TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/9 W140 2204980-2

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Veröffentlicht am 09.01.2019
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Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W140 2204980-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: IFA 534780804 / 180807430, über die weitere Anhaltung von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 27.08.2018, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gekürzten Ausfertigung des in der Verhandlung am 10.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 25.09.2018 Folgendes entschieden: Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG aF iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 27.08.2018 bis 10.09.2018 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF iVm § 76 Abs. 5 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II).

Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses am 10.09.2018 Folgendes aus:

"Der BF stellte am 19.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Rechtsmittelwerber ist nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Ibo zugehörig und Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 20.09.2010 gab der BF an, am 22.07.1994 in Harare/Simbabwe geboren worden und Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er habe sein Land am 16.09.2010 schlepperunterstützt per Flugzeug verlassen und sei letztendlich mit dem Zug in Traiskirchen angekommen.

Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er und sein Zwillingsbruder gezwungen worden seien, sich einer Gruppe anzuschließen. Nachdem sie erfahren hätten, dass diese Gruppe Leute kidnappe und für Geld töte, hätten sie versucht der Gruppe zu entkommen. Während der Beschwerdeführer nach Lagos fliehen hätte können, sei sein Bruder ermordet worden. In Lagos sei der Beschwerdeführer auf zwei Männer dieser Gruppe gestoßen und habe so seine Heimat verlassen müssen.

Aufgrund grober Zweifel hinsichtlich der vom Beschwerdeführer getätigten Altersangaben beauftragte die belangte Behörde am 24.09.2010 drei unterschiedliche Institute mit der Erstellung einer multifaktoriellen Altersdiagnose und Feststellung eines Mindestalters des Antragstellers.

Unter ergänzendem Miteinbezug der zuvor zitierten Untersuchungsergebnisse erfolgte die Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens durch das Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung in Graz vom 27.10.2010 und liess sich diesem ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von mindestens 21 Jahren entnehmen.

Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2010 zur Kenntnis gebracht. Über Aufforderung, dazu eine Erklärung abzugeben, meinte der Genannte, seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum weitergegeben.

Eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des BF erfolgte am 16.12.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt. Dabei führte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme an und bestätigte seine bisher gemachten Angaben.

In weiterer Folge wies die Behörde den Asylantrag mit Bescheid vom 01.06.2011, Zl. 10 08.712-BAE, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK vorliege.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. wurde angegeben, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen weder ein schützenswertes Familien-, noch Privatleben festgestellt hätte werden können, sodass durch die Ausweisung auch nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

In der am 16.06.2011 mittels anwaltlichen Vertreters fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde insbesondere festgehalten, dass das Bundesasylamt die persönliche (Un-) Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers falsch beurteilt habe. So sei sein Geburtsdatum auf die Angaben seiner Mutter zurückzuführen und habe er auf deren Richtigkeit vertraut. Seine persönliche Unglaubwürdigkeit könne ebenso wenig mit unterschiedlichen Angaben zu seinem Fluchtvorbringen begründet werden, da er in seinen Einvernahmen im Wesentlichen gleich bleibende Aussagen getätigt habe. Zudem habe der Umstand, dass sich Nigerianer häufig in Datumsangaben irren würden, mit der in Nigeria im Vergleich zu Österreich unterschiedlichen Bildung zu tun. Weiters könne für eine für das Bundesasylamt als oberflächlich empfundene Erzählung des Fluchtvorbringens auch ein Trauma verantwortlich sein.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012, A13 419.869-1/2011/11E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2012, U 1007/12-3, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der BF weist in Österreich folgende rk. Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom XXXX , RK XXXX , PAR 15 StGB

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG Datum der (letzten) Tat 07.05.2011

Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 21.09.2014

02) LG XXXX vom XXXX , RK XXXX , § 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMG § 27

(1) Z 1 1.2. Fall SMG § 229 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 11.06.2013 Freiheitsstrafe 15 Monate Vollzugsdatum 11.09.2014

Am 16.01.2013 wurde gegen den BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und rechtskräftiger Verurteilung eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und mittels Berufungsbescheid des UVS Wien vom 18.04.2013 der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Einreiseverbotes 6 Jahre beträgt.

Am 27.08.2018 sprach der BF in Begleitung seines rechtsfreundlichen Vertreters im Parteienverkehr beim BFA vor um einen Screenshot aus IFA zur behördlichen Meldung zu erlangen. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und seines Untertauchens für den Zeitraum von 3,5 Jahren wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF ins PAZ-HG verbracht.

Mit Mandatsbescheid vom 27.08.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

Der BF wurde am 07.09.2018 der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Am 10.09.2018 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt.

Der BF stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Folgeantrag Internationaler Schutz.

(...)

Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.

