TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/8 W112 2206716-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2019
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Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §8a

Spruch

W112 2206716-1/18E

Schriftliche Ausfertigung des am 03.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA, vertreten durch XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2018, Zl.49239608-180903064, und die Anhaltung in Schubhaft seit 24.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang stellte sich ausweislich der vorliegenden

Verwaltungs- und Gerichtsakten wie folgt dar:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2009 in XXXX in GRIECHENLAND angehalten. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundegebiet ein und stellte am 26.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich bei XXXX . Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag in die Grundversorgung in XXXX aufgenommen. Am 27.02.2009 wurde er zu seinem Antrag erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Österreich bleiben zu wollen, weil man sich in GRIECHENLAND nicht um ihn kümmere; ihm wurde die Asylverfahrenskarte ausgestellt. Das Bundesasylamt leitete am 08.03.2009 ein Konsultationsverfahren mit GRIECHENLAND ein.

Am 10.03.2009 informierte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer darüber dass in seinem Verfahren Dublin-Konsultationen mit GRIECHENLAND geführt wurden. Am 10.04.2009 teilte Österreich GRIECHENLAND mit, dass es der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Fristablauf zugestimmt hatte. Am 14.04.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen 48-stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle von der Grundversorgung abgemeldet.

Er wurde am 15.04.2009 wieder in die Grundversorgung in XXXX aufgenommen und am 16.04.2009 für den 24.04.2009 geladen; an diesem Tag wurde er nach Rechtsberatung niederschriftlich einvernommen; der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich zu haben und Österreich GRIECHENLAND vorzuziehen, weil es dort keine Verpflegung, keinen Schlafplatz und kein Taschengeld gebe und sich niemand um ihn gekümmert habe. Mit Bescheid vom 27.04.2009, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.04.2009 durch persönliche Übernahme, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers wegen der Zuständigkeit GRIECHENLANDS zurück und den Beschwerdeführer nach GRIECHENLAND aus.

Am 04.05.2009 wurde der Beschwerdeführer wieder wegen 48-stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle von der Grundversorgung abgemeldet. Am 11.05.2009 erhob er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.04.2009. Mit Erkenntnis vom 20.05.2009, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 25.05.2009, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2009 in XXXX bei einem Suchtmitteldelikt auf frischer Tat betreten und festgenommen; über ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt. Am 02.07.2009 teilte Österreich GRIECHENLAND die Verlängerung der Überstellungsfrist wegen der Haft des Beschwerdeführers mit. Im Anschluss an die Strafhaft verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX am 20.07.2009 die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Am 30.07.2009 wurde der Beschwerdeführer im Dublin-Verfahren nach GRIECHENLAND überstellt.

1.2. Am 30.07.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in GRIECHENLAND am Flughafen. Er reiste mit dem Flugzeug wieder nach Österreich zurück. Am 13.09.2009 wurde er im Zuge eines Raufhandels in XXXX erkennungsdienstlich behandelt. Am 20.01.2010 stellte er als XXXX geb. XXXX , StA. XXXX , seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Über den Beschwerdeführer wurde am selben Tag die Schubhaft verhängt. Er wurde am Folgetag wegen Haftunfähigkeit - der Beschwerdeführer war nicht ansprechbar - aus der Schubhaft entlassen und ins XXXX eingeliefert; der Beschwerdeführer verließ das Krankenhaus unabgemeldet.

