TE Bvwg Beschluss 2019/1/3 W261 2210615-1

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Veröffentlicht am 03.01.2019
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Entscheidungsdatum

03.01.2019

Norm

BBG §42
BBG §45
BBG §46
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W261 2210615-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.10.2018, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 09.07.2004 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Am 19.04.2018 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt, und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.09.2018 erstatteten Gutachten vom 06.09.2018 stellte die Gutachterin die Funktionseinschränkungen "Knietotalendoprothese links, mäßige Kniegelenksarthrose rechts", "Geringgradige Funktionseinschränkung rechter Ellbogen" und "Streckhemmung rechter Kleinfinger" fest und führte aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen.

Mit Schreiben vom 10.09.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welche als schlüssig erachtet würden, wieder. Weiters führte sie anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid das ärztliche Sachverständigengutachten an den Beschwerdeführer.

Mit E-Mailnachricht vom 29.11.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 08.10.2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge als BVwG bezeichnet).

Mit Schreiben vom 05.12.2018 erging seitens des BVwG ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle. Der angefochtene Bescheid sei am 08.10.2018 abgefertigt worden und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 22.11.2018 geendet. Die nachweislich am 29.11.2018 erhobene Beschwerde sei somit als verspätet anzusehen. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Verspätungsvorhalt abzugeben Das BVwG brachte ihm weiters zur Kenntnis, dass seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Der Beschwerdeführer übernahm den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes am 07.12.2018 persönlich.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 09.07.2004 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.

Am 19.04.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.

Mit Bescheid vom 08.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.

Die belangte Behörde fertigte diesen Bescheid am 08.10.2018 an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis ab.

Der Bescheid gilt ab 11.10.2018 als an den Beschwerdeführer zugestellt.

Mit E-Mailnachricht vom 29.11.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 05.12.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welchen dieser am 07.12.2018 persönlich übernahm.

Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm gewährten Frist keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.

Die Beschwerde vom 29.11.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2018 ist verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung, dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis und der fehlenden Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Der mit 08.10.2018 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice wurde von der belangten Behörde am selben Tag abgefertigt und an den Beschwerdeführer gesendet. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.

Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am 11.10.2018 - als bewirkt.

Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 22.11.2018. Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde am 29.11.2018 bei der belangten Behörde ein. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht.

Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 07.12.2018 zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).

Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf den Verspätungsvorhalt und erstattete bis dato keinerlei Stellungnahme, worin diese die rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2210615.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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