§ 76 FPG idgF lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des BFA Folgendes vorgebracht:

"In Entsprechung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und zwecks Umsetzung der Vorgaben aus Art. 8 Abs. 3 lit. E Aufnahmerichtlinie, wurde mit dem FrÄG 2018 die Anordnung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend eingeschränkt, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Eine Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung setzt voraus, dass eine tatsächliche gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. Obwohl § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG auf den strengen Gefährdungsmaßstab für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG verweist, können nach der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des VwGH sinngemäß auch die für Einreiseverbote iSd § 53 Abs 2 (VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032; 07.11.2012, 2012/18/0098; 07.05.2014, 2013/21/0233; 30.09.2014, Ra 2013/22/0280; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) und Abs 3 FPG (zB VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 Rz 10) definierten Tatbestände herangezogen werden.

Der BF ist zweimal straffällig geworden und wurde zuletzt am 03.10.2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Eine solche Verurteilung fällt in den Kriterienkatalog § 53 Absatz 3 FPG. Die letzten dreieinhalb Jahre hat sich der BF zudem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, war nicht gemeldet und für die Behörde nicht greifbar, hat keine Bemühungen gezeigt, seiner bekannten Ausreiseverpflichtung nachzukommen und hat zudem illegal gearbeitet. Auf Grund dessen können aus der Sicht des BFA die letzten dreieinhalb Jahre für den BF nicht positiv gewertet werden, weshalb immer noch von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend erheblichen Gefahr auszugehen ist".

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige oder erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse an der Gesellschaft berührt. Das Gesamtverhalten des Fremden lässt diesen Schluss zu:

Der BF wurde 2 Mal rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz (Heroin/Kokain) rechtskräftig verurteilt. Im Rahmen der zweiten Verurteilung vom 03.10.2013 wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Im Anschluss an seine Strafhaft zeigte der BF keinerlei Anzeichen auszureisen, obwohl gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung bestand. Weiters bestand gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren vom 18.04.2013. Statt sich um eine Ausreise zu bemühen, war der BF für die Behörde nicht greifbar, er täuschte vielmehr weiterhin die Behörde über seine Identität sowie über seine Staatsangehörigkeit. Dadurch konnte die Behörde über einen langen Zeitraum kein Heimreisezertifikat erlangen. Zu Beginn des Asylverfahrens täuschte der BF die Behörden bereits über sein Alter. Der BF setzte seit seiner Haftentlassung - trotz Aufforderung - keine Bemühungen, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Wie vorhin erwähnt, war er für die Behörden nicht greifbar, arbeitete illegal und täuschte bis zum heutigen Tage die Behörden über seine Staatsangehörigkeit und Identität. Darüber hinaus verweigerte er mehrfach Unterschriften. Die Verurteilungen des BF nach dem Suchtmittelgesetz - Kokain/Heroin - berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Das Persönlichkeitsbild des BF bis zum heutigen Tage weist darauf hin, dass der BF mit allen Mitteln seine Abschiebung verhindern will und an einer Kooperation mit den österreichischen Behörden nicht interessiert ist.

Folgendes Verhalten des BF begründet Fluchtgefahr:

Die Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung ist erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:

-

Der BF machte falsche Angaben zu seinem Alter, seiner Identität, sowie zu seiner Staatsangehörigkeit;

-

Der BF verfügte im Zeitraum vom 27.10.2014 bis zum 22.01.2015 über eine Obdachlosenmeldung beim Verein XXXX , und war seither 3,5 Jahre unbekannten Aufenthalts und somit für die Behörde nicht greifbar;

-

Der BF setzte nach seiner rechtskräftigen Ausweisung - trotz Aufforderung - keinerlei Bemühungen, das Bundesgebiet zu verlassen.

-

Der BF verweigerte mehrfach Unterschriften;

-

Der BF kann aufgrund eines fehlenden Dokumentes nicht selbstständig das Land verlassen, der BF versucht sein Verfahren zu verzögern;

-

Der BF wurde 2 Mal rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz (Heroin/Kokain) verurteilt;

-

Der BF trat bereits einmal im Rahmen der Schubhaft in den Hungerstreik, um seine Freilassung zu bewirken;

-

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte, über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht legal erwerbstätig;

davon auszugehen ist, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für das Verfahren und eine Ausreise nach Nigeria zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Umstände - das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend - ist sohin von Fluchtgefahr auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Im gegenständlichen Fall ist bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass bereits ein Heimreisezertifikat zugesagt wurde. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens als erheblich.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

In einer Zusammenschau aller angeführten Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF - ist davon auszugehen, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens sowie der Überstellung besteht.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung des Verfahrens sowie der Überstellung) zu erreichen.

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).

Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft das Verfahren sowie die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens sowie der Überstellung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Der BF verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Im Falle des Beschwerdeführers liegt aufgrund seines Vorverhaltens Fluchtgefahr vor; wegen seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer wird in der Haft medizinisch versorgt.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig, die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 07.01.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 07.01.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Stellungnahme:

"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich beiliegende Aktenteile zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorzulegen.

Herr XXXX (BF) wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX zur XXXX wegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Das erste Asylverfahren des BF wurde mit 03.07.2012 gem. §§ 3 und 8 AsylG in 2. Instanz rechtskräftig negativ beschieden. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen.

