TE Vwgh Beschluss 1999/6/10 AW 99/09/0040

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E S in Kufstein, vertreten durch Dr. Rudolf Wieser,

Dr. Friedrich Hohenauer und Dr. Martin Zanon, Rechtsanwälte in 6010 Innsbruck, Templstraße 16, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 3. Mai 1999, Zl. LDOK-1/21, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 18. Jänner 1999 wurde über den Beschwerdeführer wegen der in Spruchpunkt I. dieses Bescheides umschriebenen und als Dienstpflichtverletzungen qualifizierten Taten die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 1999 wurde die vom Beschwerdeführer gegen das genannte Disziplinarerkenntnis vom 18. Jänner 1999 erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und damit der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 99/09/0107 protokollierte Beschwerde. Mit dieser Beschwerde ist ein Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei einem Vollzug zugänglich, da er "vollstreckbare Aufträge" erteile. Der Beschwerdeführer sei "demgemäß" aus dem Dienst entlassen und seine Bezüge seien, "eine erfolglose Berufung vorwegnehmend", ab 28. April 1999 eingestellt worden. Zwingende öffentliche Interessen stünden der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer sei nämlich bereits vom Dienst suspendiert, "wodurch keine Unterrichtstätigkeit durch ihn gegeben ist". Dass durch den "Vollzug des angefochtenen Berufungserkenntnisses für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist, ist offensichtlich und bedarf eigentlich keiner weiteren Ausführungen". Mit der Entlassung sei der Beschwerdeführer "praktisch wirtschaftlich ruiniert". Für ihn sei es eine "Existenzfrage, ob er als suspendierter noch ein - wenn auch dezimiertes - Einkommen beziehen kann". Der Beschwerdeführer dürfe auch "als Suspendierter seinem Beruf als Lehrer nicht nachkommen".

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. NF Nr. 10381/A, u.a.). Diesem Konkretisierungsgebot ist der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen. Der im Antrag gegebenen Begründung sind "vollstreckbaren Aufträge", die dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid drohen, nicht entnehmbar. Mit diesem Bescheid wurde seine Berufung gegen die von der Disziplinarbehörde erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung als unbegründet abgewiesen. Dieser Ausspruch bedarf keiner Vollstreckung, weshalb dem Beschwerdeführer keine Vollstreckung durch den angefochtenen Bescheid droht. Die in diesem Zusammenhang dargelegte Einstellung der Bezüge ab 28. April 1999 ist nicht mit dem (am 5. Mai 1999 erlassenen) angefochtenen Bescheid erfolgt, enthält dieser doch keinen derartigen normativen Abspruch. Auch die Disziplinarstrafe der Entlassung wurde nicht erst mit dem angefochtenen Bescheid sondern bereits mit dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis vom 18. Jänner 1999 über den Beschwerdeführer verhängt. Welche einem Vollzug zugängliche Folgen des angefochtenen Bescheides durch die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens hinausgeschoben würden, bzw. inwieweit ihm durch diesen Bescheid drohende Nachteile abgewendet werden könnten, vermag der Beschwerdeführer somit nicht nachvollziehbar darzutun. Es bleibt daher unklar, welche konkreten Auswirkungen die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall hätte, bzw. welchen rechtlichen Status der Beschwerdeführer durch die Bewilligung dieser Provisorialmaßnahme erlangen würde. Unzutreffend ist jedenfalls seine Auffassung, er würde durch die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde den Status eines "Suspendierten" erlangen, weil die Suspendierung des Beschwerdeführers mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens ex lege endete (vgl. § 80 Abs. 5 LDG). Die Erlassung des angefochtenen Bescheides und die damit eingetretene formell rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens kann durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht mehr beseitigt werden (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 14. September 1994, Zl. AW 94/09/0046, und vom 10. November 1994, Zl. AW 94/09/0069). Selbst der für den Beschwerdeführer günstigste Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben würde, hätte nicht eine Aufhebung der mit dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung zur Folge, sondern der angefochtene Berufungsbescheid wäre aufgrund eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ex tunc als nicht erlassen anzusehen und es wäre das dann nicht rechtskräftig abgeschlossene Berufungsverfahren fortzusetzen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass selbst dann, wenn Beschwerden betreffend Fälle der Aberkennung subjektiv-öffentlicher Rechte als der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich erachtet werden (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 15. April 1999, Zl. AW 99/09/0010, mit zahlreichen Beispielen), dennoch der zulässige Inhalt der Provisorialmaßnahme gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht in positiver Rechtsgestaltung oder Rechtseinräumung bestehen könnte (vgl. insoweit den hg. Beschluss vom 25. Juni 1979, Slg. Nr. 9889/A). Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen in seinem Antrag konkret solche ihm drohende Nachteile darzulegen, die durch andere als in Rechtsgestaltung oder Rechtseinräumung bestehenden Provisorialmaßnahmen abgewendet werden können und derart einem Aufschub im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich sind.

Der Beschwerdeführer hat des weiteren - falls er in seinem Antrag dartun hätte können, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides seien finanzielle Folgen verbunden - auch seine Einkünfte, Vermögensverhältnisse und Verbindlichkeiten nicht ausreichend dargelegt, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob mit dem "Vollzug" des angefochtenen Bescheides in dieser Hinsicht ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden ist. Die Wendung, er sei "praktisch wirtschaftlich ruiniert" bzw. ein derartiger Nachteil sei "offensichtlich", erfüllt das Konkretisierungsgebot nicht (vgl. hiezu für viele etwa den hg. Beschluss vom 26. April 1999, Zl. AW 99/09/0016).

Der Beschwerdeführer verkennt, dass auch seine Behauptung, zwingende öffentliche Interessen stünden der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde nicht entgegen, angesichts seiner dem vorliegenden Disziplinarverfahren bzw. seiner Entlassung zugrundeliegenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen in zwei Fällen und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses in drei Fällen nicht nachvollziehbar erscheint. Der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde stehen damit auch die aus dieser rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ableitbaren zwingenden öffentlichen Interessen offenkundig entgegen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 10. Juni 1999

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999090040.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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