TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/3 W114 2116296-1

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Veröffentlicht am 03.01.2019
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Entscheidungsdatum

03.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §2 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2116296-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX,XXXX, BNr. XXXX, vom 05.05.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124645112, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.

2. Am 14.06. und 18.06.2012 fand auf dem Betrieb des BF in dessen Beisein eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) der Einhaltung der Bestimmungen der anderweitigen Verpflichtungen ("Cross Compliance") statt. Im Zuge dieser VOK wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2012 Beanstandungen im Rahmen des Rechtsakts "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)" bei den Anforderungen "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" sowie "Bedarfsgerechte Düngung" festgestellt. Es seien die zulässigen Stickstoffhöchstmengen beim Wirtschaftsdüngeranfall ab Lager sowie beim Gesamtdüngeranfall feldfallend überschritten worden.

Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF mit Schreiben vom 23.07.2012, AZ GB I/TPD/117773668, zum Parteiengehör übermittelt. Vom BF wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

3. Im Juli 2012 wurde auf dem Betrieb des BF eine Verwaltungskontrolle (VWK) Nitrat hinsichtlich des Jahres 2011 durchgeführt. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör wurde der BF darüber informiert, dass eine rechnerische Überprüfung ergeben habe, dass auf seinem Betrieb die zulässige Stickstoffhöchstmenge aus Wirtschaftsdünger ab Lager überschritten worden sei. Darüber hinaus wurde der BF über die Folgen von CC-Verstößen in Kenntnis gesetzt.

4. Im April 2014 wurde auf dem Betrieb des BF eine VWK Nitrat hinsichtlich des Jahres 2013 durchgeführt. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör wurde der BF darüber informiert, dass eine rechnerische Überprüfung ergeben habe, dass auf seinem Betrieb die zulässige Stickstoffhöchstmenge aus Wirtschaftsdünger ab Lager überschritten worden sei. Darüber hinaus wurde der BF über die Folgen von CC-Verstößen in Kenntnis gesetzt.

5. Am 15.09. und 19.09.2014 fand auf dem Betrieb des BF in dessen Beisein eine VOK der Einhaltung der der Cross Compliance-Bestimmungen statt. Im Zuge dieser VOK wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2014 Beanstandungen im Rahmen des Rechtsaktes "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)", konkret bei den Anforderungen "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger", "Düngerlagerung" und "Regeln für Feldmieten", sowie des Rechtsaktes "GLÖZ-Standard 14: Grundwasserschutz" bei der Anforderung "Indirekte Einleitung bestimmter Stoffe" festgestellt.

Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF mit Schreiben vom 08.10.2014, AZ GB I/TPD/121794397, zum Parteiengehör übermittelt. Vom BF wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124645112, wurden dem BF für das Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt. In dieser Entscheidung wurde ein 100%iger Abzug aufgrund der am Betrieb des BF bei der VOK 2014 sowie in den vorangegangenen Jahren bei der VWK Nitrat 2011, der VOK 2012 und VWK Nitrat 2013 festgestellten CC-Verstöße hinsichtlich der Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" in Höhe von EUR 1.517,95 verhängt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 05.05.2015 Beschwerde und beantragte darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

4. sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorzulegen,

5. auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen ist und daher dem Bescheid eine aufschiebende Wirkung zugesprochen wird und

6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfebetrages zuzulassen.

Begründend wies der BF auf die der Beschwerde beigefügten und bereits bei der VOK 2014 vorgewiesenen Düngerabnahmeverträge für das Jahr 2014 mit XXXX, BNr. XXXX, und XXXX, BNr. XXXX. Zudem sei bei der VOK 2014 das Feldstück "Hausfeldwiese" vom Kontrollorgan fälschlicherweise als Hutweide eingestuft worden, obwohl es sich bei dieser Fläche um eine gemulchte Dauerweide handle. Bei entsprechender Berücksichtigung dieser Fläche als Dauerweide bei der Stickstoffberechnung würde kein Verstoß gegen die Nitratrichtlinie und anderweitige Verpflichtungen vorliegen.

8. Die AMA legte am 27.10.2015 dem erkennenden Gericht die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.

1.2. Am 15.09. und 19.09.2014 fand auf dem Betrieb des BF in dessen Beisein eine VOK der Einhaltung der der Cross Compliance-Bestimmungen statt. Im Zuge dieser VOK wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2014 Beanstandungen im Rahmen des Rechtsaktes "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)", konkret bei den Anforderungen "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger", "Düngerlagerung" und "Regeln für Feldmieten", sowie des Rechtsaktes "GLÖZ-Standard 14: Grundwasserschutz" bei der Anforderung "Indirekte Einleitung bestimmter Stoffe" festgestellt.

