Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W126 2190864-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Beitragskontonummer XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 05.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2018, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 400,- vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die DienstnehmerinXXXX (im Folgenden: NL) nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemeldet habe. NL sei im Zuge einer Kontrolle beim Verkauf von Kunstkeramik auf einem Weihnachtsmarkt angetroffen worden. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Sachverhalt niederschriftlich befragt worden und habe angegeben, nicht gewusst zu haben, dass er NL zur Sozialversicherung melden müsse. Sie sei von 03.12.2017 bis 23.12.2017 im Umfang von 40 Wochenstunden für ihn tätig gewesen. Damit sei der Tatbestand der Betretung gegeben. Da jedoch eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vorliege, sei der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-
herabgesetzt worden und von der Verhängung eines Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass NL ihn und seine Frau ausnahmsweise am Weihnachtsmarkt vertreten habe, da seine Frau wegen ihrer Hand ins Krankenhaus habe müssen. Dort sei ihr eine Behandlungsserie verschrieben worden. Sie seien also in einer Notlage gewesen, da nicht nur seine Frau, sondern auch er dadurch verhindert gewesen seien. Er habe seine Frau nämlich zu den vorgeschriebenen Behandlungen ins Spital führen müssen. Das sei eine einmalige Situation gewesen und sie seien nicht im Stande gewesen, diesen Notfall anders zu lösen. Normalerweise seien sie immer selbst an ihrem Weihnachtsstand gewesen. Sie hätten NL außerdem noch im Dezember angemeldet und die Beiträge entrichtet. Sie würden daher um das Absehen von der Verhängung des Beitragszuschlages ersuchen. Der Beschwerde ist ein Schreiben eines ungarischen Spitals angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 14.12.2017 wurde NL im Rahmen einer Kontrolle der Wiener Gebietskrankenkasse bei einem Weihnachtsmarktstand des Beschwerdeführers angetroffen. NL war zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung gemeldet, arbeitete jedoch in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit seit dem 03.12.2017 für den Beschwerdeführer und verkaufte Keramikwaren.
Es handelte sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt zweifelsfrei und unstrittig.
Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Beschwerde weder das Vorliegen eines Dienstverhältnisses mit NL noch deren Nichtanmeldung bzw. verspätete Anmeldung. Er wendete lediglich ein, dass NL ihn und seine Frau kurzfristig vertreten hätte, da seine Frau wegen ihrer Hand im Dezember 2017 in Ungarn in Behandlung gewesen sei und dass er nicht gewusst habe, dass er NL zur Sozialversicherung melden müsse (siehe dazu nachstehende Ausführungen unter 3.1.).
Die Feststellung, dass es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde; dies wurde auch von der Behörde festgestellt und wurde in der Beschwerde Gegenteiliges nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 44/2016) haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 144/2015) gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) können dem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1).
Gemäß § 113 Abs. 2 leg.cit. setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-
je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,-. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 11.07.2012, 2010/08/0218). Sollte sich der Meldeverstoß auf drei Arbeitnehmer auswirken, so ist nicht von unbedeutenden Folgen auszugehen (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246).
Dass im gegenständlichen Fall NL Dienstnehmerin des Beschwerdeführers war und er sie bis zur Betretung durch die Kontrollorgane der WGKK nicht zur Sozialversicherung gemeldet hat, steht unstrittig fest. Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z1 ASVG ist somit erfüllt.
Zu den Einwänden der Unwissenheit des Beschwerdeführers und dem Vorbringen zur Notlage wegen der gesundheitlichen Situation seiner Frau in der Beschwerde ist festzuhalten, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen (termingerecht) erstattet werden. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (zB VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0141, VwGH vom 31. 07.2014, Ro 2014/08/0008, mwN, VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141, uva).
Die WGKK setzte den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 Euro herab und ließ den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, weil von einer erstmalig verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen auszugehen war.
Dem kann nicht entgegentreten werden. Da es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers handelte und lediglich eine Dienstnehmerin betroffen war, hat die Behörde zu Recht von der Verhängung eines Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung abgesehen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-
reduziert. Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 113 Absatz 2 ASVG vorliegt, vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, sodass der Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht entfallen kann. Auch sind im Verfahren keine entsprechenden Anhaltspunkte hervorgekommen. Dass eine kurzfristige Vertretung aufgrund der Erkrankung seiner Frau nötig gewesen sein mag, mag zwar zutreffen, dadurch konnte der Beschwerdeführer - insbesondere vor dem Hintergrund, dass er die Dienstnehmerin bereits seit dem 03.12.2017 beschäftigte und die Kontrolle erst am 14.12.2017 stattfand - jedoch nicht darlegen, weshalb ihm die ordnungsgemäße Anmeldung seiner Dienstnehmerin nicht möglich gewesen ist bzw. ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegen soll.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des Beitragszuschlages aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde (in der Beschwerde) nicht (substantiiert) entgegengetreten, der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere bzw. außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00). Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen im gegenständlichen Fall vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.1. dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 und § 113 Abs. 2 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W126.2190864.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019