TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 W186 2212129-1

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Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W186 2212129-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl:

1105511204-181217185 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist am 20.11.2018 festgenommen worden. Im Anschluss daran wurde gegen ihn vom LG Eisenstadt zu 007 HV 42/2018 die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde am 11.12.2018 wegen §§ 287 StGB § 125 (1) StGB, 107 (1) StGB, 287 StGB, § 15 StGB §§ 84 (1), 84 (2) StGB und 287 StGB, § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 15 Monate bedingt verurteilt. Dieses Urteil ist seit 15.12.2018 rechtskräftig. Am 20.12.2018 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen.

1.2. Am 20.12.2018 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

" ....

A: Ich bin nicht illegal in Österreich, ich war bei der afgh. Botschaft und die afgh. Botschaft hat mir gesagt, ich solle versuchen, einen legalen Aufenthalt zu bekommen.

F: Wer hat Ihnen das gesagt?

A: Zwei Personen von der Botschaft. Wie sie heißen weiß ich nicht. Ich wurde vom BFA dorthin gebracht und die haben mir erklärt, dass die Behörde vor hat, mich abzuschieben und die zwei Personen haben mir gesagt, sie werden mir eine Frist von zwei Wochen geben, damit ich meine Sachen regeln kann.

V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie wurden am 20.12.2018 um 08:00 Uhr aus der Strafhaft auf Gelöbnis entlassen und in das PAZ Eisenstadt überstellt. Gegen Sie besteht eine - seit 12.10.2018 - durchführbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.

Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Sie reisten am 16.02.2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.08.2018 abgewiesen wurde.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich kann nicht in mein Heimatland zurückkehren. Wenn ich zurückkehre werde ich getötet. Die Taliban sind Feinde meines Vaters. Ich habe hier eine Freundin, wir wollen heiraten.

F: Wer ist die Freundin, wo wohnt sie?

A: XXXX . Sie ist 28 Jahre alt, sie hat 2 Kinder hier. StA.:

Slowakei,

IFA: 1044193307

F: Wohnen die Kinder bei Ihrer Freundin?

A: Nein, sie sind bei der Jugendwohlfahrt untergebracht.

F: Wo hält sich Ihre Freundin auf?

A: Die Freundin war heute bei mir, sie ist gekommen, dass wir beide zur Diakonie gehen. Jetzt wohnt sie in Parndorf, sie hat eine neue Wohnung bekommen. Der Wohnungsbesitzer hat vereinbart, dass wir am 22.12.2018 die Wohnung und den Wohnsitz anmelden können.

F: Welchen AT besitzt Ihre Freundin in Österreich?

A: Sie muss nur € 35,-- zahlen, dann darf sie hier bleiben.

F: Wie lange kennen Sie Ihre Freundin schon?

A: Seit ca. 7-8 Monate kennen wir uns.

F: Seit wann sind sie ein Paar?

A: Seit 7-8 Monaten, es war Liebe auf den ersten Blick.

F: Wo haben Sie sich kennengelernt und wie viel Zeit haben Sie bis jetzt miteinander verbracht?

A: Wir haben uns in Eisenstadt kennengelernt. Ich war im Haus Franziskus auf Besuch und sie hat dort gelebt und wir haben uns dort kennengelernt.

F: Wie viel Kontakt hatten Sie in den letzten Monaten mit ihr?

A: 3-4 Mal in der Woche, haben wir uns gesehen, sie hat mich vom Heim abgeholt und ich habe bei ihr übernachtet.

V: Mit 12.07.2018 wurde Ihnen mit Verfahrensanordnung gem. § 15b AsylG mitgeteilt, dass Sie ab 12.07.2018 in der SBS DIAKONIE 1110 Wien, Neualbern 2 Unterkunft zu nehmen haben.

Erklärung: Sie haben sich dort aufzuhalten und nicht in Neufeld bei Ihrer Freundin.

A: Im Heim in Neu Albern hat mir XXXX , der Betreuer, gesagt ich soll heute nach der Entlassung zu ihm kommen, er wird für mich den Aufenthaltsstatus beschaffen.