Hinsichtlich der Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" wurde am Betrieb des BF eine Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge aus Wirtschaftsdünger ab Lager von 170 kg N/ha LN festgestellt. Dabei wurde von 2.060,51 kg Wirtschaftsdüngeranfall ab Lager sowie von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche mit einem Ausmaß von 9,16 ha und damit von 224,95 kg N/ha LN Wirtschaftsdüngeranfall ab Lager ausgegangen.

In der Stickstoffberechnung wurden die vom BF bei der VOK angegebenen Düngerabnahmeverträge für das Jahr 2014 mit XXXX, BNr. XXXX, über 80 m3 Rindermist sowie mit XXXX, BNr. XXXX, über 40 m3 Rindergülle berücksichtigt.

1.3. Bereits in den Jahren 2011, 2012 und 2013 wurden im Zuge von Kontrollen (VWK bzw. VOK) am Betrieb des Beschwerdeführers Verstöße im Bereich "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)" bei der Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" festgestellt.

1.4. Die auf dem Betrieb des BF durchgeführte VOK 2014 berücksichtigend wurden dem BF mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124645112, für das Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt, wobei ein 100%iger "Abzug - Cross Compliance" verfügt wurde.

Aufgrund der bei Kontrollen in den Jahren 2011, 2012 und 2013 auf dem Betrieb des BF festgestellten Verstöße bei der Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" wurde bereits im Jahr 2013 ein Kürzungsprozentsatz von 45 % verfügt, weshalb infolge des bei der VOK 2014 erneut festgestellten Verstoßes bei derselben Anforderung nunmehr ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 100 % vergeben wurde.

1.5. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden die vom BF bereits bei der VOK 2014 vorgewiesenen, vom Kontrollorgan anerkannten Düngerabnahmeverträge betreffend das Jahr 2014 beigelegt, wobei im Abnahmevertrag mit XXXX, BNr. XXXX, - im Vergleich zu dem, dem Kontrollorgan bei der VOK genannten Volumen von 40 m3 - ein Volumen von 60 m3 Rindergülle angeführt ist. Doch selbst bei Berücksichtigung zusätzlicher 20 m3 Rindergülle - und damit ausgehend von nur mehr 1.982,51 kg Wirtschaftsdüngeranfall ab Lager bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche mit einem Ausmaß von 9,16 ha - liegt eine rechnerische Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge im Ausmaß von rund 46,43 kg N/ha LN vor.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Hinsichtlich des vom BF mit XXXX, BNr. XXXX, abgeschlossenen Düngerabnahmevertrages geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei dem mit der Beschwerde vorgelegten Abnahmevertrag über 60 m3 Rindergülle um die schriftliche Abfassung des bei der VOK 2014 gegenüber dem Kontrollorgan angegebenen Abnahmevertrages handelt, zumal bereits aus dem Beschwerdevorbringen eindeutig hervorgeht, dass es sich bei den mit der Beschwerde nachgereichten Verträgen um jene handelt, die dem Kontrollorgan bei der VOK vorgezeigt und von diesem "für in Ordnung befunden" wurden. Im Übrigen kann es nach Ansicht des erkennenden Gerichts letztlich dahingestellt bleiben, ob der Abnahmevertrag mit XXXX, BNr. XXXX, über 40 m3 oder 60 m3 Rindergülle abgeschlossen wurde, da selbst unter Berücksichtigung einer Wirtschafsdüngerabgabe von 60 m3 Rindergülle eine Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge vorliegt (siehe rechtliche Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.2. Rechtsgrundlagen:

3.2.1. Anderweitige Verpflichtungen:

Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gemäß Art. 6 erfüllen (anderweitige Verpflichtungen = Cross Compliance). Die in UAbs. 1 genannten Auflagen gelten nur, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

b) Umwelt,

c) Tierschutz.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

In Anhang II Z 4 der angeführten VO wird auf Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1, verwiesen.

Diese Bestimmungen wurden mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012), veröffentlicht im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 87/2012, umgesetzt. Das Aktionsprogramm Nitrat 2012 lautet auszugsweise:

"§ 1 [...]

