Entscheidungsdatum
27.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W235 2192685-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. 1026828702-14830542, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er sei stellvertretender XXXX der Partei "Chatra Dal" (CD) gewesen und sei im Herkunftsstaat aufgrund seiner politischen Gesinnung sowohl von den Sicherheitsbehörden, als auch von Angehörigen der regierenden Partei verfolgt worden. Als Funktionär der Partei sei er von der Polizei wegen Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, illegale Versammlungen und wegen Hilfeleistung während eines Generalstreiks angezeigt worden. Durch die fingierten Anzeigen habe man versucht, die Oppositionspolitik zu unterbinden. Zwei seiner engsten Parteikollegen seien von Beamten der Sondereinheit der Sicherheitsbehörde RAB (= Rapid Action Bataillon) verschleppt worden und habe die Regierung bis jetzt keine Erklärung abgegeben, wo sie sich befänden. Er gehe davon aus, dass sie bereits getötet worden seien. Daher habe er Angst, ebenso von den Sicherheitskräften verschleppt oder im Gefängnis gefoltert zu werden. Es gebe zahlreiche Zeitungsberichte, welche mit seinem Foto versehen seien und über seinen Fall berichten würden. Er habe auch ein Anzeigeprotokoll. Am XXXX .2014 sei gegen ihn vom Gericht durch den obersten Berufsrichter von XXXX ein Haftbefehl erlassen worden und sei dieser landesweit vollstreckbar. Am XXXX .2014 sei sein Geschäftslokal angezündet worden. Er habe auch Fotos.
1.3. Am 14.03.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher er zu seiner Person, zu seinen Angehörigen, zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt wurde.
Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer, neben einem Konvolut an englischen und deutschsprachigen Dokumenten, in Bengali verfasste Unterlagen im Umfang von rund 50 Seiten (in Kopie) vor. Nach den auf Klebezetteln (bzw. "post-its") handschriftlich festgehaltenen Anmerkungen des Bundesamtes, welche auch protokollarisch festgehalten wurden, handelt es sich um folgende Dokumente:
* Anzeige vom XXXX .2013 Polizeistation XXXX , aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer der zweite Beschuldigte sei;
* Anklageschrift vom XXXX .2013, welcher zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer der zweite Angeklagte sei;
* Gerichtliche Verfügung betreffend die Anzeige vom XXXX .2013 vom leitenden Berufsrichter in XXXX , zu welcher vom Bundesamt angemerkt wurde, dass der Haftbefehl am XXXX .2014 erlassen worden sei;
* Anzeige, zu welcher vom Bundesamt Folgendes angemerkt wurde: "von der GD vom XXXX .2015 eingebracht in der weiteren Folge wurde eine Anzeige erst.";
* Antrag auf Untersuchung des Falles an den zuständigen Richter von der Polizeistation XXXX vom XXXX .2015;
* Ermittlungsbericht, zu welchem vom Bundesamt Folgendes angemerkt wurde: "Anzeige vom XXXX .2015 (NON-FIR Anzeige), Untersuchungsbericht wurde am XXXX .2015 ans Gericht weitergeleitet";
* Gerichtliche Verfügung vom XXXX .2015, wobei laut Anmerkung des Bundesamtes eine Ladung gegen die Angeklagten verfügt worden sei, der Beschwerdeführer der zweite Angeklagte sei und als Ladungstermin der XXXX .2015 angeführt werde und
* diverse Zeitungsberichte sowie ein Online-Bericht
1.4. Mit Schreiben vom 25.04.2016 stellte das Bundesamt eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Beantwortung folgender Fragen:
