TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 W219 2211587-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W219 2211587-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 23.10.2018, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.

Der belangten Behörde wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 30.08.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, weil sie lediglich ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze beziehe.

Diesem E-Mail wurde eine Verdienstabrechnung von August 2018 für eine unselbständige Beschäftigung der Beschwerdeführerin angeschlossen.

2. Am 05.09.2018 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Kopien der Meldebestätigungen des/der Antragstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben

* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

* Angabe, worauf sich Ihr Antrag bezieht (Radio- bzw. Fernsehgebührenbefreiung und/oder Fernsprechentgeltzuschuss).

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Weitere aktuelle Bezüge von XXXX sowie die Anspruchsgrundlage wie z. B. eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung bitte nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Es fehlten weiterhin Unterlagen bzw. Angaben zu weiteren aktuellen Bezügen sowie betreffend eine Anspruchsgrundlage (z.B. eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung).

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 05.11.2018 Beschwerde und führte aus, die Briefe der belangten Behörde hätten sie erst "in dieser Woche" erreicht. Sie gehe derzeit lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nach und erhalte keine zusätzlichen sozialen Leistungen. Mit der Beschwerde übermittelte sie überdies weitere Unterlagen.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 17.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.

Außerdem ist festzustellen, dass die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages (vgl. Pkt. I.2.) und des bekämpften Bescheides ohne Zustellnachweis erfolgt ist. Daher ist anzunehmen, dass die Zustellung sowohl des Mängelbehebungsauftrages als auch des bekämpften Bescheides zum von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeitpunkt, also wenige Tage vor dem 05.11.2018, erfolgt ist.

2. Beweiswürdigung:

Was die Feststellung betrifft, dass die die Zustellung sowohl des Mängelbehebungsauftrages als auch des bekämpften Bescheides wenige Tage vor dem 05.11.2018 erfolgt ist, ist etwa auf VwGH 20.09.2012, 2011/10/0146, mwN zu verweisen, wonach für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis der Grundsatz gilt, dass die Behauptung der Partei über den Zustellzeitpunkt als richtig angenommen werden muss.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl Nr. 170/1970 idF BGBl I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

...

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.

3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des Nachweises des Bezugs einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen zu Recht erfolgt ist.

3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).

3.5. Von der Beschwerdeführerin wurden aus Sicht der Behörde im Zeitpunkt der Antragstellung die geforderten Nachweise nicht erbracht, weil weder ein Anspruch auf eine der Leistungen iSd § 47 Abs. 1 FGO behauptet, noch Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen sich ein Anspruch auf eine der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen ergeben hätte können.

Mit - ohne Zustellnachweis zugestelltem - Schriftsatz der belangten Behörde vom 05.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin deshalb unter anderem aufgefordert, eine Kopie eines Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen (soziale Transferleistungen der öffentlichen Hand), "z.B. Rezeptgebührenbefreiung", innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen.

Die Beschwerdeführerin reagierte bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides nicht auf dieses Schreiben, weswegen die Behörde den verfahrensleitenden Antrag der Beschwerdeführerin zurückwies.

Die Beschwerde bringt vor, die Briefe der belangten Behörde (also der Mängelbehebungsauftrag wie auch der bekämpfte Bescheid) hätten die Beschwerdeführerin erst "in dieser Woche" erreicht. Da der Versand jeweils als Brief ohne Zustellnachweis erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Zustellung dieser beiden Sendungen zum von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeitpunkt, also wenige Tage vor dem 05.11.2018 (Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung), erfolgt ist (vgl. bereits oben bei der Beweiswürdigung).

Damit ist aber auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung überhaupt keine Frist zur Behebung des gerügten Mangels ihres Antrages zur Verfügung stand.

Der angefochtene Bescheid, der die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages damit begründet, dass nach erfolgter Mängelrüge keine Reaktion erfolgt sei, ohne dass die belangte Behörde noch eine Würdigung der mit Beschwerdeerhebung vorgelegten weiteren Unterlagen vornehmen hätte können, ist daher schon deshalb rechtswidrig.

Daher war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit und infolge Beschränkung des Prozessgegenstandes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung aufzuheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

3.6. Die Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist, Behebung der Entscheidung, Einkommensnachweis,
ersatzlose Behebung, Frist, geringfügige Beschäftigung,
Geringfügigkeitsgrenze, Mängelbehebung, mangelhafter Antrag,
Mangelhaftigkeit, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,
Nettoeinkommen, Rechtswidrigkeit, Rundfunkgebührenbefreiung,
Unvollständigkeit, Verbesserungsauftrag, Verfahrensfortsetzung,
Zurückweisung, Zustellung ohne Zustellnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2211587.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten