TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 W114 2109633-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2109633-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt, vom 04.03.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984907, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.

Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 23.03.2009 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 vertretungsbefugter und zeichnungsberechtigter Obmann der Almgemeinschaft XXXX und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für welche er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2009 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2009 für dieXXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,02 ha beantragt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104616426, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 12,73 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 27.07.2012 fand auf der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,02 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 33,24 ha festgestellt. Der Beschwerdeführer unterzeichnete den Kurzbericht zur VOK ohne kommentarlos.

Das Ergebnis dieser VOK wurde der Almgemeinschaft XXXX als Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 11.09.2012, AZ GB I/TPD/117816529, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF als Obmann der dieXXXX bewirtschaftenden Almgemeinschaft XXXX hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984907, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.

Dabei wurde von 40,35 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 39,67 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 12,73 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 34,77 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 7,83 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 4,90 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführte VOK hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.03.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der BF beantragt darin:

1. der Berufung Folge zu geben,

2. den Bescheid ersatzlos zu beheben,

3. den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass ein Rückforderungsanspruch nicht besteht und jedenfalls keine Sanktionen, Kürzungen und Ausschlüsse zu verfügen,

4. in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, dem BF die Berechnungen vorzulegen, und

5. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist.

Im Wesentlichsten zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Almbewirtschafter die Almfutterfläche anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt habe. Die zurückgeforderte Betriebsprämie stehe in keinem Verhältnis zu den erworbenen Prämien. Die verfügte Flächensanktion sei gleichheitswidrig. Dem BF sei rechtswidrig von der AMA keine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden. Zudem sei bis zum MFA 2008 im Invekos-GIS kein Luftbild zur Verfügung gestanden. Zudem habe es einen Flächenabgleich gegeben, der nach Angabe der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark in einem Schreiben vom 10.07.2012 von der AMA als positiv beurteilt worden wäre und dadurch keinerlei Rückforderungen oder Sanktionen verfügt werden würden. Das historische Kontrollergebnis könne daher nicht mehr akzeptiert werden und die beantragte und somit richtige Almfutterfläche sei der Berechnung zugrunde zu legen.

Zudem sei zu überprüfen, ob die Rückforderung bereits verjährt sei.

7. In einem Schriftsatz vom 27.11.2013 führte der BF, nunmehr vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt im Wesentlichsten punktuell zusammengefasst Folgendes aus:

* Die AMA hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen im Vorhinein eine VOK bzw. eine Bewertung der entsprechenden beihilfefähigen Fläche vorzunehmen gehabt.

* Dem Beschwerdeführer wären sämtliche relevanten Unterlagen (insbes. Auch eine Hofkarte in Farbe) von Amtswegen zur Kenntnis zu bringen.

* Der BF habe gewissenhaft gehandelt. Ihn treffe kein Verschulden. Er habe amtliche Ergebnisse zugrunde gelegt und die Angaben mit der zuständigen Landwirtschaftskammer abgeglichen.

* Es sei offenkundig, dass sich aus den amtswegig beizuschaffenden Unterlagen ergebe, dass die durchgeführte VOK fehlerhaft sei, zumal die Prüfer mehrere Fehler begangen hätten.

* In der Vergangenheit wären für die aufgetriebenen Tiere genügend Futterflächen zur Verfügung gestanden, weil diese beim Almabtrieb wohlgenährt und gesund gewesen wären.

* Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, wie gemessen worden wäre und welche genaue Messmethode angewandt worden wäre.

* Der Almleitfaden stelle kein von der Rechtssetzungsinstanz der EU stammendes Dokument dar und widerspreche EU-Vorschriften.

* Die Beantragung der Almfutterfläche sei auf Basis der von der AMA zur Verfügung gestellten Hofkarte erfolgt, wodurch ein berechtigtes Vertrauen erweckt worden wäre, sodass von der Verhängung einer Sanktion abzusehen sei.

* Die Berechnung der Werte der Zahlungsansprüche sei nicht rechtskonform erfolgt.

* Die Berechnung der EBP sei nicht nachvollziehbar.

* Das zum Einsatz gebrachte Mess- und Kontrollsystem sei ebenfalls nicht rechtskonform.

* Von der AMA sei mit Schreiben vom 10.07.2012 bestätigt worden, dass es keine Sanktionen und Rückforderungen geben werde.

* Es liege ein Behördenirrtum sowie Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung vor.

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.03.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Obmann der Almgemeinschaft XXXX und Auftreiber auf die XXXX, für welche er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2009 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2009 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,02 ha beantragt.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104616426, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 12,73 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.3. Am 27.07.2012 fand auf der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,02 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 33,24 ha festgestellt. Bei der VOK wurde ein Kurzprotokoll angefertigt, welches der BF ohne Hinzufügung eines Kommentares oder einer Stellungnahme anerkennend unterzeichnet.

Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem BF als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Almgemeinschaft XXXX mit Schreiben vom 11.09.2012, AZ GB I/TPD/117816529, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984907, wurde das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Dabei wurde von 40,35 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 39,67 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 12,73 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 34,77 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 7,83 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 4,90 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 34,77 ha bedeuten 4,90 ha eine Abweichung von etwas mehr als 14,09 % und damit mehr als 3 %, und auch mehr als 2 ha.

Daher ist - in Abweichung zum angefochtenen Bescheid, unter Berücksichtigung von Artikel 19a der Verordnung (EU) 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 eine Flächensanktion zu verhängen, wobei die zu gewährende EBP um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der dargelegten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 4,90 ha unbestritten.

Grundlage des angefochtenen Bescheides ist eine am 27.07.2012 auf der XXXX durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle, wobei ausgehend von dieser Kontrolle eine Zurückberechnung des Futterflächenausmaßes bzw. Rückschlüsse auf die Futterfläche im relevanten Antragsjahr 2009 erfolgten.

Vom Beschwerdeführer wird das Ergebnis der VOK vom 27.07.2012 nicht substantiiert bestritten bzw. schlagbezogen dargelegt, warum das Ergebnis dieser VOK falsch sein sollte. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum dieses Ergebnis nicht rechtskonform sein sollte, sodass daher von der Richtigkeit des Ergebnisses dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterfläche auch für das relevante Antragsjahr 2009 ausgegangen wird.

Die Kontrollberichte zu Vor-Ort-Kontrollen stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den Kontrollbericht vom 27.07.2012 zu, dem vom BF selbst auch nicht entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

-

alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

-

im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

-

Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

-

alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016, lautet auszugsweise:

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(...)"

§ 19 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet auszugsweise:

"§ 19 [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 %, doch unter 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Daher ist gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 eine Flächensanktion zu verhängen, wobei sich die Höhe dieser Flächensanktion an Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu orientieren hat und damit das 1,5fache der festgestellten Differenz (14,09 %) und damit 21,135 % beträgt.

Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert; vgl. Art. 19a VO (EU) 640/2014.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

3.2.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.

Die AMA war - ausgehend von der Feststellung einer geringeren Almfutterfläche auf der XXXX als vom BF als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Almgemeinschaft XXXX beantragt wurde - nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat letztlich nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände dieses Ergebnis von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 der VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

3.2.3. Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer hat nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2009 dazu keine zu berücksichtigenden Ausführungen getätigt oder konkrete Nachweise vorgelegt.

3.2.4. Das Vorbringen der Verjährung ist wie folgt zu beurteilen:

Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).

Der Zeitraum zwischen dem 30.12.2009 (Bescheiddatum des ursprünglich ersten EBP-Bescheides) und dem 27.02.2013 (Bescheiddatum des angefochtenen Bescheides) ist kleiner als vier Jahre, sodass aus diesem unbestreitbaren Argument selbst die vierjährige Verjährungsfrist noch gar nicht abgelaufen sein kann.

Zudem wurde die Verjährungsfrist durch die im Juli 2012 auf der XXXXdurchgeführte Vor-Ort-Kontrolle unterbrochen (VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198). Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

3.2.5. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH vom 11. 07. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).

3.2.6. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).

3.2.7. Sofern der BF ausführt, die AMA hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen im Vorhinein eine VOK bzw. eine Bewertung der entsprechenden beihilfefähigen Fläche vorzunehmen gehabt, ist dem BVwG keine Vorschrift bekannt, die die AMA zu einem derartigen Vorgehen verpflichtet.

3.2.8. Wenn der BF behauptet, die AMA habe ihm in einem Schreiben vom 10.07.2012 versichert, dass es hinsichtlich der beantragten beihilfefähigen Fläche auf der XXXXzu keiner Sanktion bzw. zu keiner Rückforderung kommen werde, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass das zitierte Schreiben nicht von der AMA sondern offensichtlich von der Landwirtschaftskammer Steiermark stammt und dabei insbesondere das Ergebnis der erst am 27.07.2012 durchgeführten VOK auf der XXXX nicht berücksichtigt sein konnte. Warum die Landwirtschaftskammer Steiermark in ihrem Schreiben vom 10.07.2012 ohne dass eine dafür erforderliche VOK durchzuführt wurde, zur Auffassung gelangt, dass es keinerlei Rückforderung bzw. Sanktion (hinsichtlich der Festsetzung der EBP für das Antragsjahr 2009) geben werde, ist für das erkennende Gericht weder erkennbar noch nachvollziehbar, zumal eben gerade die am 27.07.2012 auf der XXXXergeben hat, dass eine sanktionsauslösende Flächenabweichung vorliegt.

3.2.9. Zum Beweisantrag auf Parteieneinvernahme ist auszuführen, dass gegenständlich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).

3.2.10. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, Günstigkeitsprinzip, INVEKOS,
Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung,
Rückwirkung, Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist,
Verjährungsunterbrechung, Verschulden, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2109633.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten