TE Bvwg Beschluss 2019/1/8 W266 2211897-1

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Veröffentlicht am 08.01.2019
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Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W266 2211897-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. XXXX:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende

Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 22.9.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Zulässigkeit seiner Abschiebung gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Ungarn festgestellt.

Am 17.03.2015 wurden er erfolgreich nach Ungarn überstellt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die gegen den obzit. Bescheid eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Gegenständliches Verfahren:

Nach erneuter illegaler Einreise ins Bundesgebiet stellte er am 10.8.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 27.8.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, aus Angst vor den Taliban nicht in Afghanistan leben zu können und sich als Schiit in Afghanistan nicht sicher zu fühlen.

Am 9.5.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, verwirrt zu sein und Erinnerungslücken zu haben sowie dass dieser Zustand schon seit eineinhalb Jahren bestünde.

In der Folge wurde vom BFA ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben.

Mit Schreiben vom 27.3.2018 wurde dem BFA seitens der LPD XXXX die Meldung hinsichtlich der Begehung des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz § 27/1 und des Betretens auf frischer Tat übermittelt.

Mit Verfahrensanordnung vom 3.4.2018 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Betreten auf frischer Tat mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 10.4.2018 übermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX dem BFA die Mitteilung von der Anklageerhebung wegen § 27 (2a) SMG wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen.

Am 08.05.2018 langte der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 6.5.2018 über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer beim BFA ein.

Am 22.5.2018 langte das Psychiatrisch-Neurologische Gutachten - Univ.Prof. Dr. med. XXXX vom 14.5.2018 beim BFA ein.

Am 4.6.2018 wurde seitens des BFA für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer angeregt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX - GZ XXXX vom 05.06.2018 wurde der Beshwerdeführer wegen strafbarer Handlungen - Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG und Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 27 Abs 2a SMG zu 7 Monate Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Beschluss des BG XXXX - GZ XXXX vom 25.7.2018 wurde Hr. RA Mag. Robert BITSCHE gem. § 271 ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer zur Vertretung im Asylverfahren vor dem BFA bestellt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 28.9.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der strafbaren Handlungen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2 a zweiter Fall SMG, § 15 StGB und nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 27 Abs 2a SMG zu einer Freinheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der Ihnen mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 5.6.2018, AZ XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit gem. § 494a Abs 6 stopp iVm § 53 Abs 3 StGB auf fünf Jahre verlängert.

Am 19.10.2018 fand vor dem BFA im Beisein des gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreters sowie eines Dolmetschers in der Sprache eine weitere Einvernahme statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, Hazara und Schiit zu sein, nicht genau zu wissen, von wo in Afghanistan er genau stamme und bereits im Alter von drei Jahren mit seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie in den Iran gezogen zu sein und dort gemeinsam mit dieser für etwas weniger als 30 Jahre gelebt zu haben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). VI. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 4 FPG erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VIII.) und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 3.4.2018 verloren habe (Spruchpunkt IX.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seiner Einvernahme vor dem BFA als auch in seiner Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W266.2211897.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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