TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/7 W209 2187399-1

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Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §25
GSVG §35a

Spruch

W209 2187399-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch Mag. Walter THOMANETZ, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1130 Wien, Amalienstraße 29a, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 15.01.2018 betreffend Vorschreibung einer endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.07.2016 in Höhe von € 687,12 sowie Verpflichtung zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Pensionsversicherung in Höhe von €

961,41 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bekämpftem Bescheid vom 15.01.2018 legte die belangte Behörde (im Folgenden: SVA) die endgültige monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.07.2016 gemäß §§ 25 und 35a GSVG iVm § 2 FSVG mit € 687,12 fest und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Pensionsversicherung in Höhe von € 961,41. Begründend führte die SVA aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.07.2016 aufgrund seiner ärztlichen Tätigkeit unbestritten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 FSVG unterliege. Durch technischen Datenaustausch gemäß § 229a GSVG seien am 05.07.2017 die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2016 des Beschwerdeführers vom 04.07.2016 übermittelt worden, welcher Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 6.652,09 ausweise. Im Jahr 2016 seien keine Pensionsversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer unterliege von 01.01.2016 bis 31.07.2016 als Angestellter und am 01.08.2016 aufgrund einer Urlaubsabfindung der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Die Daten des Hauptverbandes würden als jährliche allgemeine Beitragsgrundlage einen Betrag von €

34.182,00 und als Sonderbeitragsgrundlage einen Betrag von €

6.368,10, sohin in Summe € 40.550,10 ausweisen. Dies entspreche auch dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Lohnzettel SV 2016. Übe ein nach den Bestimmungen des GSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und mache der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesen Bundesgesetzen (ASVG, B-KUVG) die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 GSVG (Wert 2016: mtl. € 5.670,00) überschritten werde, so sei die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (hier FSVG) in einer Höhe festzusetzen, die nicht zu einer solchen Überschreitung führe. Für die Prüfung der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage sei eine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen. Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG sei in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und ASVG/B-KUVG im betreffenden Kalenderjahr nicht die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung übersteige (§ 35a GSVG).

Die endgültige Beitragsgrundlage 2016 errechne sich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen daher wie folgt:

€ 6.652,09 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) : 7 = € 950,30 (Rechenergebnis mtl. Beitragsgrundlage ohne Berücksichtigung der Mehrfachversicherung)

€ 45.360,00 (Summe mtl. Höchstbeitragsgrundlagen 2016: € 5.670,00 x 8)

€ 40.550,08 (Summe gespeicherte Beitragsgrundlagen ASVG)

€ 6.652,10 (Summe Rechenergebnis Beitragsgrundlagen GSVG)

€ 47.202,20

Im Hinblick auf die kalenderjährliche Betrachtung liege sohin eine Überschreitung der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate um € 1.842,20 vor, sodass die Beitragsgrundlagen nach dem GSVG in den Monaten der Mehrfachversicherung dementsprechend anteilsmäßig zu kürzen seien, sodass keine Überschreitung vorliege.

€ 950,30 - € 263,18 (€ 1.842,20 : 7) = € 687,12

Der monatliche Pensionsbeitrag betrage für den Versicherten gemäß § 8 FSVG 20 % der Beitragsgrundlage, sohin € 137,42, sodass für den Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.07.2016 die Verpflichtung zur Nachentrichtung eines Beitrages in Höhe von € 961,94 bestehe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die SVA die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen unrichtig ausgelegt habe, indem sie bei der Berechnung der Beitragsgrundlage vom Achtfachen der Höchstbeitragsgrundlage ausgegangen sei. Da die Pflichtversicherung nach dem GSVG lediglich für sieben Monate bestanden habe, könne jedoch nur die Höchstbeitragsgrundlage für sieben Monate zur Berechnung herangezogen werden. In diesem Fall ergebe sich - so wie in den Vorjahren (Anm.: in denen die Mehrfachversicherung durchgehend bestand) - keine Bemessungsgrundlage nach den Bestimmungen des GSVG. § 35a GSVG normiere ausdrücklich, dass die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) nur für die Monate eines gleichzeitigen Bestands der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem GSVG heranzuziehen sei. Gegenständlich sei es nur im Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.07.2016 zu einer Mehrversicherung iSd § 35a GSVG gekommen. Die in der Bescheidbegründung angeführte kalenderjährliche Betrachtung sei aus § 35a GSVG nicht herauszulesen. Vielmehr seien nur die Monate mit gleichzeitigem Bestand einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem GSVG heranzuziehen, weswegen die Beitragsgrundlage vorliegend mit € 0,00 festzusetzen sei.

