Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W211 2134728-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags von XXXX vom XXXX2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am XXXX2016 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid vom XXXX2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiter wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.
3. Mit am XXXX2017 mündlich verkündeten Erkenntnis (W234 2134728-1/7E) wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf prekäre Versorgungsalge im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers begründet.
4. Am XXXX2018 brachte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ein.
5. Daraufhin wurde vom BFA am XXXX2018 eine Einvernahme des Beschwerdeführers "zur Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sich die Umstände für die subsidiäre Schutzzuerkennung mittlerweile geändert hätten. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in keinem Kontakt zu seinen in Somalia lebenden Verwandten stehen würde. Auch gab der Beschwerdeführer an, einem Minderheitenclan anzugehören, und dass er im Fall einer Rückkehr nach Somalia sein Leben in Gefahr bringen würde. Weiter wurde der Beschwerdeführer nach seinem Leben in Österreich befragt.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig, und sunnitisch-moslemischen Glaubens. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer gehöre weiter dem Clan Madhibaan an.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass eine Verbesserung der Versorgungslage im Herkunftsstaat Somalia, insbesondere der Heimatstadt des Beschwerdeführers, Mogadischu, eingetreten sei. Der seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund, die akute Unterversorgung mit Nahrungsmitteln aufgrund der damals vorherrschenden Dürre, sei zwischenzeitlich nicht mehr in ganz Somalia gegeben, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zuzumuten sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt im Fall einer Rückkehr nach Somalia in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Nicht festgestellt werden könne darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen oder er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, dass, selbst wenn angenommen werde, dass der Beschwerdeführer in Somalia über keine Angehörigen verfüge, davon ausgegangen werden könne, dass er zumindest über soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Den Länderberichten der Staatendokumentation sei zu entnehmen, dass er auch auf die Unterstützung zahlreicher Hilfsorganisationen zurückgreifen könne und sich keineswegs in einer auswegslosen Situation befinden würde. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Mogadischu wohnhaft gewesen sei, könne von (der Annahme) einer Ortsunkenntnis Abstand genommen werden. Es gebe in Mogadischu eine Vielzahl an Hilfsorganisationen, welche Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung bieten würden. Auch wurde auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 zum Thema "Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu" verwiesen, aus der hervorgehe, dass internationale Akteure bemüht seien, über Programme Arbeitsplätze zu schaffen. Weiter gebe es in Mogadischu bessere Jobaussichten als in anderen Teilen Somalias, selbst für Jugendliche ohne Bildung und Arbeitserfahrung.
In der rechtlichen Beurteilung stützte sich die belangte Behörde darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden (§ 9 Abs. 1 AsylG 2005). Die Lage in Somalia und speziell in Mogadischu habe sich maßgeblich und nachhaltig geändert. Der Beschwerdeführer habe auch die Möglichkeit, sich an die zahlreichen in Somalia tätigen NGOs zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig sei, seine Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken, sollte er selbst dazu nicht in der Lage sein.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX2018 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sich aus den herangezogenen Länderberichten zwar ergebe, dass sich die Ernährungssituation in Somalia verbessert habe, es jedoch im gesamten Land noch eine hohe Rate an Unterernährung, insbesondere unter IDPs, gebe. Es brauche mehr als eine Regenzeit, bevor sich die Menschen in Somalia von der schweren Dürre erholen würden. Nicht bestritten werde, dass humanitäre Organisationen in Somalia aktiv seien. Jedoch ergebe sich aus den zitierten Berichten, dass es infolge schwerer Regenfälle und Überschwemmungen zu einem immensen Anstieg an intern Vertriebenen, der Zunahme von Cholerafällen und einer schwierigen Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln gekommen sei, die zu einer zusätzlichen Belastung der ohnehin schon erschöpften Ressourcen geführt habe. Der Beschwerdeführer verfüge in Somalia über kein unterstützendes familiäres Netzwerk in Mogadischu, habe Somalia schon als Minderjähriger verlassen und gehöre einem Minderheitenclan an. Eine Abschiebung nach Somalia würde daher das Refoulementverbot verletzen.