Österreich leitete am 29.01.2010 Dublin-Konsultationen mit GRIECHENLAND ein; es stellte dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen Informationen durch Hinterlegung im Akt zu. Am 26.02.2010 teilte Österreich GRIECHENLAND mit, dass es durch Verfristung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatte und sich die Überstellungsfrist wegen des Untertauchens des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hatte. Das Verfahren in Österreich wurde wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt. Nach der Fortsetzung des Verfahrens wies das Bundesamt seinen Antrag mit Bescheid vom 11.03.2010 wegen der Zuständigkeit GRIECHENLANDS zurück und den Beschwerdeführer nach GRIECHENLAND aus. Dieser dem Beschwerdeführer am 12.03.2010 durch Hinterlegung im Akt zugestellte Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde sowohl am 15.10.2010 als auch am 23.11.2010 festgenommen und die Schubhaft über ihn verhängt. Er musste beide Male wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden. Die Überstellungsfrist lief am 14.08.2011 ab.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2011 in der XXXX polizeilich betreten und festgenommen, da er sich nicht ausweisen konnte. Im Zuge der Einvernahme im Stande der Festnahme stellte er seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, XXXX zu sein und dass die Therapie im Krankenhaus nur fortgesetzt werde, wenn er sich in Grundversorgung befinde, daher stelle er den Antrag. Er habe keine Familie in Österreich und bestreite den Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten sowie den Verkauf von XXXX . Er wurde nach der Einvernahme aus der fremdenpolizeilichen Festnahme entlassen und nach den asylrechtlichen Bestimmungen festgehalten. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren polizeilich erstbefragt. Dabei gab er an, im Vorjahr zwei Tage lang im XXXX gewesene zu sein und 14 Tage lang Medikamente genommen zu haben. Er habe keine Beweise für die Erkrankung, könne den Namen der Medikamente und der behandelnden Ärztin nicht angeben und habe auch keine Medikamente mit. Nach seiner Einreise nach GRIECHENLAND 2009 sei er nur einen Monat dort geblieben, dann habe er sich bis zur Einreise nach Österreich in XXXX aufgehalten. 2009 bzw. 2010 sei er mit dem XXXX Reisepass eines Freundes nach Österreich eingereist, dieser habe ihn mit einem weiteren ausgeborgten Reisepass begleitet und sei dann zurückgeflogen; zu diesem Freund wolle er keine Angaben machen. Seither halte er sich durchgehend in Österreich auf. Er habe in XXXX eine Freundin, deren Nachnamen, Wohnadresse und Telefonnummer er nicht angeben könne.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX die Grundversorgung aufgenommen. Sein Asylverfahren wurde wegen des Zuständigkeitsübergangs infolge der abgelaufenen Überstellungsfrist in Österreich zugelassen. Er wurde zur Übernahme der Aufenthaltsberechtigungskarte für den 13.12.2011 vorgeladen und kam der Ladung nach.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.12.2011 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Er begründete am 14.12.2011 eine Meldeadresse in XXXX . Am 16.12.2011 erteilte der Beschwerdeführer XXXX UND XXXX Vollmacht. Er kam der ihm zu Handen seines Vertreters am 28.12.2011 zugestellten Ladung für den 12.01.2012 nicht nach; sein Vertreter teilte am 10.01.2012 mit, dass der Beschwerdeführer den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Am 12.01.2012 wurde er aufgefordert, eine ärztliche Krankenbestätigung vorzulegen, widrigenfalls werde das Verfahren eingestellt. Mit Ladungsbescheid vom 13.01.2012 wurde der Beschwerdeführer zur amtsärztlichen Untersuchung geladen. Er kam weder der Aufforderung noch dem Landungsbescheid nach. Das Bundesamt stellte das Asylverfahren am 24.01.2012 ein und gegen erließ einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2012 in XXXX festgenommen und dem Bundesasylamt vorgeführt. Dieses vernahm ihn in seinem Asylverfahren niederschriftlich ein; dabei gab er an, bereits seit 2010 zu wissen, dass er XXXX sei; er sei damals von der Polizei ins XXXX gebracht worden. Behandelt sei er deswegen nicht worden und Befunde habe er auch nicht. Er werde auch aktuell nicht behandelt. Seinen Vertreter kenne er nicht persönlich. Der Ladung für den 12.01.2012 sei er nicht nachgekommen, weil er am 22.12.2011 mit seiner Freundin nach XXXX gereist und erst am 22.02.2012 wieder zurückgekommen sei; dies sei auch der Grund dafür, warum er der Ladung für den 13.01.2012 nicht nachgekommen sei. Er sei nicht krank und nicht in XXXX gewesen. Er habe früher eine Freundin gehabt, die von ihm schwanger gewesen sei; sie sei nach XXXX zurückgegangen, weil sie kein Asyl gehabt habe, und lebe nun in XXXX ; das Kind sei bei der Geburt verstorben. Er lebe nun in ihrer Wohnung in XXXX . Auf die Identität XXXX , geb. XXXX , StA XXXX , sei er gekommen, weil er in der XXXX eine auf diesen Namen lautende Asylkarte gefunden habe; diese habe er behalten. Er lebe vom Verkauf von XXXX . Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer entlassen und für den 09.05.2012 zur ärztlichen Untersuchung geladen; dieser Ladung leistete er Folge.

Am 28.01.2014 wurde der Beschwerdeführer in XXXX polizeilich betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen und nach Anzeigeerlassung enthaftet. Am 10.02.2014 begründete er eine neue Meldeadresse in XXXX . Am 20.02.2014 wurde der Beschwerdeführer in der XXXX polizeilich betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen und nach Anzeigeerlassung enthaftet; dabei wurde seine Aufenthaltsberechtigungskarte sichergestellt. Am 19.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines neuen Ausweises bei der Polizeiinspektion XXXX . Er wurde aufgefordert, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vorzusprechen.

Am 24.03.2014 begründete er eine neue Meldeadresse in XXXX , am 03.12.2014 in XXXX . Am 27.05.2015 wurde er im Asylverfahren erneut einvernommen. Dabei gab er an, dass er krank sei, aber nicht wisse, was er habe. Er halte sich seit 2009 in Österreich auf. Den Lebensunterhalt bestreite er durch XXXX . Seine Freundin lebe in XXXX , er lebe seit 2012 mit einem Freund zusammen. Seine Freizeit verbringe er in Wettbüros. Ab 28.05.2015 verfügte er über keine Meldeadresse mehr in Österreich. Mit Schreiben vom 04.09.2015 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den aktuellen Länderinformationen ein. Der Beschwerdeführer begründete am 14.09.2015 wieder eine Meldeadresse in XXXX und erstatte am 05.11.2015 eine Stellungnahme dazu; darin führte er aus, dass er laufend dauerhafte Integrationsschritte in Österreich setze; eine Zukunftsprognose müsse daher günstig ausfallen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.01.2016 wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer XXXX monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Ab 29.03.2016 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr in Österreich. Am 17.05.2016 begründete er wieder eine Meldeadresse in XXXX .

Mit Beschluss vom 05.08.2016 verhängte das Landesgericht für Strafsachen XXXX die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer. Mit Verfahrensanordnung vom 19.08.2016 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Verlust seines Aufenthaltsrechts mit. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 07.09.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Monaten verurteilt, wobei davon XXXX Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Am 19.09.2016 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den aktuellen Länderberichten ein. Am 25.11.2016 teilte die Justizanstalt XXXX mit, dass der Beschwerdeführer weder XXXX sei, noch an XXXX leide.

Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 07.12.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 13.12.2016, seinen Asylantrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das Bundesamt fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach XXXX gemäß § 46 FPG zulässig war und dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.08.2016 verloren hatte. Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot, erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 29.12.2016 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit DEZEMBER 2011 (an anderer Stelle: seit 2009) in Österreich aufhältig sei, davor sei er in GRIECHENLAND aufhältig gewesen. Sein Gesundheitszustand sei schlecht. Er habe sich seine Verurteilungen zu Herzen genommen und drohe nicht mehr, in ein kriminelles Milieu abzurutschen. Es sei betreffend die Verurteilungen zu berücksichtigen, dass die Psyche des Beschwerdeführers in GRIECHENLAND schwer gelitten habe und ihn Österreich sogar nach GRIECHENLAND zurückgeschoben habe. Dieser Fehler Österreichs habe einen großen Schaden beim Beschwerdeführer angerichtet und entscheidend zur Delinquenz des Beschwerdeführers beigetragen. Dies sei durch ein durchzuführendes psychologisches Gutachten zu erweisen.

