Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W235 2191581-1/2E
W235 2191584-1/2E
W235 2191582-1/2E
W235 2191578-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 15.02.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/0689/2016, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. mj. XXXX, geb. XXXX, und 4. mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien,
3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX, über die Beschwerde gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 15.11.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/0689/2017, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und stellten am 16.03.2017 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG. Begründend führten sie aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Eltern sowie der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer die Brüder des syrischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX, (= Bezugsperson) seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2016, Zl. XXXX, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Mit den Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:
* Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX2016 mit der Nummer XXXX;
* Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vomXXXX2015;
* Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2016, Zl. XXXX, mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war, samt Berichtigungsbescheid vom XXXX2016, Zl. XXXX, aus welchem hervorgeht, dass das Geburtsdatum der Bezugsperson statt "XXXX" richtig "XXXX" zu lauten hat;
* Heiratsbestätigung ("Marriage Declaration"), aus welcher hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX1997 die Ehe geschlossen hätten, ausgestellt vom XXXX im XXXX am XXXX2015;
* Auszug aus dem syrischen Familienstandregister ("Family Register Extract vom Civil Registry of Syrian Arab Citzens") vom XXXX2015, aus welchem die Namen, die Geburtsdaten, der jeweilige Familienstatus und die Namen der Eltern sämtlicher Beschwerdeführer sowie der Bezugsperson hervorgehen; ferner ist daraus ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX2013 von XXXX geschieden worden sei und dieser Ehe ein Kind namens XXXX entstammt;
* Verzichtserklärung ("Approval of waiver"), in welcher XXXX erklärt, dass sie mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet gewesen sei, die Ehe am XXXX2013 geschieden worden sei und sie die Obsorge für ihr Kind XXXX dem Erstbeschwerdeführer überträgt;
* Ehevertrag ("Marital Contract") aus welchem hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX1997 vor dem Gericht in XXXX einen Ehevertrag geschlossen hätten, ausgestellt vom syrischen Justizministerium am XXXX2016 und
* Scheidungsurteil betreffend die Ehe zwischen dem Erstbeschwerdeführer und XXXX vom XXXX2013, ausgestellt vom stellvertretenden Direktor des Verwaltungskonsulats inXXXX am XXXX2015
Den vom Generalkonsulat übermittelten Unterlagen lag auch eine vom Dokumentenberater unterfertigte "Checkliste für Dokumente" bei. Aus der "Checkliste" geht hervor, dass der Auszug aus dem Familienstandregister "vorgelegt und nicht in Ordnung" sei und findet sich in der Kategorie "Beanstandung" hinsichtlich dieser Urkunde der handschriftliche Vermerk "Fälschung". Die Heiratsurkunde sowie das Scheidungsurteil seien "vorgelegt und in Ordnung".
Weiters enthält der Akt einen Verbesserungsauftrag des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 16.03.2017, mit welchem der Erstbeschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 15.07.2017 die Reisepässe sowie die Geburtsurkunden [aller vier Beschwerdeführer] vorzulegen. Andernfalls komme es zu erheblichen Verzögerungen bei der Weiterleitung an die zuständige Inlandsbehörde. Handschriftlich wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführer die Entgegennahme des Verbesserungsauftrags verweigert hätten.
1.2. Im Zuge der Weiterleitung der Anträge samt Unterlagen teilte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 30.03.2017 mit, dass die Identifikation der Beschwerdeführer nicht möglich sei, da sie über keine Identitätsnachweise verfügen würden.
Ferner wurde dem Bundesamt mit Schreiben vom 18.05.2017 ein Prüfbericht des Dokumentenberaters des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 16.05.2017 übermittelt. Im Betreff des Prüfberichts sind unter anderem die Namen und Geburtsdaten des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers angeführt. Diesem Schreiben ist ferner entnehmen, dass es sich bei den vorgelegten syrischen Reisepässen XXXX und XXXX der "genannten Personen" [gemeint: Dritt- und Viertbeschwerdeführer] um Fälschungen handle, da die Datenseiten der Reisepässe mit den "RP Seiten" 47/48 ausgetauscht worden und mit einer im Tintenstrahldruck reproduzierten Datenseite und "RP Seite" ersetzt worden seien. In originalen syrischen Reisepässen sei die Datenseite im Schmutzmusterdruck im Offsetdruckverfahren ausgeführt.
