TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 W117 2211176-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z9

Spruch

W117 2211176-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 830025710 - 180626389, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , marokkanischer alias algerischer alias tunesischer Staatsangehöriger in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF, § 76 Abs. 2a FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018, Zl 830025710 - 180626389, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Fremden die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Genannten durch persönliche Übergabe am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt.

Die Behörde ging dabei, gestützt auf § 76 Abs. 3 Ziffern 1, 3, 8 und 9 FPG, von erheblicher Fluchtgefahr aus und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Fremde durch seine Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments sowie wegen falscher Angabe in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit und fehlender Bekanntgabe einer Adresse nicht nur die Abschiebung behindere, sondern zudem versucht habe, diese zu vereiteln. In Ermangelung seiner Ausreisebereitschaft und Achtung der österreichischen Gesetze hätte er trotz rechtskräftiger Ausreiseentscheidung darauf beharrt und den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt, weiters es unterlassen der Behörde eine Abgabestelle beziehungsweise Adresse zu nennen, sei untergetaucht und für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen. Im Anschluss an seine illegale Einreise und nachfolgende Antragstellung auf internationalen Schutz habe der Fremde keinerlei Bereitschaft gezeigt, am daraufhin eingeleiteten Asylverfahren aktiv mitzuwirken. Vielmehr hätte es dieser vorgezogen, sich gänzlich dem Behördenzugriff zu entziehen und sei stattdessen innerhalb kürzester Zeit massiv straffällig geworden. Während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt je aufrecht gemeldet, wäre der Genannte ausschließlich während seiner Strafhaft greifbar gewesen. Insgesamt achtfach strafrechtlich verurteilt, missachte der Fremde sämtliche Formen nationaler und internationaler Gesetze und ignoriere zudem konsequent seine Ausreiseverpflichtung, weshalb auch in Hinkunft von einem beharrlichen Negieren der österreichischen Rechtsordnung ausgegangen werden müsse, um sich auf diese Weise persönliche Vorteile zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund erachte es die Behörde auch als äußerst wahrscheinlich, dass sich der Genannte in casu nicht für seine Abschiebung nach Marokko zur Verfügung halten werde.

Es bestünden keinerlei familiäre oder private Beziehungen in Österreich, der Grad der sozialen Verankerung des Fremden sei daher gering. Der Genannte gehe keiner legalen Beschäftigung nach, könne keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen und bestehe in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass er durch die Begehung von Strafrechtsdelikten seine finanzielle Lage aufzubessern versuchen oder in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft abwandern werde. Angesichts dieses massiven Fehlverhaltens gefährde ein weiterer Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Seitens des Bundesamtes wäre aus dem bisherigen Verhalten des Genannten jedenfalls deutlich erkennbar, wonach selbiger keinesfalls vertrauenswürdig sei. Es bestehe vielmehr die begründete Annahme, dass er seiner Ausreiseverpflichtung selbstständig und freiwillig nicht nachkommen werde und daher die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zwingend notwendig wäre.

Im Ergebnis habe sich der Fremde während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich weder wohlverhalten noch hätten gerichtliche Verurteilungen und erlittene Haftübel diesen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen vermocht. Zu keiner Zeit habe sich der Genannte persönlich dazu in der Lage gesehen, sein bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der Fremde wiederholt ein absolut inakzeptables, nicht vertrauenswürdiges Verhalten gezeigt hätte (wiederholte Straffälligkeit während des Asylverfahrens, unsteter Aufenthalt, bewusste Täuschung der Behörden), gehe das Bundesamt somit davon aus, wonach er auch weiterhin dem österreichischen Rechtsstaat ablehnend gegenüberstehen werde und somit das Risiko des Untertauchens als beträchtlich anzusehen sei.

Die Verhängung der Schubhaft sei daher auch als verhältnismäßig anzusehen und stelle sich als eine Ultima-Ratio-Maßnahme dar, zumal die bisherigen Verfahrensverzögerungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seinen eigenen divergierenden Angaben betreffend seine Staatsangehörigkeit geschuldet wären. Das Bundesamt habe bereits die Erlangung eines Einreisedokumentes bei der nun aktuellen Botschaft (Marokko) zeitnah veranlasst, wodurch seine Anhaltung in Schubhaft deswegen (insbesondere bei seiner Mitwirkung) relativ kurz gehalten werden könne. Auch sei dessen Haftfähigkeit objektiv unstrittig gegeben.