Der Beschwerdeführer befand sich bis XXXX in Strafhaft. Nach seiner Entlassung begründete er am 05.01.2017 wieder eine Meldeadresse. Er wurde wieder in die Grundversorgung aufgenommen, bezog aber nur Geldleistungen. Am 20.01.2017 leitete das Bundesamt das Abschiebungsverfahren und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein und beauftragte Ermittlungen zum tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Er konnte an dieser weder am 25.01.2017, noch am 18.01.2017, 06.02.2017 oder am 09.02.2017 angetroffen werden, ebensowenig am 11.02.2017. Die Landespolizeidirektion XXXX leitete ein Abmeldeverfahren ein. Der in der Wohnung, in der der Beschwerdeführer gemeldet war und in der es nur ein Bett gab, wohnhafte Mann gab an, dass die Wohnung auf XXXX inseriert gewesen sei und von ihm bereits seit längerem bewohnt werde, dies bestätigte eine Nachbarin. Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte am 30.06.2017 mit, dass er nicht wisse, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz gemeldet habe.

Am 18.08.2017 wurde der Beschwerdeführer in XXXX polizeilich betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen; dabei wurde seine Aufenthaltsberechtigungskarte sichergestellt. Mit Urteil vom 13.02.2018 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen Urkundenunterdrückung und mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten. Am 20.03.2018 wurde der Beschwerdeführer eine Identitätsfeststellung in XXXX unterzogen. Dabei gab er an, dass er in der Wohnung, in der er gemeldet sei, mit einem Freund wohne und nur dieser einen Schlüssel für die Wohnung besitze. Er müsse ihn jedes Mal anrufen, wenn er in die Wohnung wolle. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer an seine Meldeadresse vorgeführt. Er konnte die Türe nicht öffnen. Er rief den Freund XXXX an; dieser gab an, dass er in XXXX nur auf Urlaub sei, er habe jedoch den Wohnungsschlüssel für irgendeine Wohnung in XXXX . Ob es die Wohnung des Beschwerdeführers sei, könne er nicht sagen. XXXX sprach schlecht englisch und konnte weder Angaben zu sich selbst, noch zum Beschwerdeführer machen. Der von der Polizei angerufene Vermieter gab an, die Wohnung an XXXX vermietet zu haben; es habe dort einmal ein XXXX gewohnt, aber sich kein XXXX . Die Befragung der Nachbarn ergab, dass sich in der Wohnung immer wieder Schwarzafrikaner aufhalten, aber nicht der Beschwerdeführer. Laut einem Aushang im Hausflur hielten sich immer wieder hausfremde Personen im Haus auf, weshalb alle Bewohner ersucht wurden, immer die Türen zu schließen.

Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt, aber noch am selben Tag wieder entlassen, da die Rückkehrentscheidung vom 07.12.2016 mangels Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht noch nicht durchführbar war. Der Beschwerdeführer trat am XXXX seine Freiheitsstrafe an und wurde mit Beschluss vom 27.06.2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. Das Bundesamt suchte am 29.06.2018 um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an.

Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Akt und die Beschwerde des Beschwerdeführers am 07.06.2018 vor. Weder der Beschwerdeführer, noch sein rechtsfreundlicher Vertreter, noch das Bundesamt erschienen zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2018. Der aus der Verhandlung angerufene rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit, dass sich eine Vertreterin auf den Weg ins Gericht gemacht habe und mit dem Beschwerdeführer telefonischen Kontakt gehabt habe. Da auch nach Zuwarten weder der Beschwerdeführer, noch sein Vertreter oder dessen Vertreterin erschien, schloss das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung. Das Protokoll wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 16.07.2018 zugestellt, das an den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse zugestellte Exemplar wurde nicht behoben.

Mit Erkenntnis vom 31.08.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 07.09.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht bereits am 08.01.2016 verloren hatte. Bis zur Entscheidung im hg. Verfahren hatte der Beschwerdeführer weder Beschwerde noch Revision erhoben oder Verfahrenshilfeanträge an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof gestellt.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 24.09.2018 an XXXX polizeilich betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Er wies sich mit der Asylverfahrenskarte aus, eine Abfrage ergab die durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auf die Frage, ob er jederzeit Zutritt zu seiner Wohnung habe, gab er an, dass er keinen Schlüssel besitze. Die Aussage auf die Frage, wie er in die Wohnung komme, verweigerte er, ebenso die Antwort auf die Frage, ob er Kleidung oder sonstige Gegenstände in der Wohnung habe. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen. Er verweigerte die Übernahme des Informationsblattes für Festgenommene.

Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zur Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er keine Medikamente brauche, einen Schlüssel für die Wohnung habe, an der er gemeldet sei, und € XXXX an Barmitteln habe, den Rest habe er bei sich zu Hause. Auf den Vorhalt, dass er der Polizei gegenüber angegeben habe, keinen Schlüssel zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Polizei nicht danach gefragt worden sei. Er wohne in dieser Wohnung mit einer Frau und ihrem Kind zusammen. Er kenne ihren Namen nicht und sie auch nicht. Die äußere Türe lasse sich nur per Smartphone mit einem Code öffnen; er müsse dazu die Frau anrufen, damit sie ihm die Türe öffne. Er selbst habe kein Smartphone. Am Wochenende schlafe er bei seiner Familie. Er habe weder einen Reisepass noch Personaldokumente; er wisse nicht, warum er einen Reisepass bei seiner Vertretungsbehörde hätte beantragen sollen. Er sei illegal eingereist. Er habe eine Freundin und zwei Kinder in Österreich, eines lebe bei seiner jetzigen Freundin, eines bei seiner Ex-Freundin, XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ). Die Obsorge für diese obliege den Müttern. Ein paar Sachen habe er in der Wohnung, ein paar bei seiner Familie. Er bekomme alle zwei Monate €

730 von der CARITAS für sich und insgesamt € 400 für die Kinder. Seine Eltern seien verstorben, Geschwister habe er keine. Der Beschwerdeführer gab an, am folgenden Mittwoch einen Termin beim Bundesamt wegen seines Sohnes zu haben, er wolle in Freiheit bei seiner Familie leben.