Sie haben bereits zwei Mal einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, welche Sie kurz darauf wieder zurückgezogen haben. Ebenso wurden Sie des Öfteren aus Ihren Unterkünften verlegt, da Sie die Ruhe, Ordnung und Sicherheit der jeweiligen Unterkünfte gefährdet haben und Sie sich ungebührlich verhalten haben.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Damals war ich psychisch nicht stabil, ich hatte Probleme, ich hatte keinen Arzt der mich regelmäßig betreut. Danach hatte ich einen Arzt, der mich jeden Dienstag regelmäßig kontrolliert und der mir regelmäßig meine Medikamente verschrieb. Damals wurde auch mein Bruder getötet, meine Mutter ist verstorben. Seit ca. 8 Monaten bekomme ich jetzt meine Medikamente, jetzt bin ich normal.

F: Nehmen Sie die Medikamente jetzt auch?

A: Ja, jeden Tag drei Mal.

F: Wogegen nehmen Sie die Medikamente?

A: Wegen den psychischen Belastungen.

F: Nehmen Sie die Medikamente selbstständig oder gibt Ihnen die jemand?

A: Der Chef von der Unterkunft in Neu Albern gibt sie mir.

V: Sie wurden mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt, Zahl 007 HV 42/2018w vom 11.12.2018, Rechtskraft mit 15.12.2018, zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 15 Monate bedingt unter der Gewährung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich verspreche ich werde mich korrekt verhalten. Ich habe Angst, dass ich wieder ins Gefängnis komme. Ich verspreche, dass ich nichts Falsches mehr mache, dass ich wieder ins Gefängnis komme.

V: Am 14.12.2018 wurden Sie im Zuge der Strafhaft an eine afghanische Delegation zur Identifizierung Ihrer Person vorgeführt und kam der afghanische Konsul zu dem Ergebnis, dass Sie in drei Wochen, am 11.01.2019, wieder zur afghanischen Delegation vorgeführt werden sollen.

A: Ja ich weiß, ich bin einverstanden. Ich hoffe ich mach alles gut, ich will hier bleiben, ich will verlassen mein Land.

F: Am 14.11.2018 haben Sie einen neuerlichen Antrag auf freiwillige Rückkehr bei der Caritas gestellt, halten Sie das noch aufrecht?

A: Meine Schwester hat sich in diesem Zeitraum angezündet und sie lebt, aber liegt im Koma, sie hat Kinder, ich wollte eigentlich zurückkehren und auf die Kinder aufpassen und meine Schwester betreuen. Ihr Mann hat aber die Kinder zu sich genommen und mit meiner Schwester Schluss gemacht, also er hat sich scheiden lassen und deshalb hat sie Selbstmord begehen wollen.

F: Was haben Sie jetzt vor?

A: Ich will, dass ich eine Chance bekomme, dass ich eine Aufenthaltsberechtigung bekomme, ich will arbeiten. Ich bin Installateur, Schweißer und Elektriker.

V: Aufgrund Ihres Verhaltens, das Sie bis dato an den Tag gelegt haben, sind Sie in Österreich weder integriert, noch haben Sie soziale oder familiäre Bindungen in Österreich.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Als ich in Eisenstadt war, habe ich im Haus Franziskus Hausarbeiten gemacht, mir wurde Geld dafür gegeben, damit ich trainieren kann und in Neu Albern habe ich mich im Heim auch für Arbeit gemeldet.

F: Sind Sie derzeit rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein, aber wenn ich nach Wien gehe, werden sie mir einen zur Verfügung stellen. Ich hatte immer eine Rechtsvertretung. Der Richter hat mir eine Therapie empfohlen und ich werde diese auch machen.

F: Wo leben Ihre Familienangehörigen?

A: Meine Schwestern leben in Herat, sie leben zusammen. Beide sind geschieden, weil wir Feinde haben.

F: Sie haben angeblich Feinde in Herat und haben trotzdem drei Mal überlegt, ob Sie freiwillig zurückkehren?

A: Da meine Schwester diesen Selbstmord beging, wollte ich zurückkehren, bin aber froh dass ich nicht zurückgekehrt bin.

F: Sind Sie verheiratet, haben Sie Sorgepflichten?

A: Nein.

F: Würden Sie zurückkehren, wenn Ihre Schwester gestorben wäre und die Kinder jetzt alleine wären?

A: Dazu wäre ich nicht bereit.

F: Warum haben Sie dann einen Antrag auf freiw. Rückkehr gestellt und auch ein Restart-Programm gestellt?

