Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
W167 2114913-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom XXXX,
A) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides teilweise stattgegeben.
Der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: Der Beschwerdeführer war von 01.04.2011 bis 31.12.2012 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert. Von 01.01.2013 bis 31.08.2014 war der Beschwerdeführer NICHT in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert.
B) beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde betreffend Spruchpunkte 2 und 3 wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXX, zurückverwiesen.
C)
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A) zulässig und hinsichtlich Spruchpunkt B) unzulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.04.2011 bis 31.08.2014 in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, sowie mit einem Betrag von EUR XXXX beitragspflichtig sei. Zudem wurde ihm ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX und XXXX einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GesbR) führe. Das Beteiligungsverhältnis sei folgendermaßen ausgestaltet: Ehegattin 50 %, Beschwerdeführer 2 % und XXXX 48%. Die erstmalige Meldung der Bewirtschaftung von Flächen durch die GesbR sei am XXXX.2014 über Urgenz der SVB aufgrund eines Datenabgleichs mit der Agrarmarkt Austria erfolgt. Für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.12.2012 seien für den Beschwerdeführer 52% und im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2014 2/3 des Gesamteinheitswertes der GesbR als Beitragsgrundlage heranzuziehen. Da die Anmeldung zudem nicht einen Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfolgt sei, sei ein Beitragszuschlag verhängt worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bestätigte er ausdrücklich das von der Behörde festgestellte Bewirtschaftungsausmaß und die Einheitswerte und erhob lediglich rechtliche Einwände gegen die Versicherungspflicht bzw. die Höhe der Beitragsgrundlage. Betreffend den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.12.2012 wurde angeführt, dass der Anteil des Gesellschafters an der GesbR maßgeblich sei und Nichtteilung des Einheitswertes bei Ehegatten nicht anzuwenden sei, da im gegenständlichen Fall noch eine dritte Person an der GesbR beteiligt sei. Betreffend den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2014 wird der Standpunkt vertreten, dass die von der Behörde angewendete Bestimmung lediglich auf GesbR anzuwenden sei, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung gegründet worden seien. In diesem Zusammenhang wurden zudem verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und eine Beantragung der Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof angeregt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich.
3. Die SVB legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und sein XXXX sind Gesellschafter einer GesbR in Form einer Außengesellschaft. Der Beschwerdeführer ist zu 2%, seine Ehegattin zu 50% und sein XXXX zu 48% an der GesbR beteiligt. Die GesbR bewirtschaftete in den im folgenden angeführten Zeiträumen die folgenden landwirtschaftlich genutzten Flächen:
von 01.04.2011 bis 30.09.2011 XXXX mit EUR XXXX Einheitswert
von 01.10.2011 bis 31.10.2011 XXXX ha mit EUR XXXX Einheitswert
von 01.11.2011 bis 30.09.2012 XXXX ha mit EUR XXXX Einheitswert
von 01.10.2012 bis 30.06.2013 XXXX ha mit EUR XXXX Einheitswert
von 01.07.2013 bis 30.09.2013 XXXX ha mit EUR XXXX Einheitswert
von 01.10.2013 bis 31.08.2014 XXXX ha mit EUR XXXX Einheitswert
Die von der GesbR bewirtschafteten Flächen stehen entweder im Alleineigentum des XXXX oder im Miteigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin bzw. wurden zugepachtet.
Die Meldung des Beschwerdeführers betreffend die Betriebsführung durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgte am XXXX.2014 und zwar aufgrund von Ermittlungstätigkeiten der SVB.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit der Beschwerde. Insbesondere liegt dem Gericht der Gesellschaftsvertrag vom 01.04.2011 vor, aus dem die oben angeführten Beteiligungsverhältnisse an der GesbR hervorgehen. Die im Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend das Bewirtschaftungsausmaß und die Einheitswerte der landwirtschaftlich genutzten Flächen basieren ebenfalls auf dem Akteninhalt und wurden darüber hinaus durch Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich als richtig bestätigt. Auch betreffend die Eigentumsverhältnisse an den von der GesbR bewirtschafteten Flächen und die Unterlassung der Meldung durch den Beschwerdeführer bzw. die erstmalige Meldung am XXXX.2014 aufgrund der Urgenz der SVB, enthält die Beschwerde kein Vorbringen, sodass von der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen auszugehen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Bestimmungen des BSVG sind jeweils zeitraumbezogen anzuwenden (VwGH 16.05.1995, 94/08/0295) und lauten in den maßgeblichen Fassungen wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
Gemäß § 2a und § 2b BSVG sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensions- und Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt wird oder ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2.