In der Niederschrift wurde festgehalten, dass nach Rücksprache mit dem XXXX an der Meldeadresse des Beschwerdeführers keine Türe mit der vom Beschwerdeführer beschriebenen Öffnungsmöglichkeit existiere.

3. Mit Mandatsbescheid vom 24.09.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 24.09.2018 um 18:50 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.

Darin stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichsicher Staatsbürger sei und seine Identität nicht feststehe. Er sei im Besitz von Barmitteln iHv € XXXX , ledig und habe zwei minderjährige Kinder. Er sei für die Kinder nicht obsorgeberechtigt, die Kinder leben bei den jeweiligen Müttern. Ansonsten habe er keine familiären Bindungen zu Österreich. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot gegen ihn sei durchführbar und seit 13.12.2016 durchsetzbar. Am 31.08.2018 sei die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Er habe sich seit 21.06.2018 illegal in Österreich aufgehalten. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er zwar aufrecht gemeldet sei, jedoch seien seine Angaben zu der angegebenen Meldeadresse nicht glaubhaft. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestanden habe, verweigere er die Ausreise aus Österreich. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er im Verfahren nicht mitwirke. Weiters sei er bereits XXXX - (bzw. drei)mal von einen inländischem Gericht verurteilt worden. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er gebe an, dass in Österreich seine Lebensgefährtin mit seinem gemeinsamen Kind sowie ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung leben. Für seine Kinder habe, laut seinen eigenen Angaben, die jeweilige Mutter die alleinige Obsorge. Ansonsten habe er keine familiären Bindungen zu Österreich.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund seines bisherigen Verhaltens folgende Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG in seinem Fall eine Fluchtgefahr begründen: 1, 3, 9. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da gegen ihn eine durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot bestehe. Am 31.08.2018 sei seine Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Er verfüge zwar über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, jedoch seien seine Angaben zu der Wohnung unglaubwürdig und er habe selbst angegeben, dass er nicht ohne fremde Hilfe in die Wohnung gelangen könne. Laut XXXX und deren Begutachtung der Baupläne existiere auch an der Meldeadresse keine Wohnungstüre, welche die vom Beschwerdeführer erläuterte Öffnungsmöglichkeit per Smartphone ermögliche. Er sei derzeit im Besitz von ca. € XXXX ,- Barmitteln. Er gehe keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Er sei nicht bereit, aus Eigenem das Land zu verlassen. Es müsse daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Er habe keine ausreichenden familiären, beruflichen und sozialen Bindungen in Österreich. Ein schützenswertes Privatleben sei von ihm nicht angegeben worden. Er würde somit untertauchen und unbekannten Aufenthaltes sein. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Es bestehe die Gefahr, dass er bei Entlassung untertauchen werde. Er habe keine ausreichenden familiären, beruflichen und sozialen Bindungen. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu benützen werde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Eine erhebliche Deliquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern. Der Beschwerdeführer sei bereits dreimal von einem inländischen Gericht verurteilt worden. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit habe daher in seinem Fall ergeben, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Er sei in der Vergangenheit straffällig geworden und es bestehe daher auch erhöhter Sicherungsbedarf.

Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle: Es sei zu prüfen gewesen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich gewesen wäre. In Betracht seien das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gekommen. Dabei sei die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht gekommen. Doch auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung habe in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden können: Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt zwar nicht im Verborgenen verbracht. Er missachtete die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er sei wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und es sei daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung des Verfahrens habe diese Maßnahme getroffen werden müssen. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels habe im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden können, es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Laut seinen eigenen Angaben sei er gesund und aufgrund seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Sollte sich an seinem Gesundheitszustand etwas ändern, so sei auch im Stande der Schubhaft eine adäquate medizinische Betreuung gewährleistet. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben. Die Bestätigung der Übernahme verweigerte der Beschwerdeführer.

4. Das Ausfüllen des Anamnesebogens am 24.09.2018 verweigerte der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass er Analphabet sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2018 der NIGERIANISCHEN Delegation vorgeführt.

5. Mit Schriftsatz vom 28.09.2018, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.09.2018 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Schubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben, die ordentliche Revision zulassen, sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Befreiung von der Eingabengebühr.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei Flüchtling aus NIGERIA und befinde sich im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft. Die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft seien unrechtmäßig, da höchstgerichtlich klargestellt worden sei, dass es für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gegeben habe. Das Bundesamt habe die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht ausreichend begründet. Das Bundesamt behaupte, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen habe. Dabei verkenne es, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über seine gewillkürte Vertretung erreichbar gewesen wäre. Er habe keine behördliche Ladung missachtet. Er habe einen aufrechten Wohnsitz, der behördlich gemeldet gewesen sei und eine intensive familiäre Anknüpfung in Österreich, insbesondere seine beiden Kinder, derentwegen er sich nicht verstecken könne, sonst könne er den Kontakt mit ihnen nicht aufrechterhalten. Es sei unverständlich, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass er keinen Zutritt zu seiner Wohnung habe; er habe zwar keinen Schlüssel, werde aber von der Wohnungsbesitzerin hineingelassen. Natürlich lebe er auch an seiner Meldeadresse. Die Behauptung der Fluchtgefahr sei daher rein spekulativ.