1.3. Mit Schreiben vom 22.05.2017 brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Reisepässe des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers vom Generalkonsulat Istanbul einbehalten worden seien und sie vom Konsulat ohne Vorlage der alten Reisepässe keine neuen Reisepässe erhalten würden. Ihre finanzielle Situation würde es nicht zulassen, neue Reisepässe ausstellen zu lassen. Daher werde die Behörde ersucht, die Visa zu erteilen. Bei Zweifeln an der Familienzusammengehörigkeit seien sie bereit, einen DNA-Test durchführen zu lassen.
1.4. Am 29.07.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Beschwerdeführer würden über keine Reisedokumente oder sonstige Urkunden verfügen, welche geeignet seien, ihre Identität nachzuweisen.
In diesem Zusammenhang führte das Bundesamt in einer beigelegten Stellungnahme zusammengefasst aus, dass laut Bericht des Dokumentenberaters des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul die Feststellung der Identitäten der Antragsteller nicht möglich sei, da diese über keine Dokumente verfügen würden, welche zum Nachweis der Identitäten dienen könnten. Die vorgelegten Dokumente seien geprüft und sei festgestellt worden, dass es sich bei den syrischen Reisepässen der Eltern sowie bei dem Auszug aus dem Familienregister um Fälschungen handle. Den Antragstellern sei ein Verbesserungsauftrag unter Setzung einer Frist bis zum 15.07.2017 erteilt worden, um Reisepässe und Geburtsurkunden nachzureichen. Die Antragsteller hätten die Entgegennahme des Verbesserungsauftrages verweigert und seien der Aufforderung zur Vorlage nicht nachgekommen. Ferner seien die Eltern laut Scheidungsurteil am XXXX2013 geschieden worden und müsse daher nicht mehr von einem gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden.
Dies teilte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 31.07.2017 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.
1.5. Mit Stellungnahme vom 15.09.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertreterin im Zuge der Sachverhaltsdarstellung unter anderem vor, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2010 eine zweite Ehe mitXXXX eingegangen sei und dieser Ehe das Kind XXXX entstamme. XXXX solle nach neuesten Informationen nicht mehr mit der Familie nach Österreich einreisen, da die biologische Kindesmutter damit nicht mehr einverstanden sei. Zur Angehörigeneigenschaft zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern wurde ausgeführt, aus dem beigelegten Schreiben der MA 11 gehe hervor, dass die Bezugsperson derzeit regelmäßig Kontakt mit ihrer Familie habe und die Wahrscheinlichkeit eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern sehr hoch sei, weshalb auch von der MA 11 eine DNA-Analyse angeregt werde, zumal eine Familienzusammenführung dem Kindeswohl dienlich sei.
Zur Einschätzung des Bundesamtes wurde festgehalten, dass es bei Zweifeln an der Echtheit der Dokumente geboten wäre, weitere Beweismittel heranzuziehen. Ferner sei das Erfordernis einer zweifelsfreien Feststellung der Identität der Antragsteller im Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG gesetzlich nicht näher festgeschrieben. In sinngemäßer Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse daher eine eindeutige Verfahrensidentität als ausreichend erachtet werden. Im gegenständlichen Verfahren komme es nicht so sehr auf die Identität der Antragsteller, sondern vielmehr auf deren Eigenschaft als Familienangehörige an. Hierfür stelle der Auszug aus dem Familienstandregister einen eindeutigeren Beweis als die Vorlage der Reisepässe dar. Sollte an den Dokumenten allgemein gezweifelt werden, stehe noch das Mittel einer DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG zur Verfügung. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum damaligen § 18 Abs. 2 AsylG werde ausgeführt, dass die Vornahme einer DNA-Analyse nicht das amtswegige Ermittlungsverfahren ersetzen, sondern lediglich zur Anwendung kommen solle, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis angezweifelt werde. Das Bundesamt habe die Beschwerdeführer über eine DNA-Analyse zu belehren und eine solche zu ermöglichen. Unter dem Begriff "ermöglichen" sei eine organisatorische Hilfestellung seitens der Behörde zu verstehen. Das Unterlassen einer Belehrung stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. BVwG vom 16.06.2016, W205 2109987, mwN). Die Beschwerdeführer würden hiermit ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Vornahme einer DNA-Analyse bekunden und um entsprechende Belehrung nach § 13 Abs. 4 BFA-VG ersuchen. Weiters sei im gegenständlichen Fall das Parteiengehör verletzt worden, da die Bezugsperson in Österreich nicht einvernommen worden sei. Ferner habe die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am XXXX2015 sowie in ihrer Einvernahme am XXXX2016 ihre Familie erwähnt und habe die Familie auch bei der Antragstellung sämtliche Dokumente vorgelegt, welche die Familieneigenschaft sowie ihre Identitäten nachweisen würden.