Am 23.08.2018 wäre der Fremde aus der Strafhaft in der Justizanstalt KREMS entlassen worden.

Da im vorliegenden Fall mit der Effektuierung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer jedenfalls zu rechnen wäre, da keine Umstände hervorgekommen seien, die die Abschiebung des Genannten innerhalb dieser Frist für unmöglich erscheinen ließen, erscheine die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vertretbar.

Am 28.04.2017 habe die Behörde bei der marokkanischen Botschaft die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments beantragt; die Ausstellung eines Heimreisezertifikats sei sowohl am 20.07.2017, 30.10.2017, 18.12.2017, 12.02.2018, 24.09.2018 sowie zuletzt am 17.10.2018 urgiert worden. Aktuell stehe das Bundesamt nach wie vor mit der marokkanischen Vertretungsbehörde in Kontakt und wäre die neuerliche dringende Urgenz zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats über die Direktion des BFA veranlasst worden.

In weiterer Folge wären bei der zwingend vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung folgende Faktoren einer Abwägung unterzogen worden:

-

Die unrechtmäßige Einreise des Genannten ins österreichische Staatsgebiet;

-

dessen unbegründete Asylantragstellung zwecks Vereitelung fremdenpolizeilicher Maßnahmen;

-

die vorsätzliche Präsentation falscher Angaben hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit, um durch diese Vorgangsweise die Erlangung eines Heimreisezertifikats zu behindern;

-

permanente Weigerung zur Kooperation mit den heimischen Behörden;

-

faktische Greifbarkeit ausschließlich in den Phasen der Strafhaft;

-

sofortige massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers unmittelbar nach dessen illegalen Einreise im Ausmaß von insgesamt acht rechtskräftigen Verurteilungen nach dem StGB und SMG;

-

trotz diverser Verurteilungen keinerlei ansatzweise erkennbare Bereitschaft zur Änderung seines Lebenswandels;

-

angeblicher Nichtbesitz gültiger Reisedokumente;

-

keinerlei sichtbare Anzeichen für eine allfällige außergewöhnliche oder schützenswerte Integration;

-

keinerlei Barmittel;

-

bislang keine regelmäßig legal ausgeübte Beschäftigung;

-

keine Arbeitserlaubnis, weshalb angesichts der bisherigen Erfahrungswerte basierend auf seinem seither im Bundesgebiet gezeigten Verhalten von neuerlichen Strafrechtsverletzungen respektive der persönlichen Teilnahme an Zweigen der Schattenwirtschaft ausgegangen werden müsse.

Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Fremden und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) habe daher ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren sei.

Der Genannte ist marokkanischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest. Aufgrund diverser massiv voneinander abweichenden Angaben hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit - wahlweise Algerien, Tunesien und Marokko - konnten die beiden ersten Behauptungen durch entsprechende Recherchen bei der algerischen respektive tunesischen Botschaft eindeutig falsifiziert werden und läuft aktuell noch ein deckungsgleiches Verfahren in der marokkanischen Auslandsvertretungsbehörde. Er reiste unbekannten Datums illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am 07.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und entzog sich in weiterer Folge dem daraufhin eingeleiteten Verfahren. Während seines gesamten Aufenthalts wurde der Fremde wiederholt straffällig und beläuft sich die Anzahl seiner rechtskräftigen Verurteilungen mittlerweile auf insgesamt acht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 13 00.257-BAW, wurde der Antrag des Genannten vom 07.01.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den behaupteten Herkunftsstaat Algerien gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgelehnt (Spruchpunkt II.) und unter einem die Ausweisung des Fremden aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2015, Zl. I 401 1435734-1/14E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde in den ersten beiden Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. an die Erstinstanz zurückverwiesen.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2016 wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Genannten eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten gemäß § 46 leg. cit. nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 leg. cit. wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot über den Rechtsmittelwerber verhängt.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 830025710 - 170483491, wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF sowie ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 leg. cit. erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. nach Marokko zulässig ist.

