TE Bvwg Beschluss 2019/1/4 W217 2101244-1

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Veröffentlicht am 04.01.2019
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Entscheidungsdatum

04.01.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W217 2101244-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert SCHWARZ, Hon.-Prof. Dr. Johannes ZAHRL, Prim. Dr. Ewald NIEFERGALL und Mag. Andreas VRANEK, als Beisitzer über die Beschwerde der Dr. XXXX , Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, XXXX , vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den dritten Spruchpunkt des Bescheides der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 30.09.2014, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 07.03.2014 beantragte Frau Dr. XXXX (in der Folge: BF) bei der Paritätischen Schiedskommission Wien 1. die ersatzlose Behebung des Abzuges in der Höhe von € 20,72 von ihrer nächsten Honorarauszahlung, resultierend aus einer laut der WGKK angeblich vertragswidrigen Verrechnung für Herrn XXXX , sowie 2. die Feststellung der Rechts- bzw. Vertragswidrigkeit a. der ihr von der WGKK erteilten "Verwarnung" und b. der gegen sie seitens der WGKK verhängten "Routine-Patientenbefragungen".

2. Mit Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 30.09.2014, Zl. XXXX , zugestellt am 13.01.2015, wurden diese Anträge abgewiesen.

3. Mit Erkenntnis vom 29.03.2017, Zl. W217 2101244-1/8E, hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde von der BF Revision erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof gab mit seinem Erkenntnis vom 12.10.2017, Zl. Ro 2017/08/0008, der Revision teilweise Folge:

Soweit das angefochtene Erkenntnis den ersten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt (betreffend den Honoraranspruch von EUR 20,72 gegenüber der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse), wurde die Revision als unbegründet abgewiesen.

Soweit das angefochtene Erkenntnis den zweiten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt (betreffend die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung), entschied der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst und wies den Antrag auf Feststellung, dass die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bezüglich den Patienten XXXX erteilte "Verwarnung" rechtswidrig ist, zurück.

Im Übrigen (sohin betreffend die Unterlassung von "Routine-Patientenbefragungen") wurde das angefochtene Erkenntnis im Umfang des bestätigten dritten Spruchpunktes des erstinstanzlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof verwies darauf, dass die BF zu diesem Antrag in ihrer Beschwerde mit umfangreichem Beweisanbot ausgeführt habe, dass die Vertragswidrigkeiten der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse geprüft werden müssten. Nur anhand ihrer Gesamtvorgehensweise unter Berücksichtigung all dieser Einzelfälle könne beurteilt werden, ob die "Routine-Patientenbefragungen" eine Vertragsverletzung im Sinne von Schikanen verwirkliche und der Antrag auf Feststellung der Vertrags- und Rechtswidrigkeit gerechtfertigt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters fest, dass das verfahrensgegenständliche Vorbringen und die Anträge der BF als Begehren aufzufassen sind, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu verpflichten, Patientenbefragungen unter den behaupteten, für die BF nachteiligen Umständen künftig zu unterlassen. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt, zum Vorbringen der BF keine Ermittlungen gepflogen, keine Feststellungen darüber getroffen und rechtlich nur die Meinung vertreten, "Routine-Patientenbefragungen" wären (allgemein) zulässig.

Abschließend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die für eine rechtliche Beurteilung des Unterlassungsbegehrens erforderlichen Feststellungen über die behaupteten nachteiligen und rechtswidrigen Umstände, unter denen die Patientenbefragungen durchgeführt wurden, nachzuholen hat.

4. Mit Schreiben vom 17.08.2015 sprach die WGKK die Kündigung des mit der BF am 21.03.1994 abgeschlossenen kurativen Einzelvertrages im eigenen Namen und im Namen der in § 2 des Gesamtvertrages angeführten Krankenversicherungsträger auf Grund zahlreicher wie fortdauernder vertraglicher Pflichtverletzungen seitens der BF mit Wirksamkeit per 31.12.2015 aus. Mit Erkenntnis vom 31.07.2018, Zl. W217 2122141-1/31E, hat das Bundeverwaltungsgericht den Antrag der BF, die Kündigung dieses Einzelvertrages für rechtsunwirksam zu erklären, abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss vom 16.10.2018, Zl. Ra 2018/08/0215, vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

5. Mit Schreiben vom 16.11.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BF unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2018, Zl. Ra 2018/08/0215, auf, dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob noch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen die Beschwerdeführerin von der WGKK verhängten "Routine-Patientenbefragungen" im Verfahren W217 2101244-1 bestehe. Unter Einem erging der Hinweis, sollte binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens keine Stellungnahme einlangen, gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass kein rechtliches Interesse mehr besteht.

Bislang langte keine Stellungnahme der BF ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 347a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. § 347b Abs. 1 ASVG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen hat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Im vorliegenden Fall liegt demnach Senatszuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; jüngst auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).

2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Klärung, unter welchen Umständen die Patientenbefragungen durch die WGKK durchgeführt wurden.

Da der Einzelvertrag mit der BF rechtswirksam gekündigt wurde, hätte eine inhaltliche Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nur mehr theoretische Bedeutung.

2.4. Das Verfahren war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W217.2101244.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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