Zudem habe es das Bundesamt unterlassen, die Dokumente in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer zu würdigen, zumal laut Dokumentenberater nicht alle Dokumente gefälscht seien. Weiters sei nicht konkretisiert worden, weshalb die Reisepässe und der Familienstandregisterauszug als gefälscht angesehen werden würden. Da nur die Reisepässe der Eltern als Fälschung qualifiziert worden seien, sei auch nur deren Identität in Zweifel zu ziehen und durch andere Dokumente zu bestätigen. Der Bericht des Dokumentenberaters sei als Sachverständigengutachten anzusehen und müsse sohin auch die an ein Gutachten gestellten Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofs erfüllen. Da verabsäumt worden sei, den Bericht beizulegen, könnten die Identität und die Qualifikationen des Dokumentenberaters nicht beurteilt werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte der Dokumentenberater von einer Fälschung ausgehe. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehörs dar.
Ferner sei die Ausführung des Bundesamtes, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin geschieden seien, nicht nachvollziehbar, zumal sowohl aus der Erstbefragung der Bezugsperson vom XXXX2015 als auch aus dem Familienstandregisterauszug ersichtlich sei, dass XXXX die zweite Ehefrau des Erstbeschwerdeführers sei und deren Ehe am XXXX2013 geschieden worden sei. Weiters habe das Bundesamt nicht geprüft, ob eine Einreise nach Art. 8 EMRK geboten erscheine und wäre das Ergebnis einer solchen Prüfung mit den Parteien zu erörtern gewesen. Auch eine Kindeswohlprüfung wäre geboten gewesen und habe das Bundesamt daher die Bezugsperson in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt und verschiedene internationale kinderrechtliche Standards betreffend das Recht auf Familie bzw. auf Familienzusammenführung missachtet.
Neben der Vertretungsvollmacht der ausgewiesenen Vertreterin sowie neben bereits vorgelegten Urkunden waren der Stellungnahme folgende verfahrensrelevante Unterlagen in Kopie beigelegt:
* Konvolut an ausgedruckten (Familien)fotos in schwarz-weiß;
* Protokoll der niederschriftlichen Erstbefragung der Bezugsperson vom XXXX2015 im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz, aus welchem hervorgeht, dass die Bezugsperson angab, die Beschwerdeführer seien ihre Angehörigen; ferner gab sie zu Protokoll, dass XXXX ihre Stiefmutter und XXXX ihre Schwester sei;
* Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson vom XXXX2016, welchem zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson ihre Eltern und Geschwister, die sich in der Türkei befänden, gerne nach Österreich nachholen würde und sie mit ihren Angehörigen jeden Tag mittels Whatsapp in Kontakt stehe und
* Schreiben der MA 11, Magistrat für Jugend und Familie, vom 14.09.2017, in welchem eine Sozialpädagogin bestätigt, dass die Bezugsperson regelmäßig Kontakt zu ihrer Familie habe und ausführt, dass die Durchführung eines DNA-Tests zur Klärung der Familienzugehörigkeit im Sinne des Kindeswohls wäre
1.6. Mit Schreiben vom 30.10.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte neben den bereits in der Stellungnahme vom 29.07.2017 dargelegten Erwägungen begründend aus, dass es in der Verantwortung der Beschwerdeführer liege, geeignete Nachweise über ihre Identitäten und Familieneigenschaften zu erbringen. Es könne nicht Aufgabe des Bundesamtes sein, bei schweren Versäumnissen der Parteien amtswegig tätig zu werden. Kopien von Fotos, welche nicht identifizierte Personen zeigen, könnten nicht als Nachweis eines bestehenden Familienlebens anerkannt werden, zumal die Ehe der Eltern bereits im Jahr 2013 geschieden worden sei. Das Bundesamt halte daher an seiner Entscheidung vom 29.07.2017 fest.
2. Mit Bescheiden des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 15.11.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/0689/2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2017 und vom 30.10.2017 verwiesen.
