Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
BFA-VG §40Spruch
W112 2112726-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA SYRIEN, vertreten durch XXXX , gegen die Modalitäten der Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Festnahme am 15.08.2015 von 08:30 Uhr bis 13:45 Uhr beschlossen:
A)
I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 15.08.2015 um 08:30 Uhr gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG von Organen des Wachkörpers Bundespolizei in der Polizeiinspektion XXXX festgenommen und am 15.08.2015, 13:45 Uhr, entlassen.
Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 erhob der minderjährige Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme, über die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.08.2018 absprach.
In diesem Schriftsatz brachte er auch vor, dass die Modalitäten der Anhaltung gegen Art. 3 EMRK verstoßen haben und beantragte festzustellen, dass er durch die Umstände der Anhaltung in seinen durch Art. 3 EMKR und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte verletzt wurde.
Mit Schriftsatz vom 02.10.2015 beharrte er durch seinen gesetzlichen Vertreter auf der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über diese Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 09.12.2015 erteilte der in Folge der Überstellung des Beschwerdeführers in die Landesgrundversorgung XXXX zuständige Jugendwohlfahrtträger als sein neuer gesetzlicher Vertreter seinem ehemaligen gesetzlichen Vertreter Vollmacht für das gesamte Beschwerdeverfahren zu og. Geschäftszahl. Seine zwischenzeitig eingetretene Volljährigkeit berührte das gültig zustande gekommene Vollmachtsverhältnis nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 27).
Durch seinen gewillkürten Vertreter beharrte der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 22.10.2016, 15.12.2016 und 21.03.2016 nochmals auf der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit Schriftsatz vom 23.08.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekannt zu geben, ob er die Beschwerde betreffend die Modalitäten der Anhaltung aufrechterhalte.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde betreffend die Modalitäten der Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Festnahme am 15.08.2015 und den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, der Beschwerdeführer sei durch die Umstände der Anhaltung in seinen durch Art. 3 EMRK iVm Art 4 GRC gewährleisteten Rechten verletzt worden, zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am 15.08.2015 um 08:30 Uhr gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG von Organen des Wachkörpers Bundespolizei in der Polizeiinspektion XXXX festgenommen und am 15.08.2015, 13:45 Uhr, entlassen.
Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Modalitäten der Anhaltung und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass er durch die Umstände der Anhaltung in seinen durch Art. 3 EMKR und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte verletzt wurde.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2018 zog er die Beschwerde betreffend die Modalitäten seiner Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 15.08.2015 und den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, er sei durch die Umstände der Anhaltung in seinen durch Art. 3 EMRK iVm Art 4 GRC gewährleisteten Rechten verletzt worden, zurück.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde gegen die Modalitäten der Anhaltung gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG zuständig (VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005).
2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.08.2018 ist das Beschwerdeverfahren betreffend der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschluss einzustellen.
Zu A.II.) Antrag auf Kostenersatz
1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
2. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Kostenersatz stellte, waren ihr keine Kosten zuzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2112726.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019