8. Mit Schriftsatz vom XXXX2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX2018 eine Strafregisterabfrage durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit am XXXX2017 mündlich verkündeten Erkenntnis (W234 2134728-1/7E) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da sich aus den herangezogenen Länderberichten zu Somalia eine akute Unterversorgung mit Nahrungsmitteln wegen der herrschenden Dürre ergebe. In Somalia bestehe eine Hungersnot, wobei 6,2 Millionen Menschen akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen seien, 3 Millionen würden lebenserhaltende Unterstützung benötigen. In vielen Städten Süd-/ Zentralsomalias seien Nahrungsmittel für Flüchtlinge und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar. Mit Blick darauf sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage wäre, sein Auskommen in Mogadischu zu sichern und sich vor einer ausweglosen Situation zu bewahren. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht einmal, ob sich diese noch im Herkunftsstaat aufhalte. Das Länderinformationsblatt beschreibe die Versorgungslage von mittellosen Rückkehrern ohne Familienanschluss, insbesondere, wenn sie wie der Beschwerdeführer einem Minderheitenclan wie jenem der Madhibaan angehören würden, als sehr schlecht. Ferner sei nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia Besitztümer der Familie zur Sicherung seines Auskommens heranziehen könnte. Der Beschwerdeführer verfüge auch nicht über Fähigkeiten, die darauf schließen lassen, er werde sich trotz der Versorgungsschwierigkeiten infolge der Dürre jedenfalls sein Auskommen sichern können. Er habe keinerlei Berufsausbildung genossen und sei noch nie erwerbstätig gewesen. Mit Blick auf die geschilderte Versorgungslage und den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mit Unterstützungsleistungen seiner Familie oder anderer Bevölkerungsteile rechnen dürfe, sei ernstlich zu befürchten, dass er im Fall seiner Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten oder gar umkommen würde. Ferner führe die prekäre Versorgungslage von Binnenflüchtlingen, insbesondere, wenn sie wie der Beschwerdeführer einem Clan angehören würden, der in Somalia nur eine Minderheit bilde, dazu, dass ihm keine zumutbare innerstaatliche Alternative offenstehe, sich der prekären Versorgungslage anderswo in Somalia zu entziehen.
1.2 Das unter 1.1. genannte Erkenntnis ist rechtskräftig.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat.
1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer davon wesentlich weniger intensiv betroffen wäre, als mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX2017 festgestellt.
1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia über Familienangehörige verfügt.
1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan ausreichende Hilfe zu erwarten hätte.
1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde.
1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.
1.9. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.
1.10. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX2018 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX2017 (W234 2134728-1/7E). Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 (aktualisiert am 27.06.2017, in der Folge LIB 2017) bzw. vom 12.01.2018 (aktualisiert am 17.09.2018, in der Folge LIB 2018).
2.1. zu 1.1. Dass bzw. aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer mit dem näher angeführten Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX2017 (W234 2134728-1/7E) bzw. dem dazugehörigen Verhandlungsprotokoll (W234 2134718-1/6Z).
2.2. zu 1.2. Dass das Erkenntnis, mit dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, rechtskräftig wurde, ergibt sich daraus, dass keine Partei (weder die belangte Behörde, noch der Beschwerdeführer) dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat. Das Erkenntnis ist somit für die Parteien bindend.
2.3. zu 1.3. Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX jeweils zugrundeliegenden Länderberichte wie oben angeführt. Die Länderberichte sind bezüglich der maßgeblichen Punkte im Wesentlichen gleichgeblieben: Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2018 neu angeführt:
"Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential..." (S. 122). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018, S. 122)
Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB 2018 Folgendes ausgeführt:
"Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (World Bank, Somalia Economic Update, 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 05.09.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017). (...) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, September 2016).
Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.02.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017). Am 02.02.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot ("pre-famine alert") ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...) Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...)
Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vgl. United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017, UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." (S. 127f.)
"70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die al Shabaab behindert wird (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017); dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von al Shabaab. (...) [Al Shabaab hat] humanitäre Hilfe von außen auch diesmal behindert oder blockiert; die Einhebung von Steuern verstärkt; humanitäre Bedienstete entführt; und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Immerhin wurde diesmal vor der Dürre Flüchtenden in manchen Fällen die Weiterreise gewährt. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017; vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, 03.03.2017). (...) Dabei behindert al Shabaab nach wie vor den Zugang zu Menschen in Not auf dem Gebiet unter Kontrolle dieser Gruppe (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017)." (LIB 2018, S. 129)
"Insgesamt erreichen Hilfsprojekte der UN oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel aber nicht die gesamte Bevölkerung. (...) Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017)." (LIB 2018, S. 132)
Am 17.09.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "positiver Trend bei Versorgungslage" eingefügt (S. 6ff.), die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018; vgl. UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018). (...) Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Food security improving but recovery remains fragile, 02.09.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018).
Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. (...) Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018).
Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018; vgl. FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network, FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release, 01.09.2018)
Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (Worldbank, World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia, 06.09.2018)."
