellungsantrag betreffend die abschlagsfreie Versetzung in den dauernden Ruhestand bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

3. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres (belangte Behörde) vom 13.11.2013 wurde dieser Antrag abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.06.2014, B 1081/2013 u.a., als unbegründet abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0046 bis 0050, mit Verweis auf Ro 2014/12/0045, wurde der Bescheid vom 13.11.2013 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, da es die belangte Behörde unterlassen habe, eine Prüfung der vom nationalen Recht konkret angestrebten Ziele, deren Rechtmäßigkeit und Angemessenheit sowie der Erforderlichkeit der zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel vorzunehmen.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.06.2015 wurde der Beschwerdeführer ersucht, konkrete Gründe im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im folgenden RL) anzuführen, welche seinen Antrag vom 02.09.2013 begründeten, weil sie geeignet sein könnten, eine Diskriminierung aufgrund des Alters darzustellen.

6. In seiner Äußerung vom 30.06.2015 strich der Beschwerdeführer die wesentliche Frage heraus, ob die mit der gegenständlichen Gesetzesänderung normierte exorbitante plötzliche Verschlechterung um fünf Jahre, welche einen finanziellen Verlust von ca. €

100.000,00 zur Folge habe, unionsrechtlich rechtfertigbar sei oder nicht. Die belangte Behörde liefere kein Argument dafür, dass im Zeitpunkt der maßgeblichen Gesetzesnovellierung bzw. in Ansehung der Geburtsjahrgänge 1953 und 1954 irgendeine die Vorgangsweise des Gesetzgebers rechtfertigende Besonderheit bestanden habe. Eine solche Besonderheit gebe es in Wahrheit nicht. Der Gesetzgeber selbst habe durch umfangreiche Übergangsregelungen zu den diversen Verschlechterungen des Pensionssystems den Maßstab vorgegeben, der hier anzulegen sei. Sonst seien regelmäßig nur Verschlechterungen von einem Geburtsjahrgang auf den anderen vorgenommen worden oder sogar noch mit geringeren zeitlichen Abstufungen. Beispielhaft werde auf § 236c BDG i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 oder auf § 15c BDG verwiesen.

Unter Berücksichtigung von Verfahrensabläufen modifiziere der Beschwerdeführer seine Erklärung über den Zeitpunkt, zu welchem er unter der Voraussetzung der abschlagsfreien Pensionierungsmöglichkeit in den Ruhestand treten wolle dahingehend, dass es der Ablauf des letzten Tages jenes Monats sein soll, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Entscheidung über den nachfolgend gestellten Antrag rechtskräftig wird (nachfolgend als Pensionierungszeitpunkt 1 bezeichnet). Nur in eventu, also für den Fall, dass diese Erklärung nicht als zulässig und wirksam anzusehen sein sollte, erkläre er - ebenfalls unter der vorgenannten Voraussetzung - mit Ablauf des 31.10.2015 in den Ruhestand treten zu wollen.

Ausgehend davon modifiziere der Beschwerdeführer seinen Antrag zeitbezogen dahin, dass darüber abgesprochen werden wolle

1. welcher Ruhebezug, insbesondere welcher Ruhegenuss, ihm ab dem Pensionierungszeitpunkt 1, in eventu ab dem 01.11.2015 gebühre;

2. ob seine obige Erklärung zum Pensionierungszeitpunkt 1 oder mit Ablauf des 31.10.2015 wirksam sei;

3. in eventu ob er (schon seit 2014 und insbesondere weiterhin) berechtigt sei, durch eine schriftliche Erklärung aus dem Dienststand austreten zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf jenes Monats zu bewirken, der der Abgabe der dahingehenden Erklärung folge (§ 15 BDG 1979), und zwar mit der Wirkung, dass ab Beginn des Ruhestands der Ruhebezug (Ruhegenuss) ohne Abschläge i.S.d. § 5 Abs. 2 GehG zu bemessen sein werde.