A: Ich hatte nervliche Probleme, jetzt will ich nicht mehr zurückkehren und mein Leben verleben.

F: Was war Ihr eigentliches Ziel, als Sie Ihre Heimat verlassen haben?

A: Ich wollte nach Deutschland, aber die haben mich wieder nach Österreich abgeschoben und dann habe ich hier einen Asylantrag gestellt.

F: Haben Sie immer noch die Absicht nach Deutschland zu gelangen?

A: Nein, ich bin seit drei Jahren in Österreich. Ich habe hier Deutsch gelernt. Wenn die österreichische Behörde bereit ist, mich nach Deutschland abzuschieben, dann habe ich nichts dagegen dort zu leben.

F: Ihre Freundin würden Sie dann hier lassen?

A: Egal wo ich hin gehe, wird sie mich begleiten.

F: Sie hat Ihre Kinder hier!

A: Vielleicht würde sie sie mitnehmen.

F: Wie heißen die Kinder?

A: Ich habe es vergessen.

F: Wann hat Ihre Freundin Geburtstag?

A: Ich weiß es nicht.

F: Wie wollen Sie heiraten? Nach welchem Recht?

A: In der Kirche.

F: Welche Vorbereitungen haben Sie getroffen?

A: Ich habe bei der Diakonie gefragt, die wollten eine Bestätigung, dass ich mir ein afgh. Ehefähigkeitszeugnis beschaffe. Eine Kopie habe ich am Handy.

LA: Zeigen Sie das Foto am Handy.

VP gibt an, dass doch keine Fotos des Ehefähigkeitszeugnisses auf dem Handy sind.

F: Wie viel Barmittel besitzen Sie?

A: € 12,--.

F: Nachdem nun eine Verpflichtung Ihrerseits besteht, das Bundesgebiet zu verlassen, wie wollen Sie in Ihre Heimat zurückkehren?

A: Falls ich abgeschoben werde, ich habe bei der DIAKONIE gefragt, kann ich wenn ich verheiratet bin, nach Österreich wieder zurückkehren. Oder egal wo sich mein Frau befindet.

F: Habe Sie ein Reisedokument?

A: Ich hatte einen Reisepass, der ist aber verloren gegangen, ich habe nur ein Kopie.

V: Da Sie nun in Kenntnis sind, dass Sie am 11.01.2019 zur afgh. Botschaft abermals vorgeführt werden, um die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu bewirken, haben Sie jetzt was vor?

A: Wenn ich heute auf freien Fuß komme, werde ich zur Diakonie gehen und die schauen ob ich zurückkehren muss, dort wird alles besprochen. Wenn ich abgeschoben werde, werde ich von Afghanistan aus in den Iran gehen und dann dort irgendwo unterkommen. Wenn ich sonst keine Möglichkeit habe, werde ich das so machen.

Anmerkung: Es besteht gegen Sie eine durchführbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.

F: Die Einvernahme ist beendet, möchten Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

F: Haben Sie alles verstanden?

A: Ja.

F: Wie war die Verständigung mit dem Dolmetsch?

A: Gut.

Im Anschluss werden Sie zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amtswegen eine Rechtsberatungsorganisation verständigt wird, da gegen mich ein Schubbescheid gem. § 76 Abs 2 Z 1 FPG erlassen wird. Ich habe weder familiäre noch sozial Bindungen im Bundesgebiet. Ich verfüge über keine Unterkunft und habe durch mein bisheriges persönliches Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv verletzt. Es besteht ein öffentliches Interesse an meiner überwachten Ausreise.

Sofern ein Ersatzdokument ausgestellt wird habe ich mit der Abschiebung zu rechnen.

Aufgrund meines bisherigen Verhaltens und der Kenntnis über die durchführbare Rückkehrentscheidung muss davon ausgegangen werden, dass ich untertauchen werde und mich daher erfolgreich der drohenden Abschiebung zu entziehen versuchen werde.

Bei Verhängung der Schubhaft kann ich kostenlos eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen und wird die zuständige Stelle heute noch verständigt werden.

Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.

Aufgrund des Sachverhaltes wird gegen mich eine Schubbescheid gem. § 76 Abs 2 Zi 1 FPG erlassen.

Im Anschluss an die Niederschrift wird mir der Schubbescheid zugestellt.

F: Haben sie alles verstanden? Wollen sie noch etwas hinzufügen?

