Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W147 1318420-4/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. November 2018, Zl. 439727007-180293657, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 31. Dezember 2007 reiste der damals minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester illegal in das Bundesgebiet ein und stellten alle Asylanträge.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 5. März 2008 wurden die Anträge betreffend Asyl gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (Bezogen auf seinen Vater) wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 und 5 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15. September 2008 erteilt.
2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seiner Schwester die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15. September 2009 verlängert.
3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 6. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer, seinen Eltern und seiner Schwester der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aberkannt und die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 entzogen. Gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz wurden alle Familienangehörigen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 9. April 2013 als unbegründet abgewiesen.
4. Am 16.07.2014 reisten der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Schwester mittels Laissez Passer von Deutschland kommend in das Bundesgebiet ein und stellten am 17. Oktober 2014 weitere Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Oktober 2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2015. W146 1318420-3/11E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Erkenntnisse gleichen Inhalts ergingen an die Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
5. Am 27. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer erstmals ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte-plus" erteilt, welcher am 27. Oktober 2017 bis zum 26. Oktober 2018 verlängert wurde.
6. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) XXXX vom XXXX RK XXXX
§ 107 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 10.06.2016
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
zu XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX
02) XXXX
§ 84 (4) StGB
§§ 127, 129 (1) Z 1 StGB § 15 StGB, § 12 3. Fall StGB
§ 135 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 23.08.2017
Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit
3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Junge(r) Erwachsene(r)
zu XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 26.06.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
XXXX
zu XXXX
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX vom XXXX
03) XXXX vom XXXX RK XXXX
§ 142 (1 u 2) StGB
§§ 127, 129 (1) Z 1 StGB
Datum der (letzten) Tat 25.03.2018
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
7. Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot und die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft verständigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
8. In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er sei 2007 gemeinsam mit seinen Eltern aus Polen nach Österreich gekommen wären. Ab seinem 10. Lebensjahr hätte er die Grundschule besucht. Auch heute noch habe er seinen Hauptwohnsitz bei den Eltern, die ihn versorgen und für den Unterhalt aufkommen würden. In seinem Heimatland werde er nicht politisch oder strafrechtlich verfolgt, seine Familie könne jedoch nicht zurückkehren, da sein Vater gegen das Regime gekämpft hätte. Weiters würde er sich gut integriert fühlen und in Zukunft ein normales und straffreies Leben führen wollen.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer weiters ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nicht einvernommen. Die belangte Behörde hat es daher entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Prüfung von Rückkehrentscheidungen unterlassen, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Es besteht daher Verhandlungspflicht vor dem Bundesverwaltungsgericht und kann ohne nähere Prüfung des ergänzungsbedürftigen Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W147.1318420.4.00Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019