Entscheidungsdatum
02.01.2019Norm
AlVG §16Spruch
W209 2211658-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 31.10.2018 betreffend Zurückweisung des aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2018 betreffend Ruhen des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe im Zeitraum von 24.07.2018 bis 29.07.2018 ergangenen Vorlageantrages zu Recht erkannt:
A)
I. Der Bescheid vom 31.10.2018, mit dem der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde, wird ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde gegen den Ausspruch des Ruhens des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum von 24.07.2018 bis 29.07.2018 wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 18.07.2018 gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) bekannt, dass sie aus zwingenden familiären Gründen in der Zeit von 22.07.2018 bis 29.07.2018 zu einem Auslandsaufenthalt gezwungen sei und stellte einen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen ihres Notstandshilfeanspruches wegen Auslandaufenthaltes. Zu den zwingenden familiären Gründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie verpflichtet sei, ihre alten Eltern zu pflegen und ihnen bei wichtigen Wegen im Alltag zu helfen. Sie sei das einzige Kind. Ihr Vater sei 87 Jahre alt und bedürfte Unterstützung. Die Mutter sei 83 Jahre alt und gesundheitlich und körperlich nicht in der Lage, dem Vater zu helfen. Vielmehr bedürfe sie selbst Unterstützung. Es handle sich nur um wenige Tag, um beim Allernötigsten und Dringendsten helfen zu können.
2. In der Folge teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Notstandshilfeanspruch im Zeitraum von 24.07.2018 bis 29.07.2018 ruhe und wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe mit Bescheid vom 01.08.2018 mit der Begründung ab, dass die angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirats keine Nachsicht erwirken hätten können.
3. Gegen den Bescheid vom 01.08.2018 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.08.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen die bereits in ihrem Antrag angeführten Gründe an.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2018 wies das AMS die Beschwerde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2018, W229 2202650-1/8E, mit dem ein inhaltsgleicher Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.05.2018 abgewiesen wurde, als unbegründet ab. Darüber hinaus wurde die ausschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Dies mit der Begründung, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung dem Normzweck der Regelung widerspreche und nicht überschießend sei, da das Ruhen des Arbeitslosengeldes ohnedies nicht eintrete, wenn konkrete Gründe für den Auslandsaufenthalt vorlägen, die mit dem Normzweck vereinbar seien.
5. Mit Schreiben vom 09.10.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlage der Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich sowohl gegen die Abweisung des Antrages auf Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe als auch gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
6. Mit Bescheid vom 31.10.2018 wies das AMS den Vorlageantrag mit der Begründung, dass dieser erst am 11.10.2018 - somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Vorlagefrist - bei der Behörde eingelangt sei, als verspätet zurück.
7. In der binnen offener Rechtsmittelfrist eingebrachten Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Beschwerdevorentscheidung am 26.09.2018 erhalten habe und den Vorlageantrag am 10.10.2018 - somit innerhalb der zweiwöchigen Vorlagefrist - zur Post gegeben habe.
8. Am 21.12.2018 einlangend legte das AMS die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme bestätigte das AMS die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass der Vorlageantrag innerhalb offener Frist am 10.10.2018 zur Post gegeben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2018 wurde am 26.09.2018 zugestellt.
Der dagegen erstattete Vorlageantrag wurde am 10.10.2018 zur Post gegeben.
Die Beschwerdeführerin beantragte bereits in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 jeweils für einen Zeitraum von fünf bis neun Tagen eine Nachsicht vom Ruhen des Leistungsanspruches wegen Auslandsaufenthaltes.
Sie begründete dies jeweils mit der notwendigen Betreuung ihres Vaters, der über 80 Jahre alter sei und an einer Augenkrankheit leide, weswegen sie ihn bei wichtigen Arztterminen und bei wichtigen Wegen im Alltag begleiten müsse. Ihre Mutter sei ebenfalls alt und betagt und könne den Vater nicht unterstützen.
Den gegenständlichen Antrag auf Nachsichtgewährung vom 18.07.2018 begründete die Beschwerdeführerin ebenfalls damit, dass ihr Vater 87 Jahre alt sei, an einer Augenerkrankung leide, im Alltag sowie bei wichtigen Wegen und Arztterminen Unterstützung bedürfe und ihre Mutter nicht in der Lage sei, dem Vater zu helfen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im beschwerdegegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.
Gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Arbeitslosen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das AMS hat anlässlich der Beschwerdevorlage eingeräumt, dass der Vorlageantrag fristgerecht erstattet wurde. Somit ist unstrittig, dass die Zurückweisung durch das AMS zu Unrecht erfolgte, und ist daher der Bescheid vom 31.10.2018, mit dem der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben.