Der Anhaltung in Schubhaft ermangle es einer Notwendigkeit und einem Zweck. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung sei von der belangten Behörde unterlassen worden. Die fehlende Ausreisewilligkeit allein vermöge die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe gerade ein Interesse daran, dass sein Verfahren in Österreich weitergeführt werde. Er wolle sich daher vor den Behörden nicht verstecken. Es bestehe daher keine Fluchtgefahr. Es sei richtig, dass er in Österreich bleiben wolle, legal und offiziell, wegen seiner Kinder. Die Sicherung der Abschiebung sei daher nicht zulässig, weil keine Fluchtgefahr bestehe und auch keine rechtliche Grundlage für die Abschiebung. Durch die sozialen Bindungen sei sichergestellt, dass der Beschwerdeführer nicht untertauchen werde. Allenfalls hätte mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können, etwa einer periodischen Meldeverpflichtung. Worin das Bundesamt eine Fluchtgefahr zu erblicken glaube, sei im Fall des Beschwerdeführers, der nichts mehr wünsche, als einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich zu bekommen, sei völlig unverständlich. Die Inschubhaftnahme sei nicht nur aus der Sicht des Beschwerdeführers unnotwendig, sondern auch aus der Sicht der Republik unnötig und mit unnötigen Kosten verbunden, da der Beschwerdeführer einer allfälligen Ladung selbstverständlich Folge geleistet hätte. Das gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Zeit seines Aufenthalts in Österreich ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut habe. Er spreche bereits gut Deutsch, habe durchaus enge Freunde, die sich um ihn kümmern und er sei jedenfalls selbsterhaltungsfähig im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Warum die Integration des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt werde, sei unverständlich. Von der ultima ratio, wie im angefochtenen Bescheid zusammenhanglos stehe, könne keine Rede sein.

6. Das Bundesamt legte am 28.09.2018 den Verwaltungsakt vor und erstattete am 01.10.2018 eine Stellungnahme, in der es die Abweisung des Bescheides, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und Kostenersatz beantragte.

Es gab den Verfahrensgang wieder und führte aus, dass der Beschwerdeführer am 30.07.2009 freiwillig nach GRIECHENLAND ausgereist sei. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei bereits am 29.06.2018 gestartet worden. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Vorführung vor den Konsul der NIGERIANISCHEN Delegation angegeben, dass er eine Frau und zwei Kinder in Österreich habe; Näheres werde noch vom Bundesamt geprüft. Am 28.09.2018 habe der Beschwerdeführer nach der Vorführung vor den Konsul einen Folgeantrag gestellt. Die Schubhaft sei noch am selben Tag um 16:00 Uhr mit einem Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt worden. Es handle sich um seinen vierten Asylantrag, den er nur gestellt habe, um einer Abschiebung nach NIGERIA zu entgehen. Der Beschwerdeführer werde abschoben, sobald über den Folgeantrag entschieden sei und dem Konsul erklärt worden sei, dass der Beschwerdeführer über keine Obsorge für die Kinder und keine Ehefrau verfüge.

Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar aufrecht gemeldet sei, aber der XXXX gegenüber angegeben habe, keinen Schlüssel für diese Wohnung zu haben. Er habe die übrigen Fragen nicht beantwortet. Daher sei keine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei zwar aufrecht gemeldet, dort jedoch auf keinen Fall wohnhaft. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er sei auch strafrechtlich in Erscheinung getreten und es bestehe gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Er versuche alles daran zu setzen, damit kein Dokument ausgestellt werde und er nicht nach NIGERIA abschoben werde. Der Beschwerdeführer wirke beim Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nicht mit, sondern setze alles daran, dass kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde und versuche, mit einem weiteren Folgeantrag eine Abschiebung zu vereiteln. Ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen könne das Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach NIGERIA nicht erfolgreich abgeschlossen werden, der Sicherheitsbedarf sei somit gegeben.

7. Am 03.10.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt und der Vertreter des Beschwerdeführers und sein Rechtsberater - mit dessen Einverständnis - nicht teilnahmen. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"R: Sie stellten am 26.02.2009 Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurden am folgenden Tag dazu polizeilich erstbefragt. Es wurde wegen des Dublin-Treffers in Griechenland ein Dublin-Verfahren eingeleitet. Sie wurden am 24.04.2009 niederschriftlich einvernommen und am 28.04.2009 wurde Ihnen der Bescheid, mit dem Ihr Antrag wegen der Zuständigkeit Griechenlands zurückgewiesen und Sie nach Griechenland ausgewiesen wurden, durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit Erkenntnis vom 20.05.2009 wies der Asylgerichtshof Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Nein.

R: Während Ihres Asylverfahrens waren Sie bis 04.05.2009 in XXXX im Rahmen der Grundversorgung untergebracht. Nachdem Sie entgegen Ihrer Mitwirkungspflicht bereits am 14.04.2009 mehr als 48 Stunden von der Betreuungsstelle abwesend waren, wurden Sie am 04.05.2009 endgültig wegen Abwesenheit von der Betreuungsstelle abgemeldet und waren unbekannten Aufenthalts. Warum?

BF: Ich kann mich an das nicht erinnern.

R: Seit Ende MAI 2009 befanden Sie sich wegen eines Suchmitteldelikts in Untersuchungshaft. Österreich teilte dies Griechenland mit. Im Anschluss an die Strafhaft wurden Sie am 20.07.2009 in Schubhaft genommen. Sie wurden am 30.07.2009 nach GRIECHENLAND überstellt. Beschreiben Sie Ihren Aufenthalt in Griechenland!

BF: In Griechenland [war] nichts.

R: Sie reisten im XXXX 2010 mit dem Flugzeug von XXXX kommend erneut nach Österreich ein. Warum?

BF: Wenn man in Griechenland Asyl macht, dann bekommt man kein Haus und deshalb bin ich wieder zurückgekommen.