A: Ok passt."

1.2. Mit Bescheid vom 20.12.2018 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Der Bescheid enthält die folgenden Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie sind afghanischer Staatsbürger.

Ihre Identität konnte festgestellt werden. Sie heißen XXXX und führen das Geburtsdatum XXXX . Sie sind jedenfalls volljährig.

Es steht fest, dass Sie keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen in Österreich haben.

Sie sprachen nach einem zweienhalbjährigen Aufenthalt in Österreich ein bisschen Deutsch.

Sie sind nicht verheiratet.

Sie geben an eine Freundin zu haben und diese ca 7-8 Monate zu kennen.

Ihre Freundin trägt den Namen XXXX und ist slowakische Staatsbürgerin, verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich. Sie hat zwei mj Kinder, welche dieser jedoch von der Jugendwohlfahrt abgenommen wurden und Ihre Freundin geht keiner geregelten Arbeit nach.

Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.

Sie haben keine Kinder.

Sie wurden in Herat/Afghanistan geboren und haben bis zu Ihrer Ausreise in Herat gelebt.

Ihre Schwestern leben nach wie vor in Afghanistan.

Sie sind strafrechtlich nicht Unbescholten und wurden mit heutigem Tage auf Gelöbnis entlassen.

Sie haben am 16.02.2016 Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Sie leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie nehmen jedoch Medikamente gegen Ihre psychischen Probleme.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2018 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Aba. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Mit Beschluss des BVwG vom 26.01.2018 wurde Ihrer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss vom 14.02.2018 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2018 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Aba. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Mit Beschluss des BVwG vom 29.03.2018 wurde Ihrer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss vom 06.04.2018 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen

Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2018 2018 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Aba. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und es wurde gegen Sie gemäß § 53 Abs 1 iVm Absatz 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahre erlassen.

Sie sind unionsrechtlich nicht aufenthaltsberechtigt. Ihr persönliches Verhalten stellt zurzeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ist seit 12.10.2018 gegen Ihre Person ist durchführbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Sie wurden bereits 14.12.2018 im Zuge der Strafhaft an eine afghanische Delegation vorgeführt, in welcher der Konsul zu dem Ergebnis kam, dass Ihr persönliches Erscheinen erneute erforderlich ist.

Sie werden daher am 11.01.2019 erneut der Botschaft der Republik Afghanistan, zur Erlangen eines HRZ, vorgeführt.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

-

Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

-

Sie werden am 11.01.2019 zur Botschaft der Republik Afghanistan vorgeführt um ein Reisedokument zu erlangen.

-

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie mehrfach mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten sind. Zuletzt kam es am 11.12.2018 zu LG Eisenstadt 007 HV 42/2018w zu einer Verurteilung wg :

§ 287 StGB § 125 (1) StGB

• § 107 (1) StGB

§ 287 StGB, § 15 StGB §§ 84 (1), 84 (2) StGB

§ 287 StGB, § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB

• zu einer FS von 16 Monaten, davon 15 Monate bedingt, unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

-

Sie sind seit Ihrer illegalen Einreise in Österreich bereits mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Auch wenn es bislang zu keiner strafrechtlichen Verurteilung Ihrer Person gekommen ist, weist Ihr kriminalpolizeilicher Aktenindex schon zehn Eintragungen (ua. wegen SMG, Raufhandel, Sachbeschädigung, Körperverletzung Hehlerei) auf. Der letzte Eintrag in Ihrem kriminalpolizielichen Aktenindex, stammt vom 09.10.2018 und weist einen Eintrag wegen § 27 SMG auf. So weist dieser ua auch eine Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil Ihrer Ex-Freundin und zahlreiche Meldungen im Bereich des SMG auf.

-

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

-

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie keine familiären und privaten Bindungen zu Österreich haben. Sie gehören weder einem Verein noch einer Organisation an.

-

Sie wurden in der Vergangenheit mehrfach von der GVS verwarnt.

