TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/9 W157 2202527-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

ASVG §293
BAO §212a
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W157 2202527-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.05.2018, XXXX, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Rundfunkgebühr von Mai 2018 bis Juni 2018 wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 26.02.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale.

Dem Antragsformular wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

-

Dienstzettel vom 15.02.2018;

-

Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 23.08.2017;

-

Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 13.09.2017 betreffend

XXXX;

-

Konvolut von Studienbestätigungen;

-

Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung betreffend einen Anspruch auf Wohnunterstützung vom 15.11.2017;

-

Detailinformationen betreffend zwei Zählpunkte aus einer Jahresabrechnung eines Stromversorgers;

-

Lohn-/Gehaltsabrechnung für Jänner 2018 betreffend XXXX;

-

Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum 01.01.2018 betreffend XXXX;

-

Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister.

2. Am 16.03.2018 erging dazu ein Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, in welchem ihm vorgehalten wurde, dass er nicht anspruchsberechtigt sei, da er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe, sowie dass sein Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen einen Nachweis betreffend eine aktuelle Studienbeihilfe sowie eine Mietzinsaufgliederung nachzureichen. Weiters wurde um Vorlage von Nachweisen für allfällige (sonstige) abzugsfähige Ausgaben - insbesondere anerkannte außergewöhnliche Belastungen - ersucht. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte innerhalb der oa. Frist keine weiteren Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei nicht anspruchsberechtigt, da er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe, und sein Haushaltseinkommen übersteige die maßgebliche Betragsgrenze. Zu der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der Bescheid die bereits in dem unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.

5. Mit Schreiben vom 31.05.2018 brachte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein und führte begründend insbesondere aus, bei der Berechnungsgrundlage sei nicht berücksichtigt worden, dass das HaushaltsmitgliedXXXX ab 12. Juni kein Gehalt beziehe, da diese ihr befristetes Dienstverhältnis nicht verlängert habe. Überdies würde die monatliche Hauptmiete EUR 478,21 und die monatlichen Betriebskosten EUR 241,79 betragen. Der Beschwerdeführer beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides unter Berücksichtigung der angeführten Daten sowie die Aussetzung der Einhebung der Rundfunkgebühr von Mai 2018 bis Juni 2018.

In der Beilage übermittelte der Beschwerdeführer zwei Seiten eines Antrages auf Gewährung einer Wohnbeihilfe vom 10.10.2014 und die erste Seite eines befristeten Arbeitsvertrages betreffend XXXX.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 02.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die GIS Gebühren Info Service GmbH darauf hin, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers bis 30.04.2018 eine Rundfunkgebührenbefreiung bestanden habe.

7. Mit hg. Schreiben vom 02.09.2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er trotz Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH weder einen Nachweis eines aktuellen Bezugs der Studienbeihilfe bzw. einer anderen in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung angeführten Leistung noch einen aktuellen (aufgegliederten) Nachweis der Mietkosten vorgelegt habe. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass auch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde die Vorlage eines aktuellen Nachweises des Hauptmietzinses einschließlich der Betriebskosten sowie eines aktuellen Nachweises einer in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung angeführten Leistung (beispielsweise Studienbeihilfe) unterblieben sei. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, einen aktuellen Nachweis eines Bezugs von Studienbeihilfe/Studienzuschuss bzw. einer sonstigen in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung angeführten Leistung sowie aktuelle Nachweise sämtlicher Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen vorzulegen. Hinsichtlich einer allfälligen Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben im Sinne von § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, insbesondere einen aktuellen, aufgegliederten Nachweis des Hauptmietzinses einschließlich der Betriebskosten sowie einen Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen für das Jahr 2017 zu übermitteln. Für die Vorlage der genannten Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde im Falle des Unterbleibens einer Vorlage der geforderten Nachweise mangels Vorliegens eines Befreiungsgrundes bzw. aufgrund einer Richtsatzüberschreitung abzuweisen sein würde. Hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Rundfunkgebühr wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren das AVG - und nicht etwa die BAO - anzuwenden sei und im Übrigen ein solcher Antrag auch im Anwendungsbereich der BAO an die Abgabenbehörde zu richten gewesen wäre.

8. Mit Schreiben vom 04.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich seinen bereits vorgelegten Dienstzettel, das Schreiben der PVA vom Jänner 2018 betreffend XXXX, das Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.11.2017 sowie zwei Seiten eines Antrages auf Gewährung einer Wohnbeihilfe vom 10.10.2014. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer aktuelle Studienbestätigungen, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für August 2018 sowie Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vom 08.03.2018 betreffend den Beschwerdeführer bzw. vom 12.09.2018 betreffend XXXX vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 26.02.2018 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Bei dem im Antrag angegebenen Standort handelt es sich um einen Zweipersonenhaushalt, an dem der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz hat.

2. Der Beschwerdeführer bezieht seit 15.02.2018 ein Gehalt in Höhe von netto EUR 1.308,46 bzw. ab 01.07.2018 in Höhe von EUR 1.321,03 pro Monat. Die dem Beschwerdeführer bewilligte monatliche Studienbeihilfe beträgt ab März 2018 EUR 807,00 und ab September 2018 EUR 827,00.