Die Feststellung, die Versorgungslage habe sich grundlegend verbessert, hat die belangte Behörde nicht näher begründet. Auch ein Vergleich der Länderberichte hat dies - wie oben dargelegt - nicht ergeben. Aus diesen ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage erreicht noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine tatsächliche Verbesserung der Lage gegeben sein muss. Einerseits mögen die einsetzenden Regenfälle zwar dazu führen, dass die Dürre zurückgeht, andererseits führen sie auch vermehrt zu Überschwemmungen, was wiederum die Versorgungslage beeinträchtigt. Jedenfalls kann aufgrund dieser Berichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Versorgungslage wesentlich und nachhaltig geändert hat, und hat die belangte Behörde eine wesentliche Verbesserung auch sonst nicht näher begründet oder nachgewiesen.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde darüber hinaus herangezogenen Auszüge der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia vom 11.05.2018, zu humanitärer Hilfe, Arbeitsmarkt und Versorgungslage in Mogadischu, ist Folgendes anzumerken:
Zunächst ist darauf aufmerksam zu machen, dass diese zwar eine Liste des UN-Amtes für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) mit in der Region Benadir im humanitären Bereich operierenden Organisationen enthält, diese jedoch keinerlei Informationen über deren finanzielle Ausstattung bzw. die Möglichkeit eines tatsächlichen Zugangs zu angebotenen Hilfeleistungen beinhaltet. Auch aus der als Quelle angegebenen Grafik von UNOCHA (UN OCHA (19.4.2018): Somalia: Operational Presence (3W) March 2018,
https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-operational-presence-3w-march-2018) lassen sich diese für eine Einschätzung einer Verbesserung der Versorgungslage essentiellen Daten nicht ablesen. Es ist daher im Rahmen einer Prognose nicht klar, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia in den Genuss von Unterstützungsleistungen kommen könnte. Dabei ist auch zu beachten, dass auf die in Somalia weit verbreitete Diskriminierung von Minderheitenangehörigen wie dem Beschwerdeführer, die auch bei der Verteilung von Hilfsgütern ihren Niederschlag finden müsste, in den angeführten Auszügen der Anfragebeantwortung nicht eingegangen wird. Außerdem gibt auch besagte Anfragebeantwortung an, dass "IDPs vergleichsweise wenige Remissen von Verwandten im Ausland erhalten und es hinsichtlich dieses Bevölkerungsteils in Mogadischu zu Versorgungsschwierigkeiten kommt (siehe S. 65 des angefochtenen Bescheids)."
Bezüglich der Ausführungen zum Arbeitsmarkt in Mogadischu muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass die dafür herangezogenen Quellen gemäß der Anfragebeantwortung teilweise aus den Jahren 2016 und 2017 stammen und somit keineswegs als aktuell bezeichnet werden können bzw. zumindest teilweise aus einer Zeit vor dem Erkenntnis des BVwG XXXX2017 stammen. Abgesehen davon wird explizit darauf hingewiesen, dass sich seither keine gravierenden Änderungen ergeben haben (vgl. S. 68 des angefochtenen Bescheids).
Zur Situation in Mogadischu im Allgemeinen und zu jener von IDPs im Besonderen wird in der Anfragebeantwortung eingangs zusammenfassend Folgendes berichtet: "Allerdings leben viele Menschen in Mogadischu unterhalb der Armutsgrenze (1,25 US-Dollar pro Tag - extreme Armut; unter 2 US-Dollar pro Tag - Armut). Generell ist die Stadt mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert wie auch andere, schnell wachsende urbane Zentren: Der Zuzug von Menschen überfordert den Wohnungsmarkt, die sozialen Dienste und die Wirtschaft." sowie:
"Insgesamt geben (...) 19% der IDPs und 25% der Rückkehrer (...) in Mogadischu an, unter unerträglichen Umständen zu leben (siehe S. 69 des angefochtenen Bescheids)." Dies unterstreicht nach wie vor jedenfalls die äußerst instabile Lage von Rückkehrern in Mogadischu. Auch können laut den angeführten Auszügen aus der Anfragebeantwortung "die Möglichkeiten für Rückkehrer oder IDPs (...) in Mogadischu insofern eingeschränkt sein, als diese Gruppen in der Stadt mitunter als "galti" (=Gäste) eingestuft werden. Dadurch werden ihre Ansprüche auf Arbeitsplätze und andere Ressourcen möglicherweise reduziert (siehe S. 71 des angefochtenen Bescheids)." Diese Erkenntnisse - verknüpft mit der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers - wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch nicht gewürdigt.