Der Genannte wurde insgesamt achtmal rechtskräftig nach den Bestimmungen des StGB respektive SMG verurteilt.

Am 28.04.2017 hat die Behörde bei der marokkanischen Botschaft die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments beantragt; die Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde sowohl am 20.07.2017, 30.10.2017, 18.12.2017, 12.02.2018, 24.09.2018 sowie zuletzt am 17.10.2018 urgiert.

Die Behörde verhängte mit Bescheid vom 22.08.2018, Zl. 830025710 - 180626389 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF die Schubhaft über den Fremden. Die Anhaltung des Genannten in Schubhaft ist seit 23.08.2014 (Entlassung aus der Strafhaft) aufrecht.

Der Fremde befindet sich seit 23.08.2018 in Schubhaft. Die Behörde legte rechtzeitig am 14.12.2018 die Akten vor und beantragte den Ausspruch der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Genannten in Schubhaft. In ihrer Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts verwies die Behörde auf den Schubhaftbescheid und führte aus, dass sich die Gründe für die Schubhaft seither nicht geändert hätten. Insbesondere verwies die Behörde auf § 80 Abs. 4 FPG, wonach die Tatbestände gemäß Abs. 4 Z 1 und 4 erfüllt seien. Die lange Schubhaftdauer liege im Verhalten des Fremden begründet; so hätte dieser durch sein renitentes wie auch unkooperatives Verhalten die Erlangung eines Heimreisezertifikats deutlich verzögert. Dennoch werde bei den zuständigen marokkanischen Behörden regelmäßig urgiert, weshalb zeitnah mit einer praktischen Durchführung der Abschiebung zu rechnen sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W 197 2211176 vom 18.12.2018 stellte der zuständige Einzelrichter gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung folgendermaßen:

"II. Feststellungen

1.1. Der Genannte ist nach wie vor nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und in sein Herkunftsland zurückzukehren. Er hat am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung nicht nur nicht aktiv mitgewirkt, sondern versucht diese durch Angabe falscher Staatsangehörigkeit und wiederholtes Untertauchen zu sabotieren. Der Fremde ist nicht vertrauenswürdig, mehrfach straffällig und unsteten Aufenthalts - es besteht höchste Fluchtgefahr. Im Hinblick auf sein Verhalten ist er daher selbst verantwortlich für die Dauer der Schubhaft.

1.2. Die Behörde hat rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines Heimreise-zertifikats für den Genannten eingeleitet und fortgeführt.

1.3. Der Fremde ist nach wie vor haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

1.4. Festgestellt wird, dass ein dringendes öffentliches Interesse besteht, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige Fremde außer Landes zu bringen.

III. Beweiswürdigung

1.1 Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des Genannten ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Aufgrund des vorgelegten Aktes und des Verfahrensganges konnte daher von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

1.2. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens trägt der Fremde die alleinige Verantwortung für die Dauer der Schubhaft. Sollte er sich nunmehr hinsichtlich der Mitwirkung bei den zuständigen marokkanischen Behörden kooperativ verhalten, würde die Grundlage für eine weitere Fortsetzung der Schubhaft entfallen.

1.3. Seine bisherige Handlungs- und Lebensweise lassen keine Zweifel daran aufkommen, demzufolge der Genannte in Österreich nicht einmal ansatzweise als integriert zu qualifizieren ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen würde, sich seiner Abschiebung erfolgreich zu entziehen. Die Behörde ist daher zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem, erheblichem Sicherungsbedarf hinsichtlich des Fremden ausgegangen, was die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft objektiv rechtfertigt.

1.4. Der Genannte ist haftfähig, die Schubhaft ist im Hinblick auf seine Aussagen und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. Der Fremde hat eine allfällige Unverhältnismäßigkeit auch, etwa in einer Schubhaftbeschwerde, nicht vorgebracht. Ebenso wenig hat er allfällige Umstände präsentiert, wonach die Dauer der Haft für ihn ein besonderes Unbill darstellen würde, solche können auch nicht festgestellt werden.

1.5. Die Behörde hat dargetan, dass sie sich im vorliegenden Fall laufend um die Erlangung eines HRZ von den marokkanischen Vertretungsbehörden bemüht und auf Grund der bisherigen guten Erfahrungen zu erwarten ist, dass ein solches ausgestellt wird. Des Weiteren wurde in zutreffender Weise dargelegt, wonach im vorliegenden Fall mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann.