-

Gegen Sie wurden aufgrund Ihres bisherigen Fehlverhaltens in Österreich bereits 5 mal eine § 15b AsylG Verfahrensanordnung erlassen, da Sie nicht gewillt waren, sich an die Hausordnung zu halten. Auch kam es immer wieder zu Sachbeschädigungen in der Unterkunft. Dieser Umstand schlägt sich auch in Ihrer aktuellen und am 15.12.2018 rechtskräftig gewordenen Verurteilung nieder. In der Vergangenheit verletzten Sie bereits mehrmals die Hausordnungen in Ihren Unterkünften und Sie störten massiv die Ruhe, Ordnung und Sicherheit, weshalb es bereits sieben Mal zu einen Verlegung Ihrer Person und fünf Mal zu einen Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG gekommen ist. Fest steht, dass es auch mehrmals zu Polizeieinsätzen in Ihren Unterkünften aufgrund Ihrer massiven Störungen gekommen ist. In der Vergangenheit haben Sie unter dem Einfluss von Suchtmittel mehrmals in Ihren Unterkünften randaliert und verbale Ausbrüche gehabt.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie sind ledig und für niemanden Sorgepflichtig.

Es steht fest, dass Sie keine Verwandten oder sonstige Angehörige in Österreich haben. Ihre Angehörigen leben nach wie vor in Afghanistan. Sie sind nicht in Vereinen aktiv oder gehen einer legalen Arbeit nach.

Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich bänden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration Ihrerseits in Österreich vorliegt.

Sie befinden sich seit Februar 2016 in der Grundversorgung und finanzieren Ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus der staatlichen Unterstützung, die Ihnen hier in Österreich zuteilwird. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig."

Die Behörde ging in weiterer Folge von bestehendem Sicherungsbedarf - nämlich in Bezug auf die Abschiebung - aus und beurteilte die Anhaltung in Schubhaft als verhältnismäßig. Das gelindere Mittel wurde nicht herangezogen, da der BF nach Ansicht der Behörde in diesem Falle mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen würde.

Zu den Kriterien des Sicherungsbedarfs, der Verhältnismäßigkeit und der Fluchtgefahr findet die Behörde:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

• keine soziale oder berufliche Integration in Österreich

• Ihr bisheriges strafrechtliches Fehlverhalten

• Durchführbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Sie aufgrund der Zusammenschau der Vorfälle im Hinblick auf Ihre Person als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen und Sie in Kenntnis der durchführbaren Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person sind.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihre soeben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. In der Vergangenheit haben Sie unter dem Einfluss von Suchtmittel mehrmals in Ihren Unterkünften randaliert und verbale Ausbrüche gehabt. Ihr aggressives Verhalten wurde durch Konsum von Suchtmitteln noch gesteigert.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt, zum Mal gegen Sie eine durchführbare Rückkehrentscheidung besteht und Sie davon auch in Kenntnis sind.

Sie gaben an, dass Sie eine Freundin haben und diese auch beabsichtigen zu heiraten. Jedoch kamen keinerlei Umstände in der niederschriftlichen EV hervor, welche den Schluss zuließen, dass Sie über ein schützenwertes privat und Familien leben verfügen. Vielmehr verfügt auch Ihre Freundin über einen unsicheren sozialen und vor allem aber auch aufenthaltsrechtlichen Status.

Für die erkennende Behörde steht fest, dass Sie nicht gewillt sind, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und lediglich versuchen, Ihren nicht rechtmäßigen Aufenthalt durch Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz zu verlängern bzw. das Asylgesetz zu missbrauchen, um die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu umgehen.

Es ist davon auszugehen, dass Sie auch zukünftig nicht bereit bzw. gewillt sein werden, Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich freiwillig zu beenden, womit im vorliegenden Fall von einer gewichtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen auszugehen ist.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Wie bereits ausgeführt traten Sie bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung und zuletzt wurden Sie vom LG Eisenstadt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 15 Monate bedingt verurteilt. Im KPA finden sich 10 Eintragungen, die letzte ist vom Oktober 2018, sohin unmittelbar vor Ihrer Festnahme.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Ihr bisheriges Verhalten stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund Ihrer mehrmaligen Verstöße und Verwarnungen in der Vergangenheit kann nicht angenommen werden, dass Sie sich künftig, dauerhaft an geltende Vorschriften und Gesetze halten werden.

Aufgrund Ihres aggressiven Verhaltens - ua. im Zusammenhang mit Ihrem Suchtmittelkonsum - ist es in der Vergangenheit mehrfach zu Verwarnung Ihrer Person und zu bereits sieben Verlegungen gekommen. Auch Ihr kriminalpolizeilicher Aktenindex weist bereits 10 Eintragungen (ua. wegen SMG, Raufhandel, Sachbeschädigung, Hehlerei) auf. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass durch Ihre Person die Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet ist.