Dass sich der Beschwerdeführer als Rückkehrer möglicherweise in einem IDP-Lager wiederfindet, stellt sich auch nicht als unwahrscheinlich dar, da ferner festgehalten wird: "Manche Rückkehrer werden sich in IDP-Lagern wiederfinden. Dies kann unterschiedliche Gründe haben: Mangel an Familie und/oder Unterkunft; oder aber um an eine Grundversorgung zu gelangen (siehe S. 73 des angefochtenen Bescheids)." Die genannten Kriterien treffen auf den Beschwerdeführer jedenfalls zu, da er, wie aus dem am XXXX2017 mündlich verkündeten Erkenntnis hervorgeht, keinen Kontakt zu seinen Verwandten hat, nicht einmal weiß, ob sich diese in Somalia aufhalten und darüber hinaus einem Minderheitsclan angehört (siehe S. 11 des Verhandlungsprotokolls). In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass, wenn in weiterer Folge ausgeführt wird, dass "vergleichsweise viele Personen, die mit ihrem eigenen Einkommen nicht auslangen, Unterstützung von Verwandten in Somalia oder im Ausland, von Freunden, der Gemeinde oder vom Clan " erhalten (siehe S. 75 des angefochtenen Bescheids), eine solche Unterstützung im Fall des Beschwerdeführers aufgrund des fehlenden familiären Netzes und seiner Minderheitenzugehörigkeit gerade nicht zu erwarten ist. Generell erscheint eine erfolgreiche Integration in den somalischen Arbeitsmarkt in Bezug darauf, dass angegeben wird, dass "Auswahlverfahren im Arbeitsleben oft auf Clan-Basis beruhen" und viele Menschen einer Arbeit im "informellen oder familiären Kontext" nachgehen (siehe S. 86f des angefochtenen Bescheids), im vorliegenden Fall kaum möglich.
Wenn die Behörde in ihrem Bescheid zudem wiederholt darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu über soziale Anknüpfungspunkte verfüge, so ist darauf zu verweisen, dass dies eindeutig den in den Entscheidungsgründen des vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses enthaltenen Feststellungen widerspricht, aus denen klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie hat und er nicht einmal weiß, ob sich diese noch in Somalia aufhält. Insoferne die belangte Behörde auf möglicherweise andere "soziale Anknüpfungspunkte" verweisen möchte, werden diese nicht konkretisiert, und nimmt ein nur allgemeiner Verweis auf solche Kontakte die Minderheitenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und die gesellschaftliche Struktur Somalias nicht in die Gleichung auf.
Ähnliches gilt auch für die Anmerkung der Behörde, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei: Es ist dabei darauf zu verweisen, dass die Behörde auch damit keine Änderung der Voraussetzungen, unter denen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, darstellt, schließlich wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt (siehe zu beiden Punkten gerade S. 12 des Verhandlungsprotokolls). Indem die belangte Behörde eine abweichende Beweiswürdigung dieser Umstände vornimmt, versucht sie vielmehr die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu durchbrechen, um eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes durchzusetzen.
2.4. zu 1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX2017 wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer von der schwierigen Versorgungslage in Somalia intensiv und mehrfach betroffen wäre. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aktuell davon weniger intensiv betroffen wäre, ergibt sich daraus, dass sich dies weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus dem Bescheid der belangten Behörde erschließt. Eine Veränderung dieses Umstands wurde auch nicht vorgebracht, er stellt jedoch einen der wesentlichen Entscheidungsgründe dar, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht zuerkannt wurde.
2.5. zu 1.5. Bereits das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts XXXX2017 geht davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie hat und er nicht einmal weiß, ob sich diese noch in Somalia aufhält. Dass sich diese Umstände geändert haben, ergibt sich nicht aus dem danach von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren. Der Einvernahme vom XXXX2018 lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass der Beschwerdeführer nunmehr über Verwandte in Somalia bzw. über seine Kernfamilie in Mogadischu verfügen würde.
2.6. zu 1.6. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan ausreichende Hilfe zu erwarten habe, ergibt sich daraus, dass dies vom Bundesverwaltungsgericht bereits seiner ursprünglichen Entscheidung zugrunde gelegt wurde: An der Clanzugehörigkeit sowie an der gesellschaftlichen Zusammensetzung Mogadischus hat sich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX2017 nichts geändert.