R: Mit welchen Dokumenten sind Sie wiedereingereist?

BF: Dokumente habe ich von einem Freund bekommen.

R: Sie sind mit fremden Dokumenten eingereist und haben sich als jemand anderes ausgegeben?

BF: Nein, ich bin nicht diese Person.

R: Sie sagten in Ihrer Einvernahme im Asylverfahren, dass Sie in GRIECHENLAND am Bahnsteig eine Asylverfahrenskarte auf einen fremden Namen gefunden und an sich genommen haben. Mit einer Asylverfahrenskarte kann man kein Flugzeug benutzen. Mit welchen Dokumenten sind Sie also nach Österreich eingereist?

BF: Das war ein Reisepass, mit dem ich gekommen bin.

R: Sie stellten unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , StA XXXX , am 20.01.2010 Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. War das der Name, des Freundes, mit dessen Dokument Sie eingereist sind?

BF: Bezüglich dieser Karte, ich habe sie von XXXX geholt und sie benützt.

Die Frage wird für den BF wiederholt.

BF: Das ist der Name, auf den die Karte lautete, die ich in XXXX gefunden habe.

R: Warum [sind Sie nach Österreich zurückgekehrt]? Die Zuständigkeit GRIECHENLANDS war bereits festgestellt worden!

BF: Ich weiß, dass wenn man in GRIECHENLAND einen Asylantrag stellt, weggeschickt wird. Deswegen habe ich hier in Österreich Asyl beantragt, um eine Unterkunft in XXXX zu erhalten.

R: Sie wurden nach der Asylantragstellung in Schubhaft genommen, waren am 21.01.2010 nicht mehr ansprechbar, wurden als haftunfähig ins Spital eingeliefert, verschwanden aber von dort und waren ab dann unbekannten Aufenthalts. Wo waren Sie?

BF: Ich war in Österreich. Jedes Mal in Schubhaft mache ich einen Hungerstrei[k] und dann werde ich immer ins Spital geschickt. Der Arzt sagt dann, dass ich nach Hause gehen soll.

R: Wovon haben Sie gelebt?

BF: Üblicherweise gehe ich nach XXXX und helfe bei den Autos und verdiene manchmal XXXX Euro und manchmal XXXX Euro.

R: Was haben Sie getan, um Ihr Asylverfahren zu führen und für die Behörde greifbar zu sein?

BF: Das ist ja das, was ich Ihnen sage. Ich bin nach XXXX gegangen, um zu überleben und damit ich etwas zum Essen bekommen kann.

R: Umgekehrt mit dem Bundesasylamt haben Sie nicht kooperiert und Ihren Wohnort nicht mitgeteilt?

BF: 2010?

R: Ja.

BF: Ich war in XXXX .

R: Nein, Sie waren nicht in XXXX . Das zweite Asylverfahren wurde ohne Ihre Mitwirkung geführt, GRIECHENLAND stimmte Ihrer Wiederaufnahme durch Fristablauf zu, GRIECHENLAND wurde die Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Ihres unbekannten Aufenthalts mitgeteilt. Ihr Antrag wurde mit Bescheid vom 11.03.2010 zurückgewiesen und Sie nach GRIECHENLAND ausgewiesen. Der Bescheid wurde Ihnen durch öffentlichen Aushang zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: 2010?

R: Ja.

BF: Ich kann mich nicht daran erinnern.

R: Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen, Sie waren verpflichtet wieder nach Griechenland auszureisen?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Weil ich nicht weiß, wohin ich gehen soll.

R: Es gab einen Bescheid und in dem stand, dass Sie nach GRIECHENLAND gehen mussten. Das stand also fest.

BF: Ja, ich weiß, dass Sie wollten, dass ich nach GRIECHENLAND gehe, damals war aber GRIECHENLAND "scheiße".

R: Sie wurden fest- und am 15.10.2010 in Schubhaft genommen. Sie wurden am 18.10.2010 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Warum haben Sie das gemacht?

BF: Ich brauche Freiheit.

R: Was haben Sie nach Ihrer Entlassung aus der Schubhaft gemacht, um für die Behörde greifbar zu sein?

BF: Ja, üblicherweise kann man keinen Meldezettel erstellen lassen, wenn man keine Karte hat. Deswegen bin ich zu meiner Freundin gegangen.

R: Was hat Sie daran gehindert, beim Bundesamt anzurufen und diesem die Adresse ihrer Freundin bekannt zu geben?

BF: Damals hatte ich Angst, dass die Polizei mich mitnimmt, deswegen wollte ich es nicht, dass sie wissen, wo ich mich aufhalte.

R: Sie wurden fest- und am 23.11.2010 in Schubhaft genommen. Am 01.12.2010 wurden Sie wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Warum haben Sie das gemacht? Durch einen Hungerstreik schädigen Sie sich selbst an der Gesundheit!

BF: Ich bin noch immer krank, aufgrund diesen Hungerstreiks. Ich weiß, dass wenn mich die Polizei verhaftet, ich wieder in Hungerstreik gehen würde. Deswegen laufe ich von der Polizei weg.

R: Am 09.12.2011 wurden Sie in XXXX polizeilich betreten und festgenommen. Sie stellten im Stande der Festnahme Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Warum und warum zu diesem Zeitpunkt?

BF: Weil dieser Hungerstreik mich auffrisst, verstehen Sie mich?

R: Sie wurden nach der Einvernahme und polizeilichen Erstbefragung entlassen und ihr Asylverfahren wurde wegen Ablaufs der Überstellungsfrist in Österreich zugelassen. Sie wurden in die Grundversorgung in XXXX aufgenommen und am 15.12.2011 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Warum haben Sie die Grundversorgung ausgeschlagen?

BF: Ich war in Österreich hier.

R: Sie haben vorhergesagt, dass Sie eine Unterkunft in XXXX wollten. Sie haben diese bekommen und sind gleich danach wieder verschwunden. Warum?