3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 11.12.2017 fristgerecht Beschwerde. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde zur Begründung im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass sich die abweisenden Bescheide in keiner Weise mit der eingebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt hätten. Das Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft und mit Willkür belastet. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer seien weder eine DNA-Analyse, noch Ermittlungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK oder bezüglich des Kindeswohls durchgeführt worden. Die Behörde gehe nach wie vor davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin geschieden seien. Daraus sei ersichtlich, dass sie sich in keiner Weise mit der Stellungnahme auseinandergesetzt habe. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Den Anmerkungen in der Stellungnahme vom 30.10.2017 sei unter anderem entgegenzuhalten, dass die Familie bereits mehrfach die Bereitschaft zur Durchführung einer DNA-Analyse geäußert habe und eine Vielzahl der vorgelegten Dokumente nicht gewürdigt worden sei. Zum Nachweis der Identität und der Familieneigenschaft wurde ergänzend vorgebracht, dass unbedenkliche Dokumente zwar eine wesentliche Entscheidungsgrundlage darstellen, dennoch könne das Erfordernis der Vorlage von gültigen Reisepässen nicht ausnahmslos gelten und müsse auf die Verhältnismäßigkeit abgestellt werden.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/0689/2016, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde von der belangten Behörde hervorgehoben, dass den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Antragstellung am 16.03.2017 in Form eines Verbesserungsauftrages die Möglichkeit eingeräumt worden sei, Dokumente zum Nachweis ihrer Identitäten vorzulegen, sie jedoch die Entgegennahme dieser Aufforderung verweigert und keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt hätten. Der Nachweis der Identität stelle eine Formalvoraussetzung dar und könne nicht durch einen DNA-Test bewiesen werden. Zudem sei aus dem vorliegenden Gutachten des Dokumentenberaters ersichtlich, dass die von ihm begutachteten Dokumente als Fälschungen zu qualifizieren seien und wurde zur Qualifikation von Dokumentenberatern im Allgemeinen auf die Entscheidung des BVwG vom 23.08.2017, Zl. W242 2153483, verwiesen.
Ferner wurde ausgeführt, dass § 13 Abs. 4 BFA-VG im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden sei, da sich diese Bestimmung nur auf ein Verfahren des Bundesamtes selbst beziehe und nicht auf das Verfahren einer Vertretungsbehörde. Dies ergebe sich aus § 1 BFA-VG, wonach das BFA-VG das Verfahren der Vertretungsbehörden nur nach dem 11. Hauptstück des FPG - also nicht nach § 26 FPG (oder auch § 35 AsylG) - regle (vgl. VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005). Eine förmliche Belehrung habe auch im Hinblick darauf unterbleiben können, dass die Beschwerdeführer selbst auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse hingewiesen hätten. Zudem hätten die Beschwerdeführer zwar ihre Bereitschaft zur Durchführung einer solchen Untersuchung gezeigt, weitere Schritte, wie etwa eine Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde zur Organisation der Entnahme und Übermittlung von DNA-Proben, seien jedoch, soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, nicht gesetzt worden.
5. Am 16.02.2018 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem auf die Stellungnahme vom 15.09.2017 sowie auf die Beschwerde vom 11.12.2017 verwiesen und ergänzend vorgebracht wurde, durch einen DNA-Test könne sichergestellt werden, dass es sich um dieselben Personen handle. Folglich könne das Visum aufgrund der eindeutigen Verfahrensidentität ausgestellt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
2. Zu A)
2.1. Gesetzliche Grundlagen:
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG lauten:
§ 13 Mitwirkung eines Fremden
(1) Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
[...]
(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
(5) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
[...]
2.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 75 Abs. 24 Übergangsbestimmungen
[...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...]
Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 16.03.2017 und damit jedenfalls nach Inkrafttretens des § 35 Asyl idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden ist.
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.2.1. Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, ausgeführt, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalen Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht im Widerspruch zu stehen.
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 - wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 sowie VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
2.2.2. Im vorliegenden Fall gründet die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf der Argumentation, dass die von den Eltern, sohin vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin, vorgelegten Reisepässe sowie der Auszug aus dem Familienstandregister Fälschungen seien. Ferner wurde unter Verweis auf das Scheidungsurteil ausgeführt, dass zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer keine aufrechte Ehe mehr bestünde. Somit kommt der Einschätzung des herangezogenen Dokumentenberaters, welche die Grundlage für die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes bildet, zentrale Bedeutung im Verfahren zu.