Sie sind strafrechtlich nicht unbescholten. Sie sind bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Aufgrund Ihres Verhalten, ist anzunehmen, dass Sie nicht an eventuelle Auflagen eines gelinderen Mittels halten würden, da Sie in Ihrer niederschrifltichen Einvernahme vom 20.12.2018 angaben, sich auch nicht an die Auflagen der Wohnsitzanordnung im Sinne des § 15 b AsylG gehalten zu haben, da Sie Ihr Freundin auch über Nacht besucht haben.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da Ihr bisheriges Verhalten - rechtskräftige Verurteilung, mehrere Eintragungen im KPA und auch mehrfach Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, durch massives Missachten der gesetzlichen Bestimmungen - dafür nicht geeignet erscheint.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Da Sie im Anschluss an Ihre Strafhaft festgenommen worden sind und Sie für Ihre Strafhaft als straffähig eingestuft wurden, wird die Haftfähigkeit auch weiter angenommen.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

1.9. Am 03.01.2019 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde bei Gericht ein.

Die Beschwerde gibt den Verfahrensgang wieder und verweist darauf, dass der BF psychisch erkrankt sei. Er habe bis zu seiner Festnahme am 22.11.2018 im Grundversorgungsquartier Neu Albern gelebt, das gleichzeitig eine Betreuungsstelle für Asylwerber mit psychiatrischen Störungen sei. Dort habe sich der Gesundheitszustand des BF stabilisiert. Im Fall der Entlassung würde der BF dort wieder Unterkunft nehmen.

In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerde zunächst, dass sich der Schubhaftbescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage stütze. Die Behörde habe die Verhängung der Schubhaft fälschlich auf § 76 Abs. 2 Z 1 gestützt, der sich auf "Antragsteller" (Asylwerber) iS der AufnahmeRL beziehe. In Fälle, in denen kein faktischer Abschiebeschutz (mehr) bestehe, solle die Schubhaft auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG erfolgen.

Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid hervorgehoben, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Grund des Verstreichens der Frist gem. § 16 Abs. 4 FPG durchführbar sei. Die Schubhaft wurde explizit zur Sicherung der Abschiebung verhängt, was sich aus der Hervorhebung in der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe. Da die Frist nach § 16 Abs. 4 FPG abgelaufen sei, stelle Art. 15 RückkehrRL die unionsrechtliche Grundlage für die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft dar. Schubhaft wäre daher nur auf der Basis des § 76 ABs. 2 Z 2 in Frage gekommen. Auf Grund der Heranziehung der falschen Rechtsgrundlage leide der Schubhaftbescheid schon aus diesem Grund an Rechtswidrigkeit.

Außerdem habe die Behörde die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nicht geprüft, was aber gem. § 76 Abs. 2 Z 1 notwendig gewesen wäre.

Die Verhängung der Schubhaft sei zudem mit dem Unionsrecht unvereinbar:

Im Sinn der Rs Gnandi (EuGH vom 19.06.2018, C-181/16) müsse einem Rechtsbehelf gegen eine mit einer Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommen, jedenfalls dann, wenn eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte vertretbar behauptet werde. Der EuGH habe diese Rechtsansicht in der Rs X,Y (C-180/17 vom 26.09.2018) bestätigt. Im Urteil vom 19.060.2018 habe der EuGH klargestellt, dass sämtliche Rechtswirkungen einer Rückkehrentscheidung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzten seien. Damit sei die Verhängung von Schubhaft während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens unzulässig.

Im gegenständlichen Fall sei "trotz des unionsrechtlichen Gebotes, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen muss", vom BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung "bis zur Schubhaftverhängung" nicht zuerkannt worden bzw. sei der "entsprechende Spruchpunkt VII." des angefochtenen Bescheides nicht behoben worden. Der VwGH habe im klargestellt, dass das BVwG mit Beschluss auszusprechen habe, ob einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde oder nicht (Verweis auf VwGH 19.060.2017, 2017/19/0023). Das BVwG habe erst am 03.01.2019 ein "verfahrensabschließendes Erkenntnis" erlassen.