7. In der Folge holte die belangte Behörde zu den vom VwGH aufgeworfenen Fragen eine Stellungnahme des Bundeskanzleramtes (BKA) ein und gewährte dem Beschwerdeführer hiezu mit Schreiben vom 09.10.2015 Parteiengehör.

8. Mit Schreiben vom 06.11.2015 äußerte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des BKA zusammengefasst wie folgt:

Die Darlegungen des BKA seien ausschließlich allgemeiner Natur, die zu der zentralen Frage der exorbitanten Verschlechterung, die von einem Geburtsjahrgang (1953) zum nächsten (1954) normiert wurde, keinen Bezug hätten. Das Erfordernis der Anhebung des faktischen Pensionsalters sei unbestritten. Der Beschwerdeführer habe mit einer stufenweisen Anhebung der Pensionsaltersgrenze gerechnet, jedoch habe er nicht damit rechnen müssen, dass von einem Geburtsjahrgang auf den anderen eine Anhebung der Altersgrenze um fünf Jahre vorgenommen werde. Ein sinnvolles Wort zur Rechtfertigung dieser abrupten Verschlechterung sei niemals geäußert worden, auch nunmehr nicht vom BKA. Genau darin liege die Altersdiskriminierung. Wie die Ausführungen des VwGH zeigen, seien die Verschlechterungen sonst ausnahmslos jahrgangsmäßig abgestuft herbeigeführt worden. Nur dies stimme mit den demoskopischen und sonstigen (budgetären) Erfordernissen überein. Es bestehe keine sachliche Begründung dafür, dass der Geburtsjahrgang 1953 noch eine volle Begünstigung - Pensionierung mit 60 Jahren abschlagsfrei - erhalten habe und der Geburtsjahrgang 1954 eine Verschlechterung hinnehmen sollte, die dem üblichen Schema entsprechend auf fünf Jahre aufgeteilt herbeizuführen gewesen wäre. Das sei der Maßstab dafür, in welchem Ausmaß das österreichische Recht durch das überlagerte Unionsrecht verdrängt werde.

Aus zeitlichen Gründen werde im Sinne der Praktikabilität eine Modifikation des Begehrens insoweit vorgenommen, als der Beschwerdeführer nunmehr die abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.12.2015 begehre bzw. spätestens mit dem Monatsletzten, der auf den nun zu fällenden Bescheid folge.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2015 verfügte die belangte Behörde wie folgt:

"Aufgrund Ihres Antrags, bescheidmäßig darüber abzusprechen, welcher Ruhegenuss Ihnen ab 31.12.2015 zustehe und ob Ihre Erklärung, mit 31.12.2015 in den Ruhestand zu treten, mit der Konsequenz, dass Ihre Ruhestandsversetzung auf Basis des § 236b BDG 1979 erfolgen würde, wirksam wäre, wird Folgendes

festgestellt:

Im Falle Ihrer Erklärung, mit Ablauf des 31.12.2015 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, erfolgt Ihre Ruhestandsversetzung mit diesem Zeitpunkt nicht auf Basis des § 236b BDG 1979, sondern auf Basis des § 236d BDG 1979."

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens stellte die belangte Behörde folgende rechtliche Erwägungen an:

"Auf Sie ist § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) ausschließlich in Verbindung mit § 236d leg.cit. anzuwenden. § 236b des BDG 1979 kommt im Hinblick auf Ihr Geburtsdatum (XXXX1954) nicht zum Zug. Verfahrensrechtliche Bedenken hinsichtlich einer Gleichbehandlung bzw. das Vorliegen einer Diskriminierung liegen aus folgenden Gründen nicht vor:

Zur Entwicklung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Pensionsantritt von Beamtinnen und Beamten wird auf die bereits zitierten Ausführungen des Bundeskanzleramtes in der Stellungnahme vom 23. September 2015 sowie auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 2014, B 1081/2013, verwiesen.