Der BF hat sich vom 30.05.2012 bis 04.06.2012 in Schubhaft befunden. Er wurde aufgrund des Hungerstreiks haftunfähig entlassen.

Bereits am 04.06.2012 wurde erstmalig um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht. Der BF ist am 29.06.2012 persönlich bei der nigerianischen Delegation erschienen und gab an, dass er aus Simbabwe kommen würde.

Am 28.01.2013 wurde gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen. Welches jedoch mit 02.05.2013 in Rechtskraft erwachsen ist und vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot 6 Jahre gültig ist bestätigt wurde.

Weiters wurde der BF am XXXX vom Landesgericht XXXX zur XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall und Abs. 3 SMG, 27 Abs. 1 Z. 1 1. Und 2. Fall SMG, 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde am 27.08.2018 von Beamten der AFA 1.3 aufgrund des ausgeschriebenen Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z. 2 iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG um 11:00 Uhr festgenommen Anschließend wurde er ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.

Der wurde am 27.08.2018, um 13:10 Uhr von ha. niederschriftlich einvernommen.

Am 27.08.2018, um 14:45 Uhr wurde der Schubhaftbescheid dem BF persönlich zugestellt.

Am 05.09.2018 wurde vom BF eine Schubhaftbeschwerde eingebracht.

Der BF wurde am 07.09.2018 der nigerianischen Delegation vorgeführt.

Der Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis vom 10.09.2018 zur Zahl W 140 2204980-1/11Z vom BVwG stattgegeben und der Schubhaftbescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 27.08.2018 bis 10.09.2018 für rechtswidrig erklärt. Weiters wurde festgestellt, dass für die Fortsetzung der Schubhaft die maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Weiters wurde am 10.09.2018 ein Heimreisezertifikat (HRZ) gültig bis 09.11.2018 von der nigerianischen Botschaft ausgestellt.

Das zweite Asylverfahren wurde mit 29.11.2018 gem. § 68 AVG in 2. Instanz rechtskräftig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem 7-jährigen Einreiseverbot erlassen.

Am 03.12.2018 wurde der BF von ha. niederschriftlich einvernommen.

Die Prüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG am 03.12.2018 ergab, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft noch immer vorliegen.

Am 30.01.2019 findet ein Charter nach Nigeria statt. Genannter wird für diesen gebucht und wurde ihm am heutigen Tage eine Information über die bevorstehende Abschiebung zugestellt. Ein weiteres HRZ wird für ihn bis zur Abschiebung von der nigerianischen Botschaft ausgestellt werden.

Laut heutiger Sicht liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft noch immer vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertaucht bevor er am 30.01.2019 abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist. Der Sicherungsbedarf ist auf jeden Fall bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin gegeben, da der BF jahrelang untergetaucht und somit für die ha. Behörde nicht greifbar war. Das zweite Asylverfahren wurde auch bereits rechtskräftig negativ mit eine Rückkehrentscheidung und einem 7-jährigen Einreiseverbot entschieden.

Die Regionaldirektion Wien ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist."

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 19.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF ist nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Ibo zugehörig und Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden.

In weiterer Folge wies die Behörde den Asylantrag mit Bescheid vom 01.06.2011, Zl. 10 08.712-BAE, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012, A13 419.869-1/2011/11E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2012, U 1007/12-3, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Am 16.01.2013 wurde gegen den BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und rechtskräftiger Verurteilung eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und mittels Berufungsbescheid des UVS Wien vom 18.04.2013 der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Einreiseverbotes 6 Jahre beträgt.

Am 10.09.2018 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab am 01.10.1989 geboren zu sein. Am 20.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde einvernommen. Mit Bescheid vom 29.09.2018 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Zudem verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). In der Folge erhob der Beschwerdeführer gegen den Spruchpunkt VII. des Bescheides vom 29.09.2018 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Mandatsbescheid vom 27.08.2018, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gekürzten Ausfertigung des in der Verhandlung am 10.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 25.09.2018 Folgendes entschieden: Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG aF iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 27.08.2018 bis 10.09.2018 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF iVm § 76 Abs. 5 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II).

Die zitierten Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben.

Der BF wurde am 07.09.2018 der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Am 10.09.2018 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt. Die Überstellung des BF nach Nigeria ist für den 30.01.2019 mittels Charter geplant. Das Heimreisezertifikat wird - zeitnah mit dem Flug - von der nigerianischen Botschaft ausgestellt.

Auf der Tatsachenebene liegen keine Änderung - Fluchtgefahr und Heimreisezertifikat betreffend - vor.

Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis. Auch die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich nach Durchführung einer Verhandlung umfassend mit dem damaligen Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und konnte daher aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Vorlage des BFA von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

Die Terminisierung der Abschiebung nach Nigeria mit 30.01.2019 wurde von der Verwaltungsbehörde ausdrücklich bekannt gegeben.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. - Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG idgF nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

§ 76 Abs. 3 FPG idgF lautet:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

§ 80 FPG idgF lautet:

(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: "In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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