Entscheidungsdatum
02.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W124 2152506-1/4E
W124 2152504-1/25E
W124 2152507-1/4E
W124 2152505-1/4E
W124 2169896-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerden von
1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ,
2.) XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ,
3.) XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch die Kindesmutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ,
4.) XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch die Kindesmutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ,
5.) XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch die Kindesmutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ,
beschlossen:
A)
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Erst- bis Vierbeschwerdeführer (BF1 bis BF4) gelangten mit Hilfe eines Schleppers auf dem Weg vom Iran über die Republik Ungarn unberechtigt in das Bundesgebiet und stellten am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und ein Antrag auf internationalen Schutz wurde am XXXX durch den gesetzlichen Vertreter gestellt.
Bei der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am XXXX gab diese unter anderem an, dass der Zweitbeschwerdeführer vor 14 Jahren Afghanistan verlassen hätte und sie seither im Iran leben würden. (AS. 23) In der mit der Erstbeschwerdeführerin am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab diese auf die Frage, welche Befürchtungen sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland haben würde, an: "Ich bin Hazara. Ich
befürchte......Ich bin hierhergekommen mit einer Hoffnung. Im Iran
gibt es keine Freiheiten. In Afghanistan gibt es keine. Ich möchte etwas lernen um eine Zukunft zu haben." (AS 85).
Im Zuge des Verfahrens wurde u.a. ein Schreiben der Caritas vom XXXX dem BFA vorgelegt, wonach eine Psychotherapeutin ausführt, dass die Erstbeschwerdeführerin psychisch stark belastet ist und kontinuierlich ein psychotherapeutisches Behandlungsangebot wahrnimmt. Ein Schutz vor Gewalt und möglichst stabile äußere Lebensbedingungen sind für die psychische Genesung notwendig.
Mit den nunmehr angefochtenem Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass ein Verlassen Afghanistans aus wohlbegründeter Furcht, bzw. asylrelevanter individueller Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden hätte können. Der Familie sei eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar. Betreffend der Erstbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass keine derartige westliche Orientierung festgestellt werden habe können, welche bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu Problemen oder einer Verfolgung führen könnte. Die Erstbeschwerdeführerin sei ersucht worden einen normalen Tagesablauf zu schildern, wobei diese lediglich ausgeführt habe, dass sie zu Hause sein würde und den Haushalt machen würde. Einmal in der Woche würde sie mit ihrem Mann zu einem privaten Deutschkurs gehen. Einfache auf Deutsch gestellte Fragen habe die Beschwerdeführerin nicht verstanden bzw. nicht beantworten können. Ansonsten habe diese ausgeführt, dass es sich mitnehmen würde. Den Einkauf würde die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann erledigen. Mitglied in einem Verein werde sie auch nicht sein. Es sei somit nicht erkennbar, was auf eine westliche Orientierung schließen lassen würde. Ein Schulbesuch für Kinder der Erstbeschwerdeführerin sei, wie den Bestimmung eindeutig zu entnehmen sei, auch in Kabul möglich.
Nicht angezweifelt werden würde, dass die Erstbeschwerdeführerin traditionell verheiratet sei zwei Kinder haben würde. Die traditionelle Ehe in Afghanistan sei einer Lebensgemeinschaft in Österreich gleichzusetzen. Die Erstbeschwerdeführerin würde sich somit mit ihrem lediglich traditionell angetrauten Ehepartner in einer Lebensgemeinschaft befinden.
Bezüglich des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin werde auf die Ausführungen in ihren Einvernahmen verwiesen werden. Dabei habe diese angegeben, dass sie gesund und zudem geistig und körperlich in der Lage sei Angaben zu ihrem Asylverfahren zu tätigen und arbeitsfähig zu sein. Medikamente würde die Erstbeschwerdeführerin, außer Eisentabletten, welche sie ihre Schwangerschaft unterstützen sollten, einnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin habe eine Bestätigung der Caritas vorgelegt, welche auf Wunsch Erstbeschwerdeführerin bestätigen würden, dass sie regelmäßig und verlässlich ein psychotherapeutisches Angebot wahrnehmen solle. Eine Notwendigkeit habe sich daraus nicht ableiten lassen. Sie habe zu dieser "Therapie" geschildert, dass die Caritas gegeben habe, dass sich die Familie einer Behandlung zu unterziehen hätte und diese erst beenden dürfe, wenn die Caritas ist der Erstbeschwerdeführerin sagen würde. Die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin dort nicht freiwillig hingehen würde, verneinte diese. Es sei festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen und in ihrem Heimatland nicht behandelbar Erkrankung leiden und somit das gesundheitliche sich nicht gegen eine Rückkehr sprechen würde.