(2) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

8. Landwirtschaftliche Nutzflächen: Ackerflächen (einschließlich Bracheflächen), Obstanlagen, Weingärten, Reb- und Baumschulen, Forstbaumschulen (auf landwirtschaftlichen Flächen), Energieholzflächen, Christbaumflächen, Dauergrünland und Wechselwiesen;

[...]

10. Stickstoff - in feldfallender Wirkung: ist Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste sowie der Ausbringungsverluste. Die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste ergibt sich gemäß Anlage 4. Die Ausbringungsverluste betragen für Gülle, Biogasgülle und Jauche 13%, für Stallmist und Kompost 9% des Stickstoffgehalts von Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste. Der Stickstoff in mineralischen Düngemitteln gilt als Stickstoff in feldfallender Wirkung.

11. Stickstoff - jahreswirksam: ist das Produkt aus Stickstoff in feldfallender Wirkung und Faktor der Jahreswirksamkeit. Der Faktor der Jahreswirksamkeit beträgt für Stallmist 50%, für Rottemist 30%, für Kompost 10%, für Jauche 100%, für Rindergülle 70%, für Schweinegülle 80%, für Hühnergülle 85% und für Mineraldünger 100% des feldfallenden Stickstoffs.

[...]

13. Wirtschaftsdünger: Stallmist, Jauche, Gülle, auch in verarbeiteter Form."

"Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

§ 8. (1) Die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen darf die in Anlage 3 festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.

(2) Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4.

[...]"

3.2.2. Kürzungen bei Verstößen gegen die anderweitigen Verpflichtungen:

Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009,

65 - in der Folge: VO (EG) 1122/2009 - lautet auszugsweise:

"(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.

[...]

"(5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.

Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert."

Art. 47 VO (EG) 1122/2009 lautet:

"(1) Im Sinne dieses Kapitels ist ein "wiederholter" Verstoß die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Artikel 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen.

(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."

Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.

Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a) der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, ist die AMA für die Kontrolle der Grundanforderungen beim Rechtsakt Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat zuständig.

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, dass der BF im Antragsjahr 2014 auf seinem Betrieb die zulässige Stickstoffhöchstmenge aus Wirtschaftsdünger ab Lager von 170 kg N /ha LN überschritten hat. Dies stellt gemäß Anhang II Z 4 VO (EG) 73/2009 iVm § 8 Abs. 2 Aktionsprogramm Nitrat 2012 einen Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung dar, weshalb die Rinderprämien im Antragsjahr 2014 gemäß Art. 23 f VO (EG) 73/2009 zu kürzen waren.

Bereits in den Jahren 2011, 2012 und 2013 wurden auf dem Betrieb des BF Verstöße gegen dieselbe Anforderung ("Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger") festgestellt, weshalb im Antragsjahr 2012 der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht wurde und im Antragsjahr 2013 aufgrund der zweiten Wiederholung desselben Verstoßes ein Kürzungsprozentsatz von 45 % gemäß Art. 47 iVm 71 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 vergeben wurde.

Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der erneuten Überschreitung im gegenständlichen Antragsjahr (und damit der mittlerweile dritten Wiederholung eines Verstoßes gegen dieselbe Anforderung) einen Kürzungsprozentsatz von 100 % verhängte (vgl. Art. 71 Abs. 5 UAbs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009, wonach nach Erreichung des Höchstprozentsatzes von 15 % bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, hier 45 %, mit dem Faktor drei multipliziert wird).

3.3.2. Dem Einwand des BF, bei der VOK 2014 sei das Feldstück "Hausfeldwiese" fälschlicherweise als Hutweide anstatt als gemulchte Dauerweide festgestellt worden, ist zu entgegnen, dass bei der gegenständlichen Stickstoffberechnung die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (vgl. § 1 Abs. 2 Z 8 Aktionsprogramm Nitrat 2012) herangezogen wurde, sodass das Feldstück (auch bei Einstufung als Hutweide) ohnehin vollständige Berücksichtigung gefunden hat.

3.3.3. Zum Antrag, es mögen dem BF die Berechnungen vorgelegt werden, ist festzustellen, dass die Berechnungen/Berechnungsgrundlagen hinsichtlich der N-Grenzen dem BF im Zuge des Parteiengehörs zu den Kontrollberichten zur VOK 2012 und VOK 2014 bzw. zu den VWK Nitrat 2011 und 2013 übermittelt wurden.

3.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs. C-93/12 Agrokonsulting).

3.3.5. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Aktionsprogramm Nitrat, Bescheidabänderung, Cross Compliance,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Rückforderung, Umweltauswirkung,
Verschulden, Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2116296.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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