3. Am 27.02.2018 einlangend legte die SVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und bekräftigte ihre Rechtsansicht, dass für die Prüfung der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage eine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 6.652,09.

Pensionsversicherungsbeiträge nach dem GSVG wurden nicht vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer unterlag von 01.01.2016 bis 31.07.2016 als Angestellter und am 01.08.2016 aufgrund einer Urlaubsabfindung der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Die Summe der Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG einschließlich Sonderzahlungen beträgt € 40.550,10.

Von 02.08.2016 bis 31.12.2016 liegt keine Pflichtversicherung in Österreich vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen, weswegen gegenständlich die Entscheidung jedenfalls durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Fall kommen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

Gemäß § 35a Abs. 1 GSVG ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt, wenn ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und der Versicherte glaubhaft macht, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung überschreiten wird, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind.

In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen gemäß § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt (§ 35a Abs. 2 GSVG).

Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, dass noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt (§ 35a Abs. 3 GSVG).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Beschwerdevorbringen, aufgrund des Umstandes, dass im vorliegenden Fall die Pflichtversicherung nach dem GSVG lediglich für sieben Monate bestanden habe, könne auch nur das Siebenfache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 GSVG zur Berechnung der Differenzvorschreibung gemäß § 35a GSVG herangezogen werden, erweist sich aus folgenden Gründen als unrichtig:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.07.2012, Zl. 2009/08/0121, festgehalten, dass mit dem Ausdruck "Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung" in § 35a Abs. 1 GSVG die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen der in einem Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate gemeint ist. Dementsprechend ist der SVA zunächst zu folgen, dass bei der Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage eine jährliche Betrachtungsweise maßgebend ist (idS auch Pflug in Sonntag (Hrsg) GSVG6 § 26 Rz 5).

Den Feststellungen zufolge unterlag der Beschwerdeführer am 01.08.2016 aufgrund einer Urlaubsabfindung der Pflichtversicherung nach dem ASVG, welche die durch die am 31.07.2016 beendete Beschäftigung des Beschwerdeführers begründete Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 ASVG bis 01.08.2016 verlängerte.

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0257, folgt, dass "die monatliche Höchstbeitragsgrundlage [...] mit den im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonaten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit zu multiplizieren [ist], ohne dass es darauf ankäme, ob einzelne Tage innerhalb eines Beitragsmonats nicht der Versicherungs- oder Beitragspflicht unterlegen sind."

Im Lichte dieser Rechtsprechung, die darauf fußt, dass in § 44 Abs. 2 Satz 1 ASVG als Beitragszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat definiert wird, war daher auch der August 2016 (zur Gänze) als Beitragsmonat bei der Berechnung heranzuziehen und ist die SVA bei der Differenzvorschreibung gemäß § 35a GSVG daher zu Recht vom Achtfachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 GSVG ausgegangen, das der Summe aus den konkreten Beitragsgrundlagen in der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem GSVG gegenüberzustellen ist.

Ausgehend von der Summe der konkreten Beitragsgrundlagen (€ 47.202.20) liegt gegenständlich daher (nur) eine Überschreitung der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen (€ 45.360,00) für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate um € 1.842,20 vor, sodass die Beitragsgrundlagen nach dem GSVG in den Monaten der Mehrfachversicherung (Jänner bis Juli 2016) dementsprechend (nur) anteilsmäßig zu kürzen (und nicht wie in den Vorjahren mit € 0,00 festzusetzen) sind, woraus sich - wie im Bescheid dargelegt - eine monatliche Beitragsgrundlage von € 687,12 errechnet.

Die Ermittlung der Höhe der Beiträge - ausgehend von diesen Beitragsgrundlagen - wurde in der Beschwerde nicht bekämpft.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die - beruflich vertretene - Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde ist als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).

Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Pensionsversicherung, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2187399.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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