Aus welchem Grund die Erstbeschwerdeführerin begonnen habe ihren angeblichen Halbbruder ihres Ehegatten zu verschweigen, obwohl diese bei ihrer Einreise nach Österreich diesen noch angegeben habe, sei nicht nachvollziehbar. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit Ausreden versucht zu erklären, warum sie diesem bewusst verschwiegen hätte und behauptet habe, dass sie keinen Kontakt gehabt hätten. Damit habe die Erstbeschwerdeführerin wiederum im Zweitbeschwerdeführer widersprochen, zumal dieser ausgeführt habe, dass er in telefonischen Kontakt mit diesem stehen würde. Zudem komme, dass die Erstbeschwerdeführerin zunächst geschildert habe, dass sie XXXX kennen würde und als sie dann gefragt worden sei ausgeführt habe, dass es sich dabei um den Halbbruder ihres Ehemannes handeln würde.
Dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Gatten in XXXX und XXXX ihren Lebensunterhalt bestreiten könne, habe aufgrund der entsprechenden Länderinformationen festgestellt werden können. Zusätzlich habe die Erstbeschwerdeführerin bewiesen, dass es ihr möglich gewesen sei über viele Länder und fremde Kulturen, die Reise ist nach Europa zu schaffen. Es würde keinen Zweifel darin bestehen, dass die Erstbeschwerdeführerin als arbeitsfähige und junge Frau, welche über Schulbildung verfügen würde, sich dort mit ihren Gatten versorgen könnte, zumal diese auf die Unterstützung ihrer in Afghanistan lebenden Familie zählen könnte. Ebenso sei von einer finanziellen Unterstützung ihrer in Iran lebenden Familie auszugehen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin wie in der Beweiswürdigung ihres Mannes dargestellt, keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen habe können und es demnach auch nicht zur Feststellung der der Flüchtlingseigenschaft und in weiter Folge zur Gewährung Asylstatus würde, zumal der allgemeine Verweis auf die Sicherheitslage alleine nichts erkennen lasse, dass eine Verfolgung oder Gefährdung der Person der Erstbeschwerdeführerin im Sinne der GFK anzeigen könnte. Die Erstbeschwerdeführerin habe eigene Gründe für Afghanistan nicht vorgebracht. Aus den persönlichen Merkmalen (Volksgruppenzugehörigkeit und Glaube) habe sich keine Verfolgungsgefahr ableiten lassen, zumal die entsprechenden Feststellungen der Staatendokumentation eine solche nicht einlassen würden.
Gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA erhoben die BF fristgerecht Beschwerden. In diesen wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Beschwerdeführer würden Staatsangehörige von Afghanistan sein und würden die Fluchtgründe der Beschwerdeführer einerseits in der Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bestehen, andererseits in der Verfolgung der Beschwerdeführerin aus geschlechtsspezifischen Gründen.
Mangels Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden hätten die Beschwerdeführer nach Österreich flüchten müssen, um einen Antrag auf internationale Schutz stellen zu können.
Das BFA meine in der Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, die Beschwerdeführer hätten keine persönliche Verfolgungsgefahr in Afghanistan zugeführt gehabt. Die Erklärungen des BFA, wie es zu dieser Ansicht gelangt sei, sei nicht nachvollziehbar.
Die Beweiswürdigung des BFA sei inhaltlich nicht überzeugend, insbesondere im Vergleich zu den durchaus ausführlichen, konkreten und lebensnah, monologartig vorgetragenen Angaben der Beschwerdeführer zu deren Gründen, zu deren Erlebnissen in Afghanistan und zu deren Wünschen und Hoffnungen zu ihren weiteren Leben in Österreich. Der Behörde wäre jedenfalls offen gestanden, bei share schon im Heimatland der Beschwerdeführer zu deren fluchtbegründenden anzustellen, wenn deren Aussage bezweifelt werden würden. Die pauschale Behauptung, eine Überprüfung würde sich nicht lohnen, könne dem Ermittlungsauftrag der Behörde jedenfalls nicht hinreichend entsprechen, zumal die Beschwerdeführer entgegen der aktenwidrigen Behauptungen des BFA durchaus eine persönliche, konkrete Bedrohung vorgebracht hätten.