BF: Nein, ich habe Österreich nie verlassen.

R: Sie begründeten am 14.12.2011 eine Meldeadresse in XXXX . Mit Ladungsbescheid vom 22.12.2011 wurden Sie zur Einvernahme am 12.01.2012 geladen. Am 10.01.2012 teilten Sie durch Ihren gewillkürten Vertreter mit, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Einvernahme kommen können. An welcher Krankheit haben Sie gelitten?

BF: Ja, ich war im Spital.

R: Was haben Sie gehabt?

BF: Ich bin zur Freundin [in] meiner Wohnung gegangen.

R wiederholt die Frage.

BF: Wegen meiner Krankheit. Wenn ich ein wenig arbeite, wird mir schwindlig. Ich bin dann im Spital geblieben.

R: In welchem Spital sind Sie geblieben?

BF: Ich war im Krankenhaus, bei der XXXX .

R: In der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren gaben Sie an, dass Sie am 22.12.2011 mit Ihrer Freundin bis 22.02.2012 nach XXXX gereist seien. Warum reisen Sie nach XXXX statt zu Ihrer Einvernahme zu gehen?

BF: Ich war nie in XXXX .

R: Mit Schreiben vom 12.01.2012 wurden Sie aufgefordert, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, widrigenfalls werde Ihr Verfahren eingestellt. Mit Ladungsbescheid vom 13.01.2012 wurden Sie zur ärztlichen Untersuchung zur Feststellung Ihrer Einvernahmefähigkeit am 19.01.2012 geladen. Sie kamen weder der Aufforderung zur Vorlage der Bestätigung noch dem Ladungsbescheid nach. Ihr Asylverfahren wurde eingestellt. Warum [kamen Sie der Aufforderung und dem Ladungsbescheid] nicht [nach]?

BF: Ich kann mich an das nicht erinnern.

R: Ihr Asylverfahren wurde am 24.01.2012 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt und ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen. Sie wurden am 05.03.2012 in XXXX festgenommen. Aus dem Stande der Festnahme wurden Sie in Ihrem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Sie wurden danach aus der Festnahme entlassen und mit Ladung vom 18.04.2012 zur ärztlichen Untersuchung geladen. Dieser [Ladung] kamen Sie nach. Am 04.10.2013 wurde Ihnen antragsgemäß eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt, nachdem Sie eine Verlustmeldung vorgelegt hatten. Am 10.02.2014 verlegten Sie Ihre Meldeadresse von XXXX nach XXXX . Am 24.02.2014 wurden Sie am XXXX polizeilich betreten. Am 24.03.2014 verlegten Sie Ihre Meldeadresse von XXXX zurück nach XXXX , am 03.12.2014 weiter nach XXXX . Warum sind Sie so oft umgezogen?

BF: Immer dort wo ich einen Meldezettel mache, will der Kollege dann eine Reise machen. Deswegen musste ich dann den Meldezettel wieder wechseln.

R: Ihre Aufenthaltsberechtigungskarte wurde am 20.02.2014 polizeilich sichergestellt. Womit haben Sie sich bei der Meldebehörde angemeldet?

BF: Von dieser Aufenthaltsberechtigungskarte habe ich ein XXXX gemacht. Die Polizei hat die Kopie sichergestellt und das Original verblieb bei mir.

R: Mit Urteil vom 04.01.2016 wurden Sie wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Alles was ich dazu zu sagen habe ist, dass es mir leidtut.

R: Sie waren bis 28.05.2015 XXXX gemeldet. Danach verfügten Sie bis 14.09.2015 über keine Meldeadresse. Wo waren Sie?

BF: Ich war in Österreich.

R: Mit Bescheid vom 07.06.2016 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, Ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist, eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen, ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen Sie verhängt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Dieser Bescheid wurde Ihnen am 13.12.2016 zu Handen Ihres Vertreters zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie am 21.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Als ich die Beschwerde gemacht habe, habe ich von der Behörde einer Strafe in Höhe von circa XXXX Euro erhalten. Sie haben es berechnet und es kam etwas über XXXX Euro heraus. Statt der Bezahlung war ich XXXX Wochen im Gefängnis.

R: Haben Sie da auch einen Hungerstreik gemacht?

BF: Nein.

R: Warum nicht? Sie haben gesagt, dass Sie einen Hungerstreik machen müssen, weil Sie im Gefängnis sind und Ihre Freiheit brauchen?

BF: Ich habe 2016 mit den Hungerstreiken aufgehört.

R: Mit Beschluss vom 05.08.2016 wurde die Untersuchungshaft über Sie verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom 22.08.2016 verloren Sie Ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Mit Urteil vom 07.09.2016 wurden Sie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, davon XXXX Monate bedingt verurteilt. Dabei wurde mildernd das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet, erschwerend der Rückfall innerhalb der Probezeit, mehrere Tatangriffe und Ihre Vorstrafen. Möchten Sie zu Ihrer insgesamt dritten Verurteilung etwas angeben?

BF: Nein, das tut mir leid.

R: Sie hatten in Ihrem Asylverfahren angegeben, XXXX zu sein. In der JA XXXX wurden Sie im Auftrag des Bundesamts untersucht, dabei wurde festgestellt, dass Sie weder XXXX noch XXXX positiv sind. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Nein, ich habe nichts zu sagen. Ich danke Gott, dass ich kein XXXX habe.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?

BF: Nein, ich kenne die Person nicht.

R: Sie befanden sich bis XXXX in Haft. Wo haben Sie nach Ihrer Haftentlassung gelebt?

BF: Ich habe gegenüber XXXX gewohnt. (R fordert den BF auf, den "Schummelzettel" wieder in die Hosentasche zu stecken)

R: Meinen Sie damit XXXX ?

BF: Ja.