2.2.2.1. Diesbezüglich findet sich im Akt lediglich eine "Checkliste für Dokumente" sowie das Schreiben des Dokumentenberaters vom 16.05.2017. Diese Unterlagen wurden den Beschwerdeführern jedoch nicht ausgehändigt und wurde ihnen der konkrete Inhalt der Unterlagen auch nicht in einer Weise zur Kenntnis gebracht, die ihnen erlaubt hätte nachzuvollziehen, aufgrund welcher Erwägungen (und zwar als Befund und Gutachten im engeren Sinn) davon ausgegangen werde, dass zwei der vorgelegten Reisepässe sowie der Auszug aus dem Familienstandregister Fälschungen seien. Auch fand der Umstand, dass die übrigen Urkunden "vorgelegt und in Ordnung" seien, in der Begründung der Wahrscheinlichkeitsprognose keinerlei Beachtung. Vielmehr stützt sich das Bundesamt auf aktenwidrige Erwägungen, wenn es ausführt, die Reisepässe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin seien gefälscht, da sich das Schreiben des Dokumentenberaters explizit auf die Reisepässe des Dritt- und Viertbeschwerdeführers bezieht. Auch das Argument, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien geschieden, widerspricht eindeutig dem Akteninhalt, da sich aus der vorgelegten Scheidungsurkunde, aus dem Auszug aus dem Familienregister und aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer zweifelsfrei ergibt, dass sich der Erstbeschwerdeführer von seiner zweiten Ehefrau, konkret von XXXX, scheiden ließ, nicht aber von der Zweitbeschwerdeführerin.
Der seitens des Bundesamtes ergangenen Prognoseentscheidung vom 29.07.2017 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 30.10.2017 mangelt es somit an einer nachvollziehbaren Begründung und vermögen die dargelegten Erwägungen die angefochtenen Bescheide nicht zu tragen. Zudem ist den Beschwerdeführern darin beizupflichten, dass ihnen tatsächlich keine Möglichkeit eingeräumt wurde, zum Vorwurf der Vorlage gefälschter Dokumente zielgerichtet Stellung zu nehmen.
Die konkreten Ausführungen des Dokumentenberaters wären den Beschwerdeführern mitzuteilen gewesen. Ein bloßer Austausch der diesbezüglichen Erwägungen zwischen dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht ausreichend. Ein Antragsteller muss in die Lage versetzt werden, auch zur Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes ein zweckentsprechendes, zielgerichtetes Vorbringen erstatten zu können. Dazu wird er regelmäßig nur dann in der Lage sein, wenn ihm die Gründe für die Einschätzung des Bundesamtes im Verfahren hinreichend genau dargelegt werden.
Da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes und in der Folge auch die Aufforderung zur Stellungnahme durch das Österreichische Generalkonsulat Istanbul im Hinblick auf die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden in keiner Weise nachvollziehbar begründet waren, hatten die Beschwerdeführer keine Möglichkeit, zur beabsichtigten ablehnenden Entscheidung des Generalkonsulats konkret Stellung zu nehmen und ihren Rechtsstandpunkt zu verteidigen. Ihnen war es daher nicht möglich, ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, welches geeignet gewesen wäre, die Zweifel der Behörde an der Gültigkeit der Reisepässe sowie am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses zu zerstreuen. Der Beschwerde ist somit insofern stattzugeben, als den Beschwerdeführern seitens des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul mangels ausreichendem Parteiengehör keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden, abschließenden Stellungnahme gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG eingeräumt wurde.
2.2.2.2. Soweit in der Beschwerdevorentscheidung die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG im Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden bestritten wird, ist dem entgegenzuhalten, dass § 13 Abs. 4 BFA-VG ausdrücklich auch auf Verfahren gemäß § 35 AsylG verweist und sohin kein Zweifel an der Anwendbarkeit bestehen kann. In der der Stammfassung des § 13 Abs. 4 BFA-VG fehlte zwar dieser Verweis, jedoch ist in diesem Zusammenhang auf die in den Gesetzesmaterialen zur Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 (ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 5) dargelegten Erwägungen zu verweisen, wonach durch die Aufnahme des Verweises auf Verfahren gemäß § 35 AsylG ein redaktionelles Versehen bereinigt wurde.