Zur Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführer sei festzustellen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Auch wenn kein Staat jeden Übergriff bitte verhindern könne, sei die Frage zu beantworten, ob im Falle der Beschwerdeführer eine Verfolgung entsprechende Intensität aufgrund von Konvention Gründen durch Dritte mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. In der Folge wurde auf das Erkenntnis des VwGH 2011/23/0064 verwiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin, die als westlich orientierte Frau gelten würde und eine Haltung einnehmen würde, die den konventionellen afghanischen Werten widersprechen würde, könne keinen staatlichen Schutz von Behörden erwarten. Es treffe auch auf den Beschwerdeführer zu, da die von ihm dargestellten Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr nach Afghanistan auch angesichts der Länderberichte als realistisch erscheinen würden.
Das BFA gehe im angefochtenen Bescheid auch nicht adäquat auf die ständige langjährige Rechtsprechung in Österreich zur geschlechtsspezifischen Verfolgung von Frauen in Afghanistan ein. Die Erstbeschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer gravierenden Einschränkung ihrer fundamentalen Menschenrechte konfrontiert werden, zumal sie bedingt durch die Verfahrensdauer auch schon in Österreich heimisch geworden sei und die Rechte, sowie die Lebensweise, die Frauen in Österreich genießen würden, als selbstverständlich angenommen habe.
Nach der ständigen Judikatur des BVwG bzw. früheren AsylGH, könne die Situation von Frauen in Afghanistan eine Asylgewährung aufgrund von Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der GFK bieten. Dies unter der Voraussetzung, dass sich die betreffende Frau der soziokulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan bewusst sei und sich mit der konservativen Wertehaltung der Gesellschaft diesbezüglich nicht abfinden könne. Dies würde im Falle der Erstbeschwerdeführerin zutreffen.
In der Folge wurden auszugsweise Länderberichte zitiert, die das BVWG regelmäßig ihren Entscheidungen heranziehen würde. Ebenso habe das UNHCR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer asylsuchender Frauen ausdrücklich diese in die Auflistung der Risikogruppen aufgenommen und erwähnt, dass insbesondere Frauen, die als gesellschaftliche Norm überschreiten wahrgenommen werden würden, weiterhin nicht nur sozialer stigmatisiert und grundsätzliche Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sein würden
Der Erstbeschwerdeführerin könne als Frau aufgrund der Einschränkungen, denen diese in Afghanistan unterworfen sei, eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zugemutet werden. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch in der Einvernahme vorgebracht, dass die Taliban den Zweitbeschwerdeführer zwangsrekrutieren hätten wollen. Ohne den Zweitbeschwerdeführer hätten die Cousins von diesen die Töchter Erstbeschwerdeführerin zwangsverheiratet, wobei es bei solchen Zwangsehen zu der Einsperrung der Frauen mit aus Gewalt kommen würde. Frauen würden in solchen Situationen versklavt werden. In solchen Fällen würden die zwangsverheiratet Frauen nicht einmal das Tageslicht im Freien sehen, würden in den Häusern eingesperrt sein und nicht einmal erst aufsuchen, selbst die Fenster dieser Häuser würden entweder bemalt oder mit den Vorhängen gezogen.
Der Cousin des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin habe diese auch gewarnt, dass im Falle des Todes des Zweitbeschwerdeführers ihre Töchter dieser Familie gehören würden und sie über deren Leben bestimmen würden. Es werde auf den Inhalt der Einvernahmen verwiesen, wonach die Beschwerdeführer wäre weniger ausführlich Ihre Fluchtgründe vorgebracht hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in den gegenständlichen Verfahren missachtet. In den gegenständlichen Verfahren wurde ebenso gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.
Das Bundesamt hat betreffend mehrerer wesentlicher Verfahrensfragen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht, bzw. grundlegend nicht ausreichend ermittelt, hat verfahrenswesentliche Feststellungen nicht getroffen und entsprechende Länderfeststellungen den gegenständlichen Bescheiden nicht zu Grunde gelegt.