Ungeachtet der Säumigkeit des BVwG im Asylverfahren hätte die belangte Behörde im Schubhaftverfahren die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amtswegen aufgreifen müssen. Aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts hätte die Behörde nämlich davon ausgehen müssen, dass die Rechtswirkungen der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens "auszusetzen" seien.

Die Behörde habe weiters das Vorliegen von Fluchtgefahr mangelhaft begründet. Insbesondere sei unzutreffend, dass der BF über keine soziale Integration in Österreich verfüge. Er lebe hingegen in einer aufrechten Beziehung mit seiner Freundin, die seit kurzem an ihrer Wohnadresse gemeldet sei. Außerdem habe der BF bis zu seiner Festnahme im Grundversorgungsquartier Neu Albern gelebt, wo sich auch sein Gesundheitszustand verbessert habe.

Die - unbestrittene - Straffälligkeit des BF stelle im Gegensatz zur Ansicht der Behörde kein Kriterium für eine Fluchtgefahr dar; die Befürchtung, der BF würde weitere Straftaten begehen, sei kein Grund für die Verhängung von Schubhaft, ebenso wenig wie die ins Treffen geführten Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit. In diesem Zusammenhang habe sich die Behörde allerdings nicht mit dem (strafmildernden) Umstand der psychischen Erkrankung des BF auseinandergesetzt und den Umstand, dass der BF bereit sei, sich einer Anti-Aggressionstherapie zu unterziehen außer Betracht gelassen. Schließlich setze sich die Behörde auch darüber hinweg, dass vor dem Hintergrund einer regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung des BF die vom BF ausgehende Gefahr gering gehalten werden könne. Die Annahme, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sei somit unbegründet.

Außerdem liege keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor; zudem könnten aus einem verfahrensrechtlicher Status "für sich genommen" keine Schlüsse auf ein bestimmtes Verhalten einer Person gezogen werde. Insgesamt liege keine Fluchtgefahr vor; die Dauer des Verfahrens sei der Behörde zuzurechnen.

Schließlich sei der Ausschluss der Anwendung gelinderer Mittel von der Behörde nicht nachvollziehbar begründet worden. Der BF sei der Anordnung zur Unterkunftnahme gem. § 15b AsylG (zuletzt in Neu Albern) stets nachgekommen. Er sei täglich registriert worden und habe seine Medikamente eingenommen. Diese angeordnete Unterkunftnahme gewährleiste den Sicherungszweck der Abschiebung ebenso wie die Verhängung von Schubhaft. Auch "nach Rechtskraft der Asylentscheidung" sei die Anordnung der Unterkunftnahme im Haus Neu Albern im Rahmen des gelinderen Mittels gem. § 77 Abs 3 Z 1 FPG möglich. Damit wäre der Sicherungszweck der Abschiebung problemlos erreichbar.

Zuletzt habe sich die Behörde nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt, sondern stelle lediglich fest, dass er haftfähig sei. Es sei nicht ersichtlich, warum die Behörde von der Gefahr seines Untertauchens ausgehe, zumal er täglich Medikamente einnehmen müsse und regelmäßiger psychiatrischer Betreuung bedürfe.

Laut dem Gutachten von Dr. Lippl vom 22.01.2018 sei es wichtig, dass die Behandlung der Erkrankung für einen längeren Zeitraum an einem gesicherten Wohnort und in einem gesicherten sozialen Umfeld erfolge. Diese Behandlung sei zweifellos am besten in der bisherigen Unterkunft möglich. So habe auch der BF in der Einvernahme angegeben, dass er nach der Haftentlassung wieder in das Quartier der Diakonie zu gehen beabsichtige.

Die Schubhaft treffe den BF selbst bei Annahme der Haftfähigkeit ungebührlich hart. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei im Fall des BF nicht gegeben.

Abschließend beantragt die Beschwerde Ersatz des Aufwandes gem. § 35 VwGVG und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.4. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen führt das BFA aus:

"Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte am 16.02.2016 in Österreich einen Asylantrag.

Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Aba. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde auch der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, des Bf. abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Jedoch wurde per Beschluss des BvwG die aufschiebende Wirkung mit 26.01.2018 zuerkannt und in weiterer Folge mit Beschluss vom 14.02.2018 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Aba. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG erneut abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Bf einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 29.03.2018 wurde Ihrer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und erneut mit Beschluss vom 06.04.2018, wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Am 28.08.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Aba. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG erneut abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Bf einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und es wurde gegen Sie gemäß § 53 Abs 1 iVm Absatz 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahre erlassen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

Hierzu ist nun festzuhalten, dass das BVwG zu W169 2183744 - 3 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat. Mit Erkenntnis des BvWG vom 27.12.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Bf. an, ledig und ohne Sorgepflichten zu sein und über keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich zu verfügen. Es sind keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden um den Lebensunterhalt zu sichern. Der BF brachte jedoch vor, eine Freundin zu haben und diese auch in weiterer Folge ehelichen zu wollen. Hierzu ist nochmals anzumerken, dass es dem BF in keinem Stadium der niederschriftlichen Befragung gelungen ist, die Beziehung zu seiner Freundin glaubwürdig zu schildern. Unter anderem konnte der BF nicht einmal die Namen der Kinder der Freundin nennen und ebenso wenig das Geburtsdatum seiner Freundin. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft verfügte seine Freundin über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und war behördlich nicht gemeldet. Es ist anzumerken, dass die Meldung erst am 02.01.2019 erfolgte.

Es wird seitens des Bf moniert, dass sich nicht ausreichend mit der gesundheitlichen Situation des BF auseinander gesetzt wird. Dazu ist anzumerken, dass der Bf im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung sehr wohl über seinen Gesundheitszustand, als auch seine Medikamenteneinnahme befragt worden ist. Der Bf gab an, Medikamente einzunehmen. Dies ist auch eine Tatsache die der belangten Behörde sehr wohl bekannt ist. Zu diesem Umstand ist anzumerken, dass auch das BVwG in seinem Erkenntnis vom 27.12.2018 die Erkrankung des Bf als nicht schwerwiegend oder lebensbedrohlich qualifizierte. Das BVwG schrieb auf Seite 122 seines Erkenntnisses ..." zwar leidet der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche aber laut Sachverständigengutachten mittels medikamentöser und eventuell auch psychotherapeutischer Behandlung grundsätzlich gut behandelbar ist ...". Auch erkannte das BVwG in der posttraumatischen Belastungsstörung kein Abschiebehindernis.

Auch wird seitens des Bf angemerkt, dass es nicht erklärlich sei, warum eine erneute Vorführung zu Botschaft erforderlich ist, wenn doch ein Reisepass vorhanden ist. Dazu ist festzuhalten, dass es für die Beschaffung eines HRZ von afghanischen Staatsbürgern erforderlich ist eine Identitätsfeststellung durch die afghanische Botschaft zu veranlassen. Der Vollständigkeit wird noch angemerkt, dass es sich lediglich um eine vorgelegt Kopie handelt.

In diesem speziellen Fall hat der afghanische Konsul bei der Vorführung am 14.12.2018 angemerkt, dass er ersucht den Bf erneut vorführen zu lassen. Als Termin für die Vorführung wurde der 11.01.2019 festgelegt.

Zum Vorwurf des Bf., dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen, wird entgegengehalten, dass dies sehr wohl geprüft wurde. Es wurde sich ua intensiv im Zuge des Aktenstudiums mit der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und eine Verhältnismaßigkeitsprüfung durchgeführt, bei dem die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen ist, dass die Verhängung der Schubhaft in diesem konkreten Fall die ultima ratio darstelle, da das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in diesem Fall überwiegt.

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist dezidiert in § 76 FPG aufgenommen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gem. § 76 Abs 2a FPG auch ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Hierbei ist insbesondere von Belang, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten zu denen der Fremde verurteilt wurde das Gewicht des öffentlichen Interesses an der baldigen Abschiebung des Fremden maßgeblich vergrößert und im Ergebnis den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Gleichwohl § 76 Abs 2 Z1 FPG auf den strengen Gefährdungsmaßstab für Aufenthaltsverbote gem. § 67 FPG verweist, können nach der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des VwGH sinngemäß auch die für Einreiseverbote iSd § 53 Abs 2 (VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032; 07.11.2012, 2012/18/0098; 07.05.2014, 2013/21/0233; 30.09.2014, Ra 2013/22/0280; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) und Abs 3 FPG (zB VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 Rz 10) definierten Tatbestände herangezogen werden.

In § 76 Abs 3 FPG wird die Fluchtgefa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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