R: Sie begründeten am 05.01.2017 wieder eine Meldeadresse XXXX . Die Polizei konnte Sie am 25.01.2017, 28.01.2017, 06.02.2017 und 09.02.2017 an Ihrer Meldeadresse nicht antreffen, den Nachbarn waren Sie unbekannt. Am 11.02.2017 wurde an Ihrer Meldeadresse XXXX angetroffen, der angab, dass er an Tür Nr. XXXX wohne und sie nicht kenne. Laut Polizei gibt es in dieser Wohnung nur ein Bett und sie ist nur 8-10 m² groß. Die Nachbarin gab an, dass XXXX schon lange an dieser Adresse wohnt. Auch Ihr Vertreter konnte am 30.06.2017 Ihren Wohnort nicht angeben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich lebe an dieser Adresse seit mehr als fünf Jahren. Jedes Mal wenn die Polizei kam, war ich entweder in XXXX oder bei meiner Familie.

R: Können Sie mir erklären, warum Sie diese Person nicht kennen, obwohl diese Person seit Jahren dort lebt? Außerdem haben die Nachbarn Sie noch nie gesehen!

R: Die Wohnung hat XXXX Türen, ich bin bei der Türnummer XXXX . Dann gibt es noch eine Frau aus Österreich und Kollege der aus GAMBIA kommt. Ich bekam ein Schreiben vom Magistrat, welches ich von meinen Nachbarn bekommen habe. Dieses habe ich von meinen Nachbarn abzeichnen müssen und dann habe ich es dem Magistrat gebracht, um beweisen zu können, dass ich wirklich an der Adresse wohne.

R: Sie wurden am 18.08.2017 XXXX in XXXX polizeilich betreten und Ihnen wurde die Aufenthaltsberechtigungskarte abgenommen - diese war 2014 ausgestellt worden; die Polizei merkte an, dass Ihnen das auffallend egal war. Im Gefängnis war noch eine Aufenthaltsberechtigungskarte aus 2015 sichergestellt worden! Können Sie das erklären?

BF: Als die Polizei mir meine Aufenthaltskarte wegnahm, bin ich zum Magistrat gegangen und habe gesagt, dass ich die Karte verloren habe, bzw. die Polizei es mir weggenommen hat. Danach bin ich zur XXXX gefahren und bekam eine neue Karte.

R: Was haben Sie beim Magistrat angegeben, dass Sie eine neue Karte erhalten haben, wenn Sie angegeben haben, dass Sie die Karte verloren haben, bekommen Sie eine Verlustbestätigung. Wenn Sie angeben, dass Sie polizeilich sichergestellt wurde, dann nicht!

BF: Ich habe beim Magistrat gesagt, dass die Polizei mir die Karte weggenommen hat. Ich wurde dann gefragt, ob ich Geld vom Staat bekomme. Ich habe gesagt, dass ich 730 Euro alle zwei Monate bekomme. Daraufhin wurde ich in XXXX geschickt.

R: Mit Urteil vom 13.02.2018 wurden Sie wegen Urkundenunterdrückung und mittelbare Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Am 20.03.2018 wurden Sie von der Polizei am XXXX festgenommen und an Ihre Meldeadresse vorgeführt. Dabei legitimierten Sie sich mit Ihrer Asylverfahrenskarte aus 2011. Wie viele Karten haben Sie?

BF: Sie meinen 2018? Nach dem die Polizei mir die Karte wegnahm, bin ich zum Magistrat gegangen und habe XXXX Euro bezahlt und bekam dann eine neue Karte. Alle Karten habe ich von der XXXX bekommen.

R: Sie gaben an, dass Sie dort mit einem Freund wohnen, der Ihnen öffnet, sie selbst haben keinen Schlüssel für die Tür. Der Freund XXXX , den Sie anriefen, gab an, dass er in XXXX nur auf Urlaub sei und den Schlüssel für irgendeine Wohnung in XXXX habe, aber nicht sagen könne, ob der für Ihre Wohnung sei. Der Vermieter sagte, [...]er habe die Wohnung an XXXX vermietet; ein XXXX habe dort einmal gewohnt, aber sicher kein XXXX . Laut Aushang in dem Haus, halten sich immer wieder hausfremde Personen dort auf. Die Nachbarn gaben an, dass sich dort immer wieder Schwarzafrikaner aufhalten, aber [Sie] kannte niemand. Sie wurden am selben Tag wieder enthaftet.

BF: Ich lebe in dieser Wohnung nun schon seit fünf Jahren. Ich habe einen Vertrag mit dem Grundstückseigentümer und der Grundstückseigentümer hat ihn auch.

R: Am XXXX traten Sie Ihre Freiheitsstrafe an. Mit Beschluss vom 27.06.2018 wurden Sie bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. Wo und wovon haben Sie nach der Haftentlassung gelebt?

BF: In meiner Wohnung [. ...]

R: Am 12.07.2018 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Ihrem Verfahren statt. Warum nahmen Sie daran nicht teil?

BF: Ja, das ist ganz offensichtlich. Das Gericht wollte mir den Brief schicken und hat ihn dann an XXXX geschickt und XXXX (Rechtsvertreter) hat mich nicht angerufen, dass ich einen Brief bekommen habe.

R: Mit Erkenntnis vom 31.08.2018, Ihnen zugestellt am 07.09.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde als unbegründet ab. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Ich habe zwei Kinder. Die Kinder brauchen einen Vater und das ist der Grund, warum ich hier in Österreich geblieben bin und das Land nicht verlassen habe. Mein erstes Kind ist XXXX Jahre alt und mein zweites Kind ist XXXX Monate alt.

R: Sie wurden am 24.09.2018 in XXXX festgenommen und wiesen sich mit der Asylverfahrenskarte aus. Sie wurden am selben Tag zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei gaben Sie an, dass Sie mit einer Frau und ihrem Kind zusammenwohnen. Wie heißen diese?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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