XXXX, das zweite Haushaltsmitglied am gegenständlichen Standort, bezieht aktuell eine Waisenpension in Höhe von EUR 181,30 und eine Studienbeihilfe in Höhe von EUR 442,00 pro Monat. Bis 12.06.2018 bezog sie darüber hinaus Lohn/Gehalt in Höhe von monatlich netto EUR 400,90.

3. Aktuelle Nachweise für abzugsfähige Miete bzw. Betriebskosten oder außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer und der GIS Gebühren Info Service GmbH vorgelegten Unterlagen sowie dem damit im Wesentlichen in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

2. Lediglich hinsichtlich des abzugsfähigen Wohnaufwandes konnte den Angaben des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, da dieser - wie bereits vor der belangten Behörde - auch im Beschwerdeverfahren trotz konkreter Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes (Schreiben vom 02.09.2018) keinen aktuellen Nachweis seiner Mietkosten (im Sinne von § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung) zur Vorlage brachte und lediglich die bereits im Rahmen der Beschwerde vorgelegten zwei Seiten eines Antrages auf Gewährung einer Wohnbeihilfe vom 10.10.2014 übermittelte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Im Beschwerdefall maßgebende Rechtsvorschriften:

Die Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 RGG für jeden Standort zu entrichten. Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind von den Gebühren nach Abs. 1 auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt gemäß § 4 Abs. 1 RGG der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.

Die relevanten Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung lauten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) [...].

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar durch Nachweis eines Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.

3.2.2. Der Beschwerdeführer hat im Rechtsmittelverfahren das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nachgewiesen (Bezug einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992), wenngleich diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde bereits vom 08.03.2018 datiert und der Begründung zufolge offenbar das aktuelle Einkommen des Beschwerdeführers noch nicht berücksichtigt ("Einkommen von XXXX (Antragsteller) im Sinne des Studienförderungsgesetzes 0,00").

Weitere Befreiungsgründe im Sinne von § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung wurden nicht geltend gemacht. Im Ergebnis kann aber dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer auch aktuell eine Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bezieht, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass bei Berücksichtigung des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 08.03.2018 das Haushalts-Nettoeinkommen über der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Grenze liegt:

Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens im Sinne von § 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für eine Person EUR 1.018,55, für zwei Personen EUR 1.527,14 und für jede weitere Person EUR 157,16.

Der Beschwerdeführer bezieht laut den vorgelegten Unterlagen aktuell ein Gehalt in Höhe von netto EUR 1.321,03 pro Monat und eine Studienbeihilfe in Höhe von EUR 827,00 monatlich. Betreffend das zweite Haushaltsmitglied wird der Berechnung eine Waisenpension in Höhe von netto EUR 181,30 und eine Studienbeihilfe in Höhe von EUR 442,00 pro Monat zu Grunde gelegt, wenngleich den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen ist, ob XXXX nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 12.06.2018 eine neue Erwerbstätigkeit begonnen hat, Leistungen des Arbeitsmarktservice oder sonstige weitere Einkünfte bezieht.

Demzufolge ist von einem Haushalts-Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.771,33 monatlich auszugehen.

Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung wurden nicht geltend gemacht bzw. wurden keine aktuellen Nachweise vorgelegt. Daher ist lediglich gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von EUR 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

Unter Berücksichtigung der genannten abzugsfähigen Ausgaben ergibt sich daher ein maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.631,33.

Der um 12 % erhöhte Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von EUR 1.527,14 für das Jahr 2018 wurde daher um EUR 1.104,19 überschritten und die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.

In Anbetracht des Ausmaßes der Überschreitung der maßgeblichen Betragsgrenze ist auf die vergleichsweise geringfügigen Schwankungen der nachgewiesenen Einkünfte, die sich seit dem Zeitpunkt der Antragstellung ergeben haben, nicht weiter einzugehen.

3.2.3. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

Betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH und den betroffenen Personen gemäß § 46 Abs. 6 Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:

Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung der Rundfunkgebühr von Mai 2018 bis Juni 2018.

Bei Rundfunkgebühren kommt gemäß § 6 Abs. 1 RGG das AVG als Verfahrensordnung zur Anwendung (vgl. auch VwGH 27.02.2013, 2010/17/0022).

Eine Aussetzung der Einhebung von Gebühren ist im AVG - anders als in der Bundesabgabenordnung (§ 212a BAO) - nicht vorgesehen.

Der genannte Antrag des Beschwerdeführers war daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040, mwN).

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Der Beschwerdeführer ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten bzw. wurden hinsichtlich der aktuell vom Beschwerdeführer bezogenen Leistungen die von diesem vorgelegten Nachweise der Entscheidung zugrunde gelegt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher als geklärt erwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aussetzungsantrag, Berechnung, Betriebskosten,
Einkommenssteuerbescheid, Nachreichung von Unterlagen,
Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung, Ökostrompauschale,
Pauschalierung, Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,
Studienförderung, Unzuständigkeit BVwG, Wohnbeihilfe,
Wohnungsaufwand, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W157.2202527.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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