Gemäß § 23 Abs. 2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
Der Hundertsatz beträgt:
1. bei Einheitswerten bis zu 5 000 Euro 13,34110;
2. für je weitere 100 Euro Einheitswert bei Einheitswerten von 5 100 Euro bis 8 700 Euro 14,82346
von 8 800 Euro bis 10 900 Euro 12,04405
von 11 000 Euro bis 14 500 Euro 8,33822
von 14 600 Euro bis 21 800 Euro 6,76321
von 21 900 Euro bis 29 000 Euro 5,00291
von 29 100 Euro bis 36 300 Euro 3,70588
von 36 400 Euro bis 43 600 Euro 2,77940
über 43 700 Euro 2,13087
Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, dass die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.
Gemäß § 23 Abs. 3 BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
Nachstehender lit h) wurde mit BGBl I Nr. 3/2013 eingefügt und trat am 01.01.2013 in Kraft:
h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
Gemäß § 23 Abs. 6 BSVG ist die Beitragsgrundlage für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b;
Gemäß § 24 Abs. 1 BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,05% der Beitragsgrundlage zu leisten.
Gemäß § 24a Abs. 1 BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage zu leisten.
Gemäß § 24d Abs. 1 BSVG haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
Gemäß § 24 Abs. 2 BSVG haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Anteil der durch Leistungen der Pflichtversicherten aufgebracht wird beträgt ab 01.01.2011 15,25%, ab dem 01.01.2012 15,5%, ab dem 01.07.2012 16% und ab dem 01.07.2013 16,5%.
Gemäß § 34 Abs. 1 BSVG kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet wird:
1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.
2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.
Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.
3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde:
Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Betreffend die Versicherungspflicht
Wie aus dem Gesellschaftsvertrag vom 01.04.2011 hervorgeht, wird der Betrieb seit dem 01.04.2011 von einer GesbR geführt, an der der Beschwerdeführer - bis seinem Ausscheiden mit 31.08.2014 -, sowie seine Ehefrau und XXXX beteiligt waren. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird (vgl. VwGH 23.03.2015, 2013/08/0131). Personengesellschaften (z.B. GesbR), denen von der Rechtsordnung eine eigene Rechtspersönlichkeit nicht verliehen wird, sind als Verband natürlicher Personen anzusehen, bei denen die Rechtshandlungen grundsätzlich jedem Mitglied zuzurechnen sind (vgl. Pacic, BSVG, 101. Ergänzungslieferung, I. Teil, Anm. 2 zu § 2; Brauner/Peyerl/Pum/Urban, Rechtsformwahl in der Land- und Forstwirtschaft (2014) S. 172). Jeder einzelne Gesellschafter ist als Betriebsführer nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG zu betrachten (Brauner/Peyerl/Pum/Urban, Rechtsformwahl in der Land- und Forstwirtschaft (2014) S. 172). Da der Beschwerdeführer als Gesellschafter der GesbR von 01.04.2011 bis 31.08.2014 somit zweifellos einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr geführt hat, sind die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG erfüllt. Darüber hinaus ist jedoch auch die Wertgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG zu beachten. Demnach besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur dann, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-
erreicht oder übersteigt. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Da während des verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Novellierung des § 23 BSVG erfolgt ist, die mit 01.01.2013 in Kraft getreten ist, und die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jeweils zeitraumbezogen anzuwenden sind, ist zwischen den folgenden Zeiträumen zu differenzieren.
3.2.1.1. Für den Zeitraum von 01.04.2011 bis 31.12.2012
Da lit. h des § 23 Abs. 3 BSVG in diesem Zeitraum noch nicht in Kraft getreten war und diesbezüglich auch keine Rückwirkung angeordnet wurde, kommt lediglich die Anwendung des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG in Frage.
§ 23 Abs. 3 lit. b BSVG sieht vor, dass bei Bildung der Versicherungswerte dann, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen ist (anders bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr: in diesem Fall keine Teilung). Es kommt hiebei nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das "Eigentum" am Betrieb an. Entscheidend ist daher, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der Erwerbsgesellschaft, welche (durch ihre Gesellschafter) den Betrieb führt, beteiligt ist (VwGH 14.02.2013, 2010/08/0090 mwN).
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Da der Beschwerdeführer mit 2% an der GesbR (das ist die Rechtsform, in der der Betrieb betrieben wird) beteiligt ist, ist er damit ebenfalls zu 2% am Betrieb beteiligt. Unter Beachtung der in Abs. 3 des § 23 BSVG angefügten Ausnahmeregelung, wonach bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr keine Teilung erfolgt, ist die Behörde zu Recht von einer Beitragsgrundlage in Höhe von 52% des Einheitswertes der dem Betrieb zugehörigen landwirtschaftlichen Flächen ausgegangen. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, bei der ein weiterer Gesellschafter an der GesbR beteiligt ist, die gesetzlich vorgesehene Nichtteilung des Einheitswertes bei Ehegatten nicht anzuwenden sei, ist dem zu entgegnen, dass aus der Regelung des § 23 Abs. 3 BSVG keinesfalls hervorgeht, dass lediglich bei ausschließlicher Bewirtschaftung durch die beiden Ehegatten eine Teilung zu unterbleiben hat. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, welche rechtlichen Gründe gegen die Nichtteilung im gegenständlichen Fall sprechen würden. Auch für das Gericht haben sich diesbezüglich keine Zweifel an der wortlautgemäßen Anwendung der gegenständlichen Bestimmung im Kontext der Gesetzessystematik ergeben.