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 bis 0133-10, ist zudem Folgendes zu entnehmen: "Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 die Spezialnorm des § 13 Abs. 4 BFA-VG anzuwenden ist, und zwar im Fall von Zweifeln an einem Abstammungsverhältnis nicht nur durch das BFA und das BVwG, sondern auch durch die österreichische Vertretungsbehörde. Diese stellt nämlich aufgrund des Materiengesetzes (§ 35 AsylG 2005), welches in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 wiederum auf § 26 FPG verweist, die zuständige bescheiderlassende Behörde in Verfahren über die Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 dar und hat dementsprechend auch die in diesem Verfahren einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Die anzuwendenden Verfahrensvorschriften für die Tätigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden erschöpfen sich entgegen der in der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde geäußerten Ansicht auch nicht zwangsläufig in Reglungen nach dem 11. Hauptstück des FPG, zumal auch § 1 BFA-VG zum Anwendungsbereich des BFA-VG anordnet, dass weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 (und dem FPG) von den allgemeinen Bestimmungen zum Anwendungsbereich des BFA-VG unberührt bleiben."
Betreffend die inhaltlichen Anforderungen, die sich aus § 13 Abs. 4 BFA-VG ergeben, führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.02.2018, Zl. Ra 2017/18/0131 bis 0133-10, aus, dass durch die Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz abgegangen wird, sondern diese nur zur Anwendung gelangt, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahren Zweifel bestehen. Daraus folgt, dass die Behörde dem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an dem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen hat. Darüber hinaus hat sie ihm auf sein Verlangen eine DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG zu ermöglichen, wobei der Fremde über diese Möglichkeit zu belehren ist. Diese Ermöglichung kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, jedoch nicht die Übernahme der Kosten. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben. Bevor ein Antrag gemäß § 35 AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird , hat jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdeführer sowohl im Schreiben vom 22.05.2017, als auch in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2017 und in der Beschwerde vom 11.12.2017 ihre Bereitschaft erklärten, allfällige Zweifel an ihrem Verwandtschaftsverhältnis durch die Vornahme eines DNA - Tests zu zerstreuen und eine entsprechende "Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG" beantragten, kann dieses Ersuchen um Belehrung im Lichte der zitierten Judikatur nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer um eine behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn und somit um eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse ersuchten.
Die Argumentation in der Beschwerdevorentscheidung, wonach die Beschwerde abzuweisen gewesen sei, da die Beschwerdeführer keine weiteren Schritte zur Durchführung einer DNA-Analyse gesetzt hätten, geht folglich ins Leere.
Die Behörde hat es sohin verabsäumt, die Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG zu belehren und hat, ohne DNA-Analysen durchzuführen und deren Ergebnisse abzuwarten, eine Entscheidung getroffen.
2.2.2.3. Hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - dem Vorbringen zufolge - die Eltern des Dritt- und Viertbeschwerdeführers sowie der Bezugsperson sind.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen hat, dass auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist (vgl. VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013 und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15).
Sofern begründete Zweifel an einer aufrechten Ehe zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführern vorliegen, wäre demnach - sollte sich nach Durchführung der DNA-Analysen herausstellen, dass der Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin Familienangehörige der Bezugsperson und/oder des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers sind - hinsichtlich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers auch Art. 8 EMRK entsprechend zu berücksichtigen, für den Fall, dass die im Vorbringen behauptete Familieneigenschaft zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson tatsächlich besteht.
2.2.3. In einer Gesamtbetrachtung der oben angeführten Punkte kann - trotz Zweifel an der Echtheit bzw. Unbedenklichkeit der vorgelegten Dokumente - nicht ohne Weiteres vom Nichtbestehen bzw. Nichtvorhandensein der Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson sowie der Beschwerdeführer untereinander ausgegangen werden, zumal die Belehrung über und die Hilfestellung bei der Vornahme einer DNA-Analyse keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen; im Gegenzug jedoch die DNA-Analysen eine Gewissheit über das Vorliegen- bzw. Nichtvorliegen der Angehörigeneigenschaft bieten. Da die Kosten der DNA-Analyse auch nur dann zu erstatten sind, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde, stellt die Vornahme von DNA-Analysen auch kein unverhältnismäßiges Kostenrisiko dar.
Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine entsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Vornahme derartiger DNA-Analysen zu geben haben. Das Bundesamt ist gegebenenfalls gehalten, die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu prüfen. Ferner wird vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung dem Standpunkt der Beschwerdeführer nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen sein, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführer näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
2.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienangehöriger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W235.2191578.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019