Nach geltender Rechtslage können Beamte des Geburtsjahrganges 1954 eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelerklärungspension gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979) im Jahr 2019 oder eine mit (einfachen) Abschlägen in der Pensionshöhe verbundene Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren ("Langzeitbeamtenpension" gemäß § 15 iVm § 236d BDG 1979) im Jahr 2016 bewirken. Eine weitere Möglichkeit, die für Beamte dieses Geburtsjahrganges eröffnet wurde, ist eine - mit doppelten Abschlägen verbundene - Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 39,5 Jahren ("Pensionskorridor" gemäß § 15c iVm § 237 BDG 1979) ebenfalls im Jahr 2016.

Dass der abschlagsfreie Pensionsantritt ab Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 15 iVm § 236b BDG 1979 nur jenen Personen zusteht, die vor einem bestimmten Stichtag, nämlich vor dem 1. Jänner 1954, geboren sind, steht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen: Dem Gesetzgeber steht bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen nach der Rsp des VfGH nämlich unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Es bleibt ihm also, wenn er den Anwendungsbereich von Gesetzen von Stichtagen abhängig macht, im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. In diesem Sinn weist jede Stichtagsregelung notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf und müssen insoweit Härtefälle in Kauf genommen werden (vgl. VfgH 21.06.2004, G4/03, VfSlg 16.370/2001, 17.238/2004 und 19.308/2011). Im vorliegenden Fall wurde der Spielraum, der dem Gesetzgeber bei der Festsetzung von Stichtagen zukommt, nicht überschritten (vgl auch VfGH 23. Juni 2014, B 1081/2013 ua).

Diese betreffenden Bestimmungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gleichheitswidrig und wurde durch die diesbezüglichen Änderungen bzw die Entwicklung der Rechtslage der Vertrauensschutz ebenfalls nicht verletzt, da nicht plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingegriffen wurde. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die betreffenden Bestimmungen liegt ebenfalls nicht vor (vgl VfGH 27.09.2014, B113/2014, VfGH 23. Juni 2014, B 1081/2013 ua).

Die bestehenden Regelungen stehen auch im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, ausgeführt hat, sieht die Richtlinie 2000/78/EG [...] in ihrem Erwägungsgrund 25 vor, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein können und daher besondere Bestimmungen erfordern, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es sei daher unbedingt zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt sei, und einer Diskriminierung, die zu verbieten sei, zu unterscheiden.

Art. 2 Abs 1 der RL bestimmt, dass der 'Gleichbehandlungsgrundsatz' iS der RL bedeute, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 der RL genannten Gründe geben darf. Nach Abs 2 der Bestimmung liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Ungeachtet dessen können die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der RL jedoch vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Solche Rechtfertigungsgründe iSd des Art 6 der RL liegen im Hinblick auf die hier betroffenen Regelungen zur Ruhestandsversetzung zweifellos vor:

Das Budgetbegleitgesetz, das die hier relevanten Regelungen mit sich brachte, sah vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise, deren Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Lage und den Staatshaushalt sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Anpassungen der Rechtslage in einem ausgewogenen Maß vor. Ziel dieser Anpassungen war es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen (vgl 981 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen).

Mit der Reform des Pensionsrechts sollte, wie in der oben bereits zitierten Stellungnahme des Bundeskanzleramtes ausgeführt wird, eine Erhöhung des effektiven Pensionsantrittsalters in Österreich, welches im internationalen Vergleich trotz Erhöhung weiterhin als niedrig einzustufen ist, erreicht werden. Beamtinnen und Beamte sollten länger in Beschäftigung gehalten werden.

Die Reformierung der betreffenden Bestimmungen zum Pensionsantritt erfolgte also mit den legitimen, in Art. 6 Abs. 1 der RL genannten Zielen der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes: Um das angestrebte Ziel der Erhöhung des Pensionsantrittsalters und damit eine längere Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten zu erreichen, waren die Erschwerung und Verschärfung der Antrittsvoraussetzungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Modellen der Frühpension unbedingt erforderlich. Dies zeigt nicht zuletzt auch die obig bereits zitierte Ansicht der Europäischen Kommission, nach der die betreffenden Reformen nicht weitreichend genug seien und weitere Maßnahmen zur Anhebung des effektiven Pensionsalters zu treffen, sowie auch jene des Österreichischen Rechnungshofs.