IV. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft

(...)

1.4. Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

----------

1.-die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck

der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.-eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht

vorliegt,

3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)

widersetzt, oder

4.-die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen

oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

Die Behörde erachtete zutreffend die Tatbestände von Z 1 und 4 als verwirklicht.

1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass dieser seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Des Weiteren hat sie im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Genannten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Fremde hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Fremden in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

1.6. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."

Mit Begleitschreiben vom 09.01.2019 legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt vor und begehrte die weitere Anhaltung in Schubhaft; begründend wies sie nochmals auf die zahlreichen Verurteilungen und die Gefahr des neuerlichen "Abgleitens in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft" hin und dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Abschiebung zu verhindern versucht, indem er keine wahren Angaben zur Identität macht, was ihn allein aber für die Dauer der Schubhaft verantwortlich zeichnen lässt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Feststellungen:

Der vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis, W 197 2211176 vom 18.12.2018, festgestellte Sachverhalt wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Ergänzend wird folgendes festgehalten:

Mit Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 9.4.2013, Eintritt der Rechtskraft 13.4.2013, wurden Sie zu GZ: 46 Hv 26/2013s wegen § 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Diese Verurteilung wurde als Jugendstraftat bewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.6.2013 wurden Sie zu GZ: 163 Hv 53/2013d wegen § 127, 130 1. Fall StGB, § 241e Abs. 3 StGB, § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.4.2014 wurden Sie zu GZ: 151 Hv 36/2014t wegen § 233 Abs. 1 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.11.2014, Eintritt der Rechtskraft 27.2.2015, wurden Sie zu GZ: 153 Hv 24/2014t wegen § 15 StGB, § 269 Abs. 1 1.Fall StGB, § 241e Abs. 3 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.9.2015, Eintritt der Rechtskraft 18.12.2015, wurden Sie zu GZ: 152 Hv 104/2015a wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 19.5.2016, Eintritt der Rechtskraft 23.5.2016, GZ: 17 U 87/2016z wurden Sie wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.08.2017, Eintritt der Rechtskraft 07.08.2017, GZ: 082 HV 76/2017x wurden Sie wegen § 27 (2a) SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.11.2017, Eintritt der Rechtskraft 11.11.2017, GZ: 065 HV 133/2017d wurden Sie wegen § 28 (1) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf Landesgericht für Strafsachen Wien 082 HV 76/2017x RK 07.08.2017).

Der Beschwerdeführer stellt somit durch die Vielzahl der Begehung strafgerichtlicher Delikte und auch die Art der Delikte - hervorzuheben sind jene gemäß § 27 (2a) SMG, § 15 StGB, § 28 Abs. 1 SMG, sowie die gewerbsmäßig verübten Vermögensdelikte - eine massive Gefahr für Österreich dar.

Am 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer der algerischen Delegation vorgeführt jedoch erfolgte eine negative Identifizierung mit der Begründung, dass er kein Algerier ist. Am 22.09.2017 wurden Sie seitens der tunesischen Behörden ebenfalls negativ identifiziert.

Im konkreten Fall liegt es gänzlich in der Hand des Beschwerdeführers, durch richtige Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht zu ermöglichen und dadurch die laufende Schubhaft so kurz wie möglich zu halten.

Daraufhin erließ die Verwaltungsbehörde am 29.03.2018 folgenden (rechtskräftigen) Bescheid (Zahl: IFA 830025710 + 170483491):

I. "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt.

II. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

III. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist.

IV. Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG)

idgF, wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese

Rückkehrentscheidung aberkannt.

V. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr.

100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes

Einreiseverbot erlassen."

Auch während der Anhaltung in Schubhaft ist der Beschwerdeführer mehrfach auffällig geworden:

Vom 19.09.2018 befand sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik; am 17.09.2018 "befolgte er eine Anordnung im PAZ nicht" und am 19.12.2018 wurde er beim "Einschmuggeln von Gegenständen (Suchtmittelfund)" betreten und wurde bei ihm "ein Mobiltelefon aufgefunden".