Zunächst ist unter Verweis auch auf jüngste Entscheidungen des VfGH (etwa E 3507/2017-15 vom 27. Februar 2018) festzuhalten, dass die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte unter anderem nur allgemeine Ausführungen zur Situation von Kindern, insbesondere Kleinkindern in Afghanistan enthalten. Aus den den gegenständlichen Bescheiden zu Grunde gelegten Länderfeststellungen geht insbesondere hervor, dass die Menschenrechtssituation von Kindern in Afghanistan insgesamt Anlass zur Sorge gäbe. So wird hierin ausgeführt, dass körperliche Züchtigungen und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei verbreitet seien und der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem sei. Der sexuelle Missbrauch von Jungen sei weit verbreitet, eine polizeiliche Aufklärung finde nicht statt. Die Länderberichte nennen Kinderarbeit als Problem. Die Regierung zeige auch nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien. Rund 22% der Kinder in Afghanistan würden einer Arbeit nachzugehen haben. Betreffend der Ausbildungssituation wären Defizite zu erkennen. Den gegenständlichen Länderinformationen ist insbesondere weiters auch zu entnehmen, dass viele Kinder in Afghanistan unterernährt seien und ca. 10% der Kinder vor ihrem fünften Lebensjahr sterben würden. In seiner Begründung, insbesondere zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, setzt sich das BFA jedoch nicht weiter mit der konkreten Situation von insbesondere Babys und Kleinkindern, als auch Minderjährigen in Afghanistan (Kabul) insgesamt und diesbezüglich eben auch nicht mit den in den angefochtenen Bescheiden zitierten Länderberichten auseinander, bzw. würdigt auf die Informationen der den angefochtenen Bescheide zugrunde gelegten Länderfeststellungen aufbauend nicht ausreichend die individuell konkrete Situation der Familie bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan. Diesbezüglich werden ausschließlich allgemeine Ausführungen betreffend der Möglichkeiten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seitens der Eltern der Kinder angeführt. Das BFA unterlässt damit jedoch eine vertiefende bzw. individuelle Auseinandersetzung mit den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten kinderspezifischen Länderberichten und der Frage, ob den drei Kindern, es handelt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung insbesondere um ein erst etwas mehr als ein Jahr altes Kind, bzw. um 2 Kinder im Alter von 5 und 11 Jahren, im Falle einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht (vgl. hiezu jüngst VfGH 21.9.2017, E 2130/2017 ua.; 11.10.2017 E 1734/2017 ua.; 11.10.2017 1803/2017 ua.).
Zudem ist festzuhalten, dass sich aber auch hinsichtlich des von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Schreibens einer Psychotherapeutin vom XXXX Ungereimtheiten ergeben, als das BFA daraus keine Notwendigkeit einer weiteren Behandlung ableitet. Zwar wird dem BFA zugebilligt, dass die behandelnde Psychotherapeutin lediglich ausspricht, dass eine weitere Behandlung wünschenswert wäre, anzumerken bleibt aber in diesem Zusammenhang gleichzeitig, dass die Erstbeschwerdeführerin gleichzeitig von der behandelnden Psychotherapeutin als stark psychisch belastet eingestuft wurde. Damit bleibt allerdings im gegenständlichen Fall völlig offen, inwiefern die Erstbeschwerdeführerin an einer medizinisch indizierten Krankheit leidet bzw. ob und auf welche Art und Weise diese einer entsprechenden Behandlung bedarf. In der Folge wird im Schreiben auch angemerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin Schutz vor Gewalt für ihre psychische Genesung bedarf, doch bleibt dabei offen, inwieweit dieser Umstand in einem kausalen Zusammenhang mit der Fluchtgeschichte der Erstbeschwerdeführerin steht. Die Frage, ob diese gesundheitlich in der Lage ist, Angaben zu ihren Verfahren zu machen, wurde von dieser zwar bejaht bzw. damit beantwortet, dass diese gesund sei, doch wird es im gegenständlichen Fall unter Heranziehung eines geeigneten unabhängigen Sachverständigen für Psychiatrie notwendig sein den psychischen Zustand bzw. Krankheitsbild abschließend im Hinblick der divergenten Angaben der Erstbeschwerdeführerin, dass diese an Stress und Depressionen leiden, grundlos zu weinen beginnen würde, abzuklären sein. Gegeben falls wäre darauf einzugehen, inwieweit in Afghanistan dafür entsprechend Sorge getragen werden kann.
