Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W233 2180355-1/13E
W233 2180357-1/10E
W233 2180350-1/12E
W233 2180352-1/10E
W233 2180354-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 28.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des 1.) XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, der 2.) XXXX, geboren am
XXXX, Staatsangehörige von Afghanistan, des 3.) XXXX, geboren am
XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, des 4.) XXXX, geboren am
XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan und der 5.) XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.11.2017,
Zahlen: 1122947310-160997897 (ad 1), 1122946803-160997960 (ad 2), 1122947103-160998087 (ad 3), 1122947201-160998117 (ad 4) und 1122946705-160998044 (ad 5), nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 14.11.2018 und 28.11.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass
XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
IV. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
V. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 28.11.2018 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W233.2180354.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019