Der mittellose Beschwerdeführer ist zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und besteht in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens - siehe oben angeführte Vermögensdelikte - mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass er, wie bereits vor seiner letzten Inhaftierung gezeigt, durch die Begehung von Strafrechtsdelikten versucht, eine Basis für seinen Unterhalt zu schaffen.

Seit dem letzten Erkenntnis hat sich also keine für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechende Änderung ergeben. Zuletzt urgierte die Verwaltungsbehörde am 08.01.2019 bei der Vertretungsbehörde Marokkos die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Erkenntnis, W 197 2211176 vom 18.12.2018 übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen.

Die Auflistung der Verurteilungen im Einzelnen ist der Notwendigkeit geschuldet, die gänzliche Rechtsuntreue und - damit verbunden - Fluchtgefahr begründende Vertrauensunwürdigkeit aufzuzeigen. Auch während der Anhaltung in Schubhaft zeigte der Beschwerdeführer seine Rechtsuntreue, die in der Anhaltedatei des BMI aufgelistet ist.

Dem Schluss der Verwaltungsbehörde, der mittellose Beschwerdeführer würde - offensichtlich Fluchtgefahr nicht nur begründend sondern dieselbe perpetuierend im Falle der Freilassung nach allfälligen weiteren Straftaten jedenfalls untertauchen, ist gerade vor dem Hintergrund der Vielzahl an begangenen Delikten und der Art der Delikte - Gewerbsmäßigkeit bei Vermögensdelikten, Verstöße gegen das SMG - nicht entgegenzutreten.

Zutreffend hatte die Verwaltungsbehörde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer letztlich die Dauer der Schubhaft durch Verschleierung seiner Identität, um (vielleicht doch) der Abschiebung in den Herkunftsstaat zu entgehen, selbst zu verantworten hat.

In diesem Sinne war auch die Feststellung, es habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt keine Änderung auf Tatsachenebene ergeben, welche für eine Freilassung des Beschwerdeführers spricht, zu treffen.

Die Verwaltungsbehörde ist auch offensichtlich weiter ernsthaft bemüht, die Abschiebung zu realisieren, wie die letzte Urgenz am 08.01.2019 zeigt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. (Fortsetzung der Schubhaft):

Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Vor dem Hintergrund des aktuell unbestritten feststehenden Sachverhaltes, welcher zum größten Teil bereits dem Vorerkenntnis zugrunde gelegt wurde, waren, wie ausgeführt, keine für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren; dies aber bedeutet, dass die im Vorerkenntnis seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommene rechtliche Beurteilung weiterhin volle Gültigkeit aufweist; die im Rahmen des Verfahrensganges zitierte rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes im angeführten Erkenntnis W 197 2211176 vom 18.12.2018 wird daher zur gegenständlich rechtlichen Beurteilung erhoben.

Der Beschwerdeführer hat durch das, seine wahre Identität verschleiernde Verhalten jedenfalls den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, da dieses Verhalten geeignet ist, die Abschiebung zumindest zu erschweren, wenn nicht gar unmöglich zu machen.

Da, wie angeführt, dem Schluss der Verwaltungsbehörde, dass der mittellose Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Vielzahl an begangenen Delikten und der Art der Delikte - Gewerbsmäßigkeit bei Vermögensdelikten, Verstöße gegen das SMG - im Falle der Freilassung nach allfällig weiteren Straftaten - jedenfalls untertauchen würde, nicht entgegenzutreten war, ist gegenständlich auch der Fluchtgefahrtatbestand des §76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.

Gerade deshalb ist auch die weitere Anhaltung im Sinne des §76 Abs. 2a FPG jedenfalls verhältnismäßig.

Im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer erweist sich die bisherige Anhaltung jedenfalls auch als verhältnismäßig. Nochmals hervorzuheben ist, dass schon die bisherige Dauer der Schubhaft vom Beschwerdeführer zu verantworten ist; der Beschwerdeführer perpetuierte mit seinem bisherigen Verhalten der Nichtoffenlegung seiner Identität ein die Abschiebung behinderndes/erschwerendes Verhalten im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1

FPG.

Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Identität, öffentliche
Interessen, Schubhaft, strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W117.2211176.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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