Aufgrund des fristgerecht erstatteten Vorlageantrages ist daher inhaltlich über die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Nachsichtgewährung abzusprechen.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, sie habe sich im beschwerdegegenständliche Zeitraum von 24.07.2018 bis 29.07.2018 aus zwingenden familiären Gründen im Ausland aufgehalten, weswegen ihr eine Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes zu erteilen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 16 Abs. 3 AlVG und insbesondere zur Wortfolge "zwingenden familiären Gründen" ausgesprochen, dass die in den Materialien zu § 16 Abs. 3 AlVG (282 BlgNR 17. GP S, 9) vorgenommene beispielhafte Aufzählung ("zB Verehelichung, Begräbnis von Familienangehörigen") die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht ausschließt (Hinweis Dirschmied/Pfeil, AlVG, 4. Erg-Lfg. § 16 Erl.6.2). Der Wortlaut und die dargestellten Motive der Gesetzwerdung des § 16 Abs. 3 AlVG zeigen aber, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182).
Der Begriff "zwingende familiäre Gründe" enthält nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mehrere Elemente: "Zwingend" muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z.B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297).
Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus dem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Familienleben nicht abgeleitet werden kann, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt: Er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ausgeglichen werden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297).
Es ist bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 1 AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiären Umstände nicht zur Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 1 AlVG führen müssten (VwGH 16.03.1999, Zl. 99/08/0009 mwH). Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in § 16 Abs. 3 AlVG die Dispens von einem Ruhensgrund auf Grund von Umständen zulassen wollte, die, träten sie im Inland ein, zum Bezugsausschluss im Grunde des § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG führen würden.
Im Fall der Pflege und Betreuung eines Verlobten infolge einer im Ausland erfolgten Operation hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese nur insoweit einen zwingenden familiären Grund für die Nachsicht vom Auslandsaufenthalt darstellen kann, als und solange es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten (vgl. VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152).
Darüber hinaus darf die Nachsicht des Ruhens des Leistungsbezuges gemäß § 16 Abs. 3 AlVG auf Antrag des Arbeitslosen während eines Leistungsbezuges nur einmal gewährt werden (vgl. VwGH 21.09.2009, 2007/08/0152 mHa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 403).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin seit 2014 jährlich für einen begrenzten Zeitraum von fünf bis neun Tagen die Nachsicht vom Ruhen ihres Anspruches auf Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes beantragt. Während sie diesen Antrag im Jahr 2014 mit einer Augenoperation ihres Vaters und den diesbezüglich notwendigen Vor- und Nachuntersuchungen, zu denen sie ihn begleiten hätte müssen, begründete, begründete sie die weiteren Anträge mit dem Alter des Vaters, der aufgrund seiner Augenerkrankung Unterstützung im Alltag sowie bei wichtigen Wegen und Arztterminen benötige. Die ebenfalls betagte Mutter könne ihn dabei nicht unterstützen. Hierbei handelt es sich somit um eine länger währende Pflegebedürftigkeit des Vaters.
Wie sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist jedoch bei der Beurteilung eines auf zwingende familiäre Gründe gestützten Nachsichtsgrundes zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es auch einem Arbeitnehmer grundsätzlich möglich ist im Rahmen seines Urlaubs, familiäre Kontakte zu pflegen bzw. betagte Familienangehörige zu pflegen oder sie zu notwendigen Arztbesuchen zu begleiten, dies kann aber angesichts des expliziten Abstellens des Wortlautes auf "zwingende" Gründe nichts an der gebotenen restriktiven Auslegung ändern (vgl. Auer-Mayer, AlV-Komm, § 16 AlVG Rz 37). Vor dem Hintergrund der Judikatur, nach der die Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandaufenthalts wegen der kurzfristigen Pflege eines Angehörigen in Ausnahmesituationen etwa wegen einer Operation eines Angehörigen im Ausland im angemessen kurzen Ausmaß (vgl. VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152) bzw. bei Zusammentreffen mehrere Elemente (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297) zu gewähren ist, kann nicht gesehen werden, dass regelmäßige Pflegeleistungen im Ausland aufgrund einer länger währenden Pflegebedürftigkeit eines im Ausland lebenden Angehörigen diesen Ausnahmecharakter erfüllen. Auch wäre insofern die Gleichbehandlung mit Leistungsbeziehern im Inland nicht gewahrt, als bei diesen im Fall der Pflege eines Angehörigen ihre Verfügbarkeit zu prüfen ist (vgl. VwGH 22.02.2012, 2011/08/0050).
Im Ergebnis ist daher dem AMS darin zu folgen, dass bei der Beurteilung eines auf zwingende familiäre Gründe gestützten Nachsichtsgrundes zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten ist und dieser bei regelmäßigen Pflegeleistungen aufgrund einer länger währenden Pflegebedürftigkeit nicht gesehen werden kann.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da somit keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch
Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeitslosengeld, Auslandsreise, Ruhen des Anspruchs, VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2211658.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019