Daher ist für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.12.2012 die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern festzustellen.
3.2.1.2. Für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.08.2014
§ 23 Abs. 3 lit. h BSVG sieht vor, dass bei Bildung der Versicherungswerte dann, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert zugrunde zu legen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich keine Rückwirkung angeordnet und auch keine Einschränkung auf neu gegründete GesbRs vorgesehen, weshalb diese Bestimmung auf Sachverhalte anzuwenden ist, die nach ihrem Inkrafttreten vorliegen. Hierbei ist die Formulierung "der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert" dahingehend zu verstehen, dass der Gesellschaftsanteil an der GesbR, im Beschwerdefall somit die Beteiligung des Beschwerdeführers mit 2% heranzuziehen ist. Dies unterscheidet die neu eingefügte lit. h von der lit. b, welche durch den oben angeführten Zusatz in der gesetzlichen Bestimmung eine Nichtteilung bei Ehegatten vorsieht. Somit wird im Ergebnis der Rechtsansicht der SVB nicht gefolgt, welche dem Beschwerdeführer im Ergebnis 2/3 des Einheitswertes (Berechnung nach Köpfen und Nichtteilung hinsichtlich der Ehegatten) zurechnete.
Dieser Auslegung steht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2016, Ro 2016/08/0018, nicht entgegen. Dieses Erkenntnis erging zu einer GesbR, in der ab dem Jahr 2014 ein Beschwerdeführer mit einem 1%-igen Anteil sowie weiters seine Ehefrau, sein Sohn und seine Schwiegertochter beteiligt waren. Der VwGH hat in Rz 11 festgehalten: "Als [Gesellschafter einer GesBR] wäre der Mitbeteiligte - zumal es sich bei der gegenständlichen GesBR unzweifelhaft nicht um eine bloße Innengesellschaft handelt - unabhängig von der Höhe seines Gesellschaftsanteils gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern Betriebsführer im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG und nach dieser Bestimmung in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie nach § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert (vgl. zur Pflichtversicherung der Gesellschafter einer GesBR grundlegend das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197, VwSlg. 13.457 A)." Der VwGH bezieht sich explizit auf die § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG und verweist zudem auf ein Erkenntnis aus dem Jahr 1991, und betrifft somit nicht den im Beschwerdefall relevanten § 23 Abs. 3 lit. h BSVG.
Für verfasssungsrechtliche Bedenken betreffend § 23 Abs. 3 lit. h BSVG finden sich keine Anhaltspunkte.
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Aufgrund des Gesellschaftsanteils von nur 2% erreicht der Beschwerdeführer offensichtlich nicht den erforderlichen Einheitswert von EUR 1.500,--, weshalb auch keine Pflichtversicherung besteht.
Daher ist für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2014 KEINE Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern festzustellen.
Zu B) Zurückverweisung hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides
3.2.2. Zur Höhe der vorgeschriebenen Beiträge
Die Berechnung bzw. die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge als solche wurden zwar in der Beschwerde nicht bestritten. Im Hinblick auf die teilweise Stattgebung der Beschwerde betreffend die Versicherungspflicht (Spruchpunkt A) ist allerdings eine Neuberechnung erforderlich, welche zweckmäßigerweise durch die SVB zu erfolgen hat.
3.2.3. Beitragszuschlag
Die Meldepflichtverletzung ist nach den Feststellungen erfüllt. Gegen die Vorschreibung des Beitragszuschlags gemäß § 34 Absatz 1 BSVG im Rahmen des Ermessens der SVB bestehen dem Grunde nach keine Bedenken. Da die SVB bei der Festsetzung des Beitragszuschlages von einem nachvollziehbar aufgeschlüsselten Prozentsatz des nachzuzahlenden Betrages ausgegangen ist, ist im Hinblick auf die teilweise Stattgebung der Beschwerde betreffend die Versicherungspflicht (Spruchpunkt A) allerdings eine Neuberechnung erforderlich, welche zweckmäßigerweise im Rahmen der Neuberechnung des nachzuzahlenden Betrages durch die SVB zu erfolgen hat.
3.2.4. Aufgrund des Verzichts des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung und da der Sachverhalt unstrittig feststand, konnte gemäß § 24 VwGVG eine Verhandlung entfallen.
Zu C) Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich des Spruchpunktes A) zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zur Auslegung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG gibt es noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (siehe die Ausführungen unter 3.2.1.2.).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich des Spruchpunktes B) nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Einheitswert, Gesellschaft bürgerlichen Rechts,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2114913.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019