Die Maßnahmen waren, wie auch das Bundeskanzleramt in seiner Stellungnahme hervorhebt, auch verhältnismäßig und angemessen: Es wurde stets darauf Bedacht genommen, die Nachteile für die Betroffenen so gering wie möglich zu halten und den gebotenen Vertrauensschutz zu gewährleisten. Es wurde, wie bereits im Zuge der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes ausgeführt, für keine Altersgruppe eine Verschlechterung herbeigeführt. Die Maßnahme war auch geeignet, das Pensionsantrittsalter zu erhöhen, was der inzwischen nachweisbare Anstieg des durchschnittlichen Pensionsantrittsalters bei den Bundesbeamtinnen und -beamten zeigt.

Die betreffenden Bestimmungen sind sohin zweifellos mit oben genannter Richtlinie zu vereinbaren, da sie objektiv angemessen, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und erforderlich waren."

10. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Als Beschwerdegrund wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Hiezu wird ausgeführt, dass die belangte Behörde sich auch im angefochtenen Bescheid auf die seitens des BKA herangezogenen rechtfertigenden Gründe stütze, jedoch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.11.2015 ins Treffen geführten Ausführungen nicht zum Anlass für weitere Argumentationen genommen habe. Damit werde implizit bestätigt, dass seinen Überlegungen nichts Stichhältiges entgegengesetzt werden könne.

In der Folge werden vom Beschwerdeführer die Ausführungen seiner Stellungnahme vom 06.11.2015 wiederholt und im Hinblick auf den weiteren Zeitablauf eine Modifizierung in dem Sinne vorgenommen, dass seine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 29.02.2016 bzw. mit Ablauf jenes späteren Monatsersten begehrt werde, welcher frühestmöglich mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage komme.

In diesem Sinne werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass seinem Antrag auf abschlagsfreie Ruhestandsversetzung entsprechend § 236b BDG 1979 Folge gegeben werde.

11. Einlangend mit 24.02.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - da eine Angelegenheit der Ruhestandsversetzung auf Antrag betreffend - keine Senatszuständigkeit, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die belangte Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. vom 30.11.2016, kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

Gemäß § 236d Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. vom 30.11.2016, sind die §§ 15 und 15a - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

1.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der Verwaltungsgerichtshof) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, jeweils m.w.N.).

1.3. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Der Beschwerdeführer hat durch Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 236d BDG 1979 mit Ablauf des 30.11.2018 seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt.

Für die Frage, ob diese Erklärung des Beschwerdeführers seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines, hier also der 30.11.2016, maßgeblich (siehe dazu VwGH vom 22.04.2015, Ra 2014/12/0023). Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht (vgl. VwGH vom 29.04.2011, 2010/12/0091, m.w.N.).

Für eine - bislang nicht erfolgte - Ruhestandsversetzung gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 236b Abs. 1 BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim Beschwerdeführer seit dem 01.12.2016 nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt.

Nach der (bereits erfolgten) Ruhestandsversetzung sind Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig, weil eine Klärung der dann ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen kann (vgl. dazu das die Gebührlichkeit einer Jubiläumszuwendung nach der Ruhestandsversetzung betreffende Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2013/12/0044).

Es fehlt somit an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit in dem als Beschwerdepunkt genannten Recht, weil dieser infolge unstrittig bewirkter Ruhestandsversetzung ins Leere geht, ein Recht auf nachträgliche dienstrechtliche Deklarierung (Feststellung) des Rechtsgrundes für diese Ruhestandsversetzung nach dem Gesagten fehlt und auch eine rückwirkende rechtsgestaltende Ruhestandsversetzung unzulässig wäre (vgl. dazu nochmals VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0015, uva.).

Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

1.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Die - wie oben unter Punkt 1.2. und 1.3. - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl nochmals VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0015). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Feststellungsbescheid, Gegenstandslosigkeit,
Rechtsverletzungsmöglichkeit, Ruhegenussbemessungsverfahren,
Ruhestandsbeamter, Ruhestandsversetzung - Erklärung des Beamten,
Subsidiarität, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2122058.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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