Im Übrigen wird von der Erstbeschwerdeführerin in der Niederschrift vom XXXX u.a. ausgeführt, dass es für sie sowohl im Iran als auch in Afghanistan keine Freiheiten geben würde (AS 85). Des weiteres führte diese aus im Iran nicht gearbeitet zu haben, allerdings immer dies wollte (AS 81). Außerdem führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie nicht wolle, dass ihre Kinder das Erleben würden, was sie selbst erlebt habe (AS 81). Worin bzw. woran diese Einschränkungen gelegen seien, wurde vom BFA in der Folge allerdings nicht näher hinterfragt bzw. erläutert und wäre gerade dies im Hinblick der zu erörternden nunmehrigen Gestaltung bzw. Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin in Österreich unumgänglich. Abgesehen davon, dass im Verhandlungsprotokoll vermerkt ist, dass die Erstbeschwerdeführerin die ihr in deutscher Sprache einfach gestellten Fragen nicht beantworten konnte, in der Niederschrift nicht nachvollziehbar ist, um welche Fragen bzw. Antworten es sich dabei konkret gehandelt hat, ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, woran es der Erstbeschwerdeführerin bisher gelegen ist sich mit ÖsterreicherInnen nicht zu treffen. In der Begründung des Bescheides führt das BFA aus, dass die Erstbeschwerdeführerin im Hinblick ihres Tagesablaufes angegeben habe, dass diese zu Hause sein und den Haushalt machen würde. Die genaueren Hintergründe dieses Verhaltens, etwa wegen der damaligen Schwangerschaft, wurden allerdings nicht erörtert.
In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass es im gegenständlichen Verfahren noch diesbezüglicher Nachfragen bzw. Abklärungen bedarf. So wird im gegenständlichen Verfahren etwa auch noch gegebenfalls auf Basis konkreter Feststellungen zur aktuellen Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin - unter Heranziehung aktueller Länderberichte - die zu erwartende Reaktion in Afghanistan auf eine von ihr angestrebte Lebensweise geprüft werden müssen. (etwa VwGH, Zlen RA 2014/20/0017 und 0018-9, 28.05.2014). Bereits im erstinstanzlichen Verfahren ist zu ermitteln und festzuhalten, inwieweit auf Grund der Aussagen, des äußeren Erscheinungsbildes und eines Ausbildungswunsches eine verfahrensrelevant fundierte westliche Gesinnung oder ein relevanter westlicher Lebensstil abzuleiten ist. Das Unterlassen jeglicher weiteren hierauf bezogenen Abklärungstätigkeit stellt im gegenständlichen Verfahren einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel dar. Auch kann aufgrund des gänzlichen Unterlassens von weiteren Nachfragen in casu nicht nachvollzogen werden, auf welchen Grundlagen die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin, dass keine derartige "westliche Orientierung" festgestellt werden haben können, welche bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu Problemen oder einer Verfolgung führen würde, erfolgt sei.
Das BFA geht in den angefochtenen Bescheiden somit auf wesentliche Verfahrensfragen nicht ausreichend ein, bzw. unterlässt die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen gänzlich. Der von der Verwaltungsbehörde diesbezüglich ermittelte Sachverhalt ist somit diesbezüglich grundlegend ergänzungsbedürftig und die angefochtenen Bescheide sind damit in den angeführten Punkten begründungslos ergangen.
Das BFA wird somit diese Ermittlungen im Zuge einer ergänzenden Befragung nachzuholen haben, als auch auf Grund eines von einem unabhängigen Sachverständigen der Psychatrie erstellten Befund bzw. Gutachten den aktuellen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin abzuklären und entsprechend zu würdigen haben.
Die Vornahme solcherart verfahrenswesentlicher Abklärungen kann nicht gänzlich zur erstmaligen bzw. vollständigen Ermittlung im Beschwerdeverfahren an das BVwG delegiert werden. Eine solcherart gänzliche erstmalige Vornahme eines in den angeführten Punkten verfahrenswesentlich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens als auch eine solcherart darauf aufbauende erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dies insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und eine sämtliche verfahrensrelevanten Aspekte abdeckende Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes- nicht ersichtlich.
Da der maßgebliche Sachverhalt in den gegenständlichen Verfahren somit nach wie vor in verfahrensrelevant wesentlichen Punkten nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen den Anträgen der Beschwerdeführer die angefochtenen Bescheide zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen stattzugeben.
Auf Grundlage der neuen Ermittlungsergebnisse wird das BFA nach Vornahme von entsprechenden Abklärungen und unter Zugrundelegung von aktuellen, die oben angeführten Punkte abklärenden Länderfeststellungen, neue Bescheide zu erlassen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W124.2152504.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019