Entscheidungsdatum
09.01.2019Norm
ABGB §1025Spruch
W114 2211467-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 29.01.2018 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8109792010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017:
A)
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8109792010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt:
1. XXXX , XXXX , XXXX , war bis zu ihrem Tod am 14.01.2016 Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX . Nach ihrem Tod fand am 27.04.2016 mit Wirksamkeitsbeginn am 18.04.2016 ein Bewirtschafterwechsel von XXXX auf ihren Ehemann XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) statt.
2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 10.07.2017, Aktenzahl 23 A/31/16z-19 wurde der BF als Alleinerbe in die Erbschaft der verstorbenen XXXX eingeantwortet.
3. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8109792010, wurden dem BF als Vertreter von XXXX für das Antragsjahr 2017 keine Direktzahlungen gewährt. Begründend wurde von der AMA in dieser Entscheidung hingewiesen, dass 20,5154 vorhandene Zahlungsansprüche infolge Nichtnutzung verfallen wären.
Mit Bescheid der AMA vom selben Tag (12.01.2018), AZ II/4-DZ/17-8109788010, wurden dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2017 zuerst Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei dieser Betrag mit Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10191390010 auf EUR XXXX und mit Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10861321010, schließlich rechtskräftig auf EUR XXXX abgeändert wurde. Dabei wurden dem BF für das Antragsjahr auf der Grundlage von 20,5154 vorhandenen Zahlungsansprüchen Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 gewährt und auch ausbezahlt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
4. Gegen den Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8109792010, erhob der Beschwerdeführer am 29.01.2018 Beschwerde. Begründend führte der BF aus, dass er als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX die ihm zustehenden Zahlungsansprüche immer genutzt und beantragt habe, sodass sie nicht als nicht genutzt bezeichnet werden könnten.
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 19.12.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens:
1. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8109792010, adressiert an den BF als Vertreter der XXXX , war XXXX bereits verstorben. Der BF war zu diesem Zeitpunkt bereits in die Erbschaft eingeantwortet. Der BF war zu diesem Zeitpunkt darüber hinaus auch Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr XXXX .
2. Der sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch (kraft § 17 VwGVG) im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anwendbare § 10 Abs. 2 AVG bestimmt, dass sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht richten und dass hierüber auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind.
3. § 1025 ABGB lautet:
"§ 1025. Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch den Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen worden ist, oder füglich getroffen werden konnte."
4. Die zu Lebzeiten der XXXX bestehende Vollmacht zugunsten des BF über ihren Tod hinaus, kann als Vollmacht für den Nachlass angesehen werden (vgl. auch Eccher, Bürgerliches Recht, Band VI (Erbrecht) 5. Aufl. Tz 1/17).
5. Mit der Einantwortung der Erbschaft sind alle Rechte und Pflichten der Erbschaft auf den Erben übergegangen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 12.01.2018, mit dem der XXXX (k)eine Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 gewährt wurden, ist demnach ins Leere gegangen und hat keine Rechtswirkungen entfaltet, zumal nach Einantwortung der Erbschaft XXXX weder berechtigt noch verpflichtet werden konnte (vgl. VwGH 15.04.1998, 96/09/0136; VwGH 16.12.2003, 2003/05/0123 mwN; VwGH 11.11.2010, 2010/17/0043).
6. Es liegt damit ein Fall der Unzulässigkeit einer Beschwerde vor, weil sich diese gegen einen Nichtbescheid richtet. Dies führt im Ergebnis auch mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zur Zurückweisung der Beschwerde und zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Dieser Beschluss konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 auf Grund der Aktenlage gefasst werden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidabänderung, Beschwerdeführer verstorben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2211467.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019