Entscheidungsdatum
11.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2113283-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 07.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010840, betreffend einen Zusätzlichen Beihilfebetrag 2008, entschieden:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA oder belangte Behörde) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102253157, wurde XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) eine Einheitliche Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2008 in Höhe von EUR XXXX gewährt.
Auf Grund einer Änderung der Zahlungsansprüche der BF bzw. infolge einer Veränderung der der BF für das Antragsjahr 2008 zustehenden beihilfefähigen Fläche wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009591, für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 26.09.2016, W193 2115888-1/3E, rechtskräftig abgewiesen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 25.02.2009, AZ II/7-RP/08-103081928, wurden der Beschwerdeführerin Rinderprämien in Höhe von EUR XXXX gewährt.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der AMA vom 30.06.2009, AZ II/7-RP/08-103554606, insoweit abgeändert wurde, als der BF für das Antragsjahr 2008 Rinderprämien in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010840, wurde festgestellt, dass der BF für das Antragsjahr 2008 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von EUR XXXX zusteht. Da ihm im Rahmen der Direktzahlung für das Antragsjahr 2008 bereits ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR XXXX gewährt worden ist, wurde in dieser Entscheidung ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
4. Mit Schriftsatz vom 07.11.2013 hat die Beschwerdeführerin auch auf den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010840, Bezug genommen, sodass davon auszugehen ist, dass auch dieser Bescheid Gegenstand der Berufung der BF vom 07.11.2013 ist.
6. Zur verfahrensgegenständlichen Berufung, die vom BVwG als Beschwerde zu behandeln ist:
Bezugnehmend auch auf den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010840, wird von der BF Folgendes beantragt:
1. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden mögen,
3. Ausspruch über die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens,
4. dass der BF sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen seines Parteiengehörs vorgelegt werden mögen,
5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, und
6. den Ausspruch über die Alm-Referenzfläche mit eigenem Feststellungsbescheid.
Die Begründung der Berufung richtet sich ausschließlich gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009591, und legt überhaupt nicht dar, warum der Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010840, aufgehoben oder abgeändert werden sollte.
In der Begründung wird im Wesentlichsten zusammengefasst, dass ein Irrtum der zuständigen Behörde vorliegen würde, dass die BF an einer falschen Beantragung der Almfutterfläche durch den Bewirtschafter kein Verschulden treffe, dass ein Irrtum der zuständigen Behörde durch die Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen sowie durch eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit vorliege.
7. Die AMA übermittelte dem BVwG am 27.08.2015 die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie die Berufung vom 07.11.2013 zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010840, wurde festgestellt, dass der BF für das Antragsjahr 2008 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von EUR XXXX zusteht. Da ihr im Rahmen der Direktzahlung für das Antragsjahr 2008 bereits ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR XXXX gewährt worden ist, wurde ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
1.2. Auf den in ihrer Berufung referenzierten Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010840, nimmt sie in der Begründung dieser Berufung, die vom BVwG als Beschwerde zu behandeln ist, nicht Bezug. Insbesondere legt sie in der Berufung nicht dar, warum die Entscheidung der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010840, nicht rechtskonform sein sollte.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens. Sie blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Inhaltliche Behandlung:
Unter Berücksichtigung von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen im Rahmen der Modulation um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt werden (im betreffenden Jahr 2008 um 5%).
Gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung erhielten die Betriebsinhaber, die Direktzahlungen bezogen, als Ausgleich für diese Kürzung einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von maximal EUR 250.--. Dieser ZBB wurde im Folgejahr gewährt.
Da in den jeweiligen Maßnahmenbescheiden (EBP oder Rinderprämien) die Höhe des ZBB bis zur maximal zulässigen Höhe bereits aufgenommen wurde, erfolgte die Auszahlung ohne Bescheid. Die Summe der in den Maßnahmenbescheiden ausgewiesenen Modulationsbeträge (bis maximal EUR 250) wurde der BF überwiesen.
Im EBP-Bescheid wird der konkrete Modulationsbetrag in der ZA-Tabelle ausgewiesen ("Abzug Modulation", dann Prozentsatz) (vgl. dazu auch den Hinweis zur Modulation vor der Rechtsmittelbelehrung in den EBP-Bescheiden).
In einem Rinderprämienbescheid ist der Modulationsbetrag bei den jeweiligen Prämientabellen in der Spalte "Kürzung des Prämienbetrages gemäß Art. 71 a VO (EG) Nr. 796/2004 um ....%" ersichtlich. Der darunter angeführte Buchstabe d) weist zuerst den Kürzungsprozentsatz und in der Klammer den Betrag aus.
Bezugnehmend auf die Erläuterungen im Bescheid zu den Buchstaben d) und f) ist auf folgende Besonderheit hinzuweisen: Da bei der Mutterkuhprämie (= Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen) nur der EU-finanzierte Anteil (EUR 200/Tier) der Modulationskürzung zu unterziehen ist, wird um einen Betrag in Höhe von EUR 10,-- pro Tier gekürzt (Anhang I der VO (EG) Nr. 1782/2003). Im Falle der Überschreitung nationaler Höchstgrenzen für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist die gekürzte Anzahl an auszahlungsfähigen Kalbinnen der Modulationsberechnung zugrunde zu legen. Bei der Schlachtprämie werden die unter Buchstabe f) angeführten Prämienbeträge pro Tier der Modulationskürzung unterzogen, sodass die Kürzung für Großrinder EUR 1,60 pro Tier und für Kälber EUR 2,50 pro Tier beträgt.
Die der Berechnung für den ZBB-Betrag zugrunde zu legende Höhe der Direktzahlung hat sich durch den EBP-Bescheid 2008 vom 30.10.2013 dahingehend geändert, dass ein Übergenuss entstand und eine Rückforderung erforderlich wurde.
Die Beschwerdeführerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum der Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010840, nicht rechtskonform sein sollte. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag ebenfalls diesbezüglich keinen Mangel zu erkennen, sodass die Entscheidung der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010840, zu bestätigen und eine dagegen erhobene Berufung bzw. Beschwerde abzuweisen war.
Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch VwGH vom 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Angabe vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei der Festsetzung der ZBB), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung der letzten fehlerhaften Feststellung zu laufen (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Gegenständlich ist daher Verjährung nicht eingetreten.
Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH vom 16.05.0211, 2011/17/0007).
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für die Beschwerdeführerin nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch die Beschwerdeführerin im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042). Der von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.
Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Berechnung, einheitliche Betriebsprämie,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2113283.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019