1. Gibt es tatsächlich eine Anzeige bzw. auch einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer?
2. Ist es möglich festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von der Polizei und vom RAB gesucht wird?
3. Ist es möglich herauszufinden, warum der Beschwerdeführer angezeigt wurde?
4. Ist es möglich herauszufinden, ob die Familie noch an der angegebenen Adresse lebt?
5. Ist es möglich in Erfahrung zu bringen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Spital war und warum?
6. War der Beschwerdeführer bei der BNP bzw. der Chatra Dal als XXXX des politischen Bezirks XXXX tätig?
7. Sind die übermittelten Dokumente echt?
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.09.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer gerichtlich vorgeladen worden sei, jedoch kein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Zur zweiten Frage wurde ausgeführt, dass ein Dokument gefälscht worden sei. Von der Polizei werde der Beschwerdeführer noch nicht gesucht. Das Gericht habe angeordnet, die Vorladung in der Zeitung zu veröffentlichen. Der Beschwerdeführer sei angezeigt worden, weil er verdächtigt werde, eine Person angegriffen und Schäden an ihrem Eigentum verursacht zu haben (Frage 3). Nach der Auskunft des Vertrauensanwalts lebe der älteste Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seiner Familie an der im Verfahren angegebenen Adresse, während die anderen Brüder im Ausland leben würden (Frage 4). Frage 5 wurde dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben einer befragten Person im Krankenhaus gewesen sei. Dem gesamten Untersuchungsprozess nach erscheine die Behauptung jedoch als unwahr und seien weitere Details im Bericht zu finden. Im Hinblick auf Frage 6 ist der Anfragebeantwortung zu entnehmen, es sei nach der zitierten Quelle wahrscheinlich, dass der Antragsteller Mitglied der "BNP Upzila Chhatra Dol" gewesen sei. Er könne der XXXX gewesen sein. Zur Echtheit der Dokumente (Frage 7) wurde angeführt, dass das Dokument XXXX of XXXX gefälscht worden sei. Das Dokument XXXX stimme mit dem Polizeibericht überein. Allerdings sei die Richtigkeit zu bezweifeln, da sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige nicht im Land aufgehalten habe. Die Angelegenheit sei wenige Tage später nach dem Vorfall angezeigt worden. Die anderen Dokumente seien von den entsprechenden Ämtern authentisch unterfertigt worden und sei daher wahrscheinlich, dass die Inhalte echt und richtig seien.
1.5. Am 05.03.2018 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer legte eine Kursbesuchsbestätigung sowie eine Teilbesuchsbestätigung betreffend die Deutschkurse A1 und A2 sowie eine Gewerbeanmeldung vor. In der Folge wurde er zur Partei Awami League, zu seiner Tätigkeit für seine Partei, zum Brand seines Geschäftslokals in Bangladesch, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zu seinen Familienmitgliedern sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, in das Länderinformationsblatt Bangladesch vom 08.01.2018 Einsicht zu nehmen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.). Letztlich wurde unter Spruchpunkt VI. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
In seiner Begründung führte das Bundesamt zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers aus, es könne nicht festgestellt werden, dass er in Bangladesch asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten habe. Eine Gefährdungslage im Herkunftsstaat habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Auf den Seiten 27 bis 53 des angefochtenen Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Bangladesch getroffen.
Beweiswürdigend wurde zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten ausgeführt, dass er zwar diverse Polizei- und Gerichtsdokumente vorgelegt habe, jedoch gehe aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervor, dass sogar echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen problemlos gegen Zahlung erhältlich seien. Daher liege die Vermutung nahe, dass auch die vorgelegten Dokumente gefälscht bzw. unwahren Inhalts seien, zumal die Staatendokumentation festgestellt habe, dass ein Dokument tatsächlich gefälscht worden sei. Zum Fluchtvorbringen hielt das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Details angeben können und es sei nicht nachvollziehbar, dass er bei dem von ihm geschilderten Vorfall, als er auf einer Brücke attackiert worden sei, ohne Weiteres entkommen habe können. Auch in der Einvernahme am 05.03.2018 seien seine Ausführungen im Hinblick auf seine politische Tätigkeit vage gewesen und er habe elementare Angaben nicht machen können, auch da er nicht in der Lage gewesen sei, die Ziele seiner Partei zu nennen. Dies lasse nur die Schlussfolgerung zu, dass sein gesamtes Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspreche. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation habe sich ferner ergeben, dass entgegen der Angaben des Beschwerdeführers kein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Er sei trotz mehrfacher Aufforderungen nicht in der Lage gewesen, Einzelheiten und Details zum Fluchtvorbringen anzuführen und habe seinem Vorbringen sohin jegliche Substanz gefehlt. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er über alle nötigen Voraussetzungen verfüge, um eigenständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat keine Gefahr drohe, welche die Erteilung von subsidiären Schutz rechtfertigen würde. Abgesehen von der Beziehung zu einer Frau, mit welcher er im Übrigen nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe, habe er keine nennenswerten privaten Bindungen in Österreich vorgebracht und sei somit in keiner Weise integriert.
Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen, dass eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft sei und daher der Status des Asylberichtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt unter anderem aus, das Ermittlungsverfahren habe nicht glaubhaft ergeben, dass sich der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten in Bangladesch exponiert habe und dadurch besonders in den Blickpunkt von bengalischen Sicherheitskräften gelangt sei. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" rechtfertigen würden. Aufgrund des dargelegten Privatlebens - so das Bundesamt in seiner rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. - sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich habe und würde das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Zu Spruchpunkt V. folgerte das Bundesamt, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei. Letztlich wurde unter Spruchpunkt VI. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 13.04.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Nach Darstellung des Sachverhalts führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen und habe hierdurch den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. So habe sie zu den eigentlichen Fluchtgründen keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt und keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde wäre dazu angehalten gewesen, dem Vorbringen hinsichtlich der politischen Verfolgung nachzugehen und dementsprechende Feststellungen zu treffen. Auch aus den Länderfeststellungen sei ersichtlich, dass das Wirken der Polizei durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption gekennzeichnet sei. Folglich würden sich die Länderfeststellungen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers decken. Ferner wurde vorgebracht, dass die Begründung der belangten Behörde vollkommen unzureichend sei und das Bundesamt aus den getätigten Feststellungen denkunmögliche Schlüsse ziehe. Es sei sohin nicht nachvollziehbar, weshalb das Vorbringen pauschal als unglaubwürdig erachtet werde. Zudem würden die Länderfeststellungen zu kurz greifen und seien Feststellungen zum eigentlichen Fluchtgrund nicht getroffen worden. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr aufgrund der gegen ihn bestehenden Anzeigen jederzeit in Schwierigkeiten geraten könne und er durch die Polizei nicht ausreichend geschützt werde. Das Fluchtvorbringen sei glaubwürdig dargelegt worden und habe der Beschwerdeführer auch Beweise vorgelegt. Nach den Feststellungen im Bescheid habe die Staatendokumentation herausgefunden, dass ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Dokument gefälscht sei und würde im Hinblick auf die anderen Dokumente die Vermutung naheliegen, dass diese ebenso gefälscht seien. Eine nähere Begründung sei dem Bescheid diesbezüglich jedoch nicht zu entnehmen. Da aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass die Justiz in Bangladesch korrupt sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden und die Vertrauensanwälte mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit das Nötigste tun würden, um die Wahrheit zu finden. Aufgrund der bestehenden Anzeige sei die Polizei auf der Suche nach dem Beschwerdeführer und bestehe die Gefahr seiner Verhaftung. Angesichts der Haftbedingungen bestehe folglich ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK. Zu Spruchpunkt II. wurde ergänzend ausgeführt, es sei offenkundig, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechte drohe. Abschließend wurde auf die vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
2.2. Zu A)
2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.2. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:
"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).
2.2.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor:
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte bzw. ob im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Beschwerdeführer bestünde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Allerdings hat sich das Bundesamt bezüglich dieser Fragen mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt, da es seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen ist und die gesetzlich normierte Begründungspflicht verletzt hat, indem es die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente nicht übersetzen ließ, vorgelegte Urkunden im Zuge der Beweiswürdigung weitgehend außer Acht ließ und die Annahme, dass es sich bei den Dokumenten um Fälschungen handelt, nicht näher begründete.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens (vgl. VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Letzteres erfordert nicht nur die Berücksichtigung aktueller Länderberichte, sondern auch eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln sowie mit den von der Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Auskünften.
Die handschriftlichen Notizen sowie die Auflistung der vorgelegten Dokumente im Protokoll der Einvernahme vom 14.03.2016 lassen auf eine Asylrelevanz dieser Dokumente schließen bzw. kann eine solche nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden und es wäre daher aufgrund der dargelegten Erwägungen jedenfalls geboten gewesen, eine Übersetzung zu veranlassen, um eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens vornehmen zu können.
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind alle Beweismittel als gleichwertig anzusehen und gilt dieser auch für Sachverständigengutachten, deren Beweiswert an der Schlüssigkeit und Aussagekraft zu messen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, "AVG" § 45, Rz 10f (Stand 01.07.2015, rdb.at); mwN). Auch die Würdigung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hat nach diesen Maßstäben zu erfolgen, konnte im gegenständlichen Fall vom Bundesamt jedoch nicht vorgenommen werden, da sich die Antworten des Vertrauensanwalts zum Großteil auf Dokumente beziehen, deren Inhalt mangels Übersetzung nicht nachvollziehbar ist, und einer (nachprüfenden) Kontrolle durch die belangte Behörde vor Bescheiderlassung sohin nicht zugänglich sind.
Auch die Erwägung des Bundesamtes, wonach man von der allgemeinen leichten Zugänglichkeit zu gefälschten Dokumenten in Bangladesch auf die Unechtheit oder Unrichtigkeit der vorgelegten Dokumente schließen könne, stellt keine umfassende Würdigung der Ermittlungsergebnisse dar, sondern handelt es sich hierbei vielmehr um eine bloße Spekulation, welche - für die Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche - Ausführungen darüber, mit welcher Häufigkeit und unter welchen Umständen Gefälligkeitsurkunden von bengalischen Sicherheitsbehörden oder Gerichten ausgestellt werden, vermissen lässt (vgl. VwGH vom 03.07.2003, Zl. 2003/20/0082). Die Argumentation der Behörde, wonach die Vermutung naheliege, dass sämtliche Dokumente gefälscht seien, zumal laut Staatendokumentation ein Dokument tatsächlich als Fälschung qualifiziert worden sei, ist ebenso Spekulation und steht im Übrigen auch im Widerspruch zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, wonach es wahrscheinlich sei, dass - mit der Ausnahme von zwei Dokumenten - alle anderen Unterlagen inhaltlich richtig und echt seien.
Hinzu tritt, dass laut Anfragebeantwortung die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der "BNP Upazila Chhatra Dol" wahrscheinlich sei und er deren XXXX gewesen sein könnte. Wenn das Bundesamt sohin in der Bescheidbegründung ausführt, es sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten in Bangladesch exponiert habe und Mitglied der genannten Partei gewesen sei, so setzt es sich ohne nähere Begründung über konkrete Ermittlungsergebnisse hinweg und zwar ohne weitere - im Hinblick auf die vagen Antworten des Vertrauensanwaltes gebotene - Erhebungen anzustellen.
Ferner ging die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung davon aus, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat gerichtlich vorgeladen worden sei, setzte sich jedoch in weiterer Folge mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsberichten nicht auseinander, obwohl laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom Gericht angeordnet worden sei, dass die Vorladung des Beschwerdeführers in der Zeitung veröffentlicht werde. Weder die Gründe der Vorladung noch die daraus für den Beschwerdeführer unter Umständen resultierenden Gefahren wurden in weiterer Folge von der belangten Behörde thematisiert. Konkrete Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er folglich im gesamten Staatsgebiet auffindbar sei, wurden ebenso wenig angestellt.
Somit ist festzustellen, dass das Bundesamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung oder einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Aufgrund des Umfangs der vorgelegten Beweismittel ist davon auszugehen, dass sich das Bundesamt der komplexen Auseinandersetzung mit dem umfassenden Vorbringen des Beschwerdeführers entziehen und die Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht delegieren wollte.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit einräumte, zur Anfragebeantwortung Stellung zu beziehen, sodass hierdurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt wurde.
2.2.4. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint, da das Verfahren mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Die Vornahme der notwendigen Ermittlungen bzw. Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und unter Effizienzgesichtspunkten, da diese Ermittlungen grundsätzlich vom Bundesamt durchzuführen sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Gefahr, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter dem Druck sehr hoher Antragszahlen ungenaue Verfahren durchführt und demnach eine genaue Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts dem Bundesverwaltungsgericht überlassen bleibt, besteht und gefährdet das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Ganzes.
2.2.5. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen wird das Bundesamt eine Übersetzung der vorgelegten Dokumente zu veranlassen haben. In weiterer Folge wird es das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation mit dem Beschwerdeführer im Zuge einer Einvernahme zu erörtern und ergänzende Ermittlungsschritte, insbesondere im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung des Beschwerdeführers infolge der von der Staatendokumentation als echt qualifizierten Anzeige sowie den damit verbundenen Gefahren, zu setzen haben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat.
2.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
2.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter II.2.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur wesentlichen Frage der Asylrelevanz, insbesondere durch Unterlassung der Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, obwohl die eigenen Anmerkungen des Bundesamtes auf eine Asylrelevanz schließen lassen, sowie durch teilweise Außerachtlassung des Ergebnisses der Anfragebeantwortung, völlig unterlassen, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesamt diese - unter Umständen aufwändigen - Ermittlungstätigkeiten an das Bundesverwaltungsgericht "überwälzen" wollte. Bei den hier vorliegenden, besonders krassen Ermittlungslücken war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auszusprechen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W235.2192685.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019