2.7. zu 1.7. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden wird, ergibt sich daraus, dass dies vom Bundesverwaltungsgericht als wesentlicher Entscheidungsgrund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festgehalten wurde, und die belangte Behörde nicht vorgebracht hat, wie oder dass sich dieser Umstand geändert hätte, und sich auch aus dem LIB 2018 keine Änderung in dieser Hinsicht ergibt. Die dazu gemachten Ausführungen der belangten Behörde (vgl. zB S. 89f des angefochtenen Bescheids) deuten erneut bereits getroffene Feststellungen neu im Rahmen der Beweiswürdigung, ohne konkrete Umstände anzuführen, die eine entsprechende Änderung des Sachverhalts nachvollziehbar annehmen ließen.
2.8. zu 1.8. Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage dahingehend wesentlich gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten (LIB der Staatendokumentation zu Somalia, 12.01.2018, am 17.09.2018 aktualisiert) nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Schließlich weist auch die Staatendokumentation selbst in ihrer dem inhaltlichen Teil des Länderinformationsblatts zu Somalia vorangehenden "vergleichenden länderkundlichen Analyse i.S. § 3 Abs. 4a AsylG" darauf hin, dass es zu keinen wie im § 3 Abs. 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Somalia gekommen ist.
2.9. zu 1.9. Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte, noch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom XXXX2018, das diese für ihre Entscheidung herangezogen hat, lassen einen solchen Schluss zu. Auch hat die belangte Behörde eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keinster Weise nachgewiesen, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Lage habe sich verbessert, bzw. sich auf Prognosen beschränkt. Auch der - nie strittige - Umstand, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, lässt nicht darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht.
2.10. zu 1.10. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Strafregisterauszug vom XXXX2018, wonach der Beschwerdeführer unbescholten ist. Weitere Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen und können auch nicht aus der im angefochtenen Bescheid genannten Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Wien wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen nach § 231 Abs. 1 und § 229 Abs. 1 StGB abgeleitet werden. Betreffend das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz wird auf die obige Beweiswürdigung zur mangelnden Änderung des Sachverhalts verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
A) Spruchpunkt I.:
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A) Spruchpunkt I.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Zur Zu- und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.3. Zur richtlinienkonformen Interpretation:
Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:
"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."
Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:
"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."
3.2.4. Im gegenständlichen Fall ist vorauszuschicken, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 bezog, ohne dies näher zu konkretisieren. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt (vgl. Bescheid S. 9:
"Der seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund, die akute Unterversorgung mit Nahrungsmitteln aufgrund der damals vorherrschenden Dürre, ist zwischenzeitlich nicht mehr in ganz Somalia gegeben und ist Ihnen eine Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Somalia, genauer gesagt Ihre Heimatstadt Mogadischu, zuzumuten.").
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Mit am XXXX2017 mündlich verkündeten Erkenntnis (W234 2134728-1/7E), wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass die persönliche Situation des Beschwerdeführers als Minderheitenangehöriger ohne jeglichen Familienkontakt in Somalia und vor dem Hintergrund einer Versorgungslage, die von der Notwendigkeit einer Aufnahme eines Rückkehrers in den Familienverband ausgeht, für das Vorliegen eines Rückkehrhindernisses spricht.
Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht schlüssig dargetan. Zudem lässt der angefochtene Bescheid eine nähere Begründung dahingehend vermissen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde davon ausgeht, dass eine wesentliche, nach der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes eingetretene Sachverhaltsänderung bewirkt worden sei. Wie bereits ausgeführt, war angesichts der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX2017 - entgegen der nunmehrigen Einschätzung der belangten Behörde - nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Somalia Unterstützung durch seine Familie erhalten würde. Vielmehr hat das BFA auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom XXXX2017.
3.2.5. "Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Status-RL, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen."
(VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216)
In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des
6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
3.2.6. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:
Im Vergleich zu dem im mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX2017 zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage in Somalia, die im Übrigen wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, weder aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Prognosen einer zukünftig besseren Versorgungssituation diesem Maßstab einer dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der Lage in Somalia nicht gerecht werden.
Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde von der belangten Behörde nicht dargetan.
Vielmehr hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkennbar mit einer vom rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abweichenden Beweiswürdigung begründet. Dass aber eine andere rechtliche Beurteilung bzw. Beweiswürdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts die Aberkennung eines durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht zu tragen vermag, wurde bereits ausgeführt.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
3.2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1
2. Fall AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids stattzugeben war und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren, zumal die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt III. bis VI. des Bescheides getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.
Die Behebung der Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids hatte aufgrund der Untrennbarkeit dieser Spruchpunkte zu erfolgen.
3.3. Zu A) Spruchpunkt II. Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Wie oben bereits ